Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5072 10. 04. 2014 1Eingegangen: 10. 04. 2014 / Ausgegeben: 14. 05. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welche Regelung ist eine Wohngemeinschaft zu subsumieren, die sowohl Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf als auch Menschen mit Behinderungen aufnimmt? 2. Welche aktuell bestehenden Wohnformen in Baden-Württemberg fallen aus welchen Gründen unter die Bestandsschutzregelung nach § 33 des neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG)? 3. Ist der Adlergarten in Eichstetten eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des neuen WTPG? 4. Wer überprüft mit welcher rechtlichen Konsequenz die dauerhafte Einhaltung der über eine Konzeption festgelegten Einbindung der Angehörigen, Betreuer etc.? 5. Besteht ein Haftungsrisiko der in § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzentwurfs aufgeführten Personen, insbesondere der ehrenamtlich Tätigen, die laut der Gesetzesbegründung die Qualitätskontrolle übernehmen müssen, wenn davon auszugehen ist, dass diese als Vertreter der Bewohner objektiv sein sollten, damit nicht auf Seiten der Kommune oder Bürgerinitiative stehen dürfen und somit auch nicht über diese abgesichert sind? 6. Wie stellt sich die Grenzziehung zwischen ambulant betreuten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften dar, wenn nach Aussage des Sozialministeriums in der Öffentlichen Anhörung am 3. April 2014 die Bewohner von selbstverantworteten Wohngemeinschaften in der Vertragsgestaltung völlig frei sind? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Patrick Rapp CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Selbstverantwortete und ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5072 2 7. Besteht aufgrund der freien Vertragsgestaltung bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften das Risiko der Umgehung der Vorgaben für ambulant betreute Wohngemeinschaften? 8. Ist eine von einer Auftraggebergemeinschaft (unterschieden nach selbstverantworteten und ambulant betreuten Wohngemeinschaften) für ein Jahr eingegangene vertragliche Bindung an einen Pflegedienst oder an andere Anbieter möglich, auch wenn dies eventuell bedeutet, dass neue Bewohner zwingend diesen Anbieter akzeptieren müssen, somit in ihrer freien Wahl eingeschränkt sind? 9. Wie können die Kommunen, Anbieter etc. ohne vorliegende Erfahrungswerte Planungssicherheit erlangen, wenn der Heimaufsicht ein so großer Beurteilungsspielraum zusteht? 10. Von welchem Investitionsvolumen ist für die Begründung einer selbstverantworteten und einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft auszugehen? 09. 04. 2014 Dr. Rapp CDU B e g r ü n d u n g Im Hinblick auf den vorliegenden Gesetzentwurf zum neuen Wohn-, Teilhabeund Pflegegesetz gibt es noch große Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung. Gerade in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Wohnformen, möglichen Risiken für die beteiligten Personen und Investoren ist noch vieles klärungsbedürftig. Mit der Kleinen Anfrage soll versucht werden, einige dieser Punkte näher zu beleuchten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. April 2014 Nr. 0141.5/15/5072 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welche Regelung ist eine Wohngemeinschaft zu subsumieren, die sowohl Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf als auch Menschen mit Behinderungen aufnimmt? Die rechtliche Einordnung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach dem WTPG, die sowohl Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf als auch Menschen mit Behinderungen aufnimmt, richtet sich nach der vom Anbieter festzulegenden konzeptionellen Ausrichtung seines Angebots. Die Zielrichtung und die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens sind prägende Teile der Konzeption, was sich selbstverständlich auch in der tatsäch - lichen Ausgestaltung und Bewohnerstruktur widerspiegelt. In einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf müssen nicht alle Bewohner/-innen den gleichen oder gleichartigen Bedarf an unterstützenden Leistungen aufweisen oder in Anspruch nehmen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5072 2. Welche aktuell bestehenden Wohnformen in Baden-Württemberg fallen aus welchen Gründen unter die Bestandsschutzregelung nach § 33 des neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG)? In § 33 WTPG wird ausdrücklich auf ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 1 Absatz 7 Landesheimgesetz verwiesen. Es handelt sich nach dieser Vorschrift um Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, die strukturell von Dritten unabhängig sind. Das ist der Fall, wenn die Mitglieder der Wohngemeinschaften alle Angelegenheiten selbst regeln und die Wahlfreiheit der Pflegeleistungen nicht beschränkt ist. 3. Ist der Adlergarten in Eichstetten eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des neuen WTPG? Der „Adlergarten“ in Eichstetten ist dann eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 3 WTPG, wenn die in der Vorschrift benannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkrete Einordnung ist – wie bei jeder Subsumtion – anhand der tatsächlichen Sachverhalte und Konstellationen, insbesondere unter Rücksicht auf die Bewohnerstruktur gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 5 vorzunehmen. Eine Wohngemeinschaft wie der „Adlergarten“ in Eichstetten kann sich auch als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft strukturieren, wenn die Anknüpfungstatsachen entsprechend nach den Vorgaben des WTPG gestaltet sind. Welche rechtliche Erscheinungsform angestrebt wird, bestimmen die Bewohner /-innen oder Initiatoren bzw. Anbieter mit der tatsächlichen Gestaltung und Ausformung der Vertragswerke. 4. Wer überprüft mit welcher rechtlichen Konsequenz die dauerhafte Einhaltung der über eine Konzeption festgelegten Einbindung der Angehörigen, Betreuer etc.? Die selbstverantwortete Wohngemeinschaft ist der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wobei die Anzeige auch die erforderliche Konzeption nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 enthalten muss. Sofern Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft bestehen, ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine feststellende Einordnung der Wohnform im Gesamtsystem des WTPG vorzunehmen. Die Prüfung kann dann ergeben , dass beispielsweise eine ambulant betreute Wohngemeinschaft oder statio - näre Einrichtung vorliegt oder auch nur „privates“ gemeinschaftliches Zusammenwohnen ohne Bezug zum WTPG. 5. Besteht ein Haftungsrisiko der in § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzentwurfs aufgeführten Personen, insbesondere der ehrenamtlich Tätigen, die laut der Gesetzesbegründung die Qualitätskontrolle übernehmen müssen, wenn davon auszugehen ist, dass diese als Vertreter der Bewohner objektiv sein sollten, damit nicht auf Seiten der Kommune oder Bürgerinitiative stehen dürfen und somit auch nicht über diese abgesichert sind? Es findet nach dem gesetzlichen Grundmodell des WTPG zu den selbstverantworteten Wohngemeinschaften keine staatliche oder vertraglich verbindlich fest - gelegte Qualitätskontrolle, sondern eine faktische „Qualitätssicherung“ in Form einer sozialen Kontrolle von Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern sowie Ehrenamtlichen statt. Das WTPG formuliert in § 2 Absatz 3 keine Vorgaben dazu, dass eine Einbindung ehrenamtlicher Personen oder Angehöriger in die Alltagsgestaltung der Wohngemeinschaft nur außerhalb von kommunalen oder vereinsrechtlicher juristischer Strukturen etwa im Rahmen einer bürgerschaftlich getragenen Initiative erfolgen darf. Auch ist die ehrenamtlich tätige Person nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwangsläufig als rechtsgeschäftlich bestellte Vertretung der Bewohnerin oder des Bewohners, sondern lediglich bei der Beachtung und Umsetzung des eigenen Willens der Bewohnerin oder des Bewohners eingebunden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5072 4 Haftungsrechtlichen Fragen stellen sich keine anderen als bei jeder anderen ehrenamtlichen Tätigkeit auch. Ob und in welchem Umfang eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der ehramtlich tätigen Person Schäden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit deckt oder ausgeschlossen hat, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. 6. Wie stellt sich die Grenzziehung zwischen ambulant betreuten und selbstverantworteten Wohngemeinschaften dar, wenn nach Aussage des Sozialministeriums in der Öffentlichen Anhörung am 3. April 2014 die Bewohner von selbstverantworteten Wohngemeinschaften in der Vertragsgestaltung völlig frei sind? Die Bewohner/-innen einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft müssen nach § 2 Absatz 3 von Dritten strukturell unabhängig sein und bleiben. Sie bestimmen mithin über Art und Weise der benötigten Pflege- und Unterstützungsleistungen sowie die Auswahl des jeweiligen Dienstleisters eigenverantwortlich und selbstbestimmt . Der wesentliche Unterschied einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zur völlig selbstbestimmten Wohngemeinschaft liegt in der bei der ambulant betreuten Wohngemeinschaft zulässigen Bündelung von Leistungen aus der Hand des Anbieters mit der gleichzeitigen Maßgabe, dass auch die Bewohner/-innen bestimmte Anteile eigenverantwortlich regeln. Für die sogenannte „Pflege-WG“ ist hierzu eine explizite Regelung in § 5 Absatz 1 WTPG getroffen worden, wonach zumindest die Pflegeleistungen eigenverantwortlich in der Hand der Bewohner/ -innen verbleiben müssen. 7. Besteht aufgrund der freien Vertragsgestaltung bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften das Risiko der Umgehung der Vorgaben für ambulant betreute Wohngemeinschaften? Das Risiko von Umgehungstatbeständen lässt sich nie mit absoluter Gewissheit ausschließen, da es sich bei Umgehungstatbeständen in der Regel um zukünftige Entwicklungen und Konstellationen nach Inkrafttreten eines Gesetzes handelt. Das WTPG hat aber hiergegen mit seinen Regelungen soweit wie möglich Vorsorge getroffen. 8. Ist eine von einer Auftraggebergemeinschaft (unterschieden nach selbstverantworteten und ambulant betreuten Wohngemeinschaften) für ein Jahr eingegangene vertragliche Bindung an einen Pflegedienst oder an andere Anbieter möglich , auch wenn dies eventuell bedeutet, dass neue Bewohner zwingend diesen Anbieter akzeptieren müssen, somit in ihrer freien Wahl eingeschränkt sind? Wenn einzelne Bewohner/-innen einen entsprechenden Beschluss mit dem oben dargelegten Inhalt fassen, ist die Auswahl des Pflegedienstes für diese Bewohner /-innen frei und eigenverantwortlich bestimmt. Eine Bindung neu eintretender Bewohner/-innen beurteilt sich auch danach, wie sich die Gemeinschaft im Innenverhältnis organisiert, ob beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist oder die Beauftragung nur einstimmig erfolgen kann. Die Auswirkungen einer Bindungswirkung auf die rechtliche Klassifizierung einer Wohngemeinschaft nach dem WTPG beurteilen sich immer am konkreten Einzelfall. 9. Wie können die Kommunen, Anbieter etc. ohne vorliegende Erfahrungswerte Planungssicherheit erlangen, wenn der Heimaufsicht ein so großer Beurteilungsspielraum zusteht? Kommunen und Anbieter haben durch die normierten Regelungen des WTPG Planungssicherheit und können sich bei den zuständigen Aufsichtsbehörden informieren oder Auskunft erteilen lassen, wie das von ihnen geplante Konzept vo - raussichtlich beurteilt und im System des WTPG eingeordnet wird. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5072 10. Von welchem Investitionsvolumen ist für die Begründung einer selbstverantworteten und einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft auszugehen? Das Investitionsvolumen gestaltet sich in der Regel abhängig von der Bewohner - anzahl, den gewählten Wohnstandards, Art und Umfang der personellen Ausstattung , der konzeptioneller Einbindung von Ehrenamtlichen und Angehörigen und dem gewählten Standort. Eine standardisierte Aussage kann aufgrund der Vielschichtigkeit der Komponenten nicht getroffen werden. 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