Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5787 30. 09. 2014 1Eingegangen: 30. 09. 2014 / Ausgegeben: 04. 11. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst Sie Ausstellungen im Sinne des § 65 Gewerbeordnung (GewO) für die wirtschaftliche Entwicklung im Land bei? 2. Nach welchen Maßgaben werden die Gebühren einer Ausstellungsfestsetzung (§ 69 GewO) festgelegt? 3. Wie unterscheiden sich die einzelnen Landkreise hierbei? 4. Liegen ihr Zahlen und Kriterien (z. B. Größe der Ausstellung) über die festgesetzten Gebühren vor? 5. Ist sie der Auffassung, dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine gewisse Vereinheitlichung der Gebühren erfolgen sollte? 24. 09. 2014 Schiller CDU B e g r ü n d u n g Die Gebührenfestsetzung durch die Landratsämter bei Ausstellungen erscheint vielen Antragsstellern willkürlich. So betragen die Gebühren manchmal nur 200 Euro, während in anderen Kreisen schon für kleine Ausstellungen über 500 Euro verlangt werden. Kleine Anfrage der Abg. Jutta Schiller CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Gebührenfestsetzung bei Gewerbeausstellungen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5787 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 Nr. 96-4416.0/65 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Bedeutung misst sie Ausstellungen im Sinne des § 65 Gewerbeordnung (GewO) für die wirtschaftliche Entwicklung im Land bei? Zu 1.: Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO bieten Unternehmen die Möglichkeit, in zeitlich begrenztem Rahmen ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete auszustellen und zu vertreiben oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung zu informieren. Durch Aufklärung , Belehrung und Präsentation von neuen Ereignissen, Anlagen und Einrichtungen tragen Ausstellungen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige bei, weshalb die Landesregierung ihnen eine nach wie vor große Bedeutung beimisst. 2. Nach welchen Maßgaben werden die Gebühren einer Ausstellungsfestsetzung (§ 69 GewO) festgelegt? Zu 2.: Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 wurde im Land die obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung eingeführt, sodass Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden nun in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen festsetzen (§ 4 Abs. 3 LGebG). Zuvor hatte die Landesregierung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes (LGebG) in einer Rechtsverordnung landesweit einheitlich festgelegt. Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände und der Gebührenhöhe erfolgt nach der Gesetzesänderung bei den Landratsämtern als staatliche untere Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des LGebG und auf Basis einer örtlichen Kalkulation gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 LGebG durch Rechtsverordnung. Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften hingegen haben, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungs - oder Baurechtsbehörde wahrnehmen, die Festsetzungen durch Satzung zu treffen. Die tragenden Elemente der Gebührenbemessung sind dabei das Äquivalenzprinzip (§ 7 Abs. 3 LGebG bzw. § 11 Abs. 2 S. 4 KAG) und das Kostendeckungsgebot (§ 7 Abs. 1 LGebG bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 KAG). Dadurch soll erreicht werden, dass sowohl die entstehenden Kosten als auch darüber hinausgehende Umstände zu einer im Einzelfall konkreten und angemessenen Gebühr führen. Daneben soll die Gefahr einer möglichen Kostenunterdeckung vermieden werden. Des Weiteren ist auch die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 LGebG bzw. § 11 Abs. 2 S. 2 KAG). Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen. Mögliche Gebührenarten (§ 12 LGebG) sind dabei Gebühren nach festen Sätzen wie Festgebühren (bestimmter, unveränderter Betrag), Zeitgebühren (Gebühr nach Zeiteinheiten) oder Wertgebühren (eine von dem Wert, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, abhängige Gebühr). Daneben können auch Rahmengebühren vorgesehen werden. Welche Gebührenart eine sachgerechte Gebührenbemessung ermöglicht, steht in der Ermessensentscheidung der jeweiligen Verwaltung . 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5787 3. Wie unterscheiden sich die einzelnen Landkreise hierbei? Zu 3.: Da die Gebührenfestsetzung durch die einzelnen Landkreise und Kommunen erfolgt , liegen der Landesregierung hierzu keine Zahlen vor. 4. Liegen ihr Zahlen und Kriterien (z. B. Größe der Ausstellung) über die festgesetzte Gebühren vor? Zu 4.: Nachdem die Gebührenerhebung dezentral erfolgt und die Landesregierung hierauf keinen Einfluss mehr hat, liegen ihr auch insoweit keine Zahlen vor. Auch die kommunalen Landesverbände verfügen über keine entsprechenden Statistiken. Zu den allgemein gültigen Kriterien der Gebührenkalkulation siehe Antwort zu Frage 2. 5. Ist sie der Auffassung, dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine gewisse Vereinheitlichung der Gebühren erfolgen sollte? Zu 5.: Das neu gefasste Landesgebührenrecht lässt eine solche Vereinheitlichung nicht zu, vgl. dazu die Antwort zu Frage 2. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LTDrs . 13/3477) sollte durch die Aufgabenverlagerung von „oben“ nach „unten“ neben einer Stärkung der Kommunen auch der Wettbewerb zwischen diesen gefördert werden. Der Gesetzesbegründung ist weiter zu entnehmen, dass unterschiedliche Gebührenfestsetzungen für gleiche öffentliche Leistungen im kommunalen Bereich nicht ungewöhnlich und auch (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Vergleichbarkeit der kommunalen „Preis-/Leistungsverhältnisse“ erhöhe das Kostenbewusstsein und den Druck zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice