Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5766 24. 09. 2014 1Eingegangen: 24. 09. 2014 / Ausgegeben: 22. 10. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche obligatorischen EU-Vorgaben regeln die Etikettierung von Weinflaschen und welche Angaben müssen die Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen enthalten? 2. Welche fakultativen Angaben kann die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen enthalten? 3. Geht der Trend bei den Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen in Baden-Württemberg aus ihrer Sicht eher zur Spezifizierung oder zur Typisierung und welche Zielrichtung wird damit jeweils nach ihrem Kenntnisstand verfolgt? 4. Welche Unterscheidungen lässt das EU-Weinrecht bei der Herkunftsangabe zu (mit Angabe, wofür diese jeweiligen Angaben stehen)? 5. Setzt sie sich dafür ein, dass auf den Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen in Baden-Württemberg eine „Kleine geografische Angabe“ möglich ist? 6. Tragen die neuen EU-Weinregelungen aus ihrer Sicht dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Besonderheiten der Weine und Weinbau - erzeugnisse in Baden-Württemberg besser verstehen? Kleine Anfrage des Abg. Arnulf Freiherr von Eyb CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Was sagt uns das Etikett auf den Weinflaschen? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5766 2 7. Garantieren die neuen EU-Weinregelungen den Erzeugern in Baden-Württemberg eine bessere Bewertung der Qualität ihrer Erzeugnisse? 8. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erzeuger eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beantragen? 22. 09. 2014 von Eyb CDU B e g r ü n d u n g Die Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen sind eine wichtige Hilfe für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit soll einerseits Wahrheit und Klarheit geschaffen werden. Andererseits muss aber auch Transparenz gewährleistet sein und die Etiketten dürfen nicht überfrachtet sein. Mit dieser Kleinen Anfrage soll ein Überblick über die aktuellen Vorschriften geschaffen werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Nr. Z(36)-0141.5/437 F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche obligatorischen EU-Vorgaben regeln die Etikettierung von Weinflaschen und welche Angaben müssen die Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen enthalten? Zu 1.: Die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen und anderen Weinbauerzeugnissen ist im Wesentlichen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geregelt. Durch - führungsvorschriften finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung der Weine die folgenden obligatorischen (verpflichtend anzubringenden ) Angaben: • Die Kategorie des Weinbauerzeugnisses (zum Beispiel „Wein“, „Likörwein“, „Schaumwein“, „Perlwein“); auf die Angabe der Kategorie kann verzichtet werden, wenn eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) angegeben ist, • falls zutreffend, den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“, verbunden mit dem Namen der jeweiligen Angabe ; auf diese Angabe kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden, zum Beispiel wenn ein sogenannter „traditioneller Begriff“ wie „Qualitätswein “, „Landwein“, „Prädikatswein“ verwendet wird (dies trifft ganz überwiegend für deutsche Weine zu), 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5766 • den vorhandenen Alkoholgehalt, • die Angabe der Herkunft, • die Angabe des Abfüllers, bzw. bei Schaumwein des Herstellers oder Verkäufers, • bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers, • bei Schaumwein die Angabe des Zuckergehalts (als „mild“, „halbtrocken“, „trocken“, extra trocken“, „brut“, „extra brut“), • das Nennvolumen (Flascheninhalt), • die Loskennzeichnung (das kann auch die Amtliche Prüfungsnummer der Qualitätsweinprüfung sein), • die Angabe von allergieauslösenden Stoffen (zum Beispiel „enthält Sulfite“). 2. Welche fakultativen Angaben kann die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen enthalten? Zu 2.: Fakultative Angaben können unter bestimmten, rechtlich normierten Voraussetzungen zusätzlich zu den obligatorischen Angaben verwendet werden. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kennzeichnung und Aufmachung der Weine die folgenden fakultativen Angaben enthalten: • Das Erntejahr, • eine oder mehrere Keltertraubensorten, • für andere Weine als Schaumweine die Angabe des Zuckergehalts (als „süß“, „lieblich“, „halbtrocken“, „trocken“, • für Weine mit einer g. U. oder einer g. g. A. ein „traditioneller Begriff“, der die Produkteigenschaften beschreibt (zum Beispiel „Schillerwein“, „Weißherbst“, „Liebfrauenmilch“), • falls zutreffend, das Unionszeichen zur Angabe der g. U. oder g. g. A., • die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren, zum Beispiel „im Eichenfass gegoren “ oder „im Barrique ausgebaut“, • für Weine mit einer g. U. oder einer g. g. A. den Namen einer kleineren oder größeren geografischen Einheit als das Gebiet der jeweiligen g. U. oder g. g. A. Zusätzlich zu den EU-rechtlich geregelten obligatorischen und fakultativen Angaben können noch weitere Angaben gemacht werden. Diese müssen wahr sein und dürfen die Verbraucher nicht irreführen. Derartige Angaben sind zum Beispiel eine Marke, die Angabe „Biowein“, Angaben wie „Erzeugerabfüllung“ oder „Gutsabfüllung“, Angaben wie „Schloss“ oder „Burg“, Hinweise auf Auszeichnungen oder Gütezeichen, Analysedaten zum Beispiel des Säuregehalts oder des Restzuckers, Aussagen über Geruch oder Geschmack des Weines, Hinweise auf Klima oder Geologie und vieles mehr. 3. Geht der Trend bei den Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen in Baden-Württemberg aus ihrer Sicht eher zur Spezifizierung oder zur Typisierung und welche Zielrichtung wird damit jeweils nach ihrem Kenntnisstand verfolgt? Zu 3.: In Bezug auf die Weinbezeichnung sind abhängig von der jeweiligen Vermarktungsstrategie grundsätzlich zwei unterschiedliche Tendenzen zu erkennen. Zum einen erfolgt eine weitere Differenzierung in Form von spezifischen Qualitäts - und Herkunfts-Kategorisierungen (z. B. bei Mitgliedern des Verbands Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter e. V. (VDP) – Gutswein, Ortswein, Erste Lage, Große Lage) oder auch die Nutzung kleinerer geografischer Einheiten in Form von Gewann- oder Katasternamen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5766 4 Zum anderen besteht vor allem in Verbindung mit einer überregionalen Vermarktung die Tendenz, Bereichsbegriffe (zum Beispiel „Kaiserstuhl“, „Ortenau“) oder auch Rebsortenweine nur in Verbindung mit dem Anbaugebiet (Baden, Württemberg ) auszuloben. 4. Welche Unterscheidungen lässt das EU-Weinrecht bei der Herkunftsangabe zu (mit Angabe, wofür diese jeweiligen Angaben stehen)? Zu 4.: Durch die Reform der Europäischen Weinmarktorganisation zum 1. August 2009 wurde das Weinbezeichnungsrecht europaweit grundlegend überarbeitet. Dabei wurde das bisherige System der Klassifizierung in Qualitätswein und Tafelwein aufgehoben und durch eine Differenzierung in Weine mit und Weine ohne geografische Herkunftsangabe ersetzt. Insgesamt wurden drei Kategorien geschaffen: 1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.), für Qualitäts- und Prädikatsweine mit der Herkunftsangabe „Baden“ bzw. „Württemberg“, gegebenenfalls weiter untergliedert in Bereich, Großlage, Einzellage, 2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.), für Landweine mit der jeweiligen Herkunftsangabe für Landweingebiete, 3. die Kategorie „Wein“ – ohne Herkunftsangabe (lediglich der Mitgliedstaat wird angegeben; bisher Tafelwein). Im bisherigen „germanischen“ Weinbezeichnungssystem standen die Qualitätsstufe und die Rebsorte als Auslobungskriterien an erster Stelle, ergänzt um die Herkunftsangabe. Im neuen, international üblichen „romanischen“ Weinbezeichnungssystem steht der Herkunftsbegriff (g. U. bzw. g. g. A.) im Mittelpunkt. Die geografisch definierte Herkunft der Keltertrauben steht sozusagen für die Qualität. Gerade für eine internationale Vermarktung ist es von zunehmender Bedeutung, die Begriffe g. U. und g. g. A. zu nutzen. Hierfür kann auch das entsprechende Unionszeichen verwendet werden. Das bisherige deutsche Weinbezeichnungssystem wurde durch die Rechtsänderung in das weltweit übliche System der geschützten Herkunftsangaben integriert. Dies erfolgte dadurch, dass die Namen der bestimmten Anbaugebiete („Baden“ und „Württemberg“) als geschützte Ursprungsbezeichnungen und Landweingebietsnamen („Badischer Landwein“, „Schwäbischer Landwein“, „Taubertäler Landwein“, „Landwein Neckar“, „Landwein Oberrhein“ und „Landwein RheinNeckar “) als geschützte geografische Angaben in das EU-Recht eingetragen wurden . In Verbindung mit dieser neuen Systematik ist die Nutzung von traditionellen Begriffen , wie z. B. Qualitätswein, Prädikatswein, Kabinett, Spätlese, Auslese, ect., sowie die Lagen- und Ortsangaben oder von Begriffen wie Schillerwein, Weiß - herbst, usw., wie seit Jahrzehnten üblich, unverändert möglich. Insofern haben sich zwar grundsätzliche Änderungen bei der Systematik der Weinbezeichnungen, nicht aber bei den tatsächlich genutzten Bezeichnungen auf den Etiketten ergeben. 5. Setzt sie sich dafür ein, dass auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen in Baden-Württemberg eine „Kleine geografische Angabe“ möglich ist? Zu 5.: Ja, die Landesregierung hat die aktuelle Änderung des Bundes-Weingesetzes, durch die die Verwendung von „kleineren geografischen Einheiten“ (sogenannten Gewann- oder Katasterlagen) in Alleinstellung zugelassen wird, aktiv unterstützt. Die Vorschrift wird in das Landesrecht umgesetzt. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5766 6. Tragen die neuen EU-Weinregelungen aus ihrer Sicht dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Besonderheiten der Weine und Weinbauerzeugnisse in Baden-Württemberg besser verstehen? Zu 6.: Die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland sind das bisherige Weinbezeichnungssystem gewohnt und die bisherigen Bezeichnungen werden von den Betrieben bislang in der Regel unverändert weiter genutzt. Die bisher gewohnten Namen für die Anbaugebiete und Landweingebiete konnten von Amts wegen als g. U. bzw. g. g. A. in das Verzeichnis der geografischen Angaben bei der EU-Kommission eingetragen werden (siehe Antwort zu Frage Nr. 4). Wirtschaftsbeteiligte können seit der Novellierung des Bezeichnungsrechtes darüber hinaus eigenständig weitere geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) nach einem definierten Verfahren bei der EU-Kommission eintragen lassen. Darüber hinaus können, auf Basis des Weingesetzes, sogenannte kleinere geografische Einheiten (Gewann- oder Katasternamen) auf Antrag bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien in die Weinbergsrolle eingetragen werden. Erste Anträge hierzu werden bereits bearbeitet. 7. Garantieren die neuen EU-Weinregelungen den Erzeugern in Baden-Württemberg eine bessere Bewertung der Qualität ihrer Erzeugnisse? Zu 7.: Die Qualitätsvorgaben bei der Nutzung von Herkunftsbezeichnungen waren schon bisher auf einem hohen Niveau (Rebsortenklassifizierung, Mindestmost - gewichte, verpflichtende Qualitätsweinprüfung usw.). Bei der Festlegung neuer geschützter Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützter geografischer Angaben (g. g. A.), die von den Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen wäre, können auch höhere Qualitätsvorgaben normiert werden. Bei Anträgen auf Nutzung kleinerer geografischer Einheiten, die ebenfalls von den Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen sind, steht zunächst die spezifische Herkunft (der Gewann- oder Katastername) im Mittelpunkt. Die Weinqualität soll sich dabei aus der Güte des entsprechenden Gewanns für die Weinerzeugung ableiten . Damit wird den Betrieben die Möglichkeit eröffnet, die Qualität eines Weines quasi als „geborene Qualität“ aus einer entsprechend wertigen Lage zu verstehen und zu kommunizieren (wie dies im südeuropäischen Weinbau üblich ist) und dies weniger mit technischen Werten zu verknüpfen. 8. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erzeuger eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beantragen? Zu 8.: Eine neue geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine neue geschützte geografische Angabe werden anerkannt, wenn sie auf Antrag eines oder mehrerer Erzeuger das EU-rechtlich vorgegebene Verfahren erfolgreich durchlaufen haben. Bei Antragstellung müssen dazu verschiedene technische Unterlagen für die geplante g. U. oder g. g. A. vorgelegt werden, unter anderem eine genaue Produktspezifikation und eine Beschreibung des Zusammenhangs der geografischen Herkunft mit den speziellen Eigenschaften des Weines. Als Antragsteller kann nur ein Erzeuger oder eine Gruppe von Erzeugern auftreten, die den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen können. Behörden können nicht als Antragsteller fungieren. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5766 6 Die Anträge sind in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu stellen, die in einem nationalen Vorverfahren den Antrag unter formalrechtlichen Gesichtspunkten prüft, das betroffene Bundesland und einen Sachverständigenausschuss beteiligt und eine öffentliche Anhörung durchführt . Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice