Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Drucksache 15 / 4853 26. 02. 2014 Große Anfrage der Fraktion der CDU und Antwort der Landesregierung Politik des Landes für die Kommunen G r o ß e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie will sie die Städte und Gemeinden in die Planung und Umsetzung der regionalen Schulentwicklung einbeziehen? 2. Kann die Schließung einer Schule seitens des Landes auch gegen den ausdrücklichen Willen der kommunalen Entscheidungsträger erfolgen? 3. Wie soll die künftige Förderung des Baus von Schul- und für den Schulbetrieb erforderlichen Funktionsgebäuden (z. B. Mensa, Freizeit- und Aufenthaltseinrichtungen ) ausgestaltet werden? 4. Welche konkreten organisatorischen und finanziellen Aufgaben und Pflichten plant sie, den Städten und Gemeinden im Zuge des Ausbaus des Ganztagsschulangebots zu übertragen? 5. Inwieweit trifft es zu, dass die Unterstützung des Landes für die Ganztagsbetreuung von Kindern ausschließlich durch die Kürzung des kommunalen Finanzausgleichs gegenfinanziert wird, oder werden hierfür auch eigene Mittel des Landes zur Verfügung gestellt? 6. Welche Förderungen können Kommunen auf ihrem Weg hin zu einer inklusiven Kommune erhalten, damit sie die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention , insbesondere auch die Konversion von Komplexeinrichtungen, angemessen umsetzen können? 7. Inwieweit werden die im Koalitionsvertrag niedergelegten Ziele zur Förderung kommunaler Kultureinrichtungen (z. B. Kommunaltheater) bereits erfüllt bzw. wie will sie diese erfüllen? Eingegangen: 26. 02. 2014 / Ausgegeben: 09. 05. 2014 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 2 8. Welchen kommunalen Kulturinstitutionen hat das Land in den vergangenen acht Jahren eine komplementäre Förderung gewährt? 9. Welche Konzepte und Förderprogramme bzw. -summen zur Integration von Zuwanderern, Migranten und Flüchtlingen auf Ebene der Kommunen hat sie seit 2011 umgesetzt bzw. vergeben und für ihre Planungen bis 2017 vorgesehen ? 10. Wie wird die demografische Entwicklung in den Kommunen in den kommenden 20 Jahren von ihr eingeschätzt und mit welchen Maßnahmen will sie die erwartete Entwicklung begleiten oder steuern? 11. Sind seitens des Landes neue oder veränderte Vorgaben für die Bauleitplanung vorgesehen? 12. Welche Hilfen stellt sie den Kommunen zur Flächennutzungsplanung für die Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen zur Verfügung? 13. Wie unterstützt sie die Kommunen bei der Erstellung örtlicher Energie- und Klimaschutzkonzepte? 14. Inwieweit trifft es zu, dass die Unterstützung des Landes für Kommunen bei Konversionsmaßnahmen ausschließlich zu Lasten der übrigen Kommunen erfolgt ? 15. Wie beurteilt sie den Stand beim Ausbau des Breitbandnetzes in ländlichen Gebieten? 16. Wie will sie die Krankenhausplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Krankenhausstrukturen weiterentwickeln, um auch künftig eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen? 17. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Kommunen bei der Entwicklung tragfähiger , innovativer und auf die regionalen Bedürfnisse zugeschnittener Konzepte zur Deckung des stetig steigenden Pflegebedarfs zu helfen? 18. Inwieweit hat sie bei der Umsetzung der EU-Programme der neuen Förderperiode 2014 bis 2020 die Belange der Kommunen berücksichtigt und inwieweit waren/sind die Kommunen bei der Erarbeitung der operationellen Programme eingebunden? 19. Inwieweit stellt sie Landesmittel zur Kofinanzierung von EU-Förderprogrammen bereit, von denen auch Kommunen profitieren können, bzw. wird sie diese im nächsten Doppelhaushalt bereitstellen? 20. Welche Maßnahmen wird sie kurz-, mittel- und langfristig ergreifen, um den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu fördern, um leistungsfähige Verkehrswege und eine moderne Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten? 21. Wie sieht für sie die Mobilität der Zukunft aus, die sowohl den demografischen Wandel als auch die unterschiedlichen Mobilitätsbedürfnisse jedes Einzelnen angemessen, gleichwertig und nachhaltig berücksichtigt? 22. Aus welchen Gründen und inwiefern sind die Förderquote und die Förderkriterien für den kommunalen Straßenbau und für den ÖPNV verändert worden? 23. Welche Erkenntnisse liegen ihr darüber vor, welche Kosten den Landkreisen, Städten und Gemeinden aufgrund der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes jährlich zusätzlich entstehen? Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 3 24. Inwieweit wird sie den Kommunen eine Möglichkeit einräumen, an besonderen Brennpunkten alkoholbedingten Störungen präventiv entgegenzutreten? 25. Beabsichtigt sie, an der Mittelverteilung des kommunalen Finanzausgleichs – sowohl der Finanzausgleichsmasse A sowie B bzw. innerhalb der Finanzausgleichsmasse B – Veränderungen vorzunehmen? 25.02.2014 Hauk, Blenke und Fraktion B e g r ü n d u n g Die Kommunen bilden von jeher das Fundament des subsidiären Aufbaus unseres Staatswesens. Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung in Baden-Württemberg ist eine seit über 50 Jahren bewährte Gemeindeordnung, die auf gelungene Weise ein Höchstmaß an Freiheit und Eigenverantwortung mit dem notwendigen Maß an Regeln und Vorschriften verbindet. Der Erfolg dieser Gemeindeordnung drückt sich auch in einer engen und konstruktiven Partnerschaft von Land und Kommunen aus, die sich auf viele Gebiete erstreckt und die – gerade in BadenWürttemberg – von Vertrauen, Verlässlichkeit und gegenseitigem Respekt geprägt ist. Die kommunale Selbstverwaltung in Baden-Württemberg weist eine lange und einzigartige Tradition auf und gilt daher, weiter gepflegt zu werden. Dazu bedarf es langfristiger Perspektiven und Planungssicherheit. A n t w o r t Mit Schreiben vom 30. April 2014 beantwortet das Staatsministerium im Namen der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung , Familie, Frauen und Senioren, dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, dem Innenministerium, dem Ministerium für Integration, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und dem Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst die Große Anfrage wie folgt: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie will sie die Städte und Gemeinden in die Planung und Umsetzung der regionalen Schulentwicklung einbeziehen? Zu 1.: Nicht nur die demografische Entwicklung in Baden-Württemberg, sondern auch das sich verändernde Schulwahlverhalten der Eltern machen eine von Land und öffentlichen Schulträgern gemeinsam getragene regionale Schulentwicklung dringend erforderlich. Ziel der regionalen Schulentwicklung ist es, allen Schülerinnen und Schülern in zumutbarer Erreichbarkeit die Erlangung des von ihnen gewünschten Bildungsabschlusses entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten bei einem gleichzeitig effektiven und effizienten Ressourceneinsatz zu ermöglichen. Mit Einführung der regionalen Schulentwicklung soll es künftig darauf ankommen, welchen Bildungsabschluss eine Schülerin oder ein Schüler anstrebt und nicht darauf , an welcher Schulart der allgemein bildenden Schulen. Land und Schulträger garantieren auch bei zurückgehenden Schülerzahlen ein Bildungsangebot, in dem alle Schulabschlüsse in zumutbarer Erreichbarkeit vorgehalten werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 4 Der Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes bezüglich der regionalen Schulentwicklung sieht vor, dass das Verfahren der regionalen Schulentwicklung in der Regel durch den Antrag eines Schulträgers nach § 30 SchG in Gang gesetzt wird (Regelverfahren). Im Rahmen eines auf Konsens ausgelegten Dialog- und Beteiligungsverfahrens soll der Antragsteller bereits vor der Antragstellung die von der schulorganisatorischen Maßnahme berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere Berührte beteiligen. Dazu zählen auch die Stadt- und Landkreise als Aufgabenträger des ÖPNV und als Kostenträger der Schülerbeförderung. Spätestens nach Antragstellung sind die von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten durch die obere Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen. Lässt sich im Dialog - und Beteiligungsverfahren kein Konsens erreichen, sieht der Gesetzentwurf weiter vor, dass eine Schlichtung von der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt wird. Ist auch die Schlichtung nicht erfolgreich, so ist eine Entscheidung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium) vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass bei Unterschreiten einer gesetzlich geregelten Mindestschülerzahl ein Hinweis durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt (Hinweisverfahren) mit dem Ziel, dass ein Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 SchG gestellt und ein Regelverfahren in Gang gesetzt wird. Der Gesetzentwurf sieht ein transparentes Verfahren vor, das alle Akteurinnen und Akteure aktiv frühzeitig in den Prozess einbezieht. Die Schulaufsichtsbehörden stehen den Kommunen in allen Phasen des Verfahrens auf Wunsch beratend zur Seite. Der Erfolg des geregelten Verfahrens der regionalen Schulentwicklung basiert darauf, dass Schulträger und Land diese in gemeinsamer Verantwortung betreiben . 2. Kann die Schließung einer Schule seitens des Landes auch gegen den ausdrücklichen Willen der kommunalen Entscheidungsträger erfolgen? Zu 2.: Der Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes bezüglich der regionalen Schulentwicklung sieht für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen vor, dass bei erstmaligem Unterschreiten der Mindestschülerzahl der Schulträger von der Schulaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen wird. Damit soll der Schulträger dazu veranlasst werden, einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme zu stellen, der in ein Regelverfahren mündet. Wird in zwei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse nicht erreicht und wird in diesen beiden Schuljahren kein Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 SchG gestellt, ist vorgesehen, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde die Schule zum darauf folgenden Schuljahr auslaufend aufhebt. Als Ausnahme von der Aufhebung soll geregelt werden, dass diese dann nicht erfolgt , wenn kein entsprechender Bildungsabschluss in zumutbarer Erreichbarkeit angeboten wird. Damit wird gewährleistet, dass die unter Ziffer 1 genannten Ziele der regionalen Schulentwicklung erreicht werden können. 3. Wie soll die künftige Förderung des Baus von Schul- und für den Schulbetrieb erforderlichen Funktionsgebäuden (z. B. Mensa, Freizeit- und Aufenthaltseinrichtungen ) ausgestaltet werden? Zu 3.: Das Land fördert auf der Grundlage der Schulbauförderungsrichtlinien (SchBauFR) Baumaßnahmen öffentlicher Schulträger zur Schaffung des langfristig erforderlichen Schulraums an Schulen und ggf. die für den ganztägigen Betrieb an Schulen zusätzlich erforderlichen Räume und Flächen. Das Kultusministerium prüft gegenwärtig eine Überarbeitung der SchBauFR im Blick auf die Erfordernisse einer modernen Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung der Ganztagsschule und inklusiver Schulentwicklung. In diese Überarbeitung sollen auch die Auswirkungen aus der geplanten Bildungsplanreform einbezogen werden. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten, bevor nähere Auswirkungen für die künftige Ausgestaltung der Schulbauförderung benannt werden können. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 5 Das Land fördert seit 2006 den Bau und die Sanierung vielseitig nutzbarer kommunaler Sporthallen und Sportfreianlagen, die für den Sportunterricht und den Vereinssport genutzt werden, im Wege der Projektförderung. Hierfür steht derzeit bei Kap. 0460 Tit. 883 75 des Staatshaushaltsplans ein dem Kommunalen Investitionsfonds entnommenes jährliches Programmvolumen von 12 Millionen Euro zur Verfügung. Vor 2006 hat das Land zu diesem Zweck den Kommunen Fördermittel in Höhe von 12 Millionen Euro jährlich pauschal zur Verfügung gestellt. Die Projektförderung hat sich nach Auffassung aller Beteiligten bewährt und soll deshalb auch in Zukunft fortgesetzt werden. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums wird in Kürze im Amtsblatt „Kultus und Unterricht “ veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. 4. Welche konkreten organisatorischen und finanziellen Aufgaben und Pflichten plant sie, den Städten und Gemeinden im Zuge des Ausbaus des Ganztagsschulangebots zu übertragen? Zu 4.: Landesregierung und kommunale Landesverbände haben sich auf die Eckpunkte zum beabsichtigten neuen Ganztagsschulkonzept geeinigt. Demnach soll auf die Städte und Gemeinden künftig bei neu eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der Förderschulen nur die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Mittagessen entfallen. Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause insgesamt obliegt dem Land, das dafür einen Ausgleich über den kommunalen Finanzausgleich erhält. Weitere freizeitpädagogische Angebote, die den Schulträgern in der Vergangenheit beim Ganztagsbetrieb oblagen , sind nicht mehr Bestandteil der neuen Vereinbarung. Das Land deckt damit deutlich mehr am Ganztagszeitrahmen ab als bisher. Pflichten und Aufgaben bekommen die Gemeinden als Schulträger durch das von der Landesregierung geplante neue Konzept nicht neu übertragen. Es bleibt dabei, dass die Gemeinde Schulträger und zuständig für die Ausstattung der Schulen ist. Außerdem steht der Gemeinde weiterhin frei, eventuell Angebote für die Freizeitgestaltung der Schülerinnen und Schüler zu machen. Eine Ganztagsschule kann auf Antrag des Schulträgers und im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen eingerichtet werden. Ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, liegt in der Entscheidung des Schulträgers. Es obliegt also allein dem Schulträger, ob er die vorab geschilderte Verpflichtung im Rahmen der mit den kommunalen Landesverbänden verhandelten Vereinbarung übernimmt. 5. Inwieweit trifft es zu, dass die Unterstützung des Landes für die Ganztagsbetreuung von Kindern ausschließlich durch die Kürzung des kommunalen Finanzausgleichs gegenfinanziert wird, oder werden hierfür auch eigene Mittel des Landes zur Verfügung gestellt? Zu 5.: Die für das Finanzausgleichsgesetz vorgesehene künftige Ausgleichsregelung bezieht sich lediglich auf den Bereich der Mittagspausenaufsicht. Der Ganztagsschulbetrieb außerhalb der Mittagspause liegt in ausschließlicher finanzieller Verantwortung des Landes. Beim neuen Ganztagsschulkonzept des Landes tragen die Kommunen weniger Aufgaben als bei den bisher existierenden Schulversuchen nach § 22 SchG, bei denen die Kommunen neben der Bereitstellung des Mittagessens auch die gesamte Aufsicht in der Mittagspause übernehmen und für Ganztagsangebote/freizeitpädagogische Angebote zu sorgen haben. Soweit Kinder bisher oder auch weiterhin Ganztagsschulen auf der Basis der Regelungen eines Schulversuchs nach § 22 SchG besuchen, werden diese Ganztagsschulen durch Zuweisungen von Lehrerwochenstunden durch das Land finanziert, also durch Mittel des Landes. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 6 Soweit Kinder zukünftig ganztägig betriebene Grundschulen und Grundstufen von Förderstufen nach dem neuen Konzept gemäß der geplanten Änderung des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr besuchen sollten, gilt, dass auch diese Schulen durch Zuweisungen von Lehrerwochenstunden durch das Land finanziert werden. Im Zuge der geplanten Änderung des Schulgesetzes zum neuen Schuljahr soll bezüglich der Mittagspause eine Ausgleichsregelung in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen werden. Dies ist Gegenstand eines Kompromisses zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden bezüglich der Regelung der Mittagspause gewesen. Danach liegt die Gesamtverantwortung für die Mittagspause grundsätzlich beim Land. Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler beim Mittagessen obliegen den Schulträgern. Die Schulträger oder von ihnen beauftragte Anbieter können für das Mittagessen ein Entgelt erheben. Die Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause außerhalb des Mittagessens wird aus haftungsrechtlichen Gründen vom Land geleistet. Dafür ist mit den kommunalen Landesverbänden eine finanzielle Kompensation vereinbart. Diese Mittel werden dem Land von kommunaler Seite als Ausgleich für die Übernahme der Aufsicht in der Mittagspause zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung erfolgt nachschüssig über den kommunalen Finanzausgleich. Gemeindliche Betreuungseinrichtungen wie Horte oder die Verlässliche Grundschule werden bisher durch Haushaltsmittel des Landes gefördert. 6. Welche Förderungen können Kommunen auf ihrem Weg hin zu einer inklusiven Kommune erhalten, damit sie die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention , insbesondere auch die Konversion von Komplexeinrichtungen, angemessen umsetzen können? Zu 6.: Das Sozialministerium hat im Herbst 2013 die sog. Projektförderung „Impulse Inklusion“ aufgelegt. Mit dem Förderprogramm „Impulse Inklusion“ fördert das Sozialministerium Projekte, die besonderen Modellcharakter für die zukünftige inklusive Gestaltung Baden-Württembergs haben. Dieses Förderprogramm steht neben gemeinnützigen Selbsthilfeorganisationen, freigemeinnützigen Trägern, Vereinen und Initiativen insbesondere auch Kommunen offen. Gefördert werden grundsätzlich neuartige Projekte, entweder in Form neuer Initiativen oder als neue Vorhaben, die bereits bestehende Projekte maßgeblich erweitern. Unter dem Förderschwerpunkt Sozialraumbezug werden aktuell 45 Projekte im Gesamtvolumen von 1,53 Millionen Euro gefördert. Unter den insgesamt 44 Projektträgern befinden sich sechs Städte und ein Landkreis. Ebenfalls im Wege der Projektförderung hat das Sozialministerium Anfang 2014 die Gründung einer Kommunalen Beratungsstelle Inklusion in Höhe von 150.000 Euro bezuschusst. Ihre Aufgabe wird es sein, Kommunen für das Thema Inklusion zu sensibilisieren und zu schulen, ein umfassendes Beratungskonzept für Kommunen zu erstellen und die Umsetzung der Inklusion auf der lokalen Ebene zu begleiten. Ferner soll diese Stelle einen Beitrag zu der im Rahmen des sog. Gültsteinprozesses und des daraus entstandenen „Impulspapiers Inklusion“ geforderten Sozialraumorientierung auf kommunaler Ebene leisten und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf lokaler Ebene voranbringen. Mit dem Bau entsprechender dezentraler Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen in Kommunen allein ist noch keine Inklusion der dort wohnenden Bewohnerinnen und Bewohner erreicht. Dazu gehört die aktive Teilhabe an Kultur-, Sport-, Freizeit- und Tourismusangeboten ebenso wie am Vereinsleben oder am kirchlichen und politischen Leben für Menschen mit Behinderungen. Dort setzt die Kommunale Beratungsstelle Inklusion mit einem umfassenden Konzept an, das die Umsetzung entsprechender Maßnahmen auf der lokalen Ebene vereinfachen soll. Sie wird den einzelnen Kommunen darüber hinaus anbieten, bei Bedarf auch die Umsetzung der lokalen Prozesse zu begleiten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 7 Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, auf allen staatlichen Ebenen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Auf lokaler Ebene können genauso wie auf Bundes- und Landesebene Aktions- oder Maßnahmenpläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. In einem Modellvorhaben mit dem Titel „Inklusionskonferenz“ erprobt der Landkreis Reutlingen, flankiert durch wissenschaftliche Unterstützung und Evaluation, wie ein Maßnahmenplan in einem breit angelegten Beteiligungsprozess auf kommunaler Ebene erstellt werden kann. Das Sozialministerium fördert dieses für die Kommunen in Baden-Württemberg beispielgebende Projekt mit 150.000 Euro. Damit den Trägern von Komplexeinrichtungen die Schaffung gemeindenaher, dezentraler , wohnortnaher und inklusiver Wohn- und Beschäftigungsangebote ermöglicht wird, stellt das Land eine Investitionsförderung für Behinderteneinrichtungen sicher. Mitte 2013 wurde vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Investitionsförderung von Behinderteneinrichtungen neu erlassen. Der Förderbehörde beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) werden aus kommunalen Mitteln, aus Landesmitteln, aus Mitteln des Kommunalen Investitionsfonds sowie aus Mitteln der Ausgleichsabgabe jährlich im Schnitt rund 22 Millionen Euro für Investitionen in Behinderteneinrichtungen zur Verfügung gestellt. Diese Investitionsförderung kommt nicht nur den Trägern von Behinderteneinrichtungen beim Umbau ihrer Strukturen zugute, sondern führt mittelbar bei den Stadt- und Landkreisen als Kostenträger der Eingliederungshilfe in Form von günstigeren Pflegesätzen zu einer finanziellen Entlastung, denn erhaltene Investitionsförderungen müssen bei den Investitionskostensätzen in Ansatz gebracht werden. Des Weiteren arbeitet die Landesregierung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und des Koalitionsvertrages an einer Änderung des Schulgesetzes. Wesentliches Merkmal dieser Schulgesetznovelle wird es sein, den zieldifferenten Unterricht im Schulgesetz zu verankern und den Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach einer eingehenden Beratung eine Wahlmöglichkeit zu geben. Ziel der Anstrengungen ist es, dass der Besuch der Sonderschule und der Besuch der allgemeinen Schule für diese Schülerinnen und Schüler gleichermaßen möglich sind. Deshalb gibt es – auch unter dem Gesichtspunkt der Dezentralisierung – Anstrengungen, für die Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot möglichst gruppenbezogene , wohnortnahe und inklusive Bildungsangebote zu schaffen. Diese relativ wohnortnahen und von der Schulseite aus fachlich abgesicherten inklusiven Bildungsangebote sind für Kommunen, die auf dem Weg zu einer inklusiven Kommune sind, ein wichtiger Baustein. 7. Inwieweit werden die im Koalitionsvertrag niedergelegten Ziele zur Förderung kommunaler Kultureinrichtungen (z. B. Kommunaltheater) bereits erfüllt bzw. wie will sie diese erfüllen? Zu 7.: Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag genannten Ziele und Handlungsempfehlungen für die Kommunaltheater ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Dabei sind die haushaltspolitischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Umsetzung der im Koalitionsvertrag beabsichtigten Öffnung der Empfängerzahl bei der Förderung der Kulturinitiativen und Soziokulturellen Zentren konnten in den letzten drei Jahren insgesamt acht Einrichtungen in die Landesförderung aufgenommen werden. Außerdem hat die Landesregierung seit 2012 das Erreichen des Förderschlüssels Stadt : Land = 2 : 1 sichergestellt. Von dieser Komplementärfinanzierung des Landes profitieren flächendeckend mehr als 60 Kulturinitiativen und Soziokulturelle Zentren in Baden-Württemberg. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 8 8. Welchen kommunalen Kulturinstitutionen hat das Land in den vergangenen acht Jahren eine komplementäre Förderung gewährt? Zu 8.: In Baden-Württemberg wird eine Fülle von Einrichtungen sowohl vom Land als auch von kommunaler Seite komplementär gefördert. Die größten Förderbereiche kommunaler Kulturinstitutionen sind die neun vom Land geförderten Kommunaltheater und die Schauspielbühnen Stuttgart, die eine Förderung von insgesamt rd. 44,1 Millionen Euro erhalten sowie die drei philharmonischen Orchester und die fünf Kammerorchester, deren Gesamtfördervolumen des Landes rd. 11 Millionen Euro beträgt. Auf die Anlagen zu Kapitel 1481 des Staatshaushaltsplans wird verwiesen . 9. Welche Konzepte und Förderprogramme bzw. -summen zur Integration von Zuwanderern , Migranten und Flüchtlingen auf Ebene der Kommunen hat sie seit 2011 umgesetzt bzw. vergeben und für ihre Planungen bis 2017 vorgesehen? Zu 9.: Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei der strukturellen Verankerung ihrer Integrationsaufgaben. Zu diesem Zweck hat das Ministerium für Integration im August 2013 ein Programm zur Förderung der Integrationsarbeit in den Kommunen gestartet (Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration [VwV-Integration] vom 12. August 2013 [GABl. S. 397]). Die erste Förderrunde 2013 ist inzwischen abgeschlossen. Von den 192 eingegangenen Anträgen konnten 163 Projekte mit einem Gesamtfördervolumen von knapp drei Millionen Euro Berücksichtigung finden. Für die Förderrunde 2014 liegen über 300 Anträge mit einem Gesamtvolumen von rund zwölf Millionen Euro vor. Über die Anträge wird voraussichtlich im April 2014 entschieden. Hierfür sollen rund 3,8 Millionen Euro eingesetzt werden. Es ist seitens des Integrationsministeriums – vorbehaltlich der Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers – beabsichtigt , ein Programmvolumen in dieser Größenordnung auch in den kommenden Jahren bereitzustellen. Zur Entstehung und zum Inhalt des Förderprogramms – auch im Vergleich zur Situation bis zum Regierungswechsel – wird auf die Stellungnahme des Ministeriums für Integration zu Nr. 2 des Antrags der Fraktion der SPD, Förderung von Integrationsarbeit in den Kommunen, Drucksache 15/3293, verwiesen. Über das Förderprogramm hinaus hat das Ministerium für Integration eine Vielzahl von weiteren Maßnahmen mit kommunalem Bezug ergriffen. Hierzu wird zunächst auf die in der Stellungnahme des Ministeriums für Integration zu Nr. 2 des Antrags der Fraktion der SPD, Förderung von Integrationsarbeit in den Kommunen , Drucksache 15/3293, dargestellten Maßnahmen hingewiesen. Zu diesen ist ergänzend auszuführen: – Projekt „Kulturen integrieren“ des Landesverbands der Volkshochschulen Baden -Württemberg: Durch die Zuwendung des Landes in Höhe von insgesamt 101.000 Euro und die Förderung aus dem Europäischen Integrationsfonds (EIF) in Höhe von insgesamt 126.000 Euro können in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt rund 140 eintägige interkulturelle Qualifizierungen für kommunale Beschäftigte durchgeführt werden. – Deutschkurse auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Dank der EIF- und der Landesförderung können – wie schon im Jahr 2013 – auch im Jahr 2014 an weiteren 20 Standorten Deutschkurse auf B2- Niveau angeboten werden. – Fortbildungsmaßnahmen „Bekämpfung von Zwangsverheiratung und von Gewalt im Namen der so genannten ‚Ehre‘“ in Kooperation mit „Terre des Femmes“: Bis Januar 2014 wurden insgesamt 20 Fortbildungsveranstaltungen in 17 Städten Baden-Württembergs erfolgreich abgeschlossen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 9 Darüber hinaus hat das Ministerium für Integration gemeinsam mit dem Landessportverband ein Projekt zur interkulturellen Öffnung von Sportverbänden und -vereinen auf den Weg gebracht. Ziel ist eine Überarbeitung der Ausbildung der Vereinsmanagerinnen und -manager und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie die Förderung spezifischer Sportarten, die im Bereich der Integration besonders erfolgreich wirken können (Fußball, Turnen, Boxen, Leichtathletik). Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Einbindung von Mädchen mit Migrationshintergrund in den Breitensport. Um die interkulturelle Öffnung „klassischer“ Vereine und Verbände zu fördern, finanziert das Ministerium für Integration außerdem ein Modellprojekt mit dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Baden-Württemberg e. V. In zwei DRKKreisverbänden (Göppingen und Schwäbisch Gmünd) werden Strategien und Maßnahmen erprobt, die auf andere (Kreis-)Verbände und Vereine übertragbar sein sollen. Des Weiteren verfolgt die Landesregierung das Ziel, die islamische Krankenhausseelsorge, die eine ortsnahe und qualifizierte seelsorgliche Betreuung muslimischer Patientinnen und Patienten im Land sicherstellen soll, weiter auszubauen . Kooperationspartner des Ministeriums für Integration ist das Mannheimer Institut für Integration und interreligiösen Dialog e. V. Bereits 2013 wurde ein Pilotprojekt im Raum Bodensee/Oberschwaben erfolgreich gestartet. Es ist beabsichtigt , bis 2017 insgesamt etwa 160 Seelsorgende zu qualifizieren. In Baden-Württemberg wurde eine flächendeckende Beratungsstruktur für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgebaut. Diese Beratungsstruktur dient auch der Umsetzung des Beratungsanspruchs aus dem am 11. Januar 2014 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesanerkennungsgesetz. Mit einem Fördervolumen von jährlich 200.000 Euro finanziert das Ministerium für Integration – neben den vom Bund geförderten Beratungszentren des IQ-Netzwerks in Mannheim und Stuttgart – zwei weitere Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren in Ulm und Freiburg. Diese Zentren bieten unmittelbare Anerkennungsberatung an und unterstützen die Migrationsberatungsdienste vor Ort. Ferner hat das Land gemeinsam mit dem IQ-Netzwerk und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege ein Schulungskonzept für das Fachpersonal in den Migrationsberatungsdiensten entwickelt und umgesetzt. Damit wird die Qualität der Beratung gesichert. Schulungen zum neuen Landesanerkennungsgesetz haben bereits im Februar 2014 stattgefunden . Die Anerkennungsberatung gewährleistet, dass sich die antragstellenden Menschen unabhängig vom Anerkennungsverfahren kostenlos informieren können , zum Beispiel über die zuständige Anerkennungsstelle, das Verfahren sowie über eventuelle Qualifizierungsmaßnahmen. Mit dem derzeit anlaufenden Programm MEMO – Management und Empowerment in Migrantenorganisationen – unterstützt das Land die grundständige Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Projektmanagement und in der Vereinsführung. Kommunale Stellen werden damit mittelfristig von erheblichen Beratungs- und Begleitungsleistungen bei der Projektförderung entlastet. Mit dem neu gefassten Flüchtlingsaufnahmegesetz verfolgt das Land einen humanitären Neuansatz. Vor allem die Verbesserungen der vorläufigen Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge in den Stadt- und Landkreisen während des laufenden Asylverfahrens werden dazu beitragen, dass sich die Betroffenen schon während der Phase der vorläufigen Unterbringung leichter in ihr Lebensumfeld einfügen können und ihre Integrationsfähigkeit im Hinblick auf eine mögliche spätere Aufenthaltsverfestigung erhalten bleibt. Insbesondere eröffnet das neue Flüchtlingsaufnahmerecht Raum für dezentrale, tendenziell konfliktvermindernde Unterbringungskonzepte, indem es den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen freistellt, die Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen unterzubringen. Die Wohn- und Schlaffläche je Person wird von bislang nur 4,5 m² bis 2016 auf eine Mindestvorgabe von 7 m² erhöht und die Unterbringungssituation der Betroffenen einer normalen Wohnsituation zumindest angenähert. Ferner trifft das neue Recht Vorgaben zur Lage und zur verkehrstechnischen Anbindung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, die gewährleisten , dass den untergebrachten Personen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Diese Teilhabe wird außerdem durch die neuen Vorgaben zur Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 10 Leistungsgewährung begünstigt, die Sozialleistungen in Form von Geld- anstelle von Sachleistungen favorisieren. Dem Erhalt der Integrationsfähigkeit der Betroffenen dienen Regelungen über den Spracherwerb – den Betroffenen ist schon während der vorläufigen Unterbringung Gelegenheit zu geben, sich unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen – sowie zum Schulbesuch minderjähriger Flüchtlinge. Schließlich beschränkt das neue Flüchtlingsaufnahmerecht die Dauer der vorläufigen Unterbringung für Asylbewerber grundsätzlich auf die Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über den Asylantrag. Dies bedeutet, dass die Betroffenen in aller Regel früher als bislang in die sogenannte Anschlussunterbringung in den Kommunen einbezogen werden können, wo – wie schon nach altem Recht – auf ihre zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen hinzuwirken ist. Ausgabenträger sind die Stadt- und Landkreise, denen zum Ausgleich vom Land je aufgenommener und untergebrachter Person eine einmalige Pauschale erstattet wird. Diese Pauschale wird bis 2016 stufenweise an die neuen flüchtlingsaufnahmerechtlichen Vorgaben angepasst und jährlich mit 1,5 % dynamisiert. Durch die Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes wird die Gesamtpauschale für Asylbewerber bis zum Jahr 2016 um 1.702 Euro pro Person und damit um beinahe 14 Prozent seit dem Jahr 2013 ansteigen. Durch den 2. Nachtragshaushalt 2014 wurden weitere Mittel von über 100 Millionen Euro für die Flüchtlingsunterbringung durch das Land bereitgestellt. Im Haushaltsjahr 2014 stehen nun für die pauschalen Erstattungen an die Stadt- und Landkreise insgesamt 187 Millionen Euro zur Verfügung. Einen kommunalen Bezug weist ferner auch die federführend vom Ministerium für Integration betreute Landesförderung der psychosozialen Zentren auf, die erstmals im Haushaltsjahr 2012 realisiert werden konnte. Gefördert werden die fünf in Baden-Württemberg aktiven psychosozialen Zentren an den Standorten Stuttgart, Karlsruhe, Ulm und Villingen-Schwenningen, die sich auf die Therapierung traumatisierter Flüchtlinge und Folteropfer spezialisiert haben. Durch die therapeutische Betreuung dieser Personengruppe, die aufgrund sprachlicher und kultureller Hürden spezifische interkulturelle Kompetenzen und Erfahrungswissen erfordert, werden vielfach erst die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eingliederung der Betroffenen in die Aufnahmegesellschaft geschaffen. Im Jahr 2012 stellte die Landesregierung insgesamt 300.000 Euro für die Förderung der psychosozialen Zentren bereit. Im Rahmen des Doppelhaushalts 2013/2014 konnte diese Förderung fortgesetzt und die Fördersumme sogar auf 325.000 Euro pro Jahr erhöht werden. Neben diesen Maßnahmen mit einer landesweiten Auswirkung fördert das Ministerium für Integration in einigen Kommunen darüber hinaus gezielt spezifische Projekte. Dazu zählt die Stadt Pforzheim, u. a. mit dem Projekt Integra „Bildung mit Betreuung – Betreuung mit Bildung“ mit einem Gesamtvolumen von 197.595 Euro. Ziel ist es, am Bildungsort „Schule“, Kinder und Mütter gleichzeitig zu fördern und zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die Darstellung der Maßnahmen in Drucksache 15/3319 hingewiesen. In den Städten Mannheim und Freiburg fördert das Ministerium zudem spezielle Informations- und Anlaufstellen für Zuwanderinnen und Zuwanderer aus Südosteuropa (vgl. hierzu Drucksache 15/3799, Seite 15). 10. Wie wird die demografische Entwicklung in den Kommunen in den kommenden 20 Jahren von ihr eingeschätzt und mit welchen Maßnahmen will sie die erwartete Entwicklung begleiten oder steuern? Zu 10.: Zur demografischen Entwicklung in den Kommunen in den nächsten Jahren (bis 2030 bzw. 2040) wird auf die Stellungnahme des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Antrag der Abgeordneten Dr. Patrick Rapp u. a. CDU – Die Bevölkerungsentwicklung in Baden-Württemberg und ihre Herausforderungen – Drs. 15/4764 vom 7. März 2014 verwiesen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 11 In der nachfolgenden Übersicht nach Raumkategorien des Landesentwicklungsplans 2002 werden die etwas günstigeren Aussichten der Bevölkerungsentwicklung in den verdichteten Räumen gegenüber den ländlichen Räumen deutlich. Dieser Trend könnte sich in einer neuen Bevölkerungsvorausrechnung insoweit bestätigen, als sich in den letzten Jahren die Einwohnerzahlen in den verdichteten Räumen, vorrangig aufgrund von positiven Wanderungssalden, überproportional günstig entwickelt haben. Die unerwartet hohen Wanderungsgewinne des Landes in den letzten Jahren wirkten sich aber auch für viele Gemeinden des ländlichen Raums positiv aus, sodass es vor allem 2011 und 2012 auch dort wieder zu Wanderungsüberschüssen und entsprechend positiven Auswirkungen auf die Bevölkerungsentwicklung kam. Voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung nach Raumkategorien (LEP 2002) in Baden-Württemberg Räumliche Abgrenzung Voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung bis 2030 (Basis 2008) in % Baden-Württemberg insgesamt -3,5 Verdichtungsräume -3,3 Randzonen um die Verdichtungsräume -3,1 Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum -4,3 Ländllicher Raum i.e.S. -3,8 Ländl.Raum insgesamt1) -3,9 1) Ländlicher Raum i. e. S. + Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum Die Kommunen sind eine wichtige Säule der hohen Leistungsfähigkeit und der hohen Lebensqualität des Landes Baden-Württemberg. Die Landessregierung verfolgt das Ziel die Kommunen und den ländlichen Raum als Lebens- und Wirtschaftsräume zukunftsfähig zu erhalten. Wir unterstützen die Anpassung an den demografischen Wandel und die ökologische und soziale Modernisierung, stärken die Wirtschaftskraft des Landes in der Fläche, und steigern so die Lebensqualität der Menschen vor Ort. Die Programme der Städtebauförderung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft sehen als einen wichtigen Förderschwerpunkt Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel vor (z. B. Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, altersgerechter Umbau von Wohnungen). Ein weiterer Förderschwerpunkt ist die Neustrukturierung und Umnutzung von militärischen, Industrie-, Gewerbe- und Bahnbrachen für andere Nutzungen . Damit wird maßgeblich zur Reduzierung der Freiflächeninanspruchnahme beigetragen und dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung getragen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hält für eine erfolgreiche zukunftsorientierte Stadtentwicklung die Erstellung und regelmäßige Fortentwicklung von umfassenden gesamtstädtischen Entwicklungskonzepten, die sich u.a. mit dem Aspekt der Bevölkerungsentwicklung auseinandersetzen, für unverzichtbar. Im Vordergrund der Strukturförderprogramme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stehen die Bemühungen, den weiteren Flächenverbrauch durch eine verbesserte innerörtliche Entwicklung zu vermeiden sowie die interkommunale Zusammenarbeit zu stärken. Damit werden die Kommunen unterstützt , die notwendige Infrastruktur auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen in zumutbarer Nähe erhalten zu können. Die demografische Entwicklung macht eine regionale Schulentwicklung erforderlich , wobei das Land die jeweilige aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes zugrunde legt. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 12 Die Landesregierung sieht die Notwendigkeit die Finanzierung des ÖPNV in Baden -Württemberg demografiefest zu machen. Die bisherige stark an den Schülerzahlen orientierte Förderung muss dazu fortentwickelt werden. Die Landesregierung hat diesen Prozess eingeleitet. Darüber hinaus fördert das Land im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) den barrierefreien Neubau von Haltestellen des ÖPNV. Bei der anstehenden Novelle des LGVFG soll hierzu ein erweiterter Fördertatbestand geschaffen werden, der zukünftig auch den barrierefreien Umbau von bereits bestehenden Haltestellen ermöglichen wird, um den Mobilitätsbedürfnissen älterer sowie mobilitätseingeschränkter Fahrgäste gerecht zu werden. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen auch in Fragen zur zukünftigen Verkehrsinfrastrukturfinanzierung. Wichtige Bestandteile, für die sich das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur einsetzt, sind zusätzliche Mittel für den Erhalt und die nachholende Sanierung von kommunalen Straßen, die Fortführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) und die Verbesserung der Regionalisierungsmittel . Ein einstimmiger Beschluss der letzten Verkehrsministerkonferenz hierzu ist maßgeblich auf Betreiben Baden-Württembergs zurückzuführen. Baden-Württemberg zählt zu den wenigen Bundesländern, die noch eine Busförderung im Bereich des ÖPNV in nennenswerter Höhe anbieten. Davon profitiert der ländliche Raum in besonderer Weise. Den bereits spürbaren Auswirkungen der demografischen Entwicklung (Rückgang der Schülerzahlen, Anstieg von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen) wird dabei in den Förderbedingungen schon heute Rechnung getragen durch die Förderung von Niederflurbussen und die Förderung von Bürgerbussen. Auch die Familienpolitik des Landes ist vom demografischen Wandel tangiert. In der Familie werden vielfältige Leistungen erbracht für Kinder und für Erwachsene . Sie ist für viele Menschen Voraussetzung für Wohlbefinden und Geborgenheit sowie Rückzugsort zur Regeneration. Deshalb unterstützt die Familienpolitik des Landes vor allem Familien mit Kindern in vielfältiger Weise. Dabei wurde frühzeitig erkannt, dass eine kinder- und familienfreundliche Politik sich vor allem da beweisen muss, wo Familien mit ihren Kindern leben, also vor Ort in den Kommunen. Unterstützt durch das Land haben sich viele Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg auf den Weg gemacht, um die Verbesserung der Kinder- und Familienfreundlichkeit vor Ort zu entwickeln. Die Familienwissenschaftliche Forschungsstelle am Statistischen Landesamt Baden -Württemberg (FaFo) hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Bestandsaufnahme mit besonders innovativen Entwicklungen und Praxisbeispielen aus den Kommunen zusammengestellt. Diese Bestandsaufnahme hat deutlich gemacht, dass eine nachhaltige familienfreundliche Entwicklung letztlich nur mit dem Engagement und der aktiven Mitsprache der Menschen vor Ort zu erreichen ist. Deshalb ist schon früh der Entschluss gereift, nicht ein bestimmtes Modell örtlicher Familienpolitik zu propagieren, sondern durch Beratung und Hilfestellung vor Ort zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern einen Beitrag zu leisten, dass sich ein nachhaltiger familienfreundlicher Entwicklungsprozess in Gang setzen kann. Dieser Ansatz wurde durch die Zukunftswerkstätten familienfreundliche Kommune erfolgreich aufgegriffen. Bisher wurden 50 Gemeinden und Städte begleitet und es konnten aus den Zukunftswerkstätten bislang über 350 Maßnahmen umgesetzt werden. Gute Praxisbeispiele werden im ebenfalls im Auftrag des Landes erstellten und gepflegten Portal www.familienfreundlichekommune.de veröffentlicht. Aus den gesammelten Erfahrungen hat die FaFo – ebenfalls im Auftrag des Sozialministeriums – das Integrierte Managementverfahren „Familienfreundliche, bürgeraktive & demografiesensible Kommunen“ entwickelt. Das Managementverfahren unterstützt die Kommunen dabei durch professionelle Prozessbegleitung, Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung sowie durch landesweite Qualifizierungsangebote im Kreis der teilnehmenden Kommunen. Das Projekt ist zunächst auf zwei Jahre angelegt und konnte ohne weitere Kosten in den zwischen dem Sozialministerium und der FaFo geschlossenen Forschungsplan 2013/2014 aufgenommen werden. In diesem Zeitraum sollen 21 bereits in einem Ausschreibungsverfahren ausgewählte Städte und Gemeinden aus 19 Landkreisen in Baden-Württemberg das Managementverfahren durchlaufen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 13 Aufgrund des demografischen Wandels wird allein bis zum Jahr 2030 die Gesamtzahl der Fachkräfte um 640.000 oder 18 % zurückgehen. Die Landesregierung hat deshalb bereits im Jahr 2011 die Fachkräfteallianz ins Leben gerufen, um die für den starken Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg eminent wichtige Fachkräfteversorgung auch zukünftig zu sichern. Die ergriffenen Maßnahmen kommen insbesondere auch den Kommunen zugute, beispielsweise die Übernahme des Landes von 68 % der Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung. 11. Sind seitens des Landes neue oder veränderte Vorgaben für die Bauleitplanung vorgesehen? Zu 11.: Die gesetzlichen Vorgaben für die Bauleitplanung sind bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Auf der Grundlage der bestehenden und der der Landesregierung bekannten geplanten Ermächtigungsgrundlagen (vom Bund beabsichtigte Länderöffnungsklausel zur Regelung von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung) sind in Baden-Württemberg keine länderspezifischen Neuregelungen geplant. 12. Welche Hilfen stellt sie den Kommunen zur Flächennutzungsplanung für die Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen zur Verfügung? Zu 12.: Die Landesregierung hat im Mai 2012 den Windenergieerlass Baden-Württemberg herausgegeben, der für die Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung eine grundlegende, umfassende und praxisorientierte Hilfestellung für die Planung bietet. Im Windenergieerlass werden fachübergreifend alle wesentlichen Belange und Konfliktfelder dargestellt, die bei der planerischen Windkraftsteuerung eine Rolle spielen können. Ferner hat die Landesregierung bei jedem Regierungspräsidium ein Kompetenzzentrum Energie eingerichtet. Die Kompetenzzentren stehen insbesondere den kommunalen Planungsträgern als Ansprechpartner für alle planungsrechtlichen Fragen beim Ausbau der erneuerbaren Energien zur Verfügung. Auch die Regionalverbände in Baden-Württemberg beraten als Kompetenzzentren Wind die Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung bei ihren Fragen rund um die Windkraftplanung. Bei der LUBW wurde zudem ein Kompetenzzentrum Windenergie als zentrale Anlaufstelle für Fragen des Immissions- und Naturschutzes im Hinblick auf die Windkraftnutzung in Baden Württemberg eingerichtet. Für Planer bietet es landesweit einheitliche Planungshilfen und Hinweise zur sachgerechten Berücksichtigung von Natur- und Immissionsschutzbelangen an. Speziell zur Klärung der regional- und bauleitplanerischen Fragen im Zusammenhang mit der Windkraftplanung führt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als oberste Baurechtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen Dienstbesprechungen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Regierungspräsidien durch. Im Jahr 2013 hielten ferner alle vier Regierungspräsidien gemeinsam mit den berührten Ministerien in ihren jeweiligen Bezirken fachübergreifende Informationsveranstaltungen zu den aktuellen Themen und Rahmenbedingungen des Windenergieausbaus ab. Im Fokus standen dabei die bei der Festlegung von regionalen und kommunalen Windenergiestandorten relevanten fachlichen und planungsrechtlichen Fragestellungen. Zielgruppe und Teilnehmer dieser Veranstaltungen waren vor allem die kommunalen Planungsträger. Des Weiteren hat die Landesregierung einen Katalog von häufigen Fragen und Antworten (Frequently asked questions – FAQ) zur Windenergie erarbeitet, in dem Antworten auf wesentliche Fragen aus der Praxis (z. B. zum Flächenbedarf von Windenergieanlagen, zu Artenschutz und Lärmschutzabständen) gegeben werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 14 Die FAQ-Liste Windenergie ist auf der Internetseite des Umweltministeriums eingestellt . Am 11. März 2014 haben die von der Windkraftplanung berührten Ressorts, das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ein gemeinsames Informationsschreiben an die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg, die kommunalen Landesverbände und die Regionalverbände versandt. In diesem Schreiben wurden alle aktuellen Materialien zur Windenergieplanung zusammengestellt und darüber hinaus wichtige Hinweise aus den Geschäftsbereichen der drei Ministerien (insbesondere zum Themenkomplex Natur - und Artenschutz, zur Berücksichtigung militärischer Belange, zum Immissionsschutz und zu planungsrechtlichen Fragestellungen) gegeben, die insbesondere auch für die Flächennutzungsplanung von besonderem Interesse sind. Speziell zum Thema Windkraftplanung und Naturschutz bzw. Artenschutz wurden insbesondere folgende Hinweise, Planungshilfen, Übersichtskarten u. ä. herausgegeben : – Hinweisschreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu Befreiungen für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom 17. Mai 2013, – Hinweisschreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu Aufhebungs- und Änderungsverfahren von Landschaftsschutzgebieten zugunsten von Windenergieanlagen vom 7. November 2013, – Hinweise der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1. März 2013, – Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1. April 2014, – Übersichtskarten der LUBW zur Darstellung von Windkraftpotenzialen und Restriktionen aufgrund von Schutzgebieten nach Naturschutz und Waldrecht über einen interaktiven Kartenviewer, – Verbreitungskarten der LUBW zu ausgewählten windkraftempfindlichen Artenvorkommen (Wanderfalke, Weißstorch, Wiesenweihe, Kormoran, Rot- und Schwarzmilan – bislang nur Teilbereiche des Landes kartiert; Verbreitungsdaten zu den 21 im Land regelmäßig auftretenden Fledermausarten), – Potentialkarte windhöffiger Waldflächen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) nach naturschutz- und forstrechtlichen Kriterien und – Planungsgrundlage „Windkraft und Auerhuhn“ der FVA einschließlich Karte, Bewertungshilfe und Erläuterungen zur Bewertungshilfe. Die genannten Hinweise und Karten können auf der Homepage des jeweiligen Herausgebers abgerufen werden. Zum Themenbereich Windkraftplanung und Artenschutz sind weitere Hinweise, insbesondere zur Erfassung und Bewertung von Arten sowie zu artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen in Erarbeitung bzw. Planung. Einen Überblick über die Windverteilung im Land enthält der Windatlas des Landes Baden-Württemberg, der auf der Internetseite des Umweltministeriums abgerufen werden kann. Zudem wurde auf der Internetseite der LUBW der Potenzialatlas Erneuerbare Energien Baden-Württemberg veröffentlicht, der als strategisches Informationsinstrument einen umfänglichen und konsolidierten Überblick über den Bestand und das Potenzial der erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg gibt. Im Bereich der Windenergienutzung enthält er flächenhafte Informationen zu Windverhältnissen und Potenzialen, wobei nicht alle relevanten Restriktionen mangels verfügbarer landesweiter Informationen bzw. aufgrund der Notwendigkeit einer detaillierten orts- und fallbezogenen Prüfung berücksichtigt werden konnten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 15 Zum Thema Windenergie und Infraschall hat die LUBW zusammen mit dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ein Faltblatt herausgegeben, das sachlich und in allgemeinverständlicher Form über das Vorkommen und die Bedeutung möglicher tieffrequenter Geräuscheinwirkungen informiert. Das Faltblatt kann auf der Internetseite der LUBW abgerufen werden. 13. Wie unterstützt sie die Kommunen bei der Erstellung örtlicher Energie- und Klimaschutzkonzepte? Zu 13.: Das Umweltministerium unterstützt Kommunen, die sich den Klimaschutz zur Aufgabe machen. Im Mittelpunkt stehen dabei Kommunen, die auf systematischer Grundlage einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem sie Klimaschutzkonzepte erstellen oder an umsetzungsorientierten Energiemanagementsystemen wie dem European Energy Award® (eea) teilnehmen. Der Bund fördert im Rahmen seines Förderprogramms für kommunalen Klimaschutz – der sog. „Kommunalrichtlinie“ – die Erstellung kommunaler und regionaler Klimaschutzkonzepte mit 65 % der zuwendungsfähigen Kosten. Dieser Fördertatbestand wird von baden-württembergischen Kommunen stark in Anspruch genommen. Die Landesregierung flankiert und ergänzt die Bundesförderung durch gezielte Förderangebote. Umsetzungsorientierte Managementsysteme zur Reduzierung von CO2-Emissionen auf kommunaler Ebene wie der eea können sowohl eine sinnvolle Ergänzung als auch – gerade in kleineren Kommunen – eine Alternative zu kommunalen Klimaschutzkonzepten sein. Die Landesregierung fördert daher die Teilnahme an solchen Managementsystemen mit einem Pauschalzuschuss. Neben dieser direkten Förderung erhalten Kommunen, die daran teilnehmen, bei Antragstellung im Förderprogramm „Klimaschutz Plus“ einen höheren Fördersatz für investive Maßnahmen . Diese Privilegierung erstreckt sich auch auf Kommunen mit Klimaschutzkonzepten ; deren Erstellung wird also mittelbar ebenfalls vom Land gefördert. Die ganzheitliche ökologische Erneuerung mit den vordringlichen Handlungsfeldern Energieeffizienz im Altbaubestand und Verbesserung des Stadtklimas ist ein Förderschwerpunkt der Programme der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft. Die Landesregierung beabsichtigt darüber hinaus, im Jahr 2014 ein neues Förderprogramm mit dem Titel „Klimaschutz mit System“ aufzulegen, das Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in den kommunalen Klimaschutz lenkt. In diesem Förderprogramm sind ausschließlich Kommunen antragsberechtigt, die über die genannten systematischen Ansätze im Klimaschutz verfügen. Damit würdigt die Landesregierung die Bemühungen derjenigen Städte, Gemeinden und Landkreise, die in diesem Bereich bereits aktiv geworden sind. Zentraler Bestandteil jedes kommunalen Klimaschutzkonzeptes ist die Erstellung einer Energie- und CO2-Bilanz. Die Landesregierung unterstützt daher Städte und Gemeinden, die noch kein eigenes Klimaschutzkonzept haben, bei der Erstellung einer solchen Bilanz. Ein entsprechendes EDV-Programm wird vom Umweltministerium kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zudem kann in Kommunen mit bis zu 50.000 Einwohnern der Arbeitsaufwand für die Bilanzierung durch entsprechend geschulte Fachleute aus den regionalen Energieagenturen (bis zu sechs Arbeitstage ) aus dem Programm „Klimaschutz Plus“ bezuschusst werden. 14. Inwieweit trifft es zu, dass die Unterstützung des Landes für Kommunen bei Konversionsmaßnahmen ausschließlich zu Lasten der übrigen Kommunen erfolgt ? Zu 14.: Dass die Unterstützung des Landes für Kommunen bei Konversionsmaßnahmen ausschließlich zu Lasten der übrigen Kommunen erfolgt, trifft nicht zu. Es trifft zu, dass Maßnahmen im Rahmen der militärischen Konversion durch Beschluss der Landesregierung einen Fördervorrang bei den Programmen der Städtebauförderung genießen. Das aktuelle Förderprogramm 2014 für die Städtebauförderung Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 16 umfasst in allen Programmen des Bundes und des Landes ein Finanzhilfevolumen von 202 Millionen Euro. Für Maßnahmen im Rahmen der militärischen Konversion wurden 2014 rd. 5,8 Millionen Euro bereitgestellt. Eine Benachteiligung der anderen Kommunen ist nicht erkennbar. Trotz der Priorisierung der Konversionsgemeinden im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) gegenüber Kommunen , die nicht von der Konversion betroffen sind, war der finanzielle Umfang der beantragten und geförderten Maßnahmen im Vergleich zum gesamten ELRJahresprogramm 2013 geringfügig. 15. Wie beurteilt sie den Stand beim Ausbau des Breitbandnetzes in ländlichen Gebieten? Zu 15.: In Baden-Württemberg steht inzwischen für mehr als 99 % der Haushalte eine Grundversorgung von mindestens 1 MBit/s zur Verfügung. Die Grundversorgung von 1 MBit/s konnte in Baden-Württemberg von 97,4 % im Jahr 2011 auf 99,3 % Ende 2012 gesteigert werden. Mehr als 76 % der Haushalte in Baden-Württemberg können über Breitbandanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 50 MBit/s verfügen (Stand Ende 2012). Das Land ist damit an der Spitze unter den Flächenländern. Allein im Jahr 2013 wurden für 184 Projekte Mittel in Höhe von 12,4 Millionen Euro bewilligt. Im Jahr 2014 stehen wiederum 11,7 Millionen Euro für die Breitbandförderung zur Verfügung. Die Landesregierung hat damit die Mittel auf eine solide Basis gestellt und mit der Finanzierung aus dem Kommunalen Investitionsfonds verstetigt. 16. Wie will sie die Krankenhausplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Krankenhausstrukturen weiterentwickeln, um auch künftig eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen? Zu 16.: Die Krankenhausplanung der Länder ist ein wichtiges Steuerungsinstrument zur Sicherstellung flächendeckender stationärer Versorgung im Sinne der staatlichen Daseinsvorsorge. Der Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg weist die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung in Baden-Württemberg erforderlichen Krankenhäuser aus (§ 5 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz – LKHG). Krankenhausplanung ist ein dynamischer und langfristiger Planungs- und Entwicklungsprozess unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und regionalen Gegebenheiten. Da sich die Rahmenbedingungen wie Bevölkerungszahl und -struktur, Morbidität, neue und bessere Methoden von Diagnostik und Therapie , neue Organisationsformen zur Leistungserbringung oder die gesetzlichen Grundlagen laufend verändern, besteht der Zwang zur ständigen Beobachtung und Anpassung der krankenhausplanerischen Entscheidungen an die Entwicklung. Dabei kommt Aspekten wie beispielsweise der Sicherstellung der flächendeckenden bedarfsgerechten Versorgung, der medizinischen Leistungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit , der möglichst effizienten und wirtschaftlichen Leistungserbringung, der Sicherung der Notfallversorgung, der Vielfalt der Krankenhausträger und der sinnvollen regionalen und fachlichen Aufgabenteilung zwischen den medizinischen Leistungserbringern große Bedeutung zu. Viele Krankenhausträger haben erkannt, dass die Abstimmung von Leistungsangeboten viele Vorteile bietet und haben daher – in unterschiedlicher Form – Kooperationen vereinbart. Das Land versucht frühzeitig auf solche Kooperationen hinzuwirken und setzt die Krankenhausplanung und Krankenhausförderung nach Möglichkeit entsprechend ein. Die kapazitätsorientierte Krankenhausplanung hat sich in Baden-Württemberg grundsätzlich bewährt. Die Krankenhausversorgung in Baden-Württemberg weist ein anerkannt hohes Qualitätsniveau auf. Hinweis für die leistungsfähige stationäre und ambulante Infrastruktur in Baden-Württemberg sind unter anderem die bundesweit niedrigste Krankenhaushäufigkeit und die niedrigsten Krankenhauskosten je Einwohner. Das Land wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dieses hohe Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 17 Niveau zu halten und eine flächendeckende Krankenhausversorgung sicherzustellen . Das Thema der Fortentwicklung der Krankenhausplanung wird daher vom Land mit den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses (§ 9 Abs. 1 LKHG) laufend diskutiert. Die Landesregierung hat seit dem Regierungswechsel das Volumen des Jahreskrankenhausbauprogrammes von jährlich 185 Millionen Euro (ursprüngliche Version 2011) auf 250 Millionen Euro in 2013 und 2014 und damit um 35 Prozent gesteigert. In 2014 können daher 19 Projekte in allen vier Regierungsbezirken gefördert werden. Durch die deutliche Steigerung der Krankenhausinvestitionsförderung konnte der beim Regierungswechsel vorhandene Investitionsstau in Höhe von über 1 Milliarde Euro auf rd. 750 Millionen Euro abgebaut werden. Mit dem Jahreskrankenhausbauprogramm 2014 wird dieser Antragsbestand weiter spürbar abgebaut werden können. Dies belegt, dass die Landesregierung trotz der schwierigen Haushaltssituation große Anstrengungen unternimmt, um die in der Koalitionsvereinbarung festgelegten Ziele auf dem Sektor der staatlichen Krankenhausinvestitionsförderung kontinuierlich und konsequent umzusetzen und den Sanierungsstau aufzulösen. Die Bundesregierung hat die „Weiterentwicklung der Krankenhausplanung“ zu einem ihrer zentralen aktuellen Vorhaben erklärt. Das Land wird sich hier entsprechend einbringen, damit auch weiterhin die wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung sichergestellt ist. Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Vorbereitung der Krankenhausreform soll sich unter anderem mit der Frage der Verbesserung der Qualität in der stationären Versorgung und einer entsprechenden Weiterentwicklung der Krankenhausplanung der Länder befassen. 17. Welche Möglichkeiten sieht sie, den Kommunen bei der Entwicklung tragfähiger , innovativer und auf die regionalen Bedürfnisse zugeschnittener Konzepte zur Deckung des stetig steigenden Pflegebedarfs zu helfen? Zu 17.: Ziel der Pflegepolitik des Landes ist die Sicherstellung der Selbstbestimmung, der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und die soziale Teilhabe. Zur Umsetzung dieser Ziele wird insbesondere aufgrund der demografischen Entwicklung ein Bedarf im Ausbau einer pflegegerechten Infrastruktur gesehen. Diese umfasst über die Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Pflegeeinrichtungen hinaus ein umfassendes Netz an Angeboten ambulanter Unterstützung, Betreuung, Hilfe und Pflege mit vielfältigen Kooperationen zwischen Akteuren verschiedener Ebenen als auch zwischen regionalen Akteuren. Die Stadt- und Landkreise sollten die nach § 4 Landespflegegesetz (LPflG) verankerten Möglichkeiten nutzen, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten räumlich gegliederte Kreispflegepläne zu erstellen und die kooperative Gestaltung der lokalen Pflegeinfrastruktur stärker als bisher auch als kommunale Verantwortung zu betrachten und aktiv wahrzunehmen. Ferner fördern das Land, die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden nach § 16 LPflG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne Maßnahmen im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat in einem Beschluss zur Reform der Pflegepolitik im Jahr 2011 u. a. betont, dass ein Wandel der Angebotsstrukturen hin zu neuen Wohn- und Pflegereformen sowie eine umfassende, sozialräumliche Koordinierung und Gestaltung nur auf örtlicher Ebene und in Federführung der Kommunen geleistet werden kann. Eine solche neue Rolle der Kommunen setzt entsprechende Kompetenzen und Ressourcen und eine neue Arbeitsteilung in der Pflegepolitik voraus. Vor diesem Hintergrund hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz u. a. beschlossen, dass sich eine Arbeitsgruppe der Thematik annehmen und prüfen soll, welche Veränderung der Aufgabenzuordnung zwischen Kommunen und Pflegekassen sinnvoll ist, um hierfür erste Vorschläge zu erarbeiten. Zwischenergebnisse liegen noch nicht vor. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 18 Des Weiteren soll in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geklärt werden, wie die Rolle der Kommunen bei der Pflege noch weiter gestärkt und ausgebaut werden kann. Insbesondere soll geklärt werden, wie die Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann. Im Zusammenwirken mit städteplanerischen Instrumenten sollen Sozialräume so entwickelt werden, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Das Land wird sich in dieser Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Neue Rolle der Kommunen“ entsprechend einbringen, damit die kommunale Verantwortung bei der Pflege weiter gestärkt und ausgebaut wird. 18. Inwieweit hat sie bei der Umsetzung der EU-Programme der neuen Förderperiode 2014 bis 2020 die Belange der Kommunen berücksichtigt und inwieweit waren/sind die Kommunen bei der Erarbeitung der operationellen Programme eingebunden? Zu 18.: Der Erstellung des Operationellen Programms EFRE ging ein intensiver Konsultationsprozess voraus. Die Überlegungen der Landesregierung für das EFRE-OP, insbesondere auch im Hinblick auf die für Kommunen vorgesehenen Programme wurden in acht allgemeinen Gesprächs- und Konsultationsrunden mit den Wirtschafts -, Wissenschafts-, Sozial- und Umweltpartnern sowie zusätzlich in rund 20 Gesprächsterminen mit kommunalen Vertretern, davon 14 speziellen Konsultationsrunden mit Vertretern von Kommunen und der Kommunalen Landesverbände besprochen. Im EFRE-Wettbewerb zur Regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Innovation und Nachhaltigkeit (RegioWIN), der rund 30 % des Programms darstellt, spielen kommunale Träger eine herausragende Rolle. Die Entscheidung über die Projekte und deren Träger fällt Anfang 2015. Bei den Programmen zur Europäischen Transnationalen Zusammenarbeit (ETZ) werden die Förderschwerpunkte im Rahmen der Vorgaben der EU-Verordnungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und Regionen ausgewählt. In den Programmierungsgremien der Programme, an denen Baden-Württemberg beteiligt ist, wurde auf eine ausreichende Berücksichtigung kommunaler Themen geachtet. Ausgangslage waren jedoch die durch die EU-Verordnungen vorgegebenen Ziele zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020. Bei jedem Programm besteht für die Zielgruppen die Möglichkeit, im Rahmen eines Konsultationsprozesses Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge einzubringen. Die kommunale Ebene hat über ihre Vertretung des Städtetags und des Landkreistags im ESF-Begleitausschuss aktiv an der Erstellung des Operationellen Europäischen Sozialfonds-Programms für die Förderperiode 2014 bis 2020 mitgewirkt. Die Berücksichtigung von kommunalen Belangen war daher im Planungsprozess durchgehend gewährleistet. Entsprechend dem hohen Stellenwert der regionalen ESF-Förderung findet darüber hinaus auch auf operativer Ebene ein regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch der Verwaltungsbehörde mit Vertretungen der regionalen ESF-Arbeitskreise und mit den kommunalen Landesverbänden statt. Diese seit Jahren praktizierte enge Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen trägt zur bedarfs- und zielorientierten Programmplanung und -umsetzung bei. 19. Inwieweit stellt sie Landesmittel zur Kofinanzierung von EU-Förderprogrammen bereit, von denen auch Kommunen profitieren können, bzw. wird sie diese im nächsten Doppelhaushalt bereitstellen? Zu 19.: Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und das Sozialministerium stellen in der laufenden Förderperiode ergänzende Landesmittel für ESF-Maßnahmen (im Bereich des Sozialministeriums sind es überregionale ESF-Projekte) bereit. Antragsberechtigt bei Projektaufrufen sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (ausgenommen Behörden Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 19 des Bundes und der Länder), sodass auch Kommunen hiervon profitieren können. Nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel werden diese Landesmittel auch im nächsten Doppelhaushalt eingesetzt werden. Im Bereich EFRE können Kommunen z. B. vom Wettbewerb RegioWIN sowie vom Förderprogramm Klimaschutz mit System profitieren. Bei RegioWIN sind zusätzlich zu den EFRE-Mitteln (50 %) weitere 20 % Kofinanzierung aus Landesmitteln vorgesehen. Die Kofinanzierung von EFRE-Projekten aus Landesmitteln wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt, die derzeit erarbeitet werden. Die Bewilligungen erfolgen auf deren Grundlage. 20. Welche Maßnahmen wird sie kurz-, mittel- und langfristig ergreifen, um den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu fördern, um leistungsfähige Verkehrswege und eine moderne Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten? Zu 20.: Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten die Grundfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur über das FAG (§§ 25 bis 28). Daneben besteht eine gesonderte Investitionsförderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG). Das jährliche Fördervolumen von rund 165 Millionen Euro speist sich aus den vom Bund zugewiesenen Entflechtungsmitteln . Sie stehen für Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur der Straßen , des ÖPNV und der Radverkehrsanlagen zur Verfügung. Daneben profitiert der ÖPNV bei Großvorhaben über 50 Millionen Euro vom Bundes-Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG). Beide Programme laufen nach heutigem Stand als Folge der Föderalismusreform im Jahr 2019 aus. Die Landesregierung bemüht sich daher seit längerem intensiv um eine Anschlussregelung der Mittelzuweisungen über das Jahr 2019 hinaus. Neben Gesprächen auf höchster Ebene im BMVI hat die Landesregierung bereits im letzten Jahr eine gemeinsame Bundesratsinitiative mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Bayern unternommen, die vom Bundestag vor der Wahl jedoch leider nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Position des Landes wurde darüber hinaus auch direkt in die beiden Verkehrsfinanzierungskommissionen (Daehre-Kommission, Bodewig-Kommission) eingebracht. Die Landesregierung verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung. Für den Bereich der Investitionsförderung in die kommunale Verkehrsinfrastruktur hat sie sich vorgenommen, das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz kommunalfreundlich , nachhaltig und ökologisch auszugestalten, um die bis 2019 noch verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen. Im Förderbereich ÖPNV sollen insbesondere folgende Eckpunkte im Rahmen einer Novellierung des LGVFG Berücksichtigung finden: – Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV, – Förderung von Einrichtungen zur Echtzeitinformation und zur Anschlusssicherung , – Förderung von Investitionen im Bereich des elektronischen Fahrgeldmanagements (E-Ticketing), – Aufnahme weiterer Schnittstelleninfrastrukturen an Umsteigeanlagen und Haltestellen des ÖV, – Modifizierung der Förderfähigkeit von ÖPNV-Fahrzeugen, – Erweiterung bzw. Förderung von ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen auch ohne „besonderen/eigenen Bahnkörper“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 20 Die bestehenden Fördertatbestände werden abgeändert und teilweise ergänzt. Auf Grundlage der genannten Eckpunkte soll dadurch das Spektrum der förderungsfähigen Vorhaben insbesondere um innovative Maßnahmen erweitert werden, bei denen mit vergleichsweise geringen Mitteln möglichst effiziente und flächendeckende Verbesserungen des ÖPNV erreicht werden können. Das Land setzt sich dafür ein, möglichst schnell Nachfolgeregelungen für das GVFG und die Entflechtungsmittel zu finden, und dies nicht erst im Rahmen einer neuen Bund-Länder-Finanzkommission zu regeln. 21. Wie sieht für sie die Mobilität der Zukunft aus, die sowohl den demografischen Wandel als auch die unterschiedlichen Mobilitätsbedürfnisse jedes Einzelnen angemessen, gleichwertig und nachhaltig berücksichtigt? Zu 21.: Baden-Württemberg als zukunftsfähiger Industrie- und Dienstleistungsort benötigt die Sicherung und Ergänzung einer hochwertigen Verkehrsinfrastruktur. Die Landesregierung möchte deshalb Baden-Württemberg zu einer Pionierregion für Nachhaltige Mobilität entwickeln. Ziel ist, dass möglichst alle in der Gesellschaft mobil sein können, ohne dass Umwelt, Klima und Wohlstand in späteren Perioden zu Schaden kommen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es einer guten Verkehrsinfrastruktur in der Fläche, einer intelligenten Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger und eines deutlich geringeren Energieumsatzes und Schadstoffausstoßes durch den Verkehr als heute. Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger, als auch für die Unternehmen bleiben Straßen auch zukünftig unverzichtbare Mobilitätsadern unseres Landes. Deshalb hat die Landesregierung: – 2013 etwa 600 Millionen Euro in den Erhalt und den Aus- und Neubau von Bundesstraßen investiert, – die Investitionsmittel in Landstraßen auf ca. 165 Millionen Euro erhöht und – beschlossen, die Mittel für die Landkreise für den Unterhalt von Bundesfernstraßen auf zukünftig jährlich mindestens 70 Millionen aufzustocken. Die Landesregierung unterstützt den Automobilsektor auf dem Weg, umweltfreundlicher , schadstoffärmer und damit zukunftsfähiger zu werden. Pfeiler dieser Politik sind: – die Landesagentur e-mobil BW, – das Cluster Elektromobilität Süd-West, – das Schaufenster Living-Lab BW, – das Cluster Brennstoffzelle BW, – Pilotprojekte wie e-Car2Go in Stuttgart, – der Ideenwettbewerb „Elektromobilität Ländlicher Raum“, – das neue Helmholtz-Institut zur Batterieforschung in Ulm und – die neu gegründete Landesagentur für Leichtbau BW. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 21 Mit gleichem Nachdruck wie das Ziel, den Individualverkehr in der Fläche zu sichern , nachhaltiger und zukunftsfest zu machen, verfolgt die Landesregierung das Ziel, den Öffentlichen Personennahverkehr auszubauen und umweltfreundliche Verkehrsträger zu stärken. Hierzu gehören: – Verkehrsverlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf die Verkehrsträger des Umweltverbundes zu erleichtern, – erhebliche Anstrengungen des Landes für kommunale und regionale Schienenprojekte zur Ausschöpfung des GVFG-Bundesprogramms für Baden-Württemberg , – ein hohes freiwilliges Engagement des Landes beim Ausbau der Schieneninfrastruktur des Bundes (Stuttgart 21, NBS Stuttgart–Ulm, Elektrifizierung der Südbahn), – Umschichtung der Mittel nach dem LGVFG auf ein Verhältnis von 60:40 zugunsten des Umweltverbundes, – eine durchdachte Ausbaustrategie für den Schienenpersonennahverkehr trotz schwieriger fiskalischer Randbedingungen mit einer Mobilitätsoffensive für den ländlichen Raum, – die Vorbereitung einer ÖPNV-Finanzreform, um die Finanzierung des ÖPNV im ländlichen Raum demografiefest zu gestalten und verstärkt Anreize für einen ÖPNV-Ausbau sowohl in den Verdichtungsräumen wie auch im ländlichen Raum zu setzen, – Umbau der Infrastruktur und eine bessere Vernetzung der Verkehrsträger, um den Wechsel von einem Verkehrsträger zum nächsten einfacher und komfortabler zu machen, – intelligente Verkehrsleitsysteme und neue Technologien, um Kapazitätsreserven im vorhandenen (Straßen-)Netz zu aktivieren, – Schaffung einer durchgängig und sicher zu nutzenden Infrastruktur für den Radund Fußverkehr, sowohl im Alltagsverkehr (bspw. Pendlerverkehre zu Arbeitsstätten ) wie auch im Freizeitverkehr, – Förderung von Fahrradstellplätzen an Bahnhöfen – wie beispielsweise die EBike -Stationen an S-Bahnhaltepunkten in der Region Stuttgart – um das Fahrrad als Zubringer zum öffentlichen Nahverkehr attraktiver zu machen, – Ausbau von Carsharing-Angeboten. 22. Aus welchen Gründen und inwiefern sind die Förderquote und die Förderkriterien für den kommunalen Straßenbau und für den ÖPNV verändert worden? Zu 22.: Das Land erhält zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom Bund Kompensationszahlungen nach dem Entflechtungsgesetz. Zur Verfügung steht ein jährliches Mittelvolumen von rund 165,5 Millionen Euro, das sich seit 1996 nicht verändert hat. Davon werden ab 2014 rund 100 Millionen Euro für Fördermaßnahmen im Umweltverbund (ÖPNV, Radverkehr) und rund 65,5 Millionen Euro für Maßnahmen im Straßenbau eingesetzt. Die Zuweisung der Bundesmittel läuft als Folge der Föderalismusreform im Jahr 2019 – nach derzeitigem Stand: ersatzlos – aus. Das Restmittelvolumen bis 2019 ist in großem Umfang durch bereits im Bau befindliche oder bewilligte Vorhaben gebunden, sodass die Gestaltungsmöglichkeiten der Landesregierung für Neuvorhaben stark eingeschränkt sind. Gleichzeitig übersteigt die Anzahl der vorliegenden Förderanträge bei weitem das noch verfügbare Finanzvolumen. Dies betrifft sowohl den Förderbereich ÖPNV als auch Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 22 den Förderbereich kommunaler Straßenbau. Das Förderprogramm Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur ist ebenfalls deutlich überzeichnet. Vor diesem Hintergrund war es wichtig, dass es – u. a. aufgrund des hohen Einsatzes der Landesregierung – nicht zu der, vonseiten des Bundesministeriums für Finanzen beabsichtigten linearen Abschmelzung der Entflechtungsmittel bis zum finalen Auslaufen im Jahr 2019 gekommen ist. Um insgesamt mehr Vorhaben zu fördern, wurde der Fördersatz abgesenkt. Davon profitiert gerade der ländliche Raum. Es können künftig mehr Vorhaben in den Kommunen berücksichtigt werden. Denn das insgesamt verfügbare Mittelvolumen bleibt erhalten. Im kommunalen Straßenbau ist die neue Verwaltungsvorschrift VwV-LGVFG KStB mit einem abgesenkten Fördersatz auf alle Vorhaben anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2014 erstmalig bewilligt werden. Für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG wird eine Übergangsregelung eingeführt. Für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen , mit deren Bau bis zum 30. Juni 2015 begonnen wird, kann weiterhin ein Fördersatz – als Festbetragsfinanzierung – bis zu 75 % gewährt werden . Zudem ist ein neuer Fördertatbestand zu Lärmschutzmaßnahmen eingeführt worden. Für den Bereich des ÖPNV gibt es noch keine neue Verwaltungsvorschrift. Diese soll im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesnovelle zum LGVFG erarbeitet werden, deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2015 geplant ist. Gleichwohl gilt auch für ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen nach dem LGVFG seit dem 1. Januar 2014 der auf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten abgesenkte Fördersatz. Der alte Fördersatz von 75 Prozent findet aufgrund einer Übergangsregelung noch bei solchen Vorhaben Anwendung, bei denen bis zum 1. Oktober 2013 ein vollständiger und prüffähiger Förderantrag eingereicht wurde und der Baubeginn für wesentliche Bauteile bis zum 31. März 2014 erfolgte. Für alle Vorhaben, die nicht unter die vorgenannten Regelungen fallen, gelten die neuen Fördermodalitäten. Härtefallregelungen zur Anwendung eines erhöhten Fördersatzes kommen nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Landesregierung erwartet, dass mit diesen Maßnahmen das Verhältnis von Förderanträgen und Bewilligungsmöglichkeiten wieder stärker in Einklang gebracht werden kann. 23. Welche Erkenntnisse liegen ihr darüber vor, welche Kosten den Landkreisen, Städten und Gemeinden aufgrund der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes jährlich zusätzlich entstehen? Zu 23.: Das Landespersonalvertretungsgesetz wurde durch das Änderungsgesetz vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, ber. 2014 S. 76) grundlegend novelliert, womit die Rechte der Personalvertretungen im Hinblick auf ihre verantwortungsvolle Aufgabenwahrnehmung ausgebaut und gestärkt wurden. Die Personalvertretungen werden mit ihrer neu zugewiesenen Partnerrolle zugleich nachhaltiger in die Verantwortung genommen. Sie haben nicht nur die Kollektivinteressen der Beschäftigten zu vertreten, sondern sind daneben im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle für die Förderung des Gemeinwohls zu ihrem Teil verantwortlich. Darüber hinaus können Personalratsbeteiligungen erleichtert und beschleunigt werden, was Vorteile für die Handlungsfähigkeit der Dienststelle bringt. Durch die prozessbegleitende Mitbestimmung sind raschere Entscheidungen und weniger konfliktbelastete Maßnahmen zu erwarten. Zudem enthält das neue Recht Geschäftsführungsoptionen und sieht insbesondere bei den Beteiligungsfristen und Freistellungen neuartige Flexibilisierungsmöglichkeiten vor. Damit kann die Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststelle nach den sich vor Ort stellenden Erfordernissen reibungsloser und effizienter gestaltet werden. In nicht unerheblichem Maße wirkt die Novellierung normativ in Bereiche hinein, die finanziell nicht unmittelbar messbare Gesichtspunkte der Arbeitszufriedenheit und andere berufliche Belange der Beschäftigten, die sich auf die Arbeitsqualität und -leistung der Beschäftigten auswirken, sowie der Attraktivität der Dienststelle als Arbeitgeber zu Gute kommen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4853 23 Im Hinblick auf diesen Gesamtkontext mit vielfältigen Wechselwirkungen, die an manchen Stellen des Gesetzes mit einem Paradigmenwechsel einhergehen, kann die Landesregierung die Entlastungen, aber auch die Kosten, die den Landkreisen , Städten und Gemeinden jährlich entstehen werden, nicht näher beziffern. Die Dienststellen der Landesverwaltung haben im Hinblick auf die Konsolidierung des Haushalts einen etwa entstehenden Mehraufwand mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln zu tragen. Die Verhältnisse in Kommunen werden nicht grundlegend anders eingeschätzt. Aussagekräftige Berechnungen, die sämtliche Effekte bilanzierend ausweisen, liegen der Landesregierung nicht vor. Lediglich für den Enzkreis und dessen kreisangehörige Städte und Gemeinden wurde über die erwarteten finanziellen Auswirkungen der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes eine Erhebung durchgeführt (Nachtrag des Innenministeriums zur Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP, Drs. 15/4377 und 15/4712). Danach erwartet die Mehrheit der kleineren Städte und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Die von größeren Verwaltungen vereinzelt genannten Auswirkungen für sich allein betrachteter Regelungen lassen sich nicht verallgemeinern und sind auch aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht repräsentativ . Die Ergebnisse der Abfrage veranschaulichen indes, wie unterschiedlich die Verhältnisse, die insbesondere auch vom Verhalten der im Jahr 2014 neu zu wählenden Personalvertretungen bestimmt werden, in den einzelnen Kommunen liegen. In Anbetracht dessen ist die Bildung einer Gesamtsumme oder eines aussagekräftigen Durchschnittswerts für die Kommunalverwaltungen nicht möglich. 24. Inwieweit wird sie den Kommunen eine Möglichkeit einräumen, an besonderen Brennpunkten alkoholbedingten Störungen präventiv entgegenzutreten? Zu 24.: Am 24. Januar 2013 wurde von Herrn Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL der Runde Tisch „Lebenswerter öffentlicher Raum“ einberufen. Die Zielsetzung des Runden Tisches war unterschiedliche alkoholkonsumbedingte Problemlagen im öffentlichen Raum zu beschreiben und zu analysieren, wirksame präventive und repressive Maßnahmen vorzustellen und mögliche Lösungsansätze zu erörtern. Wesentliches Zwischenergebnis war die Einrichtung einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Innenministeriums. Diese hat, auch unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die diskutierten Lösungsansätze fachlich bewertet und in einem Maßnahmenpaket mit erfolgversprechenden präventiven und repressiven Ansätzen zur Bewältigung von Problemlagen im öffentlichen Raum zusammengefasst . Der Abschlussbericht wurde Anfang dieses Jahres Herrn Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann MdL vorgelegt. Neben den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe und gewonnenen Erkenntnissen wurden acht besonders erfolgversprechende Bewältigungsansätze für Problemlagen identifiziert und im Bericht als Handlungsvorschläge für den Runden Tisch dargestellt. Ein Termin für eine Befassung des Runden Tisches mit den Arbeitsgruppenergebnissen ist im Moment in Abstimmung . 25. Beabsichtigt sie, an der Mittelverteilung des kommunalen Finanzausgleichs – sowohl der Finanzausgleichsmasse A sowie B bzw. innerhalb der Finanzausgleichsmasse B – Veränderungen vorzunehmen? Zu 25.: Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Staatshaushaltsplans 2015/2016 sind noch nicht abgeschlossen. Deshalb sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen darüber möglich, ob bei der Aufteilung der Finanzausgleichsmasse Änderungen vorgenommen werden. Krebs Ministerin im Staatsministerium