Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Drucksache 15 / 597 26. 09. 2011 Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Integration Sprachtests vor Zuwanderung K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Hält sie an der Regelung fest, dass Zuwanderer aus der Türkei einen Sprachtest ablegen müssen? 2. Folgt sie damit den persönlichen Erfahrungen und dem Sinneswandel der Integrationsministerin in dieser Frage, oder setzt sie sich, der Haltung des Ministerpräsidenten folgend, über diese praktischen Erfahrungen hinweg? 3. Stimmt sie der Auffassung zu, dass Sprachtests nur einen Sinn machen, wenn sie vor der Einreise im jeweiligen Herkunftsland abgelegt werden? 26. 09. 2011 Rombach CDU Eingegangen: 26. 09. 2011 / Ausgegeben: 25. 10. 2011 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 597 2 B e g r ü n d u n g Die im Zusammenhang mit dem Besuch des türkischen Staatspräsidenten abgegebenen Erklärungen des Ministerpräsidenten stehen den Äußerungen der badenwürttembergischen Integrationsministerin in der Frage des obligatorischen Sprachtests für Einwanderer diametral entgegen. Sprachtests sind im Übrigen sinnlos, wenn sie erst nach der Einreise abgelegt werden, da diese dann nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 Nr. 4–1303/100 beantwortet das Ministerium für Integration im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hält sie an der Regelung fest, dass Zuwanderer aus der Türkei einen Sprachtest ablegen müssen? 2. Folgt sie damit den persönlichen Erfahrungen und dem Sinneswandel der Integrationsministerin in dieser Frage, oder setzt sie sich, der Haltung des Ministerpräsidenten folgend, über diese praktischen Erfahrungen hinweg? 3. Stimmt sie der Auffassung zu, dass Sprachtests nur einen Sinn machen, wenn sie vor der Einreise im jeweiligen Herkunftsland abgelegt werden? Zu 1. bis 3.: Der Ehegattennachzug wird nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nur zugelassen, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte sich „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Ehegattennachzug von türkischen Staatsangehörigen, sondern generell für den Ehegattennachzug. Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises sind in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die Bestimmungen über den erforderlichen Sprachnachweis beim Ehegattennachzug sind zwar in erster Linie für das Visumverfahren und damit für die deutschen Auslandsvertretungen von Bedeutung, sie sind als geltendes Recht aber auch von den Ausländerbehörden zu beachten. Soweit es um den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes geht, stellt sich daher die Frage, ob das Land am Sprachnachweiserfordernis festhält, nicht. Im Übrigen legt die Landesregierung ihre Position dann fest, wenn Entscheidungsbedarf besteht. Dies ist aktuell bei der Frage des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug nicht der Fall. Zu der Frage, ob Sprachtests nur einen Sinn machen, wenn sie vor der Einreise abgelegt werden, hat das Integrationsministerium bereits im Zusammenhang mit dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU „Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug“ (Drucksache 15/164) Stellung genommen. Darauf wird verwiesen. Öney Integrationsministerin