Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4969 21. 03. 2014 1Eingegangen: 21. 03. 2014 / Ausgegeben: 30. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die GaVO unter modernsten verkehrstechnischen Gesichtspunkten und was wird darin konkret geregelt? 2. Seit wann besteht die GaVO und welche Bemessungsgrundlagen bestanden damals bzw. heute? 3. Ist ihr bekannt, ob es Probleme mit der Breite von Stellplätzen insbesondere mit Blick auf die breiter gewordenen Pkws gibt und wie wird sie die Probleme ggf. beseitigen? 4. Wie sieht die aktuelle Regelung für Parkplätze jeweils im privaten, gewerb - lichen und in öffentlichen Bereichen aus? 5. Sieht sie hier Änderungsbedarf und ggf. wo? 6. Welche Regelungen gelten für Lagerungen in Garagen (mit Angabe, wie die Lagerung von Kinderwagen zu handhaben ist)? 7. Sieht sie Handlungsbedarf, die Regelung zur Lagerung von Kinderwagen an Stellplätzen/Garagen zu novellieren? 18. 03. 2014 Viktoria Schmid CDU Kleine Anfrage der Abg. Viktoria Schmid CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Novellierung der Garagenverordnung Baden-Württemberg (GaVO)? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4969 2 B e g r ü n d u n g Die in der GaVO geregelte Breite von Stellplätzen (2,30 Meter) ist für aktuelle Automodelle zu schmal. Die Kleine Anfrage soll deshalb klären, ob geplant ist, die Garagenverordnung entsprechend anzupassen. Gerade Menschen mit Behinderung und Familien mit Kindern müssen Stellplätze bzw. Parkplätze barrierefrei nutzen können. Geklärt werden soll auch der Sachstand von Sicherheitsaspekten bei der Lagerung von Gegenständen im Rahmen der Garagenverordnung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. April 2014 Nr. 41-2600.0-13/185 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die GaVO unter modernsten verkehrstechnischen Gesichtspunkten und was wird darin konkret geregelt? Die GaVO regelt Anforderungen, die bei der Errichtung von Klein-, Mittel- und Großgaragen einzuhalten sind, und enthält Betriebsvorschriften. Die Anforderungen betreffen den Brandschutz, die Rettungswege, die Beleuchtung und Belüftung sowie die grundsätzliche Nutzbarkeit der Garagen durch die Abmessungen und die Ausgestaltung von Fahrbahnen und Stellplätzen. Die GaVO dient damit – entsprechend dem Ziel des Bauordnungsrechts – der Abwehr von spezifischen Gefahren , die von Garagenbauten ausgehen bzw. bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung entstehen. Sie wird dieser bauordnungsrechtlichen Zielsetzung in der derzeitigen Fassung in vollem Umfang gerecht. 2. Seit wann besteht die GaVO und welche Bemessungsgrundlagen bestanden damals bzw. heute? Die früheste der Landesregierung bekannte Rechtsvorschrift zu Garagen ist die Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939. Enthalten sind dort – wie auch in allen Nachfolgevorschriften – die Pflicht, Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu schaffen , Brandschutzanforderungen, Lärmschutzanforderungen, Anforderungen zur Abgasabführung und Anforderungen an Rettungswege; nicht fortgeschrieben wurden hingegen Anforderungen an Räume für Fahrer/-innen und an die Eignung von Garagen als Luftschutzräume. Die erste Fassung einer landesrechtlichen Vorschrift ist die Garagenverordnung (GaVO) vom 24. Februar 1964. Hier wird für Fahrzeuge bis 2,5 t Gesamtgewicht eine Breite für Zufahrten und Stellplätze von 3 m gefordert und für Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht eine Breite von 3,5 m. Diese Formulierung zeigt, dass dabei nicht nur an Personenkraftwagen, sondern maßgeblich auch an Lastkraftwagen gedacht war. Dies erklärt die relativ großen Breiten. Eine Bemessungsgrundlage könnte zu diesem Zeitpunkt das Merkblatt Parkflächen der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V. gewesen sein, das übliche Fahrzeugabmessungen für Personenkraftwagen mit 3,80 m bis 4,80 m Länge (Extremwert : Cadillac 60 mit 5,80 m), 1,50 m bis 1,85 m Breite (Extremwert: Cadillac 75 mit 2,50 m) und 1,35 m bis 1,80 m Höhe angibt. Auch werden Maße für Lkw unter und über 1 t angegeben und der Durchmesser des äußeren Wendekreises für deutsche Personenwagen mit „bis 13 m“ angegeben. In einer Grafik werden 2,3 m breite Stellplätze zusammen mit 6,0 m breiten Fahrgassen dargestellt, die links und rechts vor den Stellplätzen noch einen 0,5 m breiten „Schutzstreifen“ auf - weisen. Offensichtlich hat man auf eine verständige Planung nach Verfügbarkeit der Grunddaten gezählt und kein „Bemessungsfahrzeug“ definiert. Inwieweit das Merkblatt für die GaVO eine Rolle spielte, kann derzeit nicht nachvollzogen werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4969 Die darauf folgende Garagenverordnung vom 25. Juli 1973 nennt die für Zu- und Abfahrten geforderte Breite in Abhängigkeit von der Breite der Kraftfahrzeuge, welche die Garage benutzen sollen: bei Benutzung durch Kraftfahrzeuge bis 2 m Breite sind 3 m breite Zu- und Abfahrten gefordert, bei breiteren Kraftfahrzeugen sind 3,5 m breite Zu- und Abfahrten gefordert. Für Stellplätze wird jedoch bereits mindestens 5 m Länge und mindestens 2,3 m Breite gefordert. Eine Bemessungsgrundlage ist für den damaligen Zeitpunkt weder genannt noch der Landesregierung bekannt. Eine Änderung vom 12. Februar 1982 betrifft ausschließlich die Erforderlichkeit von Löschanlagen. Die Maßgaben der Richtlinien für Anlagen des ruhenden Verkehrs (RAR) der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V. aus dem Jahr 1975 (durch das Verkehrsministerium am 4. Juli 1975 bekanntgemacht) waren teilweise bereits in der weiterhin geltenden GaVO 1973 berücksichtigt, teilweise sollten sie offenbar nicht umgesetzt werden. In der RAR 1975 werden Kenngrößen von Bemessungsfahrzeugen für Parkflächen mit Radstand (270 cm), Überhanglänge vorn (85 cm), Länge (470 cm), Breite (175 cm) und Wendekreishalbmesser außen (575 cm) und innen (280 cm) definiert. Es wird behauptet, diese Kenngrößen umfassten „nahezu alle in der Bundesrepublik z. Z. zugelassenen Fahrzeuge“. Daraus werden dann erforderliche Parkstandbreiten für Pkw von 2,25 m bis 2,50 m Breite und erforderliche Parkstandstiefen bei 90°-Aufstellung von 5,00 m abgeleitet; zusätzlich soll zwischen den Fahrzeugen und zwischen Fahrzeugen und Bauwerkteilen ein lichter Abstand von 0,75 m, mindestens aber 0,50 m eingehalten werden; Ziel dieser Abstände ist ein freier „Schutzraum um das Fahrzeug“ und die Zugänglichkeit zum Fahrzeug. Ferner werden Fahrgassenbreiten mit mindestens 2,75 m bei Ein-Richtungsverkehr und 5,00 m bei ZweiRichtungsverkehr angegeben; auch sollte die Breite der Fahrgasse 6,75 m nicht überschreiten, um ein Abstellen der Fahrzeuge in der Fahrgasse zu vermeiden. Die GaVO definierte jedoch bereits damals Mindestabmessungen, die durch einige Fahrzeugtypen überschritten wurden. Die Neufassung der GaVO vom 13. September 1989 fordert – bezüglich all dieser Anforderungen gleichlaufend mit der heute geltenden GaVO – 2,75 m breite Zuund Abfahrten, die im Bereich von Sperren auf 2,3 m reduziert werden dürfen, und Stellplatzbreiten von mindestens 2,3 m, die in Abhängigkeit von Fahrgassenbreite , Aufstellwinkel und baulicher Begrenzung an den Längsseiten des Stell - platzes auch breiter gefordert werden müssen. Dieser Fassung der GaVO liegt als wissenschaftlicher Hintergrund das Bemessungsfahrzeug der oben genannten „Richtlinien für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ aus dem Jahr 1975 (RAR 1975) zugrunde, die Verordnung bildet die Anforderungen der RAR 1975 jedoch nur insofern ab, als sie diese bei der Definition der Mindestmaße berücksichtigt. Die Fassung der GaVO vom 7. Juli 1997 brachte bezüglich der Breitenvorgaben in Garagen keine Änderungen. Ihr liegen als wissenschaftlicher Hintergrund die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 1991) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. zugrunde; deren Abmessungen des Bemessungsfahrzeugs weichen nur marginal von den Zahlen der RAR 1975 ab, indem die Überhanglänge vorn mit 0,90 m (statt 85 cm) und hinten mit 1,10 m (kein Wert in 1975) angegeben wird; die für Fahrbewegungen in Parkbauten durch die EAR 1991 reduziert definierten Längen- (4,30 m) und Breitenmaße (1,70 m) fanden keinen Niederschlag in der Verordnung. Die Weiterentwicklungen in den neuesten „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 2005) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. fanden – wegen der sehr geringen Änderungen und auch wegen der problematischen Generalisierbarkeit der sehr detaillierten Angaben – kaum Widerhall im Bauordnungsrecht. So werden in der EAR 2005 Bemessungsfahrzeuge für unterschiedliche Fahrzeuggruppen definiert, wobei in jeder Gruppe 85 % der Fahrzeuge innerhalb der jeweiligen Maßgrenze liegen müssen. Über diese Gruppen wurde dann – nach einem Algorithmus aus Arithmetik, Zulassungshäufigkeit der Fahrzeuggruppe und Neuzulassungen der jeweiligen Fahrzeuggruppe über einen definierten Zeitraum – ein Mittelwert errechnet. Dieser weist bei Länge (4,74 m) 4 cm mehr und bei Breite (1,76 m, hier ohne Außen - spiegel, Ansatz in RAR 1975 unklar) und Höhe (1,51 cm) 1 cm mehr aus als in der RAR 1975; nur die Überhanglänge vorn und der Wendekreishalbmesser Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4969 4 außen werden mit 0,94 m 9 cm bzw. 5,85 m 10 cm und somit maßgeblich größer als in der RAR 1975 definiert. Die geltende GaVO erfuhr ihre jüngste inhaltliche Änderung im Januar 2011 (GBl. S. 25, 27). Dabei wurden Vorschriften zum Brandschutz ergänzt. Außerdem wurde im Hinblick auf eine bessere Nutzung vorgesehen, dass für Stellplätze, die am Ende der Fahrgasse in einem Winkel von 90° angeordnet sind, die Einfahrtsbreite mindestens 2,75 m betragen muss. Die Landesregierung beobachtet laufend die Entwicklung der Anforderungen, die der moderne Straßenverkehr an den notwendigen Parkraum für Kraftfahrzeuge stellt. Einen Bedarf zur weiteren Anpassung der geltenden GaVO sieht die Landesregierung derzeit nicht. Insbesondere sieht sie keinen aktuellen Änderungs - bedarf hinsichtlich der Regelungen zur Stellplatzbreite (s. Antwort zu Frage 3). 3. Ist ihr bekannt, ob es Probleme mit der Breite von Stellplätzen insbesondere mit Blick auf die breiter gewordenen Pkws gibt und wie wird sie die Probleme ggf. beseitigen? Der Landesregierung ist bekannt, dass in den vergangenen drei Jahrzehnten immer wieder die Forderung erhoben wird, die Mindestmaße der GaVO zu erhöhen. Die Landesregierung sieht aus folgenden Gründen hier derzeit keinen Änderungsbedarf : – Durch die verbindlichen Mindestmaße soll bauordnungsrechtlich ein Standard vorgegeben werden, der sicherstellt, dass baurechtlich vorgeschriebene Stellplätze überhaupt für das Abstellen von Fahrzeugen geeignet sind und als Stellplätze behördlich anerkannt werden können. Auch wenn die Mindestmaße der Garagenverordnung nicht der Breite einzelner zunehmend am Straßenverkehr teilnehmender sog. SUVs, Geländewagen oder anderen Oberklassefahrzeugen genügen, sind sie für das Abstellen der meisten üblichen Kraftfahrzeuge nach wie vor ausreichend. Damit erfüllen die Maße als gesetzliche Mindestmaße weiterhin ihren vom Bauordnungsrecht beabsichtigten Zweck. – Es handelt sich um Mindeststandards. Es bleibt den Bauherrinnen und Bau - herren daher unbenommen, größere Stellplätze herzustellen und anzubieten. – Eine gesetzliche Vergrößerung der Abmessungen hätte zur Folge, dass für die Herstellung der Stellplätze ein größerer Platzbedarf erforderlich wäre, was dazu führen würde, dass die Bauherrinnen und Bauherren mehr Fläche zur Herstellung der notwendigen Stellplätze bei gleichbleibender Anzahl benötigen würden. Dies hätte auch wirtschaftlich nachteilige Folgen, wenn man bedenkt, dass die Herstellung eines Stellplatzes meist im fünfstelligen Euro-Bereich liegt. – Das Bauordnungsrecht darf aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsschutz , Verhältnismäßigkeit) grundsätzlich nur die zur Gefahrenabwehr oder zu anderen wichtigen gesetzgeberischen Zwecken erforderlichen Mindest - anforderungen stellen. Darüber hinausgehende, lediglich wünschenswerte Standards sind daher nicht zulässig. – Eine gesetzliche Anhebung der Mindeststandards, weil ein geringer Anteil der Autofahrer/-innen vermehrt Geländewagen oder SUVs fahren, während die ganz überwiegende Mehrheit nach wie vor kleinere Kfz nutzen, erscheint auch rechtspolitisch nicht angebracht. Zum einen führte dies zu einem erhöhten Flächenverbrauch. Zum anderen wäre eine solche Maßnahme auch unter Energie - und Umweltgesichtspunkten nicht im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik . – Die Aussage, Kraftfahrzeuge wären seit 1975 – wahlweise seit 2005 – erheblich breiter geworden, lässt sich weder hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus , noch hinsichtlich des Umfangs der Breitenzunahme in einem solchen Maß verifizieren, dass eine Änderung im Bauordnungsrecht zwingend erforderlich wäre; die RAR 1975 nennt 1,75 m Breite, die EAR 2005 1,76 m. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4969 4. Wie sieht die aktuelle Regelung für Parkplätze jeweils im privaten, gewerb - lichen und in öffentlichen Bereichen aus? Die GaVO schreibt für alle Arten von Garagen – ebenso wie auch die sog. Muster-Garagenverordnung der Länder und entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern – eine Mindeststellplatzbreite von 2,30 m und eine Mindestlänge von 5 m vor. Dabei erhöht sich die Mindestbreite um 0,10 m bei einer einseitigen Begrenzung durch eine Wand oder Stütze bzw. um 0,20 m bei zwei solchen Begrenzungen an den Längsseiten. Die Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, müssen je nach Stellplatzbreite und Einfahrtswinkel eine Breite von 3 m bis 6,5 m aufweisen. Die Vorgaben der GaVO gelten nur für Stellplätze im Freien und in Garagen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen. Parkplätze im öffentlichen Bereich werden nach den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 2005) geplant. Die Abmessungen der Parkstände sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen : Quelle: EAR 2005, Seite 28 5. Sieht sie hier Änderungsbedarf und ggf. wo? Siehe Antworten zu Ziff. 2. bis 4. 6. Welche Regelungen gelten für Lagerungen in Garagen (mit Angabe, wie die Lagerung von Kinderwagen zu handhaben ist)? 7. Sieht sie Handlungsbedarf, die Regelung zur Lagerung von Kinderwagen an Stellplätzen/Garagen zu novellieren? Zu Ziff. 6. und 7.: Die Regelungen in § 14 GaVO zielen darauf ab, die Brandlasten in einer Garage zu begrenzen. Insofern dürfen in Kleingaragen (bis 100 m²) insgesamt bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahr - zeugen unzulässig. Darüber hinaus dürfen andere brennbare Stoffe in Mittel- und Großgaragen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 4969 6 Brennbare Stoffe, die zum Fahrzeugzubehör zählen, sind beispielsweise Reifen, Dachträger, Anhänger oder Werkzeug. Auch Gegenstände zur Lagerung von Fahrzeugzubehör – beispielsweise eine Kunststoffbox – sind zulässig. Die grundsätzlich zulässige Aufbewahrung von nicht brennbaren anderen Gegenständen findet dort ihre Grenze, wo die Zweckbestimmung der Garage nicht mehr gegeben wäre, d. h. andere Gegenstände dürfen auf einem notwendigen Stellplatz nur so gelagert werden, dass die ständige Nutzung als Parkplatz für ein Kraftfahrzeug möglich bleibt. Das Abstellen von Kinderwagen, soweit diese zumindest teilweise brennbar sind, ist in Mittel- und Großgaragen nach der GaVO nicht zugelassen. Für das Abstellen von Kinderwagen ist vielmehr in § 35 Abs. 4 der Landesbauordnung fest - gelegt, dass in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (Gebäude über 7 m Höhe) leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zur gemeinschaftlichen Benutzung vorgeschrieben sind. Einen Regelungsbedarf zur Lagerung von Kinderwagen an Stellplätzen und in Garagen sieht die Landesregierung daher nicht. Dr. Splett Staatssekretärin << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice