Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4951 17. 03. 2014 1Eingegangen: 17. 03. 2014 / Ausgegeben: 16. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Hilfsfristen des Rettungsdienstes und des notärztlichen Diensts im Stadt- und Landkreis Heilbronn wieder zu erfüllen, da diese im Jahr 2013 überschritten wurden? 2. Was waren die Gründe für das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen im Rettungsdienst und bei der notärztlichen Versorgung im Stadtund Landkreis Heilbronn im Jahr 2013? 3. Wie werden die Dienst- und Rechtsaufsicht (Landratsamt Heilbronn, Stadt Heilbronn, Regierungspräsidium Stuttgart, Innenministerium) tätig, um die oben genannten Hilfsfristen angesichts steigender Fallzahlen auch in Zukunft wieder einhalten zu können? 4. Was unternimmt der Innenminister, um die Rettungsdienste im Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie die Dienstaufsicht dahingehend zu unterstützen, dass eine Einhaltung der erwähnten Hilfsfristen durch die Selbstverwaltung gewährleistet wird? 5. Ist geplant, bei einer fehlenden Einigung im Bereichsausschuss aufgrund Streitigkeiten zur Finanzierung des Rettungsdienstes und der notärztlichen Versorgung – beispielsweise durch Verwaltungsakt des Landratsamts Heilbronn – für eine Verbesserung der Situation zu sorgen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Innenministeriums Situation des Rettungsdienstes und der notärztlichen Versorgung im Stadt- und Landkreis Heilbronn Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4951 2 6. Wie werden die Kommunen als Träger des Rettungsdienstes und die Bereichsausschüsse in der Selbstverwaltung dahingehend gestärkt, dass eine auskömmliche Finanzierung des Rettungsdienstes und der Notarztversorgung gewährleis tet wird? 17. 03. 2014 Dr. Lasotta CDU B e g r ü n d u n g Mit der Kleinen Anfrage sollen zeitnah nach Bekanntwerden der Überschreitung der Hilfsfristen im Stadt- und Landkreis Heilbronn geeignete Maßnahmen abgefragt werden, die eine nachhaltige Verbesserung der Rettungsdienste und der not - ärztlichen Versorgung gewährleisten. Insbesondere soll geklärt werden, wie die Dienst- und Rechtsaufsicht tätig wird, da in den vergangenen Jahren immer kommuniziert wurde, dass man qualitative Verbesserungen umgesetzt habe, jetzt tatsächlich aber eine Verschlechterung der Situation eingetreten ist. A n t w o r t Mit Schreiben vom 8. April 2014 Nr. 4-5461.3 RDB HN/2/1 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Hilfsfristen des Rettungsdienstes und des notärztlichen Diensts im Stadt- und Landkreis Heilbronn wieder zu erfüllen, da diese im Jahr 2013 überschritten wurden? 2. Was waren die Gründe für das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen im Rettungsdienst und bei der notärztlichen Versorgung im Stadtund Landkreis Heilbronn im Jahr 2013? Zu 1. und 2.: Anspruch des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg ist es, in medizinischen Notlagen schnellstmöglich Hilfe zu leisten. Nach dem Rettungsdienstgesetz Baden -Württemberg (RDG) sollen Notarzt und Rettungswagen (RTW) innerhalb der Hilfsfrist von möglichst 10, längstens 15 Minuten am Notfallort an der Straße eintreffen . Die Hilfsfrist ist organisatorische Vorgabe für den Auf- und Ausbau der notfallmedizinischen Sicherheitsarchitektur. Sie gilt als erfüllt, wenn sie planerisch bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Durch unkalkulierbare Faktoren (Witterungseinflüsse , Straßenbaustellen, etc.) und in der Tendenz steigender Fallzahlen kann das Austarieren dieses Wertes in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Die Auswertung der Daten im Rettungsdienstbereich Heilbronn hat ergeben, dass im Jahr 2013 die Hilfsfrist für Notärzte bei 94,3 Prozent der Notfalleinsätze und die Hilfsfrist für RTW bei 94,2 Prozent der Notfalleinsätze erreicht werden konnte . Gegenüber dem Vorjahr hat sich damit sowohl die notärztliche als auch die Hilfsfrist für den RTW um jeweils rund ein Prozent verringert. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4951 Zuständig für die planerische Einhaltung der Hilfsfrist ist der Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heilbronn. Dieser ist um Verbesserungen bemüht. Vorschläge dazu sollen durch eine Arbeitsgruppe der Kosten- und Leistungsträger erarbeitet werden, die bereits im Februar 2014 implementiert worden ist. Erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind im Mai 2014 zu erwarten. Diese Ergebnisse bleiben abzuwarten. Die Rechtsaufsichtsbehörden sind gehalten, die Arbeits - gruppe bei ihrer Arbeit zielorientiert zu begleiten. 3. Wie werden die Dienst- und Rechtsaufsicht (Landratsamt Heilbronn, Stadt Heilbronn, Regierungspräsidium Stuttgart, Innenministerium) tätig, um die oben genannten Hilfsfristen angesichts steigender Fallzahlen auch in Zukunft wieder einhalten zu können? 5. Ist geplant, bei einer fehlenden Einigung im Bereichsausschuss aufgrund Streitigkeiten zur Finanzierung des Rettungsdienstes und der notärztlichen Versorgung – beispielsweise durch Verwaltungsakt des Landratsamts Heilbronn – für eine Verbesserung der Situation zu sorgen? Zu 3. und 5.: Die Bereichsausschüsse unterliegen als Bestandteil der (nichtstaatlichen) Selbstverwaltung im Rettungsdienst keiner Fach- oder Dienstaufsicht, werden jedoch rechtsaufsichtlich überwacht. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heilbronn ist gemäß § 30 a RDG das Bürgermeisteramt der Stadt Heilbronn als untere Verwaltungsbehörde. Im Rahmen der Rechtsaufsicht obliegt der Stadt Heilbronn insbesondere die Über - wachung der Sicherstellung der Hilfsfristeinhaltung als zentrale Aufgabe des örtlichen Bereichsausschusses. Als rechtsaufsichtliche Instrumente stehen ihr hierbei analog der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg das Informationsrecht , das Beanstandungsrecht und – als ultima ratio – das Anordnungsrecht oder die Ersatzvornahme zur Verfügung. Grundsätzlich ist bei allen rechtsaufsichtlichen Entscheidungsprozessen das Spektrum der Maßnahmen und Möglichkeiten für Hilfsfristverbesserungen zu berücksichtigen , insbesondere gilt dies aber bei Anordnungen über zusätzliche Vorhaltungen , zum Beispiel bezüglich der Bereitstellung zusätzlicher RTW oder Not - arzt einsatzfahrzeuge (NEF) und deren Finanzierung. Solche Anordnungen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur getroffen werden, wenn zuvor alle sonstigen Wirkbereiche für die Sicherstellung der Hilfsfrist ausgeschöpft sind oder voraussichtlich nicht ausreichend sein werden . Angesichts des geringen Grades der Unterschreitung der Hilfsfrist, insbesondere aber mit Blick auf die durch die Einsetzung der Arbeitsgruppe der Kostenund Leistungsträger zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft des Bereichsausschusses zum aktiven Handeln ist nicht davon auszugehen, dass entsprechende rechtsaufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden. 4. Was unternimmt der Innenminister, um die Rettungsdienste im Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie die Dienstaufsicht dahingehend zu unterstützen, dass eine Einhaltung der erwähnten Hilfsfristen durch die Selbstverwaltung gewährleistet wird? Zu 4.: Die Sicherstellung eines landesweit gleichwertig hohen Versorgungsniveaus in der Notfallversorgung ist unverändert ein wichtiges Ziel der Landespolitik. Das Innenministerium steht im ständigen Austausch mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst, um die dazu notwendigen und gebotenen Maßnahmen abzustimmen . Dabei soll die Aufmerksamkeit jedoch nicht nur auf die Hilfsfrist beschränkt bleiben. Diese ist als organisatorische Planungsvorgabe nur eine Kennzahl für die Versorgungsqualität. Wichtig ist darüber hinaus auch eine gute Versorgung am Notfallort sowie eine schnelle Übergabe und Weiterbehandlung im richtigen Zielkrankenhaus . Mehr denn je gilt es deshalb, im Interesse des Patientenwohls ein integriertes Versorgungskonzept in die Zielplanung zu nehmen, das die gesamte Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4951 4 Rettungskette vom Eintritt des Notfallereignisses bis hin zum Beginn erster therapeutischer Maßnahmen umfasst. Ergänzend wird auf die Stellungnahme zu Ziffern 3. und 5. verwiesen. 6. Wie werden die Kommunen als Träger des Rettungsdienstes und die Bereichsausschüsse in der Selbstverwaltung dahingehend gestärkt, dass eine auskömmliche Finanzierung des Rettungsdiensts und der Notarztversorgung gewähr - leistet wird? Zu 6.: Träger des Rettungsdienstes sind in Baden-Württemberg nicht die Kommunen, sondern die Rettungsorganisationen nach § 2 RDG, mit denen das Land Verein - barungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat. Die Leistungen des Rettungsdienstes werden durch Benutzungsentgelte finanziert , welche zwischen den Rettungsdienstorganisationen als Leistungsträger und den Krankenkassen und Unfallversichungsträgern als Kostenträger nach Maßgabe des § 28 RDG jährlich festgelegt werden. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte zustande kommt, steht der Weg zur Schiedsstelle offen. Sollte auch hier keine Einigung über eine Vereinbarung herbeigeführt werden können, ist die Schiedsstelle verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anrufung die Benutzungsentgelte festzulegen. Aus der Sicht des Innen - ministeriums ist dieses Finanzierungssystem grundsätzlich geeignet, eine auskömmliche Finanzierung der für eine bedarfsgemäße Versorgung der Bevölkerung erforderlichen notfallmedizinischen Vorhaltungen zu gewährleisten. Auf die erst vor Kurzem im Zuge des Antrags der Fraktion der SPD (Landtagsdrucksache 15/4369) „Strukturelle Unterschiede bei der Finanzierung des Rettungswesens im Bundesvergleich und die Folgen“ hierzu geführten Grundsatzdiskussion wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Sofern über das Schiedsstellenverfahren keine Lösung gefunden werden kann, steht den Parteien die Anrufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice