Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Drucksache 15 / 487 09. 09. 2011 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Beruhigung von Landesstraßen in Ortsdurchfahrten im Enzkreis K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen plant sie derzeit zur Beruhigung stark verkehrsbelasteter Landesstraßenabschnitte innerhalb von Ortschaften im Enzkreis? 2. Wird sie sich für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone entlang der L 1134/1177 in der Ortsdurchfahrt von Mönsheim einsetzen? 3. Welche Möglichkeiten für bauliche Maßnahmen sieht sie alternativ bzw. ergänzend zu einer Tempo-30-Zone zur Beruhigung des Durchgangsverkehrs auf der L 1134/1177 in der Ortsdurchfahrt von Mönsheim? 4. Wird sie sich zur Eindämmung von Geschwindigkeitsübertretungen für die Installation stationärer Geschwindigkeitsblitzgeräte in Mönsheim einsetzen? 5. Wird sie sich für die Einzeichnung eines seitlichen Fahrradstreifens auf der Fahrbahn entlang der Ortsdurchfahrt L 1134/1177 einsetzen, insbesondere auf der Pforzheimer Straße ortsauswärts vom Fußgängerüberweg nahe des Kindergartens bis zur Überquerungsverkehrsinsel sowie auf der Leonberger Straße von der Einfahrt Brunnenstraße bis zum Friedhof? 09. 09. 2011 Dr. Rülke FDP/DVP Eingegangen: 09. 09. 2011 / Ausgegeben: 12. 10. 2011 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 487 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 Nr. 34–3851.1–00/908 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen plant sie derzeit zur Beruhigung stark verkehrsbelasteter Landesstraßenabschnitte innerhalb von Ortschaften im Enzkreis? Nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter – insbesondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen – erheblich übersteigt. Es ist regelmäßige Aufgabe der 150 örtlichen Verkehrsschaukommissionen im Land – im Enzkreis sind dies die Straßenverkehrsbehörden des Landratsamtes Enzkreis, des Stadtkreises Pforzheim und der Großen Kreisstadt Mühlacker – bei den turnusmäßigen Verkehrsschauen spätestens alle zwei Jahre oder aufgrund konkreter Hinweise , schwierige Verkehrssituationen zu beurteilen und mögliche Gefährdungen im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen. Zu den von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden geplanten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auf Landesstraßen gibt es keine Übersicht. Die Behörden führen diese Maßnahmen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch. Für eine generelle Absenkung der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit ist eine Änderung des Bundesrechts erforderlich. Der Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg hat dieses Thema ausdrücklich aufgegriffen. Danach werden Initiativen auf Bundesebene, die eine Absenkung der innerörtlichen Regelgeschwindigkeiten vorsehen, von der Landesregierung unterstützt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Koalitionsvereinbarung die Verpflichtung, bis dahin auf Landesebene im Rahmen einer Einzelfallprüfung die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit oder zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Verkehrslärm und Emissionen auszuschöpfen. 2. Wird sie sich für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone entlang der L 1134/1177 in der Ortsdurchfahrt von Mönsheim einsetzen? Es wird unterstellt, dass bei der Fragestellung nicht eine „Tempo-30-Zone“ im Sinne des § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sondern vielmehr die Anordnung von Tempo 30 als Streckenverbot auf den genannten Abschnitten der Ortsdurchfahrt von Mönsheim gemeint ist. Die Voraussetzungen, unter denen die örtlich zuständigen Verkehrsbehörden in den Ortsdurchfahrten Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen dürfen, wurden in der Antwort auf die Kleine Anfrage DS 14/5232 vom 30. Oktober 2009 zum Thema „Tempo 30 in Ortsdurchfahrten im Enzkreis“ ausführlich dargestellt. Danach rechtfertigen die bereits anerkannten Verkehrssicherheitsgründe unter dem Eindruck der städtebaulichen Umgestaltung eine Ausdehnung der von der Gemeinde Mönsheim beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für den gesamten Fahrzeugverkehr (bislang nur Schwerverkehr) innerhalb der Einmündungen Spreuerbergstraße und Bachstraße, somit auf einer Strecke von etwa 280 m. Allerdings müssen auch mögliche Auswirkungen dieser Verkehrsbeschränkung beachtet werden. Die Anordnung von Tempo 30 km/h auf dem genannten Abschnitt und die mögliche Einrichtung eines neuen Fußgängerüberwegs auf der Pforzheimer Straße könnte zu einer Zunahme des bereits jetzt von der Gemeinde beklagten Abkürzungsverkehrs durch die Bachstraße und Friolzheimer Straße führen. Das Landratsamt Enzkreis beabsichtigt deshalb, die Anordnung von Tempo 30 km/h vorerst nur probeweise für die Dauer von einem Jahr anzuordnen, beginnend mit Abschluss der baulichen Umgestaltung auf der Leonberger Straße und der vorgesehenen Einrichtung von Parkplätzen an der Stelle der alten Sparkasse. Danach sind die Wirkungen der Verkehrsbeschränkung zu überprüfen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 487 3 3. Welche Möglichkeiten für bauliche Maßnahmen sieht sie alternativ bzw. ergänzend zu einer Tempo-30-Zone zur Beruhigung des Durchgangsverkehrs auf der L 1134/1177 in der Ortsdurchfahrt von Mönsheim? Die konzipierte bauliche Umgestaltung der Ortsdurchfahrt im Zuge der L 1134 in Mönsheim ist ein Beitrag zur Verkehrsberuhigung. Dazu gehört im weiteren Sinne auch die geplante Querungshilfe im Bereich der Bushaltestellenbuchten bei der Einmündung Herrenwiese. 4. Wird sie sich zur Eindämmung von Geschwindigkeitsübertretungen für die Installation stationärer Geschwindigkeitsblitzgeräte in Mönsheim einsetzen? Auch auf diese Frage wurde im Rahmen der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 30. Oktober 2009 bereits ausführlich eingegangen. Es wurde insbesondere ausgeführt , dass stationäre Überwachungsanlagen häufig nur punktuelle Wirkung haben . Für die Verkehrsberuhigung wirkungsvoll und vorrangig erscheinen die in der Antwort auf Frage 2. und 3. angesprochenen baulichen und verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Das Landratsamt Enzkreis kommt daher weiterhin zu dem Ergebnis, dass die mobile Geschwindigkeitsüberwachung in Mönsheim im Zuge der L 1134 gegenwärtig weiter zum Einsatz kommen soll. 5. Wird sie sich für die Einzeichnung eines seitlichen Fahrradstreifens auf der Fahrbahn entlang der Ortsdurchfahrt L 1134/1177 einsetzen, insbesondere auf der Pforzheimer Straße ortsauswärts vom Fußgängerüberweg nahe des Kindergartens bis zur Überquerungsverkehrsinsel sowie auf der Leonberger Straße von der Einfahrt Brunnenstraße bis zum Friedhof? Der Einsatz von Radfahrstreifen, die ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten sind, und von Schutzstreifen, die im Ausnahmefall (zum Beispiel Begegnung Lkw/ Lkw) auch vom Kraftverkehr überfahren werden dürfen, muss sorgfältig unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung und den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) vor Ort geprüft werden . Einer solchen Prüfung kann nicht vorgegriffen werden. Eine ausreichende Fahrbahnbreite der Straße ist unerlässlich, wenn Radfahrstreifen oder Schutzstreifen dem Radverkehr einen echten Sicherheitsgewinn bieten sollen. Dr. Splett Staatssekretärin für Verkehr und Infrastruktur