Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6126 17. 11. 2014 1Eingegangen: 17. 11. 2014 / Ausgegeben: 16. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie vielen in Baden-Württemberg ansässigen Beschäftigten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ermöglicht Artikel 561 der ZK-DVO nach ihrer Kenntnis eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen? 2. Welches geschätzte Abgabenaufkommen würde bei einem Entfallen der Befreiung entstehen und wem stünde dies zu? 3. Inwieweit hat sie Kenntnis davon, ob die Europäische Union (EU) eine Änderung des Artikels 561 der ZK-DVO und/oder die Bundesfinanzverwaltung eine Änderung der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ vorsieht und wenn ja, welche Änderungen dies sind? 4. Zu welchem Zeitpunkt sollen etwaige Änderungen der ZK-DVO und/oder der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ in Kraft treten und sind Übergangsregelungen geplant? 5. Aus welchen Erwägungen heraus wird eine solche Änderung angedacht? 6. Welche Auswirkungen hätte aus ihrer Sicht eine solche Änderung für in BadenWürttemberg ansässige Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Firmenfahrzeuge privat nutzen (dürfen)? Kleine Anfrage des Abg. Ulrich Lusche CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Artikel 561 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) – Auswirkungen einer möglichen Änderung des Artikels der ZK-DVO auf deutsche Grenzgänger Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6126 2 7. Inwieweit sind ihr weitere Änderungspläne der ZK-DVO und/oder der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ bekannt, die in Baden-Württemberg ansässige Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreffen? 8. Inwieweit hat bzw. wird sie in diesem Zusammenhang auf EU-, und/oder auf Bundesebene oder in sonstiger Form Aktivitäten entfalten? 13. 11. 2014 Lusche CDU B e g r ü n d u n g Erst unlängst haben Untersuchungen wieder belegt, welche enorme wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere in den Grenzregionen von Baden-Württemberg zur Schweiz, die in der Schweiz beschäftigten, aber in Baden-Württemberg ansässigen Mitarbeiter als Grenzgänger besitzen. Fragestellungen, die die Rahmenbedingungen für diese Beschäftigten betreffen, sind deshalb für die Region und daher auch für Baden-Württemberg immer von besonderem Interesse. Artikel 561 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO; Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission) sieht die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben für Fahrzeuge vor, die einer außerhalb des Zollgebiets der EU ansässigen Person gehören und von einer bei dieser Person angestellten, im Zollgebiet der EU ansässigen, Person verwendet werden sollen. Privater Gebrauch ist bislang generell gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Künftig soll der private Gebrauch nur noch bei Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort gestattet sein. Würden Beschäftigte von schweizer Unternehmen, die in BadenWürttemberg wohnen, nicht in den Genuss der aktuellen Regelung kommen, so riskieren sie schon bei einem kleinen Umweg oder bei anderen Fahrten als von oder zur Arbeit, die Entstehung von Einfuhrabgaben auf den vollen Fahrzeugwert. Käme es hier zu Veränderungen, hätte dies also für die Betroffenen erhebliche Auswirkungen, ggf. müssten sie privat einen eigenen Pkw anschaffen. Bei vom Arbeitgeber überlassenen Leasingfahrzeugen ist ein kurzfristiger Fahrzeugwechsel zudem häufig nicht möglich, weswegen sich hier auch die Frage nach Übergangsfristen stellt. Andererseits ist natürlich von Interesse, welchen Vorteil eine derartige Veränderung erbrächte und für wen. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 Nr. 3-Z040.3/7 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Das materielle Zollrecht, auf das sich die o. g. Landtagsanfrage bezieht, ist vollständig vergemeinschaftet. Der Europäischen Kommission steht das ausschließ - liche Initiativrecht zu. Bei Neuregelungen und Änderungen des geltenden Zollrechts hat die Kommission die Interessen der gesamten Union zu berücksichtigen. National obliegt die Verwaltungs- und Ertragskompetenz ausschließlich dem *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6126 Bund, worauf bereits in den Landtagsdrucksachen 15/5059 vom 9. April 2014 und 15/5149 vom 2. Mai 2014 hingewiesen wurde. Eine Beantwortung von Landtagsanfragen und -anträgen betreffend Zollangelegenheiten ist der Landesregierung daher nur in Abhängigkeit von einer Stellungnahme durch die zuständigen Behörden des Bundes möglich. Zum vorliegenden Antrag hat die Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mit Schreiben vom 4. Februar 2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme liegt der nachfolgenden Beantwortung der Landtagsanfrage zugrunde. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie vielen in Baden-Württemberg ansässigen Beschäftigten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ermöglicht Artikel 561 der ZK-DVO nach ihrer Kenntnis eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 2. Welches geschätzte Abgabenaufkommen würde bei einem Entfallen der Befreiung entstehen und wem stünde dies zu? Bei der Einfuhr von Waren in die Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Zoll wird unter Abzug des Eigenbehalts von zurzeit 25 Prozent vom jeweiligen Mitgliedstaat an die EU abgeführt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine nationale Einnahme, die dem Bund zusteht. Da die Anzahl der Fälle nicht bekannt ist, kann zum Abgabenaufkommen keine Aussage getroffen werden. 3. Inwieweit hat sie Kenntnis davon, ob die Europäische Union (EU) eine Änderung des Artikels 561 der ZK-DVO und/oder die Bundesfinanzverwaltung eine Änderung der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ vorsieht und wenn ja, welche Änderungen dies sind? Nach den Informationen des Bundesministeriums der Finanzen wird Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO dahingehend geändert, dass der eigene Gebrauch von Beförderungsmitteln (Artikel 555 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO), die einer außerhalb der Union ansässigen Person gehören und von einer in der Union ansässigen Person im Zollgebiet der Union vorübergehend verwendet werden, eingeschränkt wird und nur noch für folgende Fahrten zulässig ist: – zwischen dem Arbeitsort außerhalb der Union und dem Wohnort in der Union sowie – für berufliche Aufgaben, die im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehen sind. Die Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen wird nach der Ver - öffentlichung der Durchführungsverordnung im Amtsblatt der EU entsprechend geändert. 4. Zu welchem Zeitpunkt sollen etwaige Änderungen der ZK-DVO und/oder der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ in Kraft treten und sind Übergangsregelungen geplant? Das Inkrafttreten der Änderung der ZK-DVO ist für den 1. Mai 2015 vorgesehen. Übergangsregelungen sind nicht geplant. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6126 4 5. Aus welchen Erwägungen heraus wird eine solche Änderung angedacht? Unter Geltung des aktuellen Wortlauts des Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO wurden in einigen Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang Missbrauchsfälle festgestellt. 6. Welche Auswirkungen hätte aus ihrer Sicht eine solche Änderung für in BadenWürttemberg ansässige Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Firmenfahrzeuge privat nutzen (dürfen)? Die Europäische Kommission ist nur in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, eine formelle Folgenbetrachtung anzustellen. Die vorliegende Änderung ist kein solcher Fall. Ansonsten verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. 7. Inwieweit sind ihr weitere Änderungspläne der ZK-DVO und/oder der Dienstvorschrift „Vorübergehende Verwendung“ bekannt, die in Baden-Württemberg ansässige Beschäftigte von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreffen? Weitere Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Minis - terium für Finanzen und Wirtschaft nicht bekannt. 8. Inwieweit hat bzw. wird sie in diesem Zusammenhang auf EU-, und/oder auf Bundesebene oder in sonstiger Form Aktivitäten entfalten? Aufgrund der ausschließlichen Kompetenz der EU in Zollfragen erscheinen Initiativen der Landesregierung als wenig aussichtsreich. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice