Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6259 12. 12. 2014 1Eingegangen: 12. 12. 2014 / Ausgegeben: 09. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Sicherheitsstandards gibt es für die Schülerbeförderung im Linienbusverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (mit Angabe der Standards bundesweit und speziell in Baden-Württemberg)? 2. Welche Sicherheitsstandards gibt es für die Schülerbeförderung im Schulbusverkehr (mit Angabe der Standards bundesweit und speziell in Baden-Württemberg )? 3. Wann sind Stehplätze in diesen Bussen sowohl im Linienbusverkehr als auch im Schulbusverkehr nach welchen Voraussetzungen erlaubt und mit welcher Begründung? 4. Welche besonderen Schulungen erhalten Busfahrer im Linienbusverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz und im Schulbusverkehr bzw. welche Vo - raussetzungen müssen diese Busfahrer mitbringen, um Schulkinder fahren zu dürfen? 5. Ist es sicherheitstechnisch sinnvoll und notwendig, im Busverkehr zur Schülerbeförderung ausreichend Sitzplätze bzw. Sitzgurte vorzuschreiben? 6. Wie ist die Haftung bei Schulkindern, die keine Sitzplätze haben und im überfüllten Bus stehen müssen (mit Angabe, wer bei eventuellen Schäden die Kos - ten trägt)? 12. 12. 2014 Brunnemer CDU Kleine Anfrage der Abg. Elke Brunnemer CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Sicherheitsbestimmungen in Bussen zur Schülerbeförderung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 2 B e g r ü n d u n g Für die Schülerbeförderung stehen in den Bussen oft nicht genügend Sitzplätze zur Verfügung, sodass viele Schulkinder während der Fahrt stehen müssen. Dadurch treten Gefahrenmomente auf, bei denen die Gesundheit gefährdet ist. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 Nr. 3-3872.0/153 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Sicherheitsstandards gibt es für die Schülerbeförderung im Linienbusverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (mit Angabe der Standards bundesweit und speziell in Baden-Württemberg)? 2. Welche Sicherheitsstandards gibt es für die Schülerbeförderung im Schulbusverkehr (mit Angabe der Standards bundesweit und speziell in Baden-Württemberg )? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : In Baden-Württemberg findet die Schülerbeförderung beinahe ausschließlich im öffentlichen Personennahverkehr statt. Spezielle Schulbusse, die die Schüler/-innen nichtöffentlich von und zur Schule befördern, sind sehr selten. Sicherheitsbestimmungen für die Schülerbeförderung im Linienbusverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind u. a. in der Straßenverkehrs-Zulassungs -Ordnung (StVZO) geregelt. Nach § 34 a Abs. 1 StVZO dürfen in Kraft - omnibussen (d. h. Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgast-Sitzplätzen) nur so viele sitzende Kinder befördert werden, wie Sitzplätze im Fahrzeug angeschrieben und in der Zulassungsbescheinigung Teil I aus - gewiesen sind. In Linienbussen sind keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben. Nach § 35 d StVZO muss die Beschaffenheit der Fahrzeuge zudem sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. Ferner sind in den §§ 35 f, 35 g und 35 h StVZO Bestimmungen zu Notausstiegen, Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Material festgelegt. Die Anforderungen für Kraftomnibusse und Kleinbusse (d. h. Kraftfahrzeuge mit bis zu acht Fahrgast-Sitzplätzen), die zur Beförderung von Schüler/-innen und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, sind in einem Katalog zusammengefasst . Diesen hat das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Jahr 2005 herausgegeben (Az. S 33/S 37/S 02/36.38.02 vom 14. Juli 2005). Der Katalog ist eine Zusammenfassung aller gültigen Vorschriften in Deutschland, die für jedes Bundesland gelten. Zusätzlich zu den im Linienbusverkehr geltenden Standards müssen Kraftomnibusse und Kleinbusse im Schulbusverkehr nach § 35 a Abs. 4 StVZO mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Sofern Alter und Größe der Schüler/-innen das Anlegen der Sicherheitsgurte nicht gestatten, sind geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitzuführen. In Baden-Württemberg sind keine abweichenden Standards zu den oben genannten bundesweit geltenden Standards festgelegt. 3. Wann sind Stehplätze in diesen Bussen sowohl im Linienbusverkehr als auch im Schulbusverkehr nach welchen Voraussetzungen erlaubt und mit welcher Begründung? In Kleinbussen sind Stehplätze nicht erlaubt. Im Linien- und Schulbusverkehr sind Stehplätze in Kraftomnibussen nach § 34 a StVZO nur in dem Umfang zulässig, wie sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I _____________________________________ *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 ausgewiesen und im Fahrzeug angeschrieben sind. Im Schulbusverkehr müssen sie außerdem vom Schulträger für zulässig erklärt worden sein. Für Stehplätze gelten maximal acht Plätze pro Quadratmeter der ausgewiesenen Stehplatzflächen . Dies sind die nach EU-Recht festgelegten Werte. Für Stehplätze müssen zudem geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie auch von Schüler/-innen aller Altersklassen benutzt werden können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die stehenden Schulkinder ausreichend gesichert sind, um sicher befördert zu werden. Die zulässige Stehplatzdichte wird im Alltagsbetrieb in der Regel nicht erreicht. 4. Welche besonderen Schulungen erhalten Busfahrer im Linienbusverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz und im Schulbusverkehr bzw. welche Vo - raussetzungen müssen diese Busfahrer mitbringen, um Schulkinder fahren zu dürfen? Busfahrer/-innen im Linien- sowie im Schulbusverkehr müssen mindestens eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer/-in nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations -Gesetz vorweisen. Die dreijährige Ausbildung zur/zum Berufskraftfahrer /-in umfasst nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln. Darunter fallen die Fähigkeit zur Ge - währ leis tung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere der Umgang mit den Fahrgästen und die Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). Nach § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations -Gesetzes sind Weiterbildungen alle fünf Jahre durchzuführen. Alternativ können Busfahrer/-innen, um für den Linienbusverkehr zugelassen zu sein, eine dreijährige Ausbildung als Fachkraft im Fahrbetrieb durchlaufen. Spezielle Schulungen für Busfahrer/-innen, um Schulkinder zu fahren, sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. In dem vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erstellten Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schüler/-innen und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, hat das Ministerium auch ein Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführer/-innen für die Beförderung von Schüler/-innen herausgegeben. Dieses gibt den Busfahrer/-innen zusätzliche Hinweise für die Beförderung von Schüler/-innen und Kindergartenkindern. 5. Ist es sicherheitstechnisch sinnvoll und notwendig, im Busverkehr zur Schülerbeförderung ausreichend Sitzplätze bzw. Sitzgurte vorzuschreiben? Nach Auswertungen der Schulunfälle durch die Deutsche Gesellschaft der Unfallversicherer (DGUV) 2012 und 2013 (s. Anlagen) ist das Risiko, dass Schüler/-innen mit dem Schulbus bzw. mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln verunglücken , wesentlich niedriger als z. B. bei einer Fahrt mit dem Privat-Pkw oder mit dem Fahrrad. Gemäß den Untersuchungen der DGUV ist der Bus nach der Bahn das sicherste Verkehrsmittel für Schüler/-innen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieht die Landesregierung daher keine Notwendigkeit, Stehplätze zu verbieten und eine Anschnallpflicht einzuführen. Angesichts der Tatsache, dass der weit überwiegende Anteil der Schüler/-innen im öffentlichen Personennahverkehr befördert wird, wären ein Verbot von Stehplätzen und eine Anschnallpflicht in der Praxis wegen des ständigen Wechsels der Fahrgäste an jeder Haltestelle auch kaum durchführbar. Bei der Beförderung von Schüler/-innen in Kleinbussen ist hingegen pro Schüler/-in ein Sitzplatz vorhanden, welcher mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet ist. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 4 6. Wie ist die Haftung bei Schulkindern, die keine Sitzplätze haben und im überfüllten Bus stehen müssen (mit Angabe, wer bei eventuellen Schäden die Kosten trägt)? Schüler/-innen auf dem Weg zur Schule bzw. Heimweg nach Hause sind, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, über die gesetzliche Schüler-Unfallver - sicherung abgesichert. Bei dem Schul- bzw. Heimweg muss es sich um einen unmittelbaren Weg handeln, d. h. der Weg muss zeitlich mit Beginn bzw. Ende der schulischen Maßnahme zusammenhängen. Sollte sich daher ein Schulkind auf dem Schul- oder Heimweg in einem Bus verletzen, tritt die gesetzliche SchülerUnfallversicherung für die entstandenen Schäden ein. Für die Entschädigung der Un fälle sind konkret die Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände zuständig. Winfried Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 6 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 8 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 10 11 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 12 13 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 14 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 16 17 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 18 19 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 20 21 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6259 Landtag von Baden-Württemberg 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