Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5466 10. 07. 2014 1Eingegangen: 10. 07. 2014 / Ausgegeben: 11. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang wurden die gesetzlichen Hilfsfristen im Jahr 2013 von Notärzten und Rettungswagen, den Landkreisen zugeordnet, eingehalten (unterteilt nach zehn und fünfzehn Minuten)? 2. In welchem Ausmaß wurden nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern die dortigen Hilfsfristen in den Jahren 2010 bis 2013 eingehalten? 3. Wie viele Menschen arbeiten im Rettungswesen Baden-Württembergs (unterteilt nach Berufen)? 4. Was kostete der Rettungsdienst in Baden-Württemberg pro Jahr seit 2010 im Vergleich zu den ihnen bekannten Kosten der Rettungsdienste in den anderen Bundesländern (gegenübergestellt jeweils die Gesamtkosten und die Kosten pro Einwohner)? 5. Wie gestaltet sich das Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen nebst Personal und Notärzten nach ihrem Kenntnisstand in den 16 Bundesländern ? 6. Über wie viele Rettungswagen nebst Personal und Notärzte pro Einwohner verfügen die Rettungswesen nach ihrem Kenntnisstand in den 16 Bundesländern? 7. Um wie viele Rettungswagen nebst Fachpersonal und Notärzte müsste der Rettungsdienst in Baden-Württemberg verstärkt werden, damit die Hilfsfrist von zehn Minuten in 80, 90 bzw. 95 Prozent der Fälle eingehalten werden kann und welche Mehrkosten würden auf die zu benennenden Kostenträger jeweils zukommen ? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Der Rettungsdienst und seine Hilfsfristen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 2 8. Welche Folgen hat ihrer Ansicht nach eine Überschreitung der Hilfsfrist für den erkrankten oder verunfallten Bürger? 9. Vor dem Hintergrund, dass das Land „bei Bedarf Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen des Rettungsdienstes “ (§ 2, Rettungsdienstgesetz) schließen kann, sind Vereinbarungen nach § 2 Absatz 1 Rettungsdienstgesetz „mit anderen Stellen“ von ihrer Seite aus angedacht, um die Einhaltung der Hilfsfrist zu verbessern oder zu gewährleisten ? 10. 07. 2014 Dr. Goll FDP/DVP B e g r ü n d u n g Das baden-württembergische Rettungswesen bedarf hinsichtlich der Einhaltung der Hilfsfristen einer regelmäßigen parlamentarischen Beobachtung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. August 2014 Nr. 4-5461.0-1/3 beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchem Umfang wurden die gesetzlichen Hilfsfristen im Jahr 2013 von Notärzten und Rettungswagen, den Landkreisen zugeordnet, eingehalten (unterteilt nach zehn und fünfzehn Minuten)? Zu 1.: Der Grad der Hilfsfristerreichung ist in den Rettungsdienstbereichen unterschiedlich . Für das ersteintreffende Rettungsmittel – im Regelfall der Rettungswagen (RTW) – reicht die Hilfsfrist von 58,7 Prozent bis 79,9 Prozent bei zehn Minuten und von 89,5 Prozent bis 96,7 Prozent bei 15 Minuten. Die notärztliche Hilfsfrist reicht von 43,9 Prozent bis 73,7 Prozent bei zehn Minuten und von 82,9 Prozent bis 96,3 Prozent bei 15 Minuten. Die Zielerreichungsgrade für die einzelnen Rettungsdienstbereiche sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 Rettungsdienstbereich RTW 15 min. Notarzt 15 min. RTW 10 min. Notarzt 10 min. Biberach 94,5 94,1 73,2 63,7 Böblingen 94,8 94,3 64,4 59,6 Bodenseekreis 95,2 93,8 70,6 61,4 Calw 94,8 89,4 71,0 56,9 Emmendingen 95,7 91,5 76,5 56,3 Esslingen 94,6 93,1 68,6 60,2 Freiburg/Breisgau-Hochschwarzwald 93,3 92,1 79,8 73,7 Freudenstadt 94,1 87,5 71,1 55,6 Göppingen 96,0 93,2 76,2 64,1 Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis 89,5 89,6 65,4 61,3 Heidenheim 95,1 94,9 70,4 67,8 Heilbronn 94,3 94,2 58,7 47,2 Hohenlohekreis 93,3 87,3 70,5 59,4 Karlsruhe 94,1 94,1 63,3 58,2 Konstanz 95,0 95,7 72,8 68,1 Lörrach 92,1 87,4 70,5 57,0 Ludwigsburg 96,2 90,9 78,5 65,7 Main-Tauber-Kreis 94,8 91,8 70,8 59,5 Mannheim 95,1 93,4 68,8 58,3 Mittelbaden 94,1 90,1 67,4 60,5 Neckar-Odenwald-Kreis 93,7 89,3 61,0 52,6 Ortenaukreis 94,2 88,5 71,7 55,6 Ostalbkreis 95,9 92,6 77,4 64,2 Pforzheim/Enzkreis 96,1 95,9 71,1 66,1 Ravensburg 93,0 90,3 70,3 58,6 Rems-Murr-Kreis 96,3 94,2 79,7 69,7 Reutlingen 94,4 93,0 70,6 64,5 Rottweil 96,4 91,9 76,4 60,1 Schwäbisch-Hall 90,8 89,3 64,6 59,5 Schwarzwald-Baar-Kreis 95,1 95,7 68,6 63,3 Sigmaringen 93,3 85,0 72,7 49,4 Stuttgart 96,7 96,3 79,9 69,9 Tübingen 96,4 93,6 66,1 50,5 Tuttlingen 94,8 89,8 72,4 55,3 Ulm/Alb-Donau-Kreis 96,4 95,1 77,6 68,6 Waldshut 90,0 82,9 59,7 43,9 Zollernalbkreis 93,0 91,5 63,5 59,2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 4 2. In welchem Ausmaß wurden nach ihrer Kenntnis in den anderen Bundesländern die dortigen Hilfsfristen in den Jahren 2010 bis 2013 eingehalten? Zu 2.: Das Innenministerium hat hierzu eine Länderumfrage durchgeführt. Die Ergebnisse der Länder, die an dieser Umfrage teilgenommen haben, sind in nachfolgender Übersicht dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Hilfsfristen in den einzelnen Bundesländern nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt und ermittelt werden. Ein direkter Vergleich ist daher nicht möglich. Anmerkungen: k.A. = keine Angaben möglich RDB = Rettungsdienstbereich NEF = Notarzteinsatzfahrzeug Land Vorgaben zur Hilfsfrist Hilfsfristeinhaltung Zeitvorgaben Sonstige Vorgaben 2011 2012 2013 von bis BadenWürttemberg Einsatzentscheidung Ankunft am Notfallort an Straßen 95 % in 15 Min. Es besteht eine doppelte Hilfsfrist, die sowohl vom Notarzt als auch vom RTW einzuhalten ist! Notarzt: 92,3 % RTW: 94,7 % Notarzt: 92,4 % RTW: 94,7 % Notarzt: 91,7 % RTW: 94,4 % Berlin Notrufannahme Eintreffen der ersten Einsatzkräfte am Einsatzort Schutzziel Rettungsdienst c Klasse A: 75 % in 8 Min. d Klasse B: 50 % in 8 Min. (Außenbezirke) Klasse A: 44,1 % Klasse B: 23,6 % Gesamt: 43,1 % Klasse A: 42,9 % Klasse B: 24,1 % Gesamt: 42,1 % Klasse A: 44,3 % Klasse B: 24,0 % Gesamt: 43,5 % Hamburg – – Flächendeckend und bedarfsgerecht – – – Hessen Eingang der Meldung Ankunft am an einer Straße gelegenen Notfallort 90 % in 10 Min. 87 % 86 % 87 % Niedersachsen Beginn der Einsatzentscheidung Ankunft am an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort 95 % in 15 Min. k.A. k.A. k.A. RheinlandPfalz Eingang des Hilfeersuchens Ankunft am an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort In der Regel maximal 15 Minuten k.A. k.A. k.A. Saarland Eingang der Meldung Ankunft am an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort 95 % in 12 Minuten Die Planungsvorgabe wird durch das Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels erfüllt! k.A. 84 % k.A. Sachsen Eingang der Meldung Ankunft am Notfallort 95 % in 12 Min. 88,32 % 87,86 % k.A. (aufgrund von Juni-Hochwasser 2013) SachsenAnhalt Eingang der Meldung Ankunft am an einer Straße gelegenen Notfallort 95 % in 12 Min. (RTW) 95 % in 20 Min. (Notarzt ) k.A. k.A. k.A. SchleswigHolstein Eingang der Meldung (Einsatzentschei - dung) Ankunft am ausschließlich über eine Straße erreichbaren möglichen Einsatzort Vereinbarter Parameter für die Prüfung der Einhaltung der Hilfsfrist: 90 % in 12 Min. Die Planungsvorgabe ist auf das ersteintreffende Notfall-Rettungsmittel bezogen! k.A. k.A. k.A. Thüringen Eingang der Notfallmeldung Ankunft am Ort an einer öffentlichen Straße 95 % in 12 Min. Fahrzeit in dicht besiedelten Gebieten 95 % in 15 Min. Fahrzeit in dünn besiedelten Gebieten 13 von 18 RDB (RTW/NEF) 15 von 18 RDB (RTW/NEF) 13 von 18 RDB (RTW/NEF) 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 Für die anderen Länder liegen dem Innenministerium keine verifizierten Angaben vor. 3. Wie viele Menschen arbeiten im Rettungswesen Baden-Württembergs (unterteilt nach Berufen)? Zu 3.: In Baden-Württemberg ist entsprechend der jüngsten Erhebung der hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisse zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Gesundheitspersonalrechnung von Bund und Ländern von folgenden Beschäftigungszahlen im Rettungsdienst auszugehen: Rettungsassistenten 3.080 Rettungssanitäter 864 Leitstellendisponenten 416 Organisatorische Leiter Rettungsdienst 162 Sonstige 237 Gesamt 4.759 Bezogen auf die Bevölkerungszahl zum 31. Dezember 2012 sind dies 4,5 Beschäftigte je 1.000 Einwohner. 4. Was kostete der Rettungsdienst in Baden-Württemberg pro Jahr seit 2010 im Vergleich zu den ihnen bekannten Kosten der Rettungsdienste in den anderen Bundesländern (gegenübergestellt jeweils die Gesamtkosten und die Kosten pro Einwohner)? Zu 4.: Zu den Ausgaben für den Rettungsdienst wird auf nachfolgende Länderübersicht verwiesen. Angaben zu den einzelnen Ländern sind nur möglich, soweit sie auf die Länderumfrage des Innenministeriums Angaben liefern konnten beziehungsweise geliefert haben. Dies betrifft die Länder Hessen, Niedersachsen, RheinlandPfalz , Saarland und Schleswig-Holstein. Vier weitere Länder haben mitgeteilt, dass ihnen keine Angaben möglich sind. Sechs Länder haben sich hierzu im Rahmen der Länderumfrage nicht geäußert. Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport. Dem - entsprechend sind in den angegebenen Beträgen die Ausgaben für diese beiden Aufgabenbereiche enthalten. Anmerkungen: * Gesamtkosten aus den Gebührenvereinbarungen ohne Leitstellenkosten, kommunale und Landeskosten für das Leitstellenpersonal, Kosten für den Luftrettungsdienst und Kosten für den Notarztdienst k.A. = keine Angaben möglich Land 2010 2011 2012 2013 Betrag (Mio. €) Pro Einwohner (€) Betrag (Mio. €) Pro Einwohner (€) Betrag (Mio. €) Pro Einwohner (€) Betrag (Mio. €) Pro Einwohner (€) BadenWürttemberg 354 32 370 35 396 37 422 40 Hessen k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 230 47 Niedersachsen* 300 38 k.A. k.A. k.A. k.A. 380 47 RheinlandPfalz 107 27 115 29 121 30 126 32 Saarland k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 45 45 SchleswigHolstein k.A. k.A. k.A. k.A. 144 51 154 55 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 6 Bei den Ausgaben in Baden-Württemberg handelt es sich um circa-Werte, die auf der Basis von Echt- und Schätzzahlen der Gesetzlichen Krankenkassen ermittelt wurden. Dabei wurden auch die Kosten für die Stelle zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg und die Ausgaben des Landes für die Investitions - und Rettungsmittelförderung nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. 5. Wie gestaltet sich das Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen nebst Personal und Notärzten nach ihrem Kenntnisstand in den 16 Bundesländern ? 6. Über wie viele Rettungswagen nebst Personal und Notärzte pro Einwohner verfügen die Rettungswesen nach ihrem Kenntnisstand in den 16 Bundesländern ? Zu 5. und 6.: Die Festlegung des Bedarfs an Rettungsmitteln ist in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Zentrales Planungskriterium ist in der Regel die Hilfsfrist, die jedoch in den einzelnen Ländern – wie die Übersichtstabelle zu Frage 2 zeigt – ebenso unterschiedlich geregelt ist. Zu Einzelheiten wird auf nachfolgende Übersicht verwiesen, in der das Ergebnis einer entsprechenden Länderumfrage wiedergegeben ist. In der Übersicht ist außerdem das Ergebnis der Länderumfrage über die Anzahl der Rettungswagen dargestellt. Dabei wird davon ausgegangen, dass für diese Rettungsmittel entsprechend den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen das zugehörige Rettungspersonal und die Notärzte vorgehalten werden. Land Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen Anzahl der Rettungswagen (Notfallrettung) RTW NEF/NAW Gesamt pro 10.000 Einwohner BadenWürttemberg Zuständig ist der Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich als örtliches Planungsgremium der Selbstverwaltung im Rettungsdienst . Dieser erstellt einen Bereichsplan, in dem der für die Notfallversorgung erforderliche Bedarf an NAW; RTW, NEF nach Art, Zahl und Standort festgelegt wird. Zentrales Planungskriterium und Leistungsvorgabe sind hierbei die Hilfsfrist(en). 372 157 529 0,5 Berlin Anhand von Isochronen wird die räumliche Abdeckung sichergestellt . Der quantitative Bedarf wird mit Zuhilfenahme der Alarmierungen und der Poisson-Verteilung ermittelt (FORPLAN ähnliche Methode). Zentrales Planungskriterium ist jeweils die Hilfsfrist. 101 (7.00–19.00) 92 (19.00– 7.00) 18 211 0,62 Hamburg Bedarfsermittlung der Rettungsmittel durch Rettungsdienstträger nach sogenannter „Poisson-Methode“ 61 14 75 0,42 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 Land Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen Anzahl der Rettungswagen (Notfallrettung) RTW NEF/NAW Gesamt pro 10.000 Einwohner Hessen Zuständig sind die Rettungsdienstträger (Landkreise und kreisfreie Städte). Diese erstellen einen Bereichsplan , in dem die für die Notfallversorgung erforderlichen Vorhaltungen festgelegt sind. Zentrales Planungskriterium sind hierbei die Hilfsfristen. ca. 400 ca. 80 ca. 480 ca. 0,8 Niedersachsen Örtlicher Träger erstellt Bedarfs-plan k.A. k.A. ca. 810 1,0 RheinlandPfalz Gem. § 8 Abs. 2 RettDG RLP werden die Vorhaltezeiten sowie die erforderlichen Krankenkraftwagen im Benehmen mit den Leistungserbringern und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsplans so festgelegt, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort i.d.R. innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann. 193 76 269 0,67 Saarland Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar regelt mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums den Aufund Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen Rettungswachen und die Art und Zahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge so fest, dass ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist. Zentrales Planungskriterium ist dabei die Hilfsfrist. 49 14 63 0,64 Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes : (1) Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll jeweils nach Abs. 2 oder Abs. 3 eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall ) ist zu berücksichtigen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 8 Sachsen (2) Die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalls sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen : 1. Dauer des zu bemessenden Zeitintervalls von zwölf Stunden, 2. Tageshäufigkeit nach Tageskategorie für das zu bemessende Zeitintervall pro Jahr, 3. mittlere Notfalleinsatzzeit in Minuten und 4. die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen im Einsatzbereich jeder Rettungswache. Die Bemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens 251 79 330 0,8 Land Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen Anzahl der Rettungswagen (Notfallrettung) RTW NEF/NAW Gesamt pro 10.000 Einwohner nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden . Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist. (3) Für die Ermittlung des Bedarfs an Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine Bemessung entsprechend Abs. 2 durchgeführt werden, wobei die zu erwartende Jahreshäufigkeit an Notarzteinsätzen eines Rettungsdienstbereiches betrachtet werden soll und die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach einem Zeitintervall auftritt. 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 Anmerkungen: k.A. = keine Angaben möglich NAW = Notarztwagen RD = Rettungsdienst 7. Um wie viele Rettungswagen nebst Fachpersonal und Notärzte müsste der Rettungsdienst in Baden-Württemberg verstärkt werden, damit die Hilfsfrist von zehn Minuten in 80, 90 bzw. 95 Prozent der Fälle eingehalten werden kann und welche Mehrkosten würden auf die zu benennenden Kostenträger jeweils zukommen ? Zu 7.: Die zusätzlichen Kosten beziehungsweise die Anzahl zusätzlicher Rettungsmittel, die zur Erreichung eines Zielerreichungsgrades von 80, 90 oder 95 Prozent der Einsätze bei einer 10-minütigen Hilfsfrist entstehen würden, beziehungsweise not wendig wären, lassen sich im Rahmen der derzeit gegebenen Möglichkeiten nicht seriös beziffern. Land Verfahren zur Festlegung des Bedarfs an Rettungswagen Anzahl der Rettungswagen (Notfallrettung) RTW NEF/NAW Gesamt pro 10.000 Einwohner SachsenAnhalt Es gilt § 7 Abs. 2–6 RettDG LSA. Danach ist für jeden RDB ein Rettungsdienstplan als Satzung zu beschließen, in dem u. a. die Mindestanzahl und Vorhaltezeiten der Rettungsmittel enthalten sind. Die Standorte der Rettungsmittel sind so zu bestimmen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist für RTW von 12 Min. sowie für Notärzte in 20 Minuten in 95 % aller Fälle eingehalten werden kann. k.A. k.A. k.A. k.A. SchleswigHolstein Die kommunalen Träger des RD (Kreise und kreisfreien Städte) haben die bedarfsgerechte Vorhaltung im Rettungsdienst zu planen und umzusetzen. Dabei spielen die Hilfsfrist als rechtliche Planungsvorgabe und die risikoabhängige Bemessung der Ressourcen zur Minimierung von Duplizitätsfällen zentrale Rollen. 211 41 252 0,9 Thüringen Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürRettG ist im Rettungsdienstbereichsplan der Gesamtbedarf für den Rettungsdienstbereich entsprechend der Anforderungen des Landesrettungsdienstplanes festzulegen. Der Rettungsdienstbereichsplan wird vom Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Landkreis , kreisfreie Stadt bzw. Rettungsdienstzweckverband ) unter Mitwirkung des Bereichsbeirates aufgestellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG). Zentrales Planungskriterium ist hierbei die Hilfsfrist. 127 46 173 0,8 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 10 Eine einfache Hochrechnung der Kosten schließt sich aus, da hierfür nicht nur die Anzahl der über 80, 90 oder 95 Prozent liegenden Einsätze betrachtet werden muss. Unter anderem müsste darüber hinaus bekannt sein, warum bei den jeweiligen Einsätzen die Hilfsfrist nicht erreicht wurde; ursächlich können die Entfernung zwischen Standort des Rettungsmittels und des Einsatzortes oder das Fehlen eines verfügbaren Rettungsmittels sein. Weitere Planungs- beziehungsweise Bewertungskriterien sind insbesondere die Standorte der Rettungswachen, der jeweilige aktuelle Standort des Rettungsmittels, die Einbindung der Rettungsmittel aus angrenzenden Rettungsdienstbereichen, die topografische Situation und die Einbindung der Rettungshubschrauber. Hierzu müssten umfangreiche Simulations - berechnungen durchgeführt werden, die im Rahmen der Beantwortung der Landtagsanfrage nicht leistbar sind. Eine belastbare Prognose wäre nur durch ein komplexes und kostenintensives Gutachten möglich, in das alle Rettungsdienstbereiche in Baden-Württemberg einbezogen sind. 8. Welche Folgen hat ihrer Ansicht nach eine Überschreitung der Hilfsfrist für den erkrankten oder verunfallten Bürger? Zu 8.: Die Folgen der Hilfsfristüberschreitung für den erkrankten oder verunfallten Bürger sind je nach Unfall- beziehungsweise Erkrankungsbild sehr unterschiedlich und im Einzelfall von zentraler Bedeutung. Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand, der beispielsweise den „rettungsdienstlichen Extremfall“ darstellt, treten bereits sehr früh irreversible Hirnschäden bis hin zum Tod aufgrund des Sauerstoffmangels auf. Medizinisch relevant sind dabei Zeiten im unteren einstelligen Minutenbereich , weit unterhalb einer 10- oder 15-minütigen Hilfsfrist. Dem gegenüber stehen allerdings auch Erkrankungen oder Verletzungen, bei denen ein Therapiebeginn durch den Rettungsdienst weit über 15 Minuten hinaus zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen wird. Eine allgemein gültige Aussage ist daher nicht sachgerecht und seriös möglich. Generell soll ein Rettungsmittel frühestmöglich beim Patienten eintreffen. Je schneller medizinische Erstmaßnahmen eingeleitet werden, desto kürzer ist der therapiefreie Intervall und desto höher sind bei lebensbedrohlichen Notfällen die Überlebens- beziehungsweise die Genesungschancen. Die Hilfsfrist ist hierbei aber nur ein Teil der Gesamtbetrachtung. Gerade für lebensbedrohliche Notfälle, die eine möglichst unmittelbare lebenserhaltende Soforthilfe notwendig machen, müssen ergänzende Hilfsangebote zum hauptamt - lichen Rettungsdienst System implementiert werden, die innerhalb der ersten Minuten wirkungsvolle Hilfe bieten. Hierzu gehören ebenso die Verbesserung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung in der Ersten Hilfe wie auch die Einbindung von Helfer-vor-Ort-Systemen. 9. Vor dem Hintergrund, dass das Land „bei Bedarf Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen des Rettungsdienstes “ (§ 2, Rettungsdienstgesetz) schließen kann, sind Vereinbarungen nach § 2 Absatz 1 Rettungsdienstgesetz „mit anderen Stellen“ von ihrer Seite aus angedacht, um die Einhaltung der Hilfsfrist zu verbessern oder zu gewährleisten ? Zu 9.: Die Durchführung der Notfallrettung ist auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen nach § 2 Rettungsdienstgesetz (RDG) nichtstaatlichen Rettungsdienst - organisationen als gesetzlichen Leistungsträgern im Rettungsdienst übertragen. Im bodengebundenen Rettungsdienst sind dies der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst, in der Berg- und Wasserrettung die Deutsche-Lebensrettungsgesellschaft und die Bergwacht-Schwarzwald und in der Luftrettung die ADAC-Luftrettung und die Deutsche Rettungsflugwacht Stiftung Luftrettung. 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5466 Weitere Vereinbarungen gemäß § 2 RDG zur Durchführung des Rettungsdienstes können geschlossen werden, wenn dies zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung erforderlich ist. Ein Bedarf für entsprechende Vereinbarungen ist nicht erkennbar. Die gesetzlichen Leistungsträger sind bereit und in der Lage, einen eventuellen Mehrbedarf an Vorhaltungen zur Sicherstellung der bedarfsgemäßen Versorgung der Bevölkerung jederzeit im Rahmen der eigenständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Notfallrettung zu gewährleisten. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice