Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5149 02. 05. 2014 1Eingegangen: 02. 05. 2014 / Ausgegeben: 29. 07. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: Wie stellt sie sicher, dass auf dem Flughafen Stuttgart bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von in Deutschland gekauften Waren (z. B. Textilien ) kein Betrug stattfindet? 30. 04. 2014 Kunzmann CDU B e g r ü n d u n g Zum wiederholten Male ist vorgekommen, dass bei Vorlage der Quittungen beim Zoll auf dem Flughafen Stuttgart nicht abgeprüft wurde, ob sich die Waren tatsächlich im Reisegepäck befinden. Zudem wird das Gepäck nicht versiegelt. So könnte selbst bei einer Prüfung die Ware zwischen dem Zoll und der Abgabe des Gepäcks beim Check-in immer noch herausgenommen werden. Nach der Abgabe des Gepäcks wird die Mehrwertsteuer bei der Reisebank zurückerstattet. Niemand hat abgeprüft, ob die Ware tatsächlich das Land verlässt. Damit ist dem Betrug Tür und Tor geöffnet. Kleine Anfrage des Abg. Thaddäus Kunzmann CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von in Deutschland gekauften Waren Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5149 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 Nr. 3-Z040.3/6 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Nach § 4 Nummer 1 a in Verbindung mit § 6 Absatz 3 a des Umsatzsteuergesetzes, die auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beruhen , sind Lieferungen von Gegenständen an einen Abnehmer, der diese Gegenstände für nicht-unternehmerische Zwecke erwirbt und im persönlichen Reisegepäck ausführt, von der Umsatzsteuer befreit. Weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz in einem Staat außerhalb der Europä - ischen Union (sogenanntes Drittland) hat und die Liefergegenstände innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in das Drittlandsgebiet ausführt. Diese Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind durch die sogenannte Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung nachzuweisen. Diese wird von der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle in Form eines Sichtvermerks auf dem Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg, aus dem sich auch die handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstandes sowie Name und Anschrift des Abnehmers ergeben) erteilt. Die Umsatzsteuerbefreiung steht dabei ausschließlich dem liefernden Unternehmer zu. Dieser kann die durch die Steuerbefreiung entstehende Steuerentlastung im Wege eines entsprechenden Preisnachlasses an seinen Kunden weitergeben. Für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sind die Zollbehörden der Bundesfinanzverwaltung zuständig. Diese unterliegen der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen (Artikel 108 Grundgesetz). Zur Beantwortung der Anfrage wurde daher die Stellungnahme der Zollabteilung des Bundesminis - teriums der Finanzen eingeholt. Diese wurde dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2014 übersandt und liegt der nachfolgenden Beantwortung der Landtagsanfrage zugrunde. Ich frage die Landesregierung: Wie stellt sie sicher, dass auf dem Flughafen Stuttgart bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von in Deutschland gekauften Waren (z. B. Textilien ) kein Betrug stattfindet? Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wird die Abfertigung einer umsatzsteuerlichen Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr unter Vorlage eines Ausfuhrbelegs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grund - sätzlich nur vorgenommen, wenn: • der Abnehmer seinen Wohnsitz in einem Drittland hat, • die personenbezogenen Eintragungen in dem Ausfuhrbeleg mit den Angaben im Reisepass oder einem sonstigen Grenzübertrittpapier übereinstimmen, • Datum und Inhalt des Ausfuhrbelegs schlüssig sind, • es sich nach dem Flugticket um einen Direktflug in ein Drittland handelt und • zur Überprüfung der Nämlichkeit der Ware das Gepäck mitgeführt wird. Werden Beanstandungen festgestellt, wird die Abfertigung abgelehnt. Die örtlichen Gegebenheiten des Stuttgarter Flughafens berücksichtigend, muss das Großgepäck von Reisenden der Zollstelle vor der Gepäckaufgabe vorgeführt werden. Sofern die oben genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ein „Laufzettel für Mehrwertsteuererstattung“ erstellt und das Gepäck mit der steuerrelevanten Ware durch das Anlegen des Zollverschlusses gesichert. Der Reisende gibt das Gepäck auf, die Fluggesellschaft bestätigt die Übernahme des Gepäcks auf dem Laufzettel. Anschließend begibt sich der Reisende wieder zum Zoll und erhält – sofern sich keine Unstimmigkeiten ergeben – nach Vorlage des 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5149 bestätigten Laufzettels die umsatzsteuerrechtliche Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung . Für im Handgepäck mitgeführte Waren werden die umsatzsteuerrechtlichen Bestätigungen im Sicherheitsbereich erteilt. Ein unkontrolliertes Verlassen des Sicherheitsbereichs durch den Reisenden wird durch bauliche Maßnahmen (z.B. Personenschleusen ) verhindert. Über Art und Umfang von Abfertigungs- und Überwachungsmaßnahmen wird generell unter Risikogesichtspunkten (z. B. Flugroute, Art und Umfang sowie dem Wert der Ware) entschieden. Die Überwachung des tatsächlichen Warenausgangs am Stuttgarter Flughafen richtet sich im Ergebnis nach dem jeweiligen Einzelfall. Erforderlichenfalls werden angemessene und wirksame Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen getroffen . Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice