Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5554 25. 07. 2014 1Eingegangen: 25. 07. 2014 / Ausgegeben: 20. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium im Fach „Psychologischer Psychotherapeut“ sind in Baden-Württemberg festgelegt? 2. Gibt es für den Begriff „gleichstehende Hochschule“ des § 5 Absatz 2 Nr. 1 a Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nach ihrer Kenntnis eine bundeseinheitliche Auslegung? 3. Wie beurteilt sie aus ihrer Sicht die Tatsache, dass das Land Sachsen-Anhalt für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rehabilitationspsychologie “ an der Hochschule Magdeburg-Stendal auf Basis einer Gleichwertigkeitsprüfung eine Zulassung zum Masterstudium im Fach „Psychologischer Psychotherapeut“ ermöglicht? 4. Befürchtet sie durch die Zulassungspraxis des Landes Sachsen-Anhalt Wettbewerbsnachteile für Absolventinnen und Absolventen baden-württembergischer Universitäten? 5. Inwiefern wurde das Thema bundeseinheitlicher Zulassungskriterien bereits im Kreis der Länder angesprochen? 6. Ist ihr bekannt, welche Haltung die Kassenärztliche Vereinigung bezüglich einheitlicher Zulassungskriterien für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten einnimmt? 7. Sind ihr Fälle von Zulassungen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen zu universitären Masterstudiengängen durch einzelne Länder bekannt? 23. 07. 2014 Müller CDU Kleine Anfrage des Abg. Ulrich Müller CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Zulassungsvoraussetzung für ein Masterstudium am Beispiel des Psychologischen Psychotherapeuten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5554 2 B e g r ü n d u n g Im Zuge der Bologna-Reform wurde im Rahmen des gestuften Studiensystems zwischen Masterabschlüssen an deutschen Universitäten und gleichstehenden Hochschulen und Masterabschlüssen von Fachhochschulen unterschieden. Zur Zulassung im Studienfach „Psychologischer Psychotherapeut“ wird entsprechend § 5 Absatz 2 Nr. 1 a PsychThG in Baden-Württemberg eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang „Psychologie“ vorausgesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit einem Erlass Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rehabilitationspsychologie“ an der Hochschule MadgeburgStendal (FH) auf Basis einer Gleichwertigkeitsprüfung die Zulassung zum Stu - dienfach „Psychologischer Psychotherapeut“ ermöglicht. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, die Haltung der Landesregierung zur möglichen nicht-bundeseinheitlichen Auslegungs- und Zulassungspraxis und die Konsequenzen für die Absolventinnen und Absolventen baden-württembergischer Universitäten in Erfahrung zu bringen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. August 2014 Nr. 0141.5/15/5554 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium im Fach „Psychologischer Psychotherapeut“ sind in Baden-Württemberg festgelegt? Bei der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), handelt es sich um eine nachuniversitäre Ausbildung, die an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt wird. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung sind in § 5 Abs. 2 PsychThG bundeseinheitlich festgelegt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG wird zur Psychotherapeutenausbildung zugelassen, wer über eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie verfügt, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student oder die Studentin das Ziel erreicht hat. Das PsychThG bezieht sich dabei auf einen Diplomstudiengang Psychologie . Als Äquivalent hierzu ist eine Kombination von einem Bachelor und einem Master in Psychologie anzusehen (konsekutiver Bachelor-/Masterstudiengang ). Nach der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg muss ein mindestens neun - semestriges Bachelor-/Masterstudium in Psychologie vorliegen, da auch die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Psychologie neun Semester betrug. Weiterhin muss das Fach „Klinische Psychologie“ im Bachelor- und im Mas ter - stu diengang mit einem Gesamtumfang von mindestens neun Credit-Points nach ECTS-Grundsätzen studiert worden sein und mit einer Fachprüfung im Master abschließen. Inhaltlich muss der Psychologiestudiengang der Rahmenordnung des früheren Studiengangs Diplompsychologie bzw. des Nachfolgestudiengangs Bachelor und Master in Psychologie entsprechen. In der Rahmenordnung sind bestimmte Grundlagen-, Vertiefungs- und Anwendungsfächer (u. a. Allgemeine Psychologie, Entwicklungspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie und Sozialpsychologie) vorgesehen, wobei bei dem Fach Klinische Psychologie ein Mindestumfang von neun Credit-Points nach ECTS-Grundsätzen vorgegeben wird. Dieser Mindestumfang wurde in einer Ländersitzung verein- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5554 bart. Weiterhin müssen die Studiengänge mit „Psychologie“ benannt sein, sog. „Bindestrich-Abschlüsse“ wie z. B. Wirtschafts-, Gesundheits-, Schul- und Rehabilitationspsychologie erfüllen grundsätzlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung treffen die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute in Baden-Württemberg. Zuständig für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ist das Regierungspräsidium Stuttgart. 2. Gibt es für den Begriff „gleichstehende Hochschule“ des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nach ihrer Kenntnis eine bundeseinheitliche Auslegung? Es liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob es eine bundeseinheitliche Auslegung des Begriffs „gleichstehende Hochschule“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a PsychThG gibt. Den Universitäten gleichgestellte Hochschulen sind u. a. Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen und Theologische Hochschulen. Dagegen handelt es sich bei Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften um keine Hochschulen, die einer Universität im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG gleichstehen . Diese Auffassung wurde von der Rechtsprechung bereits bestätigt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2010, Az.: 7 A 1908/09.Z). 3. Wie beurteilt sie aus ihrer Sicht die Tatsache, dass das Land Sachsen-Anhalt für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rehabilitationspsychologie “ an der Hochschule Magdeburg-Stendal auf Basis einer Gleichwertigkeitsprüfung eine Zulassung zum Masterstudium im Fach „Psychologischer Psychotherapeut“ ermöglicht? Nach der geltenden Gesetzeslage erfüllen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Rehabilitationspsychologie“ an der Hochschule Magdeburg-Stendal nicht die Voraussetzungen für den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung (so auch VGH Hessen a. a. O.). Bei der Hochschule Magdeburg-Stendal handelt es sich um eine Fachhochschule und damit um keine Hochschule, die einer Universität im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 a PsychThG gleichsteht (s. o.). Weiterhin wird an der Hochschule Magdeburg-Stendal die Abschlussprüfung nicht – wie im Gesetz gefordert – im Studiengang Psychologie abgelegt, sondern im Fach Rehabilitationspsychologie . In dem Studiengang Rehabilitationspsychologie findet eine Spezialisierung in einem Ausschnitt des Fachs Psychologie statt und es werden nicht – wie im Studiengang Psychologie – die Grundlagen in allen wesentlichen Bereichen des Faches Psychologie vermittelt. 4. Befürchtet sie durch die Zulassungspraxis des Landes Sachsen-Anhalt Wettbewerbsnachteile für Absolventinnen und Absolventen baden-württembergischer Universitäten? Sachsen-Anhalt hat im Vergleich zu Baden-Württemberg wesentlich geringere Ausbildungszahlen zu verzeichnen. So absolvierten im Jahr 2012 in Baden-Württemberg insgesamt 174 Teilnehmerinnen und Teilnehmer die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten , während es in Sachsen-Anhalt lediglich 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gab. Im Jahr 2013 lag die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in BadenWürttemberg sogar über 200, in Sachsen-Anhalt nahmen dagegen nur 23 an der staatlichen Prüfung teil. Über die letzten Jahre betrachtet war Baden-Württemberg in einem bundesweiten Vergleich auch eines der Bundesländer mit der geringsten Misserfolgsquote bei der staatlichen Prüfung. Von einem Wettbewerbsnachteil für Baden-Württemberg ist daher nicht auszugehen. 5. Inwiefern wurde das Thema bundeseinheitlicher Zulassungskriterien bereits im Kreis der Länder angesprochen? Das Thema bundeseinheitliche Zulassungskriterien für die Ausbildung nach dem PsychThG war bereits mehrfach Gegenstand von Bund-Länder-Besprechungen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5554 4 Die Länder haben sich hier stets für eine klare Regelung der Zulassungsvoraussetzungen ausgesprochen, um einen bundeseinheitlichen Gesetzesvollzug sicherzustellen . Im Rahmen der vom Bundesministerium für Gesundheit bereits angekündigten Novellierung des PsychThG sollen die Zugangsvoraussetzungen klar definiert werden. 6. Ist ihr bekannt, welche Haltung die Kassenärztliche Vereinigung bezüglich einheitlicher Zulassungskriterien für die Ausbildung zum Psychologischen Psycho - therapeuten einnimmt? Es ist nicht bekannt, welche Haltung die Kassenärztliche Vereinigung bezüglich einheitlicher Zulassungskriterien für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten einnimmt. Die Kassenärztliche Vereinigung ist allerdings auch lediglich zuständig für die Zulassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung und nicht für die Zulassung zu einer entsprechenden Ausbildung. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann nur dann erfolgen, wenn nach Abschluss der Ausbildung mit der staatlichen Prüfung eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut erteilt wurde. Über die Zulassung zur staatlichen Prüfung entscheidet in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart (s. o.). 7. Sind ihr Fälle von Zulassungen von Absolventinnen und Absolventen von Stu - diengängen an Fachhochschulen zu universitären Masterstudiengängen durch einzelne Länder bekannt? Der Landesregierung sind entsprechende Fälle weder aus Baden-Württemberg noch aus anderen Ländern bekannt. In Vertretung Lämmle Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice