Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5135 05. 05. 2014 1Eingegangen: 05. 05. 2014 / Ausgegeben: 12. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, welches Arbeitsprogramm im Sinne von § 11 Nummer 3 BBergG (Bundesberggesetz) bei der erstmaligen Beantragung der Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee vorgelegt wurde und warum das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau die Konzessionen aus ihrer Sicht verlängert hat? 2. Warum wurde, falls das Arbeitsprogramm durch die Firma P. E. G. nicht planmäßig durchgeführt worden sein sollte, dann nicht die Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG aus ihrer Sicht versagt? 3. Warum wurde, falls bei der Verlängerung der Konzession der Firma P. E. G. kein Arbeitsprogramm i. S. d. § 11 Nummer 3 BBergG für zwei Erdgaserkundungsfelder vorgelegt worden sein sollte, aus ihrer Sicht nicht die Verlängerung der Konzessionen verweigert? 4. Ist ihr bekannt, warum die Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee Ende des Jahres 2014 verlängert wurden, obwohl der Konzern R. P. auf seiner Homepage schreibt, dass schon am 5. August 2013 ein Vorverkaufsvertrag mit der Firma P. E. G. für die Aufsuchungsgebiete Konstanz und Biberach mit genauen Zahlungsmodalitäten abgeschlossen wurde und damit schon feststand, dass die Firma P. E. G. das Arbeitsprogramm – soweit eines vorgelegt worden war – nicht einhalten würde? 5. Warum wurde nach ihrer Kenntnis die Verlängerung der Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee nicht gemäß § 11 Nummer 10 BBergG versagt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass keine Bergbauberechtigungen verliehen werden sollen, „die nicht die Erwartung rechtfertigen, jemals ausgeübt werden zu können“ und bereits zuvor sowohl im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene als auch in einem Antrag des Bundesrates der Einsatz umwelt - Kleine Anfrage des Abg. Wolfgang Reuther CDU und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Fracking-Konzession im Bodenseegebiet Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 2 toxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Auf - suchung und Gewinnung unkonventioneller Lagerstätten abgelehnt wurde und damit nicht zu erwarten ist, dass die Konzessionen jemals ausgeübt werden können? 6. Haben vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich das gesamte Aktienkapital der Firma P. E. G. an eine neue Muttergesellschaft R. P. übergegangen bzw. in den Konzern R. P. eingegliedert worden ist, die Konzessionen (bzw. deren Verlängerung ) trotz dieses Besitzerwechsels aus ihrer Sicht Bestand? 7. Ist ihr bekannt, ob davon ausgegangen wird, dass – da zwischenzeitlich das gesamte Aktienkapital der Firma P. E. G. an eine neue Muttergesellschaft R. P. übergegangen bzw. in den Konzern R. P. eingegliedert worden ist – die Zustimmung des Bergamtes gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG zur Übertragung der Erlaubnis an einen Dritten bzw. die Beteiligung Dritter an der Erlaubnis erforderlich ist? 8. Beabsichtigt sie bzw. das Bergamt diese Erlaubnis zu erteilen? 9. Wie will sie verhindern, dass es zu Probebohrungen in der Bodenseeregion kommt, wenn die Konzessionsinhaber zur Durchführung von Feldarbeiten solche beantragen? 29. 04. 2014 Reuther CDU B e g r ü n d u n g Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau hat die Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee am 20. Dezember 2013 verlängert. Am 21. Januar 2014 teilte die Firma R. P. mit, dass sie die Firma P. E. G. von deren damaligen Mutterkonzern der 3 L. R. für 400 000 Euro gekauft habe. Zwischenzeitlich ist das gesamte Aktienkapital der Firma P. E. G. an die neue Muttergesellschaft R. P. übergegangen bzw. die Firma P. E. G. ist in den Konzern R. P. eingegliedert worden. Der Vorverkaufsvertrag zwischen dem damaligen Mutterkonzern der Firma P. E. G. und der Firma R. P. wurde – wie aus einer Pressemitteilung der Firma R. P. vom 5. August 2013 hervorgeht – bereits im August 2013 abgeschlossen und es wurde eine „Anzahlung“ von 300 000 Euro geleistet. Der jetzige Verkauf der Konzessionen bestätigt die Bedenken gegen eine Verlängerung der Konzession. Denn der Verkauf war schon im August 2013 auf der Homepage der R. P. angekündigt worden. Nach § 22 Bundesberggesetz ist eine Übertragung der Erlaubnis nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Mit dieser Kleinen Anfrage soll hinsichtlich der Haltung der Landesregierung Transparenz geschaffen werden. Es soll geklärt werden, warum – und ob zu Recht – die Konzessionen verlängert worden sind. Weiter soll geklärt werden, welche Folgen der Verkauf der Firma P. E. G. hat, wie die Landesregierung beabsichtigt, sich in Bezug auf diesen Verkauf zu verhalten und wie sie Probebohrungen verhindern will. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 A n t w o r t Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 Nr. 41W-4711.2/37 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist ihr bekannt, welches Arbeitsprogramm im Sinne von § 11 Nummer 3 BBergG (Bundesberggesetz) bei der erstmaligen Beantragung der Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee vorgelegt wurde und warum das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau die Konzessionen aus ihrer Sicht verlängert hat? 2. Warum wurde, falls das Arbeitsprogramm durch die Firma P. E. G. nicht planmäßig durchgeführt worden sein sollte, dann nicht die Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 BBergG aus ihrer Sicht versagt? 3. Warum wurde, falls bei der Verlängerung der Konzession der Firma P. E. G. kein Arbeitsprogramm i. S. d. § 11 Nummer 3 BBergG für zwei Erdgaserkundungsfelder vorgelegt worden sein sollte, aus ihrer Sicht nicht die Verlängerung der Konzessionen verweigert? Grundlage der Entscheidungen ist das geltende Bundesbergrecht. Die Genehmigungsbehörde , das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB), war bei den Entscheidungen über die Ersterteilung und die Verlängerung der Erlaubnisse an das geltende Bundesbergrecht gebunden . Das Bergrecht unterscheidet zwischen der Aufsuchung und der Gewinnung von Bodenschätzen. Zu Beginn steht die Aufsuchungsphase, die in mehrere Stufen unterteilt ist. Erst nach einer erfolgreichen Aufsuchungsphase und der oft jahrelangen Auswertung der Aufsuchungsergebnisse schließt sich gegebenenfalls eine Gewinnungsphase an. Entsprechend dieser verschiedenen Phasen unterscheidet das Bergrecht auch schon bei der Vergabe der Bergbauberechtigungen zwischen einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze und einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze. Die Aufsuchungsphase, die sog. Explorationsphase, gliedert sich in einen rein rechtlichen und einen operativen Teil. Im rechtlichen Teil geht es bei den bergfreien Bodenschätzen ausschließlich um die Zuteilung eines bestimmten Feldes zur Aufsuchung, um Konkurrenten auszuschließen. Um eine Aufsuchungserlaubnis beantragen zu können, verlangt das Bergrecht, dass der Antragsteller ein Arbeitsprogramm der zuständigen Behörde vorlegt. Durch das Arbeitsprogramm soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die vorgesehenen Aufsuchungstätigkeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen werden. Mit einer erteilten Aufsuchungserlaubnis hat der Konzessionsinhaber lediglich die Berechtigung, die Akquisition und Auswertung vorhandener Daten (sog. Schreibtischarbeiten) durchzuführen. Die erteilten Konzessionen berechtigen nicht zur Durchführung von konkreten Erkundungstätigkeiten in dem zugeteilten Feld, auch wenn diese den im Arbeitsprogramm genannten und vorgesehenen Tätigkeiten im Feld entsprechen. Und schon gar nicht ist das Recht auf Erkundung mit einer irgendwie gearteten Zusage oder Erlaubnis verbunden, bergfreie Bodenschätze auch zu fördern. Dies gilt insbesondere auch für die Förderung von Erdgas mit Hilfe der Frackingmethode. Jeder Verfahrensschritt im Bergrecht erfordert einen gesonderten Antrag und eine Zulassung. Im operativen Teil der Aufsuchungsphase geht es um die Durchführung von konkreten Erkundungstätigkeiten, den sog. Feldarbeiten (wie z. B. Seismik, Probebohrungen etc.). Zur Durchführung von Feldarbeiten muss neben der Aufsuchungserlaubnis vor dem Start der Arbeiten grundsätzlich ein gesonderter Betriebsplan der Bergbehörde vorgelegt werden, der in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren – unter Beteiligung der berührten Behörden und betroffenen Gemeinden – geprüft und ggf. zugelassen werden muss. Die bergrechtlichen Betriebspläne beschreiben jede einzelne Maßnahme sachlich, räumlich und zeitlich konkret. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 4 Nach § 11 Nr. 3 BBergG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck aus - reichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Die Vorlage entsprechender Arbeitsprogramme ist daher Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen. Das LGRB ist im Rahmen seiner Prüfung der Ersterteilung bergrechtlicher Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken in den Feldern Konstanz und Biberach als auch im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechende Arbeitsprogramme jeweils vorgelegt wurden. Die Arbeitsprogramme, die in den Antragsverfahren auf Ersterteilung der Konzessionen vorgelegt wurden, waren somit eine der Grundlagen für die Erteilung der Erlaubnisse unter der Vorgängerregierung im Jahr 2009. Nach § 16 Abs. 4 BBergG sollen Aufsuchungserlaubnisse verlängert werden, wenn das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Dann besteht in der Regel ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung lagen nach umfassender Prüfung der Genehmigungsbehörde in beiden Fällen vor. Die ursprünglich vorgesehenen Arbeitsprogramme der Erstanträge waren, wie in den jährlichen Aufsuchungsberichten und den Verlängerungsanträgen dargelegt, nicht vollständig abgearbeitet worden. Den Arbeitsprogrammen entsprechend wurden geochemische Untersuchungen an verfügbarem, bereits vorhandenem Bohrkernmaterial durchgeführt und geophysikalische Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen bearbeitet. Die Arbeitsprogramme waren zwar planmäßig angegangen worden, gerieten aber in Verzug. Nach Prüfung des LGRB lag der Verzug in diesen Arbeitsprogrammen nicht in der Verantwortungssphäre der P. E. G. Ohne Verfügungsrechte an den Daten Dritter über den Untergrund konnten die Folgeschritte (Datenverarbeitung) nicht planmäßig angegangen werden. 4. Ist ihr bekannt, warum die Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee Ende des Jahres 2014 verlängert wurden, obwohl der Konzern R. P. auf seiner Homepage schreibt, dass schon am 5. August 2013 ein Vorverkaufsvertrag mit der Firma P. E. G. für die Aufsuchungsgebiete Konstanz und Biberach mit genauen Zahlungsmodalitäten abgeschlossen wurde und damit schon feststand, dass die Firma P. E. G. das Arbeitsprogramm – soweit eines vorgelegt worden war – nicht einhalten würde? Die R. P. hat (noch unter ihrem damaligen Firmennamen V.) in einer Pressemitteilung vom 5. August 2013 bekannt gegeben: „... that it has entered into a conditional sale and purchase agreement to acquire the entire issued share capital of a company that is in the process of renewing two hydrocarbon exploration licences in Germany ...“ (= „... dass sie einen Vorvertrag über den Erwerb des gesamten Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft abgeschlossen hat, die dabei ist, zwei Konzessionen für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in Deutschland verlängern zu lassen ...“). Diese Bekanntmachung betrifft keinen Vorverkaufsvertrag mit der Firma P. E. G. über die Konzessionen. Vielmehr ging es – laut Pressemitteilung vom 21. Januar 2014 – um den danach von der R. P. letztlich vollzogenen Erwerb sämtlicher Anteile der Muttergesellschaft der P. E. G., der P. E. Holdings plc, deren 100 %-ige Tochter die P. E. G. ist: „R. P. ... is pleased to announce the completion of its purchase of the entire issued share capital of P. E. Holdings plc, which in turn owns 100 % of P. E. G., the sole owner of two hydrocarbon licences in south - western Germany ...“ (= „R. P. ... ist erfreut, den Abschluss seines Erwerbs des gesamten auszugebenden Aktienkapitals von P. E. Holdings plc bekanntzugeben, dem wiederum das Unternehmen P. E. G. zu 100 % gehört, das Alleineigentümer zweier Kohlenwasserstoff-Erlaubnisse für Südwestdeutschland ist; ...“) Inhaberin und Adressatin der Verlängerungsbescheide ist nach aktuellem Stand der Prüfung (siehe Stellungnahme zu den Fragen 6, 7 und 8) danach die P. E. G. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 Unabhängig von den wechselnden Beteiligungen auf der Ebene ihrer Muttergesellschaften ist diese danach selbst verpflichtet, nach den von ihr vorgelegtem Arbeitsprogrammen vorzugehen. 5. Warum wurde nach ihrer Kenntnis die Verlängerung der Konzessionen der Firma P. E. G. für zwei Erdgaserkundungsfelder am Bodensee nicht gemäß § 11 Nummer 10 BBergG versagt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass keine Bergbauberechtigungen verliehen werden sollen , „die nicht die Erwartung rechtfertigen, jemals ausgeübt werden zu können “ und bereits zuvor sowohl im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene als auch in einem Antrag des Bundesrates der Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Lagerstätten abgelehnt wurde und damit nicht zu erwarten ist, dass die Konzessionen jemals ausgeübt werden können? Grundlage für die Verlängerungsentscheidungen war das geltende Bundesbergrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung. Die Voraussetzungen entsprechend der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Beschluss vom 15. Oktober 1998 (BVerwG 4 B 94.98), dass keine Bergbauberechtigungen verliehen werden sollen, die nicht die Erwartung rechtfertigen, jemals ausgeübt werden zu können, waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Fracking ist weder Gegenstand der Verlängerungsanträge noch der Entscheidungen über die Verlängerungen. Die verlängerten Konzessionen beziehen sich – wie beantragt – auf die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Dies umfasst sowohl konventionelle wie auch unkonventionelle Lagerstätten. Die Antragstellerin hat sich im vorliegenden Fall ausdrücklich vorbehalten, ihre Erlaubnis auch zu nutzen , um konventionelle Lagerstätten von Erdöl oder Erdgas zu erkunden. Ein - wände gegen den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Lagerstätten , kommen insoweit nicht zum Tragen. Ein generelles flächendeckendes bundesgesetzliches Verbot für Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten existiert bis heute nicht. Politische Willensäußerungen und Absichtserklärungen , die nicht in rechtliche bindende Form umgesetzt sind, können ein rechtmäßiges Behördenhandeln nicht legitimieren. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen verboten wird. Aus den für den Verlängerungszeitraum vorgelegten Arbeitsprogrammen lassen sich keine Hinweise auf künftige Schwerpunktgebiete der Exploration ableiten, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Standortbezug herzustellen ist und es nicht absehbar ist, wo und wie operativ vorgegangen werden soll. Neben einer grundsätzlichen Ablehnung der „Fracking-Methode“ äußerten sich Behörden, Kommunen und Verbände äußerst besorgt über das von der Antragstellerin verfolgte Ziel der Erkundung von unkonventionellen Gaslagerstätten. Sie befürchteten, dass mit dieser Technologie unkalkulierbare Risiken vor allem für das Grundwasser, Mineral- und Thermalwassernutzungen sowie die Trinkwasserversorgung insbesondere aus dem Bodensee verbunden wären. Es konnten keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG abgeleitet werden. Insbesondere die vorgetragenen Bedenken gingen über den Gegenstand der erteilten Erlaubnis hinaus, da sie sich auf die befürchteten Auswirkungen künftiger, heute noch nicht prognostizierbarer, räumlich bestimmbarer und gesondert zu genehmigender Maßnahmen beziehen (z. B. Bohrungen etc.). In der Abwägung kam letztlich auch der Aufsuchung von Lagerstätten als öffent - licher Belang eine Gewichtung zu, da es Ziel des Bundesberggesetzes ist, u. a. das Aufsuchen von Bodenschätzen zur Sicherung der Rohstoffversorgung zu ordnen und zu fördern (§ 1 Nr. 1 BBergG). Die Entscheidungen präjudizieren keine mög - lichen nachfolgenden Entscheidungen wie z. B. die Zulassung von Betriebsplänen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 6 6. Haben vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich das gesamte Aktienkapital der Firma P. E. G. an eine neue Muttergesellschaft R. P. übergegangen bzw. in den Konzern R. P. eingegliedert worden ist, die Konzessionen (bzw. deren Verlängerung ) trotz dieses Besitzerwechsels aus ihrer Sicht Bestand? 7. Ist ihr bekannt, ob davon ausgegangen wird, dass – da zwischenzeitlich das gesamte Aktienkapital der Firma P. E. G. an eine neue Muttergesellschaft R. P. übergegangen bzw. in den Konzern R. P. eingegliedert worden ist – die Zustimmung des Bergamtes gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BBergG zur Übertragung der Erlaubnis an einen Dritten bzw. die Beteiligung Dritter an der Erlaubnis erforderlich ist? 8. Beabsichtigt sie bzw. das Bergamt diese Erlaubnis zu erteilen? Das LGRB prüft aktuell den Gesamtkomplex und hat weitere Unterlagen angefordert . Ein Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Erlaubnisse an einen Dritten bzw. zur Beteiligung Dritter an den Erlaubnissen liegt dem LGRB nicht vor. Die P. E. G. hat über ihren Rechtsvertreter erklären lassen, dass R. P. die Gesellschaftsanteile der Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) der P. E.G. übernommen habe, somit ein Wechsel der Muttergesellschaften vorliege. Nach derzeitigem Stand der Prüfung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bergrechtlich nicht ohne Zustimmung mögliche Übertragung der Aufsuchungslizenzen für die Felder Konstanz und Biberach auf ein anderes Unternehmen stattgefunden hat, die P. E. G. ist danach nach wie vor Konzessionsinhaberin (siehe auch Stellungnahme zu Frage 4). Nach Vorlage aller Unterlagen und eingehender Prüfung werden mögliche Rechtsfolgen in Bezug auf die Erlaubnisse abschließend bewertet. 9. Wie will sie verhindern, dass es zu Probebohrungen in der Bodenseeregion kommt, wenn die Konzessionsinhaber zur Durchführung von Feldarbeiten solche beantragen? Anträge auf Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne und damit zusammenhängenden Gestattungen nach anderen Rechtsgebieten für die Durchführung von konkreten Aufsuchungstätigkeiten in den Feldern, insbesondere für geophysikalische Messungen oder Erkundungsbohrungen, liegen aktuell nicht vor. Sollten entsprechende Anträge jemals eingehen, müssen diese zu gegebener Zeit nach Maßgabe geltenden Rechts geprüft werden. Die Landesregierung hat mit der Novelle des baden-württembergischen Wassergesetzes aber bereits sicher gestellt, dass tiefe Bohrungen, wie sie für Fracking genutzt werden, dem wasserrechtlichen Rechtsregime einschließlich des Besorgnisgrundsatzes unterworfen sind. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. Aufgrund dieser Norm kann auch der Einsatz wassergefährdender Stoffe (z. B. Frackflüssigkeit) in den Bohrungen betrachtet und ausgeschlossen werden. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung mit Nachdruck für ein generelles gesetzliches Verbot des Frackings zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Kohlenwasserstofflagerstätten ein. Auf der gerade unter dem Vorsitz Baden-Württembergs stattgefundenen Umweltministerkonferenz hat sie sich für ein flächendeckendes Frackingverbot und eine Novelle des Bundesberggesetzes stark gemacht und einen diesbezüglichen Antrag auf Beschlussfassung mit anderen Ländern gestellt. Die Umweltministerkonferenz ist dem gefolgt und hat einen wegweisenden Beschluss gefasst, wonach das Fracking zur Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten unter Einsatz umwelttoxischer Substanzen zu verbieten ist. Des Weiteren spricht sie sich für eine Novellierung des Bundesbergrechts im Hinblick auf Transparenz und Beteiligungsrechte Dritter sowie der Berücksichtigung umweltrelevanter Standards aus. Die Landesregierung wird sich dafür weiterhin konsequent ggf. auch über den Bundesrat einsetzen und hat bereits im Vorfeld der Konferenz Frau Bundesum- 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5135 weltministerin Dr. Hendricks ihre volle Unterstützung für ein gemeinsames Vorgehen angeboten. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice