Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5090 15. 04. 2014 1Eingegangen: 15. 04. 2014 / Ausgegeben: 04. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie konkret ist das Stadtgebiet Esslingen durch die Novellierung des § 65 WG, mit Blick auf das hundertjährige Hochwasser (HQ100), in seiner Siedlungsentwicklung eingeschränkt? 2. Wie haben sich die kommunalen Landesverbände im Rahmen der Anhörung zu der Novellierung des § 65 WG geäußert? 3. Hat speziell der Städtetag auf die massiven Belastungen, die im Rahmen der Änderung bzw. Verschärfung des § 65 WG auf die Städte zukommen, hingewiesen? 4. Welche – bis zum Inkrafttreten der Wassergesetznovelle – bestehenden Baurechte , insbesondere in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, werden durch die Novelle eingeschränkt bzw. aufgehoben? 5. Gibt das Land Vorgaben in Form einer Verwaltungsvorschrift bzw. Richtlinie, in der die ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen weiterhin gegebenen Möglichkeiten, ein neues Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet ausweisen zu können, definiert sind? 6. In welcher Form gibt das Land den Kommunen Hilfestellung für die Schaffung eines Hochwasserschutzregisters? 7. Sind die Festsetzungen in den Hochwassergefahrenkarten verbindlich oder sind Ausnahmen in den Festlegungen vorgesehen und gegebenenfalls welche? 8. Haben Grundstückseigentümer, deren bisherige Baurechte (aufgrund eines Bebauungsplans oder aufgrund von § 34 Baugesetzbuch) infolge dieser Gesetzesnovellierung obsolet geworden sind, einen Anspruch auf Entschädigung (z.B. wegen enteignungsgleichem Eingriff) und wenn ja, gegen die Stadt oder gegen das Land? 15. 04. 2014 Deuschle CDU Kleine Anfrage des Abg. Andreas Deuschle CDU und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Auswirkungen der Änderung des § 65 Wassergesetz (WG) auf die Bebaubarkeit von Flächen im Stadtgebiet Esslingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5090 2 B e g r ü n d u n g Es ist von Interesse, welche Konsequenzen durch die Änderung des § 65 Wassergesetz , mit Blick auf das HQ100, auf die Stadt Esslingen zukommen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 Nr. 5-0141.5/460 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie konkret ist das Stadtgebiet Esslingen durch die Novellierung des § 65 WG, mit Blick auf das hundertjährige Hochwasser (HQ100), in seiner Siedlungsentwicklung eingeschränkt? Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen ist bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) im Stadtgebiet von Esslingen mit kleinflächigen Überflutungen, vorwiegend ausgehend vom Hainbach, zu rechnen. Die betroffenen Flächen liegen überwiegend im Bereich von Gewässern und Verkehrsflächen. Es handelt sich in der Regel um Randflächen im Uferbereich bzw. um Flächen im Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Anlagen. Industrie- und Gewerbeflächen sind nur in geringem Umfang im Bereich des Bebauungsplans Ulmer Straße/Plochinger Straße betroffen. Entlang des Rossneckars, des Oberen Ross - neckars und des Wehrneckars sind wenige Bestandsgebäude betroffen. Eine Umsetzung bestehender Bebauungspläne wird im Stadtgebiet Esslingen durch die Überschwemmungsgebiete, soweit ersichtlich, nicht wesentlich erschwert . Durch ein Überschwemmungsgebiet nach § 65 WG betroffen und somit durch die zuständige Fachbehörde im Hinblick auf die Regelungen des § 78 WHG zu prüfen ist im Wesentlichen der Bebauungsplan Ulmer Straße/Plochinger Straße. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die durch § 78 WHG bedingten Einschränkungen der Siedlungsentwicklung entfallen, wenn ein Gebiet durch Hochwasserschutzmaßnahmen vor einem HQ100 geschützt wird und in - folge dessen automatisch seine Einstufung als Überschwemmungsgebiet verliert. Hochwasserschutzmaßnahmen sind nach § 78 Absatz 1 Satz 2 WHG von den Verboten des § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG ausgenommen. Für Einzelbauvorhaben, die in Überschwemmungsgebieten innerhalb eines be - stehenden Bebauungsplans liegen, gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG. Diese Vorhaben benötigen neben einer Baugenehmigung eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Absatz 3 WHG. Dies hat vorliegend Bedeutung für die bauliche Nachverdichtung im Rahmen älterer Baugebiete. Betroffen ist nach aktuellem Kenntnisstand lediglich der Bebauungsplan Ulmer Straße/Plochinger Straße. 2. Wie haben sich die kommunalen Landesverbände im Rahmen der Anhörung zu der Novellierung des § 65 WG geäußert? 3. Hat speziell der Städtetag auf die massiven Belastungen, die im Rahmen der Änderung bzw. Verschärfung des § 65 WG auf die Städte zukommen, hingewiesen ? 4. Welche – bis zum Inkrafttreten der Wassergesetznovelle – bestehenden Baurechte , insbesondere in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, werden durch die Novelle eingeschränkt bzw. aufgehoben? 5. Gibt das Land Vorgaben in Form einer Verwaltungsvorschrift bzw. Richtlinie, in der die ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen weiterhin gegebenen Möglichkeiten, ein neues Baugebiet in einem Überschwemmungsgebiet ausweisen zu können, definiert sind? 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5090 6. In welcher Form gibt das Land den Kommunen Hilfestellung für die Schaffung eines Hochwasserschutzregisters? 7. Sind die Festsetzungen in den Hochwassergefahrenkarten verbindlich oder sind Ausnahmen in den Festlegungen vorgesehen und gegebenenfalls welche? 8. Haben Grundstückseigentümer, deren bisherige Baurechte (aufgrund eines Bebauungsplans oder aufgrund von § 34 Baugesetzbuch) infolge dieser Gesetzesnovellierung obsolet geworden sind, einen Anspruch auf Entschädigung (z. B. wegen enteignungsgleichem Eingriff) und wenn ja, gegen die Stadt oder gegen das Land? Zu Ziffer 2 bis Ziffer 8 wird auf die Stellungnahme zu Ziffer 2 bis Ziffer 8 der Kleinen Anfrage des Abg. Dieter Hillebrand CDU, Drucksache 15/4877, verwiesen . Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice