Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5601 06. 08. 2014 1Eingegangen: 06. 08. 2014 / Ausgegeben: 06. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, dass viele Hörgeräteakustiker den von einigen Krankenkassen eingeführten „Verkürzten Versorgungsweg“ als existenzielle Bedrohung und großes Problem ansehen? 2. Wie schätzt sie aus ihrer Sicht den „Verkürzten Versorgungsweg“ generell ein? 3. Zieht sie Maßnahmen zur Lösung der Probleme der Hörgeräteakustiker in Erwägung ? 4. Ist der Wettbewerb unter den Hörgeräteakustikern momentan aus ihrer Sicht gewährleistet? 5. Ist ihr bekannt, dass seit dem 1. November 2013 und der damit verbundenen Festsetzung der Festbeträge der Hörhilfenversorgung die Quote der aufzahlungspflichtigen Versorgungen trotzdem stetig steigt? 05. 08. 2014 Teufel CDU Kleine Anfrage des Abg. Stefan Teufel CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Verkürzter Versorgungsweg im Bereich der Hörgeräteakustiker Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5601 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 29. September 2014 Nr. 52-5225-33 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, dass viele Hörgeräteakustiker den von einigen Krankenkassen eingeführten „Verkürzten Versorgungsweg“ als existenzielle Bedrohung und großes Problem ansehen? Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker hat sich 2014 sowohl an das Ministe - rium für Finanzen und Wirtschaft als auch an das Sozialministerium Baden-Württemberg gewandt und um ein allgemeines Grundsatzgespräch gebeten, in dem die Interessen, Sorgen und Nöte des Berufsstandes – insbesondere der baden-württembergischen Hörgeräteakustiker – dargestellt werden sollen. Zwischenzeitlich hat ein Gespräch mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft stattgefunden, das Gespräch mit dem Sozialministerium findet Anfang Oktober dieses Jahres statt. Darüber hinaus war die Landesregierung bisher mit diesem Thema nicht konfrontiert. 2. Wie schätzt sie aus ihrer Sicht den „Verkürzten Versorgungsweg“ generell ein? 3. Zieht sie Maßnahmen zur Lösung der Probleme der Hörgeräteakustiker in Erwägung ? Bei dem sogenannten verkürzten Versorgungsweg nach § 128 Abs. 4 a SGB V verordnet der HNO-Arzt bzw. die HNO-Ärztin eine Hörsystemversorgung und wählt den Gerätetyp nach der Bauart, Empfindlichkeit sowie Verstärkungsleis - tung etc. nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands Bund aus. Nach der Lieferung des Hörgerätes über einen Anbieter (Hörgeräteakustiker bzw. Hörgerätehersteller) erfolgt die individuelle Einstellung wie z. B. des Frequenz - bereiches und der Verstärkungsleistung an der Patientin bzw. dem Patienten in der Arztpraxis nach Kenntnis der Landesregierung immer unter Mitwirkung der Hörgeräteakustikerin bzw. des Hörgeräteakustikers und bei Meisterpräsenz online in einem gesicherten geschlossenen System. Die Einzelheiten richten sich nach den zwischen der Krankenkasse und Vertragsärzten geschlossenen Verträgen nach § 124 Abs. 4 b SGB V. Die hilfsmittelspezifische Verordnung der Ärztin bzw. des Arztes ist im Hinblick auf die Diagnose und den therapeutischen Erfolg in einigen Bereichen der Hilfsmittelversorgung gängig wie z. B. im Orthopädie - bereich. Aus Sicht der Landesregierung bietet der „Verkürzte Versorgungsweg“ die Möglichkeit , unabhängig vom abgeschlossenen Kassenvertrag mit der Bundesinnung der Hörgerätakustiker, die Vielfalt bei den Leistungserbringern zu fördern und neue Versorgungsformen zu schaffen. Darüber hinaus ist es unterschiedlich, wie der „Verkürzte Versorgungsweg“ von den Krankenkassen genutzt wird. Teilweise bewegt sich der Marktanteil lediglich bei 1 bis 2 Prozent. Nach Einschätzung der Landesregierung könnte der „Verkürzte Versorgungsweg“ mehr Wettbewerb und daher ggf. günstigere Preise für Hörhilfen bewirken. Das wird auch vom Bundeskartellamt so gesehen. Nach § 124 Abs. 4 b SGB V haben Vertragsärztinnen und -ärzte die Möglichkeit, sich auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Krankenkassen an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln zu beteiligen, sodass der für die Versorgung mit Hörhilfen praktizierte verkürzte Versorgungsweg rechtlich zu - lässig ist. Dem Gestaltungsspielraum bei der Beteiligung der Vertragsärztinnen und -ärzte an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung sind nach § 124 SGB V dabei enge Grenzen gesetzt, um den Tätigkeitsbereich der Leistungserbringer vor Eingriffen der Vertragsärztin bzw. des Vertragsarztes zu schützen. Insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung darf durch die Wahl „Ver- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5601 kürzter Versorgungswege“ nicht eingeschränkt werden. Auffälligkeiten in diesem Sinne konnten bei der Versorgung mit Hörhilfen bislang nicht festgestellt werden. Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker hat im in Ziff. 1 aufgeführten Gespräch im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft am 28. Juli 2014 Probleme reklamiert , u. a. sieht sie das Neutralitätsgebot der Ärztinnen und Ärzte gefährdet. Um abschließend beurteilen zu können, ob aus Sicht des Sozialministeriums BadenWürttemberg tatsächlich Klärungs- bzw. Handlungsbedarf besteht, muss zunächst das mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker vereinbarte Gespräch abgewartet werden (vgl. Ziffer 1.). 4. Ist der Wettbewerb unter den Hörgeräteakustikern momentan aus ihrer Sicht gewährleistet? Der Landesregierung liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Sie geht davon aus, dass eine ausreichende Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten gegeben ist. 5. Ist ihr bekannt, dass seit dem 1. November 2013 und der damit verbundenen Festsetzung der Festbeträge der Hörhilfenversorgung die Quote der aufzahlungspflichtigen Versorgungen trotzdem stetig steigt? Grundsätzlich hat die Versicherte bzw. der Versicherte nach § 33 SGB V einen Anspruch auf Hörhilfen. Aufgrund der derzeit vereinbarten Festbeträge für Hörhilfen haben die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, mit einem zuzahlungsfreien Hörgerät versorgt zu werden. Selbst wenn die Quote der aufzahlungspflichtigen Versorgungen bei Hörhilfen stetig steigt, was die Landesregierung so nicht bestätigen kann, ist dies letztlich darauf zurückzuführen, dass die Versicherte bzw. der Versicherte sich eigenverantwortlich für ein Hörgerät mit Zuzahlungsfolgen entschieden hat. Der Landesregierung liegen weder Daten über den Umfang der Hörhilfenversorgung generell noch über Quoten einer aufzahlungspflichtigen Versorgung vor. 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