Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5658 26. 08. 2014 1Eingegangen: 26. 08. 2014 / Ausgegeben: 22. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie geht sie mit der Kritik des VGH Mannheim (Az.: 1 S 1352/13) im Verfahren des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus gegen das Land Baden-Württemberg um, das bemängelt, es fehle an einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung zur Führung vollständiger Akten der Landesregierung? 2. Wie will sie künftig das vom VGH Mannheim im oben genannten Urteil benannte Prinzip der Aktenvollständigkeit transparent und nachvollziehbar umsetzen ? 3. Worin unterscheidet sich die Aktenführung der jetzigen Landesregierung von der Regierung Mappus? 4. Wie wird sie die Unterlagen, die sie als exekutiven Kernbereich der Verwaltung bewertet, speichern und wie will sie Ausnahmen hierfür festlegen? 5. Wie will sie die Anforderung des VGH Mannheim und des VG Karlsruhe, alle Unterlagen – einschließlich die Unterlagen, die zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehören – künftig dem Landesarchiv anzudienen, umsetzen ? 24. 08. 2014 Dr. Löffler CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Reinhard Löffler CDU und Antwort des Innenministeriums Aktenführung und Archivpflicht im Licht der Recht - sprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5658 2 B e g r ü n d u n g Der VGH Mannheim (Az.: 1 S 1352/13) rügt in seinem Urteil vom 4. August 2014, dass es an einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung zur Führung vollständiger Akten in Behörden einschließlich Ministerien und der Landesregierung in Baden-Württemberg fehle. Es gelte das Prinzip der Aktenvollständigkeit, das sich aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) sowie aus der Pflicht zur Objektivität, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableite (Seite 38 des Urteils). Dieser Grundsatz erstrecke sich auch – wenngleich in abgeschwächter Form – für den nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sowohl der VGH Mannheim (Az.: 1 S 1352/13) als auch die Vorinstanz VG Karls ruhe (Az.: K 3249/12 vom 27. Mai 2013), auf das sich der VGH bezieht, fordern , dass alle Unterlagen – auch solche, für die kein Erfordernis der Speicherung gegeben war – dem Landesarchiv anzubieten sind. Unter diese unbeschränkte Andienungspflicht unterfallen auch Unterlagen, die zum Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung gehören. Die Landesregierung ist demnach zu einer transparenten und nachvollziehbaren Aktenführung verpflichtet und hat eine behördeninterne Infrastruktur aufzubauen, die eine unbeschränkte Anbietungspflicht an das Landesarchiv gewährleistet. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 Nr. 1-751/65 beantwortet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Ministerium für Wissenschaft , Forschung und Kunst die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie geht sie mit der Kritik des VGH Mannheim (Az.: 1 S 1352/13) im Verfahren des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus gegen das Land Baden-Württemberg um, das bemängelt, es fehle an einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung zur Führung vollständiger Akten der Landesregierung? 2. Wie will sie künftig das vom VGH Mannheim im oben genannten Urteil benannte Prinzip der Aktenvollständigkeit transparent und nachvollziehbar umsetzen ? Zu 1. und 2.: Die Führung von Akten ist im Wesentlichen in der Gemeinsamen Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) geregelt. Die AnO Schriftgut sieht ergänzende Regelungen der Behörden und Dienststellen nach Nummer 1.4 vor. Insbesondere hinsichtlich der Archivierung und Übergabe von Akten an das Landesarchiv sind über die AnO Schriftgut hinaus weitere Regelungen im Landesarchivgesetz (LArchG) getroffen. Die Regelungen der AnO Schriftgut sehen eine in den wesentlichen Vorgängen ausreichend nachvollziehbare Dokumentation vor. Hierbei ist sämtliches Schriftgut eingeschlossen, insbesondere unabhängig davon, ob es in analoger oder digitaler Form vorliegt (Nummer 1.2 AnO Schriftgut). Das Staatsministerium hat im Sinne der Nummer 1.4 der AnO Schriftgut und in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eine ergänzende „Dienstvereinbarung (vom 28. März 2013) über den Umgang mit privaten und dienstlichen Daten auf dienstlichen Ablagesystemen und Accounts sowie mit dem Internet im Staatsministe - rium“ („Dienstvereinbarung elektronische Daten und Internet“) getroffen. Darin *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5658 enthalten ist auch eine Regelung zur Registrierung elektronischer Vorgänge. Diese Regelungen werden für ausreichend erachtet. Die Pflicht vollständiger Aktenführung ergibt sich bereits ohne ausdrückliche Regelungen in einem Gesetz oder Organisationsstatut im Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) – wie auch der VGH Mannheim (siehe VGH-Urteil Seite 38) unter Berufung auf die von der Rechtsprechung (BVerfG und BVerwG) seit langem anerkannten Grundsätze feststellt – aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht der Behörden zur objektiven Dokumentation der wesentlichen Verwaltungsvorgänge. Diese Grundsätze gelten auch für die Landesregierung, insbesondere in dem Bereich , in dem sie außerhalb von Gesetzgebungsverfahren Verwaltungstätigkeit ausübt (siehe VGH-Urteil Seite 38, letzter Absatz). Für Regierungshandeln im engeren Sinne besteht grundsätzlich ebenfalls eine Pflicht zur Führung vollstän - diger Akten, die jedoch durch den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt ist (siehe VGH-Urteil Seite 39 f.). Welche Vorgänge in die Akten als wesentlich oder bedeutsam aufzunehmen sind, richtet sich nach der Bedeutung des Verwaltungsverfahrens oder der Verwaltungsangelegenheit und dem materiellen und formellen Recht des jeweiligen Rechtsgebietes, zu dem das konkrete Verwaltungsverfahren bzw. die konkrete Verwaltungsangelegenheit gehört. Die Entscheidung ist im Einzelfall nach pflicht - gemäßem Ermessen zu treffen. 3. Worin unterscheidet sich die Aktenführung der jetzigen Landesregierung von der Regierung Mappus? Zu 3.: Sowohl für die jetzige Landesregierung als auch für die Regierung Mappus besteht bzw. bestand die Pflicht zur Führung vollständiger Akten. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 und 2 zu den rechtlichen Grundlagen wird verwiesen. Eine systematische, vergleichende Untersuchung zur jeweiligen Praxis der Aktenführung liegt nicht vor. 4. Wie wird sie die Unterlagen, die sie als exekutiven Kernbereich der Verwaltung bewertet, speichern und wie will sie Ausnahmen hierfür festlegen? Zu 4.: Es wird hierzu auf die Ausführungen zu Nummer 1 und 2 verwiesen. 5. Wie will sie die Anforderung des VGH Mannheim und des VG Karlsruhe, alle Unterlagen – einschließlich die Unterlagen, die zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehören – künftig dem Landesarchiv anzudienen, umsetzen ? Zu 5.: In § 3 Absatz 1 Satz 1 LArchG ist die Anbietungspflicht der Behörden wie folgt geregelt: Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv an. Ergänzende Regelungen hierzu sind auch in der AnO Schriftgut getroffen. Die Landesregierung wird prüfen, ob eine Überarbeitung der AnO Schriftgut erforderlich ist. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice