Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5517 18. 07. 2014 1Eingegangen: 18. 07. 2014 / Ausgegeben: 15. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Beschwerden aus der Land- und Forstwirtschaft sind ihr über den bürokratischen und finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit den Qualifika - tionsmaßnahmen wie auch über Abgrenzungsschwierigkeiten des Anwendungsbereichs und der entsprechenden Ausnahmeregelungen des o. g. Gesetzes bekannt? 2. Welche besonderen Anwendungsprobleme sind ihr aus dem Bereich der landund forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen bekannt? 3. Welche besonderen Anwendungsprobleme sind ihr hinsichtlich der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Auftrag Dritter bekannt sind (z. B. Transporte im Auftrag gewerblicher Biogasanlagenbetreiber)? 18. 07. 2014 Dr. Bullinger FDP/DVP Locherer CDU Kleine Anfrage der Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Paul Locherer CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz im Anwendungs - bereich der Land- und Forstwirtschaft Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5517 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. August 2014 Nr. 3-3853.1-0/1121 beantwortet das Minis - terium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Beschwerden aus der Land- und Forstwirtschaft sind ihr über den bürokratischen und finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit den Qualifikationsmaßnahmen wie auch über Abgrenzungsschwierigkeiten des Anwendungsbereichs und der entsprechenden Ausnahmeregelung des o. g. Gesetzes bekannt? In Einzelfällen haben sich Betroffene – auch aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft – darüber beschwert, dass die erforderliche Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nach den Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht. Insgesamt wird die bundesrechtliche Neuregelung aber gut angenommen. 2. Welche besonderen Anwendungsprobleme sind ihr aus dem Bereich der landund forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen bekannt? 3. Welche besonderen Anwendungsprobleme sind ihr hinsichtlich der Beför de - rung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Auftrag Drittter bekannt (z. B. Transporte im Auftrag gewerblicher Biogasanlagenbetreiber)? Zu 2. und 3.: Beförderungen durch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen L oder T unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des BKrFQG. Erfasst werden nur Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für Fahrten mit einem Traktor der Klasse L oder T wird somit weder eine Grundqualifikation noch eine Weiterbildung nach dem BKrFQG benötigt. Beförderungen mit Fahrzeugen der C- (Lkw) oder D- (Bus) Klassen unterfallen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des BKrFQG, soweit es sich um gewerb - liche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen handelt. In Anlehnung an die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fallen land- oder forstwirtschaftliche Beförderungen vielfach unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (sog. Handwerkerklausel). Hiernach gilt eine Qualifizierungspflicht nicht für die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke oder für andere Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, die nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt. Dagegen unterliegen landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die überwiegend Fahr - tätigkeiten ausführen, der Qualifizierungspflicht. Biomasse ist, soweit es sich um pflanzliches Erntegut vom Feld (z. B. Getreide, Silomais) oder um tierische Nebenprodukte (z. B. Gülle) handelt, grundsätzlich als landwirtschaftliches Erzeugnis einzustufen. Der Transport ausschließlich eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Biogasanlage ist in der Regel von der Ausnahme der Handwerkerklausel gedeckt, soweit das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin oder des Fahrers darstellt. Dies gilt auch für den Rücktransport der bei der Vergärung anfallenden anteiligen Gärreste als Düngemittel für die selbstbewirtschafteten Flächen. Allerdings ist der Transport von Biomasse zur Biogasanlage bzw. der Rücktransport der Gärreste im Falle des Transports für andere landwirtschaftliche Betriebe zumindest dann keine übliche Beförderung mehr im Sinne des GüKG, wenn er in großem Umfang erfolgt. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice