Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5754 22. 09. 2014 1Eingegangen: 22. 09. 2014 / Ausgegeben: 20. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass im sogenannten Rentenpaket 2014, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, eine flexible Altersgrenze über die Regelaltersgrenze hinaus eingeführt wurde und wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür vorgesehen? 2. Plant sie, eine entsprechende flexible Altersgrenze etwa bis zum vollendeten 70. Lebensjahr im Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg einzuführen und wenn ja, wann ist mit einer Änderung des Landesbeamtengesetzes zu rechnen? 3. Ist sie bereit, im Blick auf eine etwaige geplante entsprechende Änderung des Landesbeamtengesetzes, noch in 2014 im Verwaltungswege eine entsprechende Vorgriffsregelung zur Einführung der flexiblen Altersgrenze einzuführen, sodass auch Beamtinnen und Beamte, die noch in diesem Jahr das 68. Lebensjahr vollenden, im dienstlichen Interesse weiter arbeiten können? 4. Teilt sie die Auffassung des Hamburger Freizeit- und Zukunftsforschers Professor Horst Opaschowski, der seit Jahren die flexible Altersgrenze bis 70 fordert , weil die älter werdenden Menschen die Regelaltersgrenze als „Vertreibung aus der Leistungsgesellschaft“ empfinden und sie „gesellschaftlich … gebraucht werden (wollen)“? 5. Ist ihr bekannt, wie in skandinavischen Ländern die flexible Altersgrenze gehandhabt wird? 22. 09. 2014 Röhm CDU Kleine Anfrage des Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU und Antwort des Innenministeriums Einführung der flexiblen Altersgrenze im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5754 2 B e g r ü n d u n g Aufgrund der demografischen Entwicklung und einer älter werdenden Gesellschaft , der sich ständig wandelnden Arbeitsbedingungen und der qualitativen Anforderungen im öffentlichen Dienst kann der Staat auf die Fach- und Sachkompetenz sowie das langjährige Erfahrungswissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst auch unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht länger verzichten. Die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren im Landesbeamtengesetz sollte deshalb im Interesse des Dienstherrn und im Blick auf veränderte Lebenswirklichkeiten zumindest bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs geöffnet werden, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 Nr. 1-0311.5/171 beantwortet das Innen - ministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass im sogenannten Rentenpaket 2014, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, eine flexible Altersgrenze über die Regelaltersgrenze hinaus eingeführt wurde und wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür vorgesehen? Zu 1.: Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) wurde in § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – eine Neuregelung für die Einführung einer flexiblen Altersgrenze eingefügt. Danach können unter der Maß gabe, dass eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht (insbesondere Tarifverträge), die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. 2. Plant sie, eine entsprechende flexible Altersgrenze etwa bis zum vollendeten 70. Lebensjahr im Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg einzuführen und wenn ja, wann ist mit einer Änderung des Landesbeamtengesetzes zu rechnen? 3. Ist sie bereit, im Blick auf eine etwaige geplante entsprechende Änderung des Landesbeamtengesetzes, noch in 2014 im Verwaltungswege eine entsprechende Vorgriffsregelung zur Einführung der flexiblen Altersgrenze einzuführen, sodass auch Beamtinnen und Beamte, die noch in diesem Jahr das 68. Lebensjahr vollenden, im dienstlichen Interesse weiter arbeiten können? Zu 2. und 3.: Für die Beamtinnen und Beamten besteht bereits die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in der Weise flexibel zu gestalten , dass dieser noch während der Dienstzeit hinausgeschoben werden kann (§ 39 des Landesbeamtengesetzes). In Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes ist einem entsprechenden Antrag bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben , soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Landesregierung hat das Innenministerium beauftragt, einen Entwurf zur Anhebung der Alters - grenze für die antragsabhängige Hinausschiebung bis zum 70. Lebensjahr zu erarbeiten , sie hat hingegen noch keinen Beschluss darüber gefasst, im Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen. Insofern besteht auch keine Veranlassung für eine Vorgriffsregelung. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5754 4. Teilt sie die Auffassung des Hamburger Freizeit- und Zukunftsforschers Professor Horst Opaschowski, der seit Jahren die flexible Altersgrenze bis 70 fordert , weil die älter werdenden Menschen die Regelaltersgrenze als „Vertreibung aus der Leistungsgesellschaft“ empfinden und sie „gesellschaftlich … gebraucht werden (wollen)“? Zu 4.: Die Altersgrenzen für Beamtinnen und Beamte bestimmen sich nach den Anforderungen der von ihnen zu verrichtenden Dienste. Der Eintritt in den Ruhestand ist dementsprechend gesetzlich unterschiedlich ausgestaltet, sodass sich allgemeine Schlüsse aufgrund verbreiteter Verhältnisse in Gesellschaft und Wirtschaft nicht auf die Altersgrenzen nach dem Beamtenrecht übertragen lassen, ohne die sich besonders stellenden Anforderungen des Dienstes zu berücksichtigen. Es besteht keine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete und für alle Beamtinnen und Beamten einheitlich geltende Festsetzung einer einzigen Altersgrenze (vgl. BVerfGE 71, 255, 270). Der Landesgesetzgeber hat auf der Grundlage von Erfahrungswerten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (BVerfG 23. Mai 2008, Az. 2 BvR 1081/07) generalisierende Regelungen dazu getroffen, bis zu welchem Zeitpunkt er generell die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppen, insbesondere für Vollzugsdienste, für Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen oder für Wahlbeamte, noch als gegeben ansieht. Durch Nachweis von Dienstunfähigkeit kann im Einzelfall von dieser Regelvermutung abgewichen werden. Ferner kann von den maßgeblichen Altersgrenzen individuell abgewichen werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter dies entsprechend beantragt. Es ist sowohl eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand, auch ohne dass Dienstunfähigkeit vorliegen muss, als auch die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand möglich. Insoweit sind die Altersgrenzen im Beamtenbereich aus Fürsorgegründen gestaffelt und können in Einzelfällen flexibel gehandhabt werden. 5. Ist ihr bekannt, wie in skandinavischen Ländern die flexible Altersgrenze gehandhabt wird? Zu 5.: In Schweden gilt ein flexibles Renteneintrittsalter zwischen 61 und 67 Jahren. Eine anschließende Weiterarbeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In Norwegen wird der Renteneintritt zwischen 62 und 75 Jahren ermöglicht. In beiden Ländern wird bei der Rentenberechnung die verbleibende Lebenserwartung berücksichtigt, sodass die Rentenleistung umso höher ist, je später der Renteneintritt erfolgt. In Finnland besteht ebenfalls ein flexibles Renteneintrittsalter zwischen 63 und 68 Jahren. In diesem Alterskorridor steigt die jährliche Rentenanwartschaft stärker, als in den Erwerbsjahren zuvor. Es gibt außerdem die Möglichkeiten, bereits mit 62 Jah - ren mit geringerem Rentenanspruch oder nach Vollendung des 68. Lebensjahrs mit Rentenzuschlag in Rente zu gehen. In diesen Ländern befinden sich die öffentlich Bediensteten allerdings in Alterssicherungssystemen, die dem der verfassungsrechtlichen Herleitung entsprechenden Beamtenrecht und der haushaltsfinan - zierten Beamtenversorgung des Landes nicht entsprechen und insoweit für Rückschlüsse nicht geeignet erscheinen. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice