Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5133 30. 04. 2014 1Eingegangen: 30. 04. 2014 / Ausgegeben: 03. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde sie erstmals auf den starken Fraßdruck der Kormorane an der Jagst auf die dortigen Fischbestände hingewiesen? 2. Wie hat sie darauf reagiert? 3. Seit wann ist ihr der Antrag der Fischhegegemeinschaft Jagst auf eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Kormoranvergrämung bekannt? 4. Wie gestaltet sich der Sachstand des Genehmigungsverfahrens? 5. Wie begründet sie den schleppenden Fortgang des Verfahrens? 6. Wann ist in der Angelegenheit eine Entscheidung zu erwarten? 29. 04. 2014 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Fischartenschutz an der Jagst Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5133 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 Nr. Z(62)-0141.5/363F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde sie erstmals auf den starken Fraßdruck der Kormorane an der Jagst auf die dortigen Fischbestände hingewiesen? 2. Wie hat sie darauf reagiert? Zu 1. und 2.: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat am 26. August 2008 – ergänzt am 15. Januar 2010 – eine Allgemeinverfügung erlassen, um an bestimmten Strecken der Jagst sowie deren Nebenflüssen den Vergrämungsabschuss von Kormoranen auch in geschützten Bereichen wie dem Vogelschutzgebiet zu gestatten. Die Gestattung galt jeweils vom 1. September bis 15. März eines jeden Jahres und war bis zum 16. März 2011 befristet. Das Regierungspräsidium hatte sich vorbehalten, nach Beurteilung der Ergebnisse und Auswertungen der Vergrämungsabschüsse im Zeitraum der Allgemeinverfügung zu prüfen, ob die Allgemeinverfügung zum beabsichtigten Erfolg geführt hat und ob eine Verlängerung der Allgemeinver - fügung sinnvoll erscheint (vgl. Landtagsdrucksache 15/142). Im Jahr 2011 konnten die Fischerei- und höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart bei einer vergleichenden Betrachtung der Ergebnisse der Fischbestandsaufnahmen in der Jagst (2008 bis 2009) einerseits und den Ergebnissen im Zeitraum der Vergrämungsabschüsse andererseits keine eindeutigen Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass die Vergrämungsabschüsse des Kormorans zu einer verminderten Abnahme heimischer Fischarten geführt hätten. Es konnte aber auch nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Vergrämungsmaßnahmen den Fischen nichts genutzt hätten. Darüber hinaus blieben bei den genannten Erhebungen andere mögliche Einflüsse auf die Fischfauna, wie z. B. die Freizeitnutzung durch Kanufahren, unberücksichtigt . Die vom Regierungspräsidium Stuttgart am 26. August 2008 erlassene und am 15. Januar 2010 erweiterte Allgemeinverfügung zum Vergrämungsabschuss von Kormoranen an der Jagst ist am 16. März 2011 außer Kraft getreten. Eine erneute Zulassung von Vergrämungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet entlang der Jagst bedarf einer erneuten Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Eine Ausnahme vom Tötungsverbot durch Vergrämungsabschüsse ist möglich, wenn insbesondere die Kausalität zwischen dem Kormoranvorkommen und den Bestandsentwicklungen der Fischarten belegt ist und die Vergrämungsmaßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets nicht erheblich beeinträchtigen . Vor diesem Hintergrund war auf der Grundlage der im Jahre 2011 vorliegenden Daten der erneute Erlass einer Allgemeinverfügung zur letalen Kormoranvergrämung an der Jagst nicht möglich. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5133 3. Seit wann ist ihr der Antrag der Fischhegegemeinschaft Jagst auf eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Kormoranvergrämung bekannt? Zu 3.: Der Antrag der Fischhegegemeinschaft Jagst (FHGJ) für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Vergrämungsabschuss von Kormoranen von der Mündung der Jagst in den Neckar bis Ilshofen-Hessenau einschließlich der Zuflüsse für den Zeitraum 2013 bis 2016 ging beim Regierungspräsidium Stuttgart am 14. August 2013 ein. 4. Wie gestaltet sich der Sachstand des Genehmigungsverfahrens? 5. Wie begründet sie den schleppenden Fortgang des Verfahrens? 6. Wann ist in der Angelegenheit eine Entscheidung zu erwarten? Zu 4., 5. und 6.: Der Antrag der FHGJ bezieht sich auf Gewässerstrecken, die dem Schutzregime der Vogelschutz- sowie teilweise der FFH-Richtlinie unterliegen. Demzufolge sind die mit den beantragten Vergrämungsabschüssen einhergehenden Wirkungen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des betroffenen Vogelschutzgebiets 6624-401 „Jagst mit Seitentälern“ und den FFH-Gebieten 6721-341 „Untere Jagst mit Seitentälern“, 6622-341 „Jagsttal bei Schöntal und Klosterwald“, 6623-341 „Jagsttal Dörzbach – Krautheim“, 6724-341 „Jagsttal Langenburg – Mulfingen“, 6825-341 „Jagst bei Kirchberg und Brettach“ sowie 6926-341 „Crailsheimer Hart und Reusenberg“ zu prüfen. Von der beantragten Vergrämungsmaßnahme können in erster Linie die Eisvogelvorkommen in den genannten Schutzgebieten betroffen sein. Nach der Kormoranverordnung sind besondere, schutzwürdige Zonen (u. a. Vogel schutzgebiete) vom Vergrämungsabschuss ausgenommen, ein solcher ist nur auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Höheren Naturschutzbehörde gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und unter Berücksichtigung der spezifischen Schutzgebietsbestimmungen zulässig. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG sind die Verhältnisses des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Um die Erforderlichkeit einer Vergrämungsmaßnahme zu begründen, müssen die Kausalbeziehungen zwischen dem Kormoranvorkommen und den Bestandsentwicklungen der Fischarten nachgewiesen werden. Ferner ist darzustellen, ob und ggf. in welchem Ausmaß die Vergrämung den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist diese dem mit den Vergrämungsmaßnahmen beabsichtigten Zweck gegenüberzustellen und sorgfältig abzuwägen (Angemessenheit der Maßnahme). Zu berücksichtigen ist auch eine Prognose der Wirksamkeit der Maßnahme, da nur Maßnahmen, mit denen der angestrebte Zweck auch erreicht wird, eine Beeinträchtigung anderer Schutzgüter rechtfertigen (Geeignetheit der Maßnahme). Bei Vergrämungsmaßnahmen in Europäischen Vogelschutzgebieten ist ferner durch entsprechende Prüfschritte gemäß § 34 BNatSchG darzulegen, dass die für das Vogelschutzgebiet maßgeblichen Vogelpopulationen durch die beabsichtigten Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt werden, da die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen ein Projekt im Sinn von § 34 BNatSchG darstellt. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5133 4 Um die Wirksamkeit der beantragten Vergrämung belegen zu können, wurde die Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg im Frühjahr 2014 gebeten, eine den Antrag ergänzende statistische Auswertung der vorliegenden Ergebnisse der Fischbestandsuntersuchungen zur Kausalität zwischen der Entwicklung des Fischbestands in der Jagst zwischen 2005 und 2013, d. h. in Jahren mit und ohne Vergrämungsabschüsse, vorzunehmen. Diese Auswertung ging dem Regierungspräsidium Stuttgart im April 2014 zu und wird derzeit geprüft. Der Antrag enthält keine Angaben darüber, ob mit der beantragten Vergrämungsmethode erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete einhergehen. Diese Aspekte werden als Voraussetzung für eine Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG derzeit vom Regierungspräsidium geprüft. Hierbei sind die Wirkungen des Kanutourismus auf die Fischfauna in die Prüfung mit einzubeziehen. Die im Rahmen der Erstellung des Managementplans für das Vogelschutzgebiet „Jagst mit Seitentälern“ 2013/2014 erstellte Kartierung der Eisvogelvorkommen an der Jagst kann für die noch durchzuführende Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG eine wichtige Grundlage darstellen. Über den Antrag kann entschieden werden, wenn die erforderlichen Prüfschritte abgearbeitet sind. Über den Stand des Verfahrens wurde die FHGJ am 11. April 2014 im Rahmen einer Besprechung am Regierungspräsidium Stuttgart informiert. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice