Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5665 28. 08. 2014 1Eingegangen: 28. 08. 2014 / Ausgegeben: 02. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welchen Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Enzkreis bestehen derzeit Tempo-30-Zonen? 2. Auf welchen Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Kreis Ludwigsburg bestehen derzeit Tempo-30-Zonen? 3. Wie bewertet sie grundsätzlich den Wunsch der Gemeinde Illingen, entlang der Ortsdurchfahrt auch tagsüber eine Tempo-30-Zone einzurichten? 4. Wie begründet sie, dass eine ganztägige Einrichtung der Tempo-30-Zone entlang der Illinger Ortsdurchfahrt bisher vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur abgelehnt wurde und wie verträgt sich diese Entscheidung mit ihrem Vorstoß, sich für mehr Tempo-30-Zonen in Ortsdurchfahrten einzusetzen? 5. Welche Chance sieht sie für die Errichtung einer ganztätigen Tempo-30-Zone entlang der Illinger Ortsdurchfahrt in naher Zukunft? 28. 08. 2014 Dr. Rülke FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Tempo-30-Zonen in Ortsdurchfahrten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5665 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 19. September 2014 Nr. 3-3851.5-07/689 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage nicht auf die Anordnung von Tempo-30-Zonen, die auf klassifizierten Straßen nicht zulässig sind, sondern auf Tempo-30-Einzelanordnungen bezieht . 1. Auf welchen Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Enzkreis bestehen derzeit Tempo-30-Zonen? Auf nachfolgenden Streckenabschnitten in Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Enzkreis besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h: Keltern-Ellmendingen, L 562, circa 305 Meter; Mönsheim, L 1134, circa 330 Meter; Wimsheim, L 1175, circa 135 Meter; Mühlacker-Enzberg, L 1173, circa 300 Meter; Mühlacker-Lienzingen, L 1134, 370 Meter. 2. Auf welchen Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Kreis Ludwigsburg bestehen derzeit Tempo-30-Zonen? Auf nachfolgenden Streckenabschnitten in Ortsdurchfahrten von Landesstraßen im Kreis Ludwigsburg besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h: Aurich, L 1135; Ditzingen-Heimerdingen, L 1177, in den Nachtstunden; Ditzingen-Hirschlanden, L 1177; Ditzingen-Schöckingen, L 1136; Ingersheim, L 1125; Affalterbach, L 1127, circa 120 Meter; Freudental; L 1106, circa 200 Meter, bergab; Gerlingen, L 1141, circa. 60 Meter; Gerlingen, L 2255, L 1141, circa 950 Meter; Hemmingen, L 1140, circa 600 Meter; Löchgau, L 1107, circa 80 Meter; Marbach, L 1127, circa 60 Meter; Markgröningen, L 1141, circa 150 Meter; Markgröningen, L 1138, L 1141; Pleidelsheim, L 1125; Sachsenheim-Hohenhaslach, L 1106, in den Nachtstunden; Freiberg a. N., L 1129, L 1138, ca. 1500 Meter. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5665 3. Wie bewertet sie grundsätzlich den Wunsch der Gemeinde Illingen, entlang der Ortsdurchfahrt auch tagsüber eine Tempo-30-Zone einzurichten? 4. Wie begründet sie, dass eine ganztägige Einrichtung der Tempo-30-Zone entlang der Illinger Ortsdurchfahrt bisher vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur abgelehnt wurde und wie verträgt sich diese Entscheidung mit ihrem Vorstoß, sich für mehr Tempo-30-Zonen in Ortsdurchfahrten einzusetzen? 5. Welche Chance sieht sie für die Errichtung einer ganztätigen Tempo-30-Zone entlang der Illinger Ortsdurchfahrt in naher Zukunft? Zu Frage 3. bis 5.: Die Gemeindeverwaltung Illingen hat im Oktober 2012 mitgeteilt, dass in Anlehnung an den einstimmigen Gemeinderatsbeschluss zur gewünschten Einführung von Tempo 30 auf der Bahnhofstraße (Kreisstraße 4574) auch auf der Mühlacker Straße (Kreisstraße 4574) Tempo 30 eingeführt werden soll. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h. Tempo-30-Zonen können nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 c StVO in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden. Die Zonenanordnung darf sich hierbei jedoch weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes oder Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Als Ausnahmen von der Regelgeschwindigkeit kommen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen in Betracht, wobei diese im Rahmen einer Einzelfallentscheidung an die strengen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO zu knüpfen sind. Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO). Allerdings setzt eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO zur Unterstützung einer städtebaulichen Entwicklung das Vorhandensein eines städtebaulichen Konzeptes und ein hierarchisch gegliedertes, „langsames“ und „schnelles“ Straßennetz voraus. a) Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen Die Messungen der Geschwindigkeit auf der Ortsdurchfahrt im Zuge der K 4574, Ortsdurchfahrt Illingen (Mühlacker Straße und Bahnhofstraße) haben gezeigt, dass die Verkehrsteilnehmer/-innen die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überwiegend beachten. Bezüglich der Sicherheit des Fußgängerverkehrs bestehen ein guter Ausbauzustand der Gehwege und gute Querungsmöglichkeiten . Das Unfallgeschehen in der Illinger Ortsdurchfahrt ist nach den Ergebnissen des in Baden-Württemberg neu eingeführten Verkehrssicherheits-Screenings unauffällig . Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Verkehrssicherheitsgründen in der Ortsdurchfahrt von Illingen kommt daher nicht in Betracht. b) Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Lärmschutzgründen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn die Lärmsituation jenseits dessen liegt, was im konkreten Einzelfall bei Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hinzunehmen ist. Die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) geben dazu wichtige Hinweise. Ergänzend kommt der Kooperationserlass des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 23. März 2012 für die Lärmaktionsplanung zur Anwendung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat Frau Staatssekretärin Dr. Gisela Splett MdL das Landratsamt Enzkreis über das Regierungspräsidium Karlsruhe gebeten, die notwendigen Lärmberechnungen für die Bahnhofstraße durchzuführen. Das Landratsamt Enzkreis hat diesen Untersuchungsauftrag auf die Mühlacker Straße Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5665 4 erweitert. Für die Begutachtung sollten die in 2013 veröffentlichten Daten des Verkehrsmonitoring 2012 verwendet werden. Das schalltechnische Gutachten vom April 2014 hatte zum Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV an 12 Gebäuden mit insgesamt 62 Anwohner/-innen ausschließlich im Beurteilungszeitraum Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) überschritten werden. Bei Anwendung der für die Betroffenen günstigeren, einheitlich niedrigeren Richtwerte nach dem Kooperationserlass ergibt sich für insgesamt 156 Anwohner/-innen in 30 Gebäuden in der Mühlacker Straße und in der Bahnhofstraße eine Überschreitung des Richtwerts von 60 dB(A) nachts um bis zu 4 dB(A). Mit einer Geschwindigkeitsre - duzierung auf 30 km/h können Pegelminderungen von circa 2,5 dB(A) erzielt werden. Am Tag ergibt sich lediglich für 14 Anwohner/-innen in der Mühlacker Straße eine Überschreitung des Richtwerts von 70 dB(A) um 1 dB(A). Nach dem Ergebnis der Lärmberechnung und der Betroffenheitsanalyse bestand für die Nachtstunden ein dringender Handlungsbedarf. Bei der Entscheidung war die Verhältnismäßigkeit zu beachten und eventuelle Nachteile einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme waren mit den Belangen des Lärmschutzes abzuwägen. Da keine Verdrängungseffekte in Wohngebiete, keine nachteiligen Veränderungen der Schadstoffbelastung und keine unzumutbaren Einschränkungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu befürchten sind, hat das Landratsamt Enzkreis mit vorheriger Zustimmung der Höheren Straßenverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe entschieden, auf der K 4574 (OD Illingen) im Abschnitt Mühlacker Straße ab der Einmündung Mörikestraße und der Bahnhofstraße ab Gebäude Nr. 27 die zulässige Höchst - geschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (§§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 45 Abs. 1 b Satz 2 Nr. 5 StVO) auf 30 km/h in den Nachtstunden zu beschränken . Diese Maßnahme soll bis Mitte September 2014 umgesetzt werden. c) Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Mit dem vorgesehenen Bau der „Westtangente Illingen“ zwischen der Schützinger Straße (K 4510) und der Bundesstraße 35, ist mit einer Teilentlastung der Bahnhofstraße zu rechnen. Verbunden mit ergänzenden baulich-gestalterischen Maßnahmen für die Bahnhofstraße könnten die Voraussetzungen für Tempo 30 zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 45 Abs. 1 b Satz 2 Nr. 5 StVO) geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Abstufung zur Gemeindestraße möglich wäre. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen auch tagsüber angeordnet werden. Diese besondere alternative Möglichkeit für eine dauerhafte ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch deshalb wichtig, weil in Folge einer zurückgehenden Verkehrsbelastung die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen erneut geprüft werden müsste. Dr. Splett Staatssekretärin << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice