Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5220 20. 05. 2014 1Eingegangen: 20. 05. 2014 / Ausgegeben: 09. 07. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Planänderungs- und Genehmigungsverfahren sind für die Gestattung des Kiesabbaus im Sicherungsgebiet Dellenhau erforderlich? 2. Welche Akteure (Behörden, Kommunen, Öffentlichkeit) sind an derartigen Planänderungs- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen? 3. Wann sollen die einzelnen Verfahrensschritte eingeleitet werden? 4. Inwieweit wird in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt, dass der Kiesabbau vorrangig dem Export und nicht der Versorgung der baden-württembergischen Bauwirtschaft dienen soll? 5. Inwieweit lässt sich in den Genehmigungsverfahren ein Verkehrskonzept verankern , das der Schiene absoluten Vorrang für den Abtransport des geförderten Kieses gibt? 6. Welchen Einfluss hat die behauptete Lage des Abbaugebiets im Landschaftsschutzgebiet auf die erforderlichen Planänderungs- und Genehmigungsver - fahren? 7. Ist ein Kiesabbau im Sicherungsgebiet genehmigungsfähig, obwohl noch ungenutzte Abbaupotenziale in Vorranggebieten bestehen? Kleine Anfrage des Abg. Hans-Peter Storz SPD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Geplanter Kiesabbau in Hilzingen (Landkreis Konstanz) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5220 2 8. Hat „ForstBW“ als Grundstückseigentümerin bereits Verträge mit dem interessierten Unternehmen abgeschlossen bzw. in welchem Zeitraum sind Vertragsverhandlungen geplant? 20. 05. 2014 Storz SPD B e g r ü n d u n g Medienberichten zufolge plant ein Kiesabbauunternehmen im Sicherungsgebiet Dellenhau in der Gemeinde Hilzingen ein neues Kiesabbaugebiet. Die dafür benötigten Grundstücke sind im Eigentum von „ForstBW“. Kiesabbau ist ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft. Im Sinne eines nachhaltigen und sparsamen Umgangs mit Ressourcen sollten zunächst vorhandene Abbauflächen genutzt werden, bevor neue Flächen erschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist daher besonders auf eine gründliche Abwägung der verschiedenen Interessen und Schutzbestimmungen Wert zu legen. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 Nr. Z-(62)141.5/357M beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Planänderungs- und Genehmigungsverfahren sind für die Gestattung des Kiesabbaus im Sicherungsgebiet Dellenhau erforderlich? Zu 1.: Die geplante Abbaufläche im Staatswald-Distrikt Dellenhau, Gemeinde Hilzingen ist im Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ für die Region HochrheinBodensee nicht als Abbaufläche, sondern als Sicherungsfläche für den Abbau von Kies ausgewiesen. Die Fläche ist mit Wald bestockt, sie liegt im Landschaftsschutzgebiet „Hegau“ und im Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen Remishof, Brunnengruppen Nord und Münchhof“. Ferner liegt die Fläche in einem Regionalen Grünzug. In der zum Abbau vorgesehenen Fläche liegt ein denkmalgeschütztes Hügelgrab. Da die geplante Abbaufläche die Größe von 10 ha deutlich überschreitet, als raumbedeutsam anzusehen ist und eine überörtliche Bedeutung hat, ist gemäß § 1 Satz 3 Nr. 17 der Raumordnungsverordnung vor einer Inanspruchnahme des Sicherungsgebiets ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wird die Abweichung von den Zielen der Regionalplanung geprüft. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5220 Der geplante Trockenkiesabbau bedarf ferner einer naturschutz-, bau- und wasserrechtlichen Genehmigung, einer befristeten Waldumwandlungsgenehmigung, einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sowie einer Befreiung von der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung. Sollte sich herausstellen, dass das Vor - haben geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, wäre auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet ist eine Anpassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder eine Befreiung von der Verordnung erforderlich. Aufgrund der Nähe des geplanten Abbaus zum benachbarten FFH-Gebiet 8218-342 „Gottmadinger Eck“ ist das Vorhaben auf die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zu prüfen. Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick darauf vorzunehmen, ob für das Vorhaben aufgrund erheblicher nach - teiliger Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist; ggf. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Außerdem sind die denkmalschutzrechtlichen Restriktionen zu beachten. Für die ebenfalls geplante Brecheranlage ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich . 2. Welche Akteure (Behörden, Kommunen, Öffentlichkeit) sind an derartigen Planänderungs- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen? Zu 2.: Für ein Raumordnungsverfahren ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. Dieses bezieht über die im Zulassungsverfahren zu beteiligenden Stellen hinaus den Regionalverband Hochrhein-Bodensee in das Verfahren mit ein. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 19 Abs. 5 Landesplanungsgesetz zur Anhörung und Unterrichtung sowie gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Öffentlichkeitsbeteiligung der Landesregierung in das Raumordnungsverfahren einzube - ziehen. Sofern sich aus dem Raumordnungsverfahren ergibt, dass ein Abbau von Kies im Dellenhau möglich ist, wird das Zulassungsverfahren vom Landratsamt Konstanz durchgeführt. Das Landratsamt beteiligt in diesem Verfahren die Baurechts-, Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz-, Immissionsschutz-, Gewerbeaufsichts- und Forstbehörde sowie die Straßenbauverwaltung und Kreisarchäologie als Träger öffentlicher Belange. Darüber hinaus sind die Stadtwerke Singen als Wasserversorgungsunternehmen aufgrund der Lage des Abbaubereiches im Wasserschutzgebiet sowie die Gemeinde Hilzingen als betroffene Gemarkungsgemeinde und die benachbarten Kommunen Gottmadingen, Rielasingen-Worblingen und Singen in das Verfahren einzubeziehen. Der Landesbetrieb Forst BW ist als Eigentümer der für den Kiesabbau benötigten Staatswaldfläche zu beteiligen. Der Landesnaturschutzverband ist anzuhören, da es sich um einen Eingriff von besonderer Tragweite in ein Landschaftsschutzgebiet handelt bzw. die Schutzgebietsverordnung anzupassen ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist rechtlich vorgegeben, wenn die Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 3 c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Die Vorprüfung des Einzelfalles wurde vom Landratsamt noch nicht durchgeführt. Ferner wäre eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, wenn anlässlich des Vorhabens die Landschaftsschutzgebietsverordnung geändert würde. Im Übrigen ist auch im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren die Verwaltungsvorschrift Öffentlichkeitsbeteiligung einzubeziehen. 3. Wann sollen die einzelnen Verfahrensschritte eingeleitet werden? Zu 3.: Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Raumordnungsbehörde setzt die Vorlage der Unterlagen voraus , die zur Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens er- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5220 4 forderlich sind. Das Zulassungsverfahren wie auch das Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung bedarf eines förmlichen Antrags des Abbauunternehmens einschließlich der erforderlichen Planunterlagen beim Landratsamt Konstanz bzw. bei der höheren Forstbehörde. Ein Zeitpunkt für die Einleitung des Raum - ordnungs- oder des Zulassungsverfahrens ist nicht bekannt. Vor Antragstellung ist die zivilrechtliche Verfügbarkeit der von der geplanten Auskiesung betroffenen Staatswaldfläche sicherzustellen. 4. Inwieweit wird in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt, dass der Kiesabbau vorrangig dem Export und nicht der Versorgung der baden-württembergischen Bauwirtschaft dienen soll? Zu 4.: In der Begründung der Ausweisung von Gebieten für den Abbau oberflächen - naher Rohstoffe zum Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ ist unter anderem auch die Berechnungsgrundlage für den Rohstoffbedarf angegeben. Demnach soll die Ausweisung von Gebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und von Gebieten zur Sicherung von Rohstoffen gemäß Landesentwicklungsplan 2002 „bedarfsgerecht“ erfolgen. Die Flächenausweisungen orientieren sich hinsichtlich des zugrunde zu legenden Rohstoffbedarfs an der vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Jahre 2001 durch - geführten Betriebserhebung. Den Ausführungen des Teilregionalplans „Oberflächennahe Rohstoffe“ für die Region Hochrhein-Bodensee lässt sich entnehmen , dass die über den Teilregionalplan gesicherten Abbaumengen dem Bedarf der Region entsprechen. Der Teilregionalplan enthält jedoch keine Festsetzung, wonach ein bestimmter Teil der Rohstoffe in der Region verbleiben muss. Eine rechtlich bindende Vorgabe hinsichtlich einer Verwendung des abgebauten Materials in der Region gibt es nicht, zumal eine Beschränkung der Kiesförderung auf die regionale Eigenversorgung eine Absatzsteuerung darstellen würde, die der marktwirtschaftlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Ferner ist es vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz nicht möglich, die Kiesproduktion hinsichtlich der mengenmäßigen Verteilung auf die Region und einen Exportanteil zu beschränken . 5. Inwieweit lässt sich in den Genehmigungsverfahren ein Verkehrskonzept verankern , das der Schiene absoluten Vorrang für den Abtransport des geförderten Kieses gibt? Zu 5.: Ob dem Transport mit der Schiene absoluter Vorrang einzuräumen ist oder eingeräumt werden kann, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. In Einzelfällen kann es geboten sein, bei Betrachtung des gesamten zu berücksichtigenden Sachverhalts einen solchen absoluten Vorrang vorzuschreiben. 6. Welchen Einfluss hat die behauptete Lage des Abbaugebiets im Landschaftsschutzgebiet auf die erforderlichen Planänderungs- und Genehmigungsver - fahren? Zu 6.: Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsschutzgebiet Hegau sind sowohl im Raumordnungsverfahren als auch in dem sich ggf. anschließenden Zulassungsverfahren zu prüfen. Sofern dem Kiesabbau im Gewann Dellenhau aus Sicht des Naturschutzes zugestimmt werden sollte, wäre entweder eine Anpassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder eine naturschutzrechtliche Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erforderlich. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird in den jeweiligen Verfahren geprüft. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5220 7. Ist ein Kiesabbau im Sicherungsgebiet genehmigungsfähig, obwohl noch ungenutzte Abbaupotenziale in Vorranggebieten bestehen? Zu 7.: In einem Sicherungsgebiet für oberflächennahe Rohstoffe kann ein Abbau nicht zugelassen werden. Für einen Abbau müsste der Regionalplan dahingehend geändert werden, dass die Sicherungsfläche Dellenhau in eine Abbaufläche überführt wird. Laut Mitteilung des Regionalverbands ist jedoch eine kurzfristige Änderung des Regionalplans vor dessen Gesamtfortschreibung, mit der nicht vor 2018 zu rechnen ist, nicht möglich. Die Änderung des Regionalplans wird durch das Raumordnungsverfahren ersetzt, in dem die Raumverträglichkeit des Abbaus – unter Berücksichtigung vorhandener Abbaupotenziale – beurteilt wird. Die rohstoffgeologischen Abbaupotenziale werden vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg bewertet. Diese Daten und Informationen wurden dem Träger der Regionalplanung als Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt. 8. Hat „ForstBW“ als Grundstückseigentümerin bereits Verträge mit dem inte - ressierten Unternehmen abgeschlossen bzw. in welchem Zeitraum sind Vertragsverhandlungen geplant? Zu 8.: ForstBW hat als Grundeigentümerin auf Wunsch des Kiesabbauunternehmens erste Gespräche bezüglich eines möglichen Kiesabbaus geführt, aber noch keine Verträge abgeschlossen. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice