Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5852 09. 10. 2014 1Eingegangen: 09. 10. 2014 / Ausgegeben: 07. 11. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Hilfsfristen des Rettungsdiensts und des notärztlichen Diensts im Neckar-Odenwald-Kreis wieder zu erfüllen, da diese im Jahr 2013 überschritten wurden? 2. Was waren die Gründe für das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen im Rettungsdienst und bei der notärztlichen Versorgung im NeckarOdenwald -Kreis im Jahr 2013? 3. Wie wird die Dienst- und Rechtsaufsicht (Landratsamt Neckar-OdenwaldKreis , Regierungspräsidium Karlsruhe, Innenministerium) tätig, um die oben genannten Hilfsfristen angesichts steigender Fallzahlen auch in Zukunft wieder einhalten zu können? 4. Was unternimmt der Innenminister, um die Rettungsdienste im Neckar-Odenwald -Kreis sowie die Dienstaufsicht dahingehend zu unterstützen, dass eine Einhaltung der erwähnten Hilfsfristen durch die Selbstverwaltung gewährleis - tet wird? 5. Ist geplant, bei einer fehlenden Einigung im Bereichsausschuss aufgrund Streitigkeiten zur Finanzierung des Rettungsdiensts und der notärztlichen Versorgung für eine Verbesserung der Situation zu sorgen? Kleine Anfrage des Abg. Peter Hauk CDU und Antwort des Innenministeriums Situation des Rettungsdiensts und der notärztlichen Versorgung im Neckar-Odenwald-Kreis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5852 2 6. Wie werden die Kommunen als Träger des Rettungsdiensts und die Bereichsausschüsse in der Selbstverwaltung dahingehend gestärkt, dass eine auskömmliche Finanzierung des Rettungsdiensts und der Notarztversorgung gewährleis - tet wird? 08. 10. 2014 Hauk CDU B e g r ü n d u n g Die notärztliche Versorgung und die Einhaltung der Hilfsfristen ist gerade in den ländlichen Gebieten ein wichtiges Thema. Die mehrfache Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfristen des Rettungsdiensts und des notärztlichen Diensts im Neckar-Odenwald-Kreis in den letzten Jahren ist besorgniserregend. Insbesondere soll geklärt werden, wie die Dienst- und Rechtsaufsicht tätig wird, da in den vergangenen Jahren immer kommuniziert wurde, dass man qualitative Verbesserungen umgesetzt habe, jetzt tatsächlich aber eine Verschlechterung der Situation eingetreten ist. A n t w o r t Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Nr. 4-5461.3 RDB Neckar-OD/1 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung der Hilfsfristen des Rettungsdiensts und des notärztlichen Diensts im Neckar-Odenwald-Kreis wieder zu erfüllen, da diese im Jahr 2013 überschritten wurden? 2. Was waren die Gründe für das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen im Rettungsdienst und bei der notärztlichen Versorgung im NeckarOdenwald -Kreis im Jahr 2013? Zu 1. und 2.: In Baden-Württemberg sollen sowohl Notarzt als auch Rettungswagen in 95 Prozent der Fälle im Rettungsdienstbereich im Zeitraum eines Jahres innerhalb von zehn, höchstens 15 Minuten am Notfallort an der Straße eintreffen. Mit der doppelten Hilfsfrist verfügt Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern , in denen in der Regel das ersteintreffende Rettungsmittel die Hilfsfrist markiert , über einen hohen Versorgungsanspruch. Im Rettungsdienstbereich Neckar-Odenwald-Kreis wurde die Hilfsfrist im Jahr 2013 nicht eingehalten. Der Grad der Hilfsfristerreichung betrug beim Rettungswagen (RTW) 93,7 Prozent und beim Notarzt (NEF mit RettAss) 89,6 Prozent. Die Überprüfung der Einhaltung der Hilfsfrist ist eine gesetzlich im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) verankerte ständige Aufgabe der Bereichsausschüsse als örtlich zuständige Planungs- und Organisationseinrichtungen der Selbstverwaltung im Rettungsdienst. Generelle Herausforderungen stellen dabei steigende Einsatzzahlen im Rettungsdienst, aber auch Änderungen in der Krankenhauslandschaft durch Konzentrations- und Spezialisierungstendenzen dar. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5852 Speziell im Rettungsdienstbereich Neckar-Odenwald-Kreis wurden vom örtlich zuständigen Bereichsausschuss als Erschwernisse Duplizitätsprobleme und die Länge der Anfahrtswege angeführt. Abhilfemaßnahmen sind durch den örtlich zuständigen Bereichsausschuss eingeleitet . Insbesondere wurde in Osterburken zur Verbesserung der notärztlichen Versorgung am Standort der örtlichen Rettungswache zum 1. Juli 2014 – allerdings zunächst nur im Probebetrieb – ein Notarztsystem mit einem selbstfahrenden Notarzt implementiert. Zusätzliche Verbesserungen werden von einem GPS-System erwartet, das noch Ende des Jahres 2014 eingeführt werden soll. Bei seinen Maßnahmen wird der Bereichsausschuss von einer Arbeitsgruppe unterstützt , die sich mit der Hilfsfristthematik befasst. Es bleibt abzuwarten, inwieweit durch die eingeleiteten Maßnahmen Verbesserungen erfolgen. Sofern der vorgegebene Hilfsfristerreichungsgrad nicht erreicht werden sollte, müssten vom Bereichsausschuss weitere Abhilfemaßnahmen veranlasst werden. 3. Wie wird die Dienst- und Rechtsaufsicht (Landratsamt Neckar-OdenwaldKreis , Regierungspräsidium Karlsruhe, Innenministerium) tätig, um die oben genannten Hilfsfristen angesichts steigender Fallzahlen auch in Zukunft wieder einhalten zu können? 4. Was unternimmt der Innenminister, um die Rettungsdienste im Neckar-Odenwald -Kreis sowie die Dienstaufsicht dahingehend zu unterstützen, dass eine Einhaltung der erwähnten Hilfsfristen durch die Selbstverwaltung gewährleis - tet wird? Zu 3. und 4.: Im Rettungsdienst gibt es eine abgestufte Zuständigkeit bei der Aufsicht. Die Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse liegt gemäß § 30 a Abs. 1 RDG bei den Stadt- und Landkreisen als untere Verwaltungsbehörden, die Vertragsaufsicht über die Leistungsträger nach § 2 RDG wird gemäß § 30 a Abs. 2 RDG durch die Regierungspräsidien wahrgenommen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Im Rahmen der Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Neckar-Odenwald-Kreis nimmt das Landratsamt Neckar-Odenwald -Kreis regelmäßig an den Sitzungen des Bereichsausschusses teil und wirkt dort – soweit notwendig und geboten – auf Verbesserungen hin. Auf den Einsatz des Landratsamtes ist auch das Notarztsystem zurückzuführen, das am 1. Juli 2014 in Osterburken etabliert worden ist (vgl. Antwort zu 1 und 2). Generell gilt, dass der Rechtsaufsicht über die Bereichsausschüsse vor Ort hohe Bedeutung beigemessen wird. Als Instrumente stehen den unteren Verwaltungsbehörden dabei analog der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg das Informationsrecht, das Beanstandungsrecht und – als Ultima Ratio – das Anordnungsrecht oder die Ersatzvornahme zur Verfügung. Grundsätzlich ist jedoch bei allen rechtsaufsichtlichen Entscheidungsprozessen das gesamte Spektrum der Maßnahmen und Möglichkeiten für Hilfsfristverbesserungen zu berücksichtigen, insbesondere gilt dies bei Anordnungen über zusätzliche Vorhaltungen, zum Beispiel bezüglich der Bereitstellung zusätzlicher RTW oder Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und deren Finanzierung. Solche Anordnungen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur getroffen werden, wenn zuvor alle sonstigen Wirkbereiche für die Sicherstellung der Hilfsfrist ausgeschöpft sind oder voraussichtlich nicht ausreichend sein werden. Angesichts der bereits eingeleiteten Maßnahmen und der grundsätzlichen Bereitschaft zum aktiven Handeln ist das Innenministerium in Überstimmung mit den übrigen Rechtsaufsichtsbehörden der Auffassung, dass – jedenfalls derzeit – keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber dem örtlichen Bereichsausschuss angezeigt sind. Die weitere Entwicklung wird jedoch aufmerksam beobachtet werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5852 4 5. Ist geplant, bei einer fehlenden Einigung im Bereichsausschuss aufgrund Streitigkeiten zur Finanzierung des Rettungsdiensts und der notärztlichen Versorgung für eine Verbesserung der Situation zu sorgen? Zu 5.: Nach § 5 Abs. 3 RDG obliegt dem Bereichsausschuss die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung. Zu den zentralen Aufgaben gehören unter Beachtung der Hilfsfrist die Erstellung eines Bereichsplans, der den Standort der Rettungsleitstelle, die Anzahl und die Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für die Notfallrettung , die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Vorhaltung enthält, die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 RDG und die Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst . Die Aufgaben des Bereichsausschusses sind hiernach primär die Planung bestehender Rettungsdienststrukturen. Kostenverhandlungen werden nicht im Bereichsausschuss, sondern außerhalb dieses Gremiums bilateral zwischen den Kosten- und Leistungsträgern geführt. Soweit aufgrund von Streitigkeiten keine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte zustande kommt, kann ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet werden. Die Schiedsstelle setzt das Entgelt spätestens zwei Monate nach ihrer Anrufung fest. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle kann das Verwaltungsgericht angerufen werden. 6. Wie werden die Kommunen als Träger des Rettungsdiensts und die Bereichsausschüsse in der Selbstverwaltung dahingehend gestärkt, dass eine auskömmliche Finanzierung des Rettungsdiensts und der Notarztversorgung gewähr - leistet wird? Zu 6.: Der Rettungsdienst liegt nicht in kommunaler Trägerschaft. Die Durchführung des Rettungsdienstes erfolgt in Baden-Württemberg durch nichtstaatliche Rettungsdienstorganisationen nach § 2 Abs. 1 RDG als Leistungsträger. Mit ihnen hat das Land Vereinbarungen über die bedarfsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen. Im bodengebundenen Rettungsdienst sind dies der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rotes Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst, in der Berg- und Wasserrettung insbesondere die Deutsche-Lebensrettungsgesellschaft und die Bergwacht-Schwarzwald und in der Luftrettung die ADAC-Luft - rettung und die DRF Stiftung Luftrettung. Die genannten Organisationen nehmen den Rettungsdienst als gesetzliche Leistungsträger wahr. Als einzige kommunale Einrichtung nimmt die Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 RDG mit dem DRK an der rettungsdienstlichen Versorgung der Stadt Stuttgart teil. Die Finanzierung des Rettungsdienstes basiert auf drei Säulen. Den Hauptanteil bilden dabei die Benutzungsentgelte, welche die Krankenkassen und gesetzlichen Unfallversicherungsträger für ihre Versicherten aufbringen. Entsprechend dem gemäß § 28 RDG in Baden-Württemberg geltenden Vereinbarungsprinzip werden die Benutzungsentgelte zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern in eige - ner Verantwortung und auf eigenes Risiko jährlich neu vereinbart. Dabei ist der im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verankerte Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit , Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Aus der Sicht des Innenministeriums ist das Finanzierungssystem geeignet, zusammen mit der öffentlichen Förderung des Landes und den Eigenanteilen der Leistungsträger eine angemessene Finanzierung der Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice