Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5616 12. 08. 2014 1Eingegangen: 12. 08. 2014 / Ausgegeben: 10. 09. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, ob vonseiten der Firma P. E. G. gegen Nebenbestimmungen der ihr erteilten Konzessionen für zwei Erdgasfelder am Bodensee verstoßen wurde ? 2. Falls Frage 1 bejaht wird, worin lagen die konkreten Verstöße und waren die zugrunde liegenden Nebenbestimmungen jeweils als Auflage oder Bedingung der Konzession ausgestaltet? 3. Hat die Firma P. E. G. nach ihrem Kenntnisstand die ausweislich der aktuellen Presseberichterstattung bis Mitte August gesetzte Nachfrist zur Vorlage des Arbeitsprogramms eingehalten? 4. Seit wann hat sie Kenntnis von der Nachfristsetzung durch das Landesamt für Geologie in Freiburg und wie bewertet sie dieses Vorgehen? 5. Welches Prozessrisiko (mit Einschätzung zum möglichen Streitwert) läge aus ihrer Sicht in einer nunmehrigen Aufhebung der an die Firma P. E. G. erteilten Konzession? 12. 08. 2014 Reuther CDU Kleine Anfrage des Abg. Wolfgang Reuther CDU und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Weitere offene Fragen zur Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Fracking-Konzessionen im Bodenseegebiet Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5616 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 3. September 2014 Nr. 41W-4711.2/37/4 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist ihr bekannt, ob vonseiten der Firma P. E. G. gegen Nebenbestimmungen der ihr erteilten Konzessionen für zwei Erdgasfelder am Bodensee verstoßen wurde? 2. Falls Frage 1 bejaht wird, worin lagen die konkreten Verstöße und waren die zugrunde liegenden Nebenbestimmungen jeweils als Auflage oder Bedingung der Konzession ausgestaltet? Am 19. Dezember 2013 hat das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB) über die Verlängerungen der Erlaubnisse der Firma P. E. G. zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen für gewerbliche Zwecke für die Felder „Konstanz“ und „Biberach“ entschieden. Unter Ziff. 2 der Entscheidung wurden hierbei unter anderem folgende Nebenbestimmungen aufgenommen: „Dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) ist zum Ende eines jeden Jahres, spätestens zum 1. April des Folgejahres, über Umfang, Art und Ergebnisse der durchgeführten Aufsuchungsarbeiten schriftlich zu berichten. Gleichzeitig ist ein konkreter determinierter Plan der Tätigkeiten im folgenden Jahr zu übermitteln.“ Die Firma P. E. G. ist dieser Pflicht nicht fristgerecht bis zum 1. April 2014 nachgekommen . Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei den betroffenen Nebenbestimmungen jeweils um Auflagen im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG und nicht um Bedingungen im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG, da der Bestand der Entscheidungen nicht von ihrer Erfüllung abhängig gemacht wurde. 3. Hat die Firma P. E. G. nach ihrem Kenntnisstand die ausweislich der aktuellen Presseberichterstattung bis Mitte August gesetzte Nachfrist zur Vorlage des Arbeitsprogramms eingehalten? Vorab ist anzumerken, dass mit den o. g. Nebenbestimmungen nicht die Vorlage des Arbeitsprogramms im Sinne von § 11 Ziff. 3 BBergG gefordert wird. Die Vorlage des Arbeitsprogramms ist vielmehr bereits mit Antragstellung obligatorisch und ein solches wurde von der Firma P. E. G. auch zugleich mit der Beantragung der Verlängerung der Konzessionen vorgelegt. Das Arbeitsprogramm soll der zuständigen Behörde die Kontrollmöglichkeit darüber geben, ob die Aufsuchung sinnvoll und planmäßig abläuft. Inhalt und Umfang des Arbeitsprogramms müssen dem konkreten Aufsuchungsvorhaben entsprechen und hierfür sachlich und zeitlich ausreichend sein (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 11 Rdnr. 10). Das Arbeitsprogramm deckt somit regelmäßig den gesamten Zeitraum ab, für den die Konzessionen bzw. ihre Verlängerung beantragt werden. Der mit den o. g. Nebenbestimmungen geforderte Arbeitsbericht deckt sich schon deswegen nicht mit dem Arbeitsprogramm, weil dieser über vergangene Tätig - keiten berichtet. Der desweiteren geforderte konkrete determinierte Plan ist nicht mit dem Arbeitsprogramm im Sinne von § 11 Nr. 3 BBergG gleichzusetzen, sondern konkretisiert dieses, indem er die beabsichtigten Tätigkeiten, die im Arbeitsprogramm für den gesamten Zeitraum der Konzessionserteilung dargestellt werden , auf das jeweils laufende Jahr herunterbricht. Die Firma P. E. G. hat die ihr gesetzte Nachfrist eingehalten. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5616 4. Seit wann hat sie Kenntnis von der Nachfristsetzung durch das Landesamt für Geologie in Freiburg und wie bewertet sie dieses Vorgehen? Das Umweltministerium erhielt am 14. Juli 2014 Kenntnis von der am 11. Juli 2014 erfolgten Nachfristsetzung durch das LGRB. Die vom LGRB gewählte Vorgehensweise (Nachfristsetzung) ist rechtlich vertretbar . Ein zwingender Widerrufsgrund nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 BBergG kann allein in der Fristversäumnis nicht gesehen werden. Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 3 BBergG (Nichtvorlage des Arbeitsprogramms) lag nicht vor, da die Nebenbestimmungen wie oben unter Ziffer 3 dargelegt nicht das Arbeitsprogramm selbst betreffen. Auch eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 11 Nr. 6 BBergG ließe sich allein auf die Fristversäumnis durch die Firma P. E. G. nicht stützen. Der Widerrufsgrund ist nur gegeben, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der Konzessionsinha - berin rechtfertigen. Damit soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden , dass eine Bergbauberechtigung nicht von Personen ausgeübt werden kann, bei denen bekannte Tatsachen den Schluss zulassen, dass sie nach ihrer Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür bieten, den sich aus dem Bundesberggesetz ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Es reicht für den Widerruf nicht aus, wenn bestimmte Tatsachen lediglich Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen (vgl. zum Ganzen Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 11 Rdnr. 9). Eine einmalige Fristversäumnis ist lediglich geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der handelnden Personen aufkommen zu lassen, rechtfertigt aber nicht die positive Annahme der Unzuverlässigkeit. Da ein Widerruf im Übrigen stets nur „ultima ratio“ sein darf, sind von der zuständigen Behörde regelmäßig vorab etwaige zur Verfügung stehende mildere Mittel einzusetzen. Dies hat das LGRB mit der Nachfristsetzung getan. 5. Welches Prozessrisiko (mit Einschätzung zum möglichen Streitwert) läge aus ihrer Sicht in einer nunmehrigen Aufhebung der an die Firma P. E. G. erteilten Konzession? Das Regierungspräsidium Freiburg prüft derzeit, ob die innerhalb der Nachfrist von der Firma P. E. G. vorgelegten Unterlagen inhaltlich für die Erfüllung der Nebenbestimmungen ausreichend sind sowie das weitere Vorgehen. Aussagen zu einem möglichen Prozessrisiko im Falle eines etwaigen Widerrufs der Konzessionen können erst im Anschluss getroffen werden. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice