Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5997 31. 10. 2014 1Eingegangen: 31. 10. 2014 / Ausgegeben: 05. 12. 2014 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie das Phänomen der „Hooligans“ in Baden-Württemberg? 2. Wie groß schätzt sie deren Anzahl in Baden-Württemberg ein? 3. Wie groß schätzt sie deren Anzahl im Raum Pforzheim ein? 4. Welche Erkenntnisse hat sie über die Gruppe „Berserker Pforzheim“? 5. Wie wird sie dafür sorgen, dass zu dieser und anderen Gruppen zusätzliche Informationen in Erfahrung gebracht werden? 6. Welche juristischen Mittel stehen den zuständigen Behörden zur Verfügung, die Tätigkeit solcher Gruppen einzuschränken oder zu unterbinden? 7. Wie kann die Teilnahme solcher Gruppen an gewaltsamen Auseinandersetzungen , wie jüngst in Köln, verhindert werden? 30. 10. 2014 Dr. Engeser CDU Kleine Anfrage der Abg. Dr. Marianne Engeser CDU und Antwort des Innenministeriums Hooliganismus – gewaltbereite Gruppen in Pforzheim und Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5997 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 25. November 2014 Nr. 3-1240.1-11.29/24 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt sie das Phänomen der „Hooligans“ in Baden-Württemberg? Zu 1.: Grundsätzlich agieren Hooligans im Gruppenverband und treten gegenüber rivalisierenden Gruppen bzw. Polizeieinsatzkräften mit aggressivem Verhalten sowie mit gewalttätigen Übergriffen auf. Insbesondere Hooligans mit Bezug zur Fußballszene können überwiegend als gewaltsuchend bezeichnet werden. In der Regel gehören sie jedoch nicht der „Ultrabewegung“ an, die das Thema Gewalt bei Fußballspielen dominiert, streng organisiert ist und sich durch die bedingungslose Unterstützung ihres Vereins auszeichnet. Hooligans stellen derzeit kein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes dar. Gesetzlicher Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ist die Beobachtung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Hooligan-Gruppierungen mit extremistischer, politischer Zielsetzung waren dem Landesamt für Verfassungsschutz BadenWürttemberg in der Vergangenheit jedoch nicht bekannt. Auch die Überschneidung von rechtsextremistischem Personenpotenzial und gewaltbereiten Fußballfans in Baden-Württemberg ist nach wie vor gering. Soweit diese vorliegen, können als Gründe hierfür u. a. der in beiden Szenen vorherrschende Männlichkeitskult und ein für junge Männer attraktives Gemeinschaftsgefühl genannt werden. Auch die Möglichkeit von körperlichen Auseinandersetzungen im Umfeld von z. B. Fußballspielen wirken auf gewaltorientierte Rechtsextremisten anziehend. Generell sind Gruppierungen von Hooligans in ihrer Gesamtheit nicht als rechtsextremistisch zu bewerten, sie pflegen ebenfalls Kontakte in die Türsteher- und Rockerszenen. Aktuell kann aber weder von einer strukturellen Zusammenarbeit der Szenen in Baden-Württemberg ausgegangen werden, noch ist eine nachhaltige Politisierung der Hooliganszene ersichtlich. Gleichwohl kam es insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zu Veranstaltungen mit gemeinsamer Beteiligung von Hooligans und Personen des rechten Spektrums. Hierbei bestand der Grundtenor bislang jedoch lediglich in der Bekämpfung des Salafismus und der Verhinderung einer vermeintlichen Islamisierung Deutschlands, wobei es regelmäßig zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit Veranstaltungsgegnern oder der Polizei kam. Auch wenn der Landesregierung noch keine Erkenntnisse dahingehend vorliegen , dass es grundsätzlich bei Hooligan-Veranstaltungen zu gezielten, gesteuerten und geplanten schweren Gewaltstraftaten gegen Islamisten, linke Gegen - demonstranten und polizeiliche Einsatzkräfte kommt, so liegen beim Aufeinandertreffen von gewaltbereiten Hooligans und Angehörigen der rechten Szene auf solche Gruppen sowie aufgrund unpolitischer Provokationen jedoch regelmäßig Gemengelagen mit beachtlichem Gefährdungspotenzial vor. Insbesondere die große Resonanz solcher Veranstaltungen und das damit einhergehende gesteigerte Mobilisierungspotenzial innerhalb der beiden Szenen lassen ein Zusammenwachsen von Hooligans und Rechtsextremisten befürchten. Darüber hinaus geben die Geschehnisse anlässlich islamistischer Veranstaltungen am 23. März und am 27. September 2014 in Mannheim, die durch ein gemeinsames Auftreten von Hooligans und Personen aus dem rechten Spektrum gestört wurden, sowie anlässlich der gewaltvollen Demonstration „Hooligans gegen Salafisten “ (HoGeSa) am 26. Oktober 2014 in Köln mit insgesamt über 4.800 Teilnehmern aus beiden Szenen Anlass zur Sorge, dass auch in Baden-Württemberg mit solchen Veranstaltungen gerechnet werden muss. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5997 2. Wie groß schätzt sie deren Anzahl in Baden-Württemberg ein? Zu 2.: Insgesamt liegen den Sicherheitsbehörden im Land Erkenntnisse zu etwa 500 Personen in Baden-Württemberg vor, die einer Hooligan-Gruppierung mit Fußballbezug zugeordnet werden können. Die als Hooligans bekannten Personen haben dabei vorwiegend Bezüge zu den Ballungsräumen Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim . 3. Wie groß schätzt sie deren Anzahl im Raum Pforzheim ein? Zu 3.: Den baden-württembergischen Sicherheitsbehörden liegen derzeit keine näheren Erkenntnisse über Hooligans mit Bezug zu einem Fußballverein im Raum Pforzheim vor. Hingegen sind dort insgesamt sieben Personen wohnhaft, die als Hooligans mit Verbindungen zum Karlsruher SC und dem VfB Stuttgart bekannt sind. 4. Welche Erkenntnisse hat sie über die Gruppe „Berserker Pforzheim“? Zu 4.: Die Gruppierung „Berserker Pforzheim“ wurde den baden-württembergischen Sicherheitsbehörden im Rahmen der Veranstaltung „HoGeSa“ am 26. Oktober 2014 in Köln bekannt, indem sie mit bedruckten T-Shirts und einer Fahne in Erscheinung traten. Durch ein Mitglied der Gruppe wurde bei der Veranstaltung eine Straftat begangen. Inzwischen wurden alle Gruppenmitglieder aus dem Raum Pforzheim identifiziert, wobei die Personen bereits vorwiegend im Bereich der Allgemeinkriminalität polizeilich bekannt sind. Bislang handelt es sich jedoch nicht um eine Gruppe im Sinne eines auf unbestimmte Dauer angelegten Zusammenschlusses ; ein gemeinschaftliches Auftreten in der Öffentlichkeit erfolgte unseren Erkenntnissen zufolge in Köln erstmalig. So ist wahrscheinlich, dass die Gründe für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht in einer gemeinsamen Ideologie oder in der Thematik der Versammlung, sondern vielmehr in den damit verbundenen und bereits vorab kalkulierten Ausschreitungen im Rahmen der Veranstaltung und dem damit zusammenhängenden gruppenbezogenen bzw. gewaltaffinen „Erlebnischarakter“ liegen. 5. Wie wird sie dafür sorgen, dass zu dieser und anderen Gruppen zusätzliche Informationen in Erfahrung gebracht werden? Zu 5.: Die Sicherheitsbehörden im Land nehmen die Gefahren, die aus Hooligan-Gruppierungen sowie aus den Verbindungen zwischen Hooligans und rechtsextremen Gruppierungen erwachsen können, sehr ernst. Demnach sind Polizei und Verfassungsschutz gehalten, mögliche Anhaltspunkte für entsprechende Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen. Insbesondere wurde die Internetbeobachtung auf diesem Gebiet durch die Sicherheitsbehörden mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung intensiviert. Außerdem erfolgen laufend enge Abstimmungsprozesse im Verfassungsschutzverbund und gemeinsame Lageanalysen zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei im Land, beispielsweise zwischen den szenenkundigen Beamten und den Staatsschutzdienststellen, sodass die Erkenntnislage zu HooliganGruppierungen möglichst belastbar wird. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5997 4 6. Welche juristischen Mittel stehen den zuständigen Behörden zur Verfügung, die Tätigkeit solcher Gruppen einzuschränken oder zu unterbinden? Zu 6.: Generell können Vereinigungen nach dem Vereinsgesetz verboten werden, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen bzw. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein im Sinne des Gesetzes ist dabei – ohne Rücksicht auf die Rechtsform – jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Ob diese Voraussetzungen bei Hooligan-Gruppierungen vorliegen, bedarf im Einzelfall einer näheren Prüfung. Indes stehen der Polizei die Mittel des Gefahrenabwehrrechts sowie der Strafverfolgung zur Verfügung. Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch das Handeln oder Verhalten von Personen, die einer solchen Gruppe angehören gefährdet , können polizeirechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Beispielsweise zählen hierzu bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Gefährder - ansprachen, Meldeauflagen, Ingewahrsamnahmen und Platzverweise. Werden darüber hinaus strafrechtlich relevante Handlungen durch diese Personen begangen , werden sie durch strafprozessuale Ermittlungen konsequent verfolgt. 7. Wie kann die Teilnahme solcher Gruppen an gewaltsamen Auseinandersetzungen , wie jüngst in Köln, verhindert werden? Zu 7.: Die staatlichen Handlungsmöglichkeiten hängen maßgeblich davon ab, ob die Auseinandersetzung im Rahmen einer Versammlung oder aber einer bloßen Ansammlung stattfindet. Sofern es sich um eine Versammlung handelt, kann die Teilnahme solcher Gruppierungen nur aufgrund hoher gesetzlicher Hürden beschränkt oder gar verhindert werden. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Grundgesetz (GG) ist eines der elementarsten Grundrechte. Die Möglichkeit der freien Versammlung dient einerseits der Persönlichkeitsentfaltung , andererseits aber auch der Einflussnahme auf die politische Willensbildung. Deshalb bildet sie ein wesentliches Element der Demokratie und besitzt einen hohen verfassungsrechtlichen Rang, der bei der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht (insbesondere Grundrechte Dritter) stets zu beachten ist. Der Schutz der Versammlungsfreiheit gilt jedoch lediglich für friedliche Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer. Als beschränkende Maßnahmen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen deshalb gemäß § 15 Versammlungsgesetz (VersG) grundsätzlich ein Verbot vor Versammlungsbeginn oder eine Auflösung einer laufenden Versammlung in Betracht. Aufgrund der elementaren Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere im „Brokdorf-Beschluss“ (BVerfGE 69, 315) hervorhebt, rechtfertigt nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Versammlungsauflösung. Vielmehr hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Güterabwägung stattzufinden. Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter) notwendig ist. Erforderlich hierfür ist eine gesicherte Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde oder in Eilfällen auch der Polizei, dass die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann, die sich auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht bloßer Vermutungen stützen muss. Eine solche Feststellung muss in jedem Einzelfall erfolgen und darf nicht aufgrund einer früheren unfriedlichen Versammlung des gleichen Veranstalters getroffen werden. Vorrangig ist der Einsatz von Auflagen wie beispielsweise der Ausschluss von einzelnen gewaltbereiten Demonstranten aus der Versammlung oder die Wahl eines alternativen Versammlungsortes außerhalb von Stadtzentren zu prüfen. Die Versammlungsbehörden müssen diese milderen Mittel als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschöpfen, wenn sie eine Gefahr für 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5997 die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenso effektiv abwehren können wie eine Verbots- oder Auflösungsverfügung. Störer, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und sich nicht von Gewaltanwendung distanzieren, können das Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Versammlungsverbot auch anzuordnen, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten zumindest billigen werden. Eine unfriedliche Demonstration wird von der Gewährleistung des Artikels 8 GG überhaupt nicht erfasst. Deshalb sind vor allem an die Integrität und Qualifikation eines Versammlungsleiters besondere Anforderungen zu stellen. Er muss zuverlässig und seiner Reife sowie nach seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf einer von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Maßnahmen nach dem Polizeigesetz, wie z. B. Meldeauflagen oder Gefährder - ansprachen kommen im Vorfeld einer entsprechenden Auseinandersetzung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei dem Treffen um keine Versammlung handelt. Gall Innenminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice