Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6353 16. 01. 2015 1Eingegangen: 16. 01. 2015 / Ausgegeben: 19. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchen Terminen haben bislang Sitzungen bzw. Verhandlungen des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer Paris mit Sitz in Zürich („Schiedsgericht“) stattgefunden? 2. Zu welchen Terminen haben das Land bzw. nach ihrer Kenntnis die vom Land (mittelbar) gehaltenen Unternehmen NECKARPRI GmbH und NECKARPRIBeteiligungsgesellschaft mbH Schriftsätze an das Schiedsgericht versandt bzw. Schriftsätze vom Schiedsgericht oder der gegnerischen Partei empfangen (auch durch zur Vertretung befugte Dritte)? 3. Wann wurde der Schiedsauftrag dem Schiedsgerichtshof übergeben (Artikel 23 Schiedsgerichtsordnung der ICC – International Chamber of Commerce)? 4. Wann wurde der Verfahrenskalender dem Gerichtshof und den Parteien übermittelt bzw. gegebenenfalls zum letzten Mal geändert (Artikel 24 Schiedsgerichtsordnung der ICC)? 5. Welchen Inhalt hat der Verfahrenskalender? 6. Warum wurde die Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs (Artikel 30 Absatz 1 Schiedsgerichtsordnung der ICC) überschritten? 7. Welche Termine hat das Schiedsgericht für weitere Sitzungen bzw. Verhandlungen anberaumt? Kleine Anfrage des Abg. Claus Paal CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Schiedsklage des Landes Baden-Württemberg gegen die Eléctricité de France (EdF) wegen des Ankaufs von Anteilen an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) im Jahr 2010 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6353 2 8. Zu welchen Konditionen erfolgt nach ihrer Kenntnis gegenwärtig die Refinanzierung der von der NECKARPRI GmbH bzw. der von der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH erworbenen Anteile an der EnBW AG? 9. Welche Veränderungen haben sich nach ihrer Kenntnis gegenüber der ursprünglichen Refinanzierung ergeben (mit Angabe der Begründungen)? 10. In welcher Weise trifft sie gegenwärtig Vorkehrungen, um die derzeitige Niedrigzinsphase im Sinne einer möglichst günstigen Refinanzierung des Ankaufs von Anteilen der EnBW AG im Jahr 2010 dauerhaft abzusichern? 16. 01. 2015 Paal CDU B e g r ü n d u n g Die Kleine Anfrage dient der Aufklärung des Sachstands der durch die Landes - regierung angestrengten Schiedsklage gegen die EdF. Ferner soll geklärt werden, welche Veranlassungen die Landesregierung getroffen hat, um die gegenwärtige Niedrigzinsphase zu einer möglichst günstigen Refinanzierung des Finanzbedarfs der o. g. Tochtergesellschaften des Landes zu nutzen. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Nr. 9-0521.1/194 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Zu welchen Terminen haben bislang Sitzungen bzw. Verhandlungen des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer Paris mit Sitz in Zürich („Schiedsgericht“) stattgefunden? Zu 1.: In der Kalenderwoche 4 des Jahres 2014 haben Anhörungen in Zürich stattgefunden . 2. Zu welchen Terminen haben das Land bzw. nach ihrer Kenntnis die vom Land (mittelbar) gehaltenen Unternehmen NECKARPRI GmbH und NECKARPRIBeteiligungsgesellschaft mbH Schriftsätze an das Schiedsgericht versandt bzw. Schriftsätze vom Schiedsgericht oder der gegnerischen Partei empfangen (auch durch zur Vertretung befugte Dritte)? Zu 2.: Seit Klagerhebung werden bis zum heutigen Tag in unterschiedlichen Zeitabständen Schriftsätze zwischen den Beteiligten gewechselt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH keine Partei eines Schiedsverfahrens ist. _____________________________________ *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6353 3. Wann wurde der Schiedsauftrag dem Schiedsgerichtshof übergeben (Artikel 23 Schiedsgerichtsordnung der ICC – International Chamber of Commerce)? 4. Wann wurde der Verfahrenskalender dem Gerichtshof und den Parteien übermittelt bzw. gegebenenfalls zum letzten Mal geändert (Artikel 24 Schiedsgerichtsordnung der ICC)? Zu 3. und 4.: Das Betreiben der Schiedsklage stellt laufendes Regierungshandeln dar, sodass die Landesregierung zu Handlungen des Gerichts aufgrund der schiedsgericht - lichen Verschwiegenheitsregelungen keine Auskünfte erteilen darf. 5. Welchen Inhalt hat der Verfahrenskalender? Zu 5.: Der Verfahrenskalender regelt den geplanten zeitlichen Ablauf. 6. Warum wurde die Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs (Artikel 30 Absatz 1 Schiedsgerichtsordnung der ICC) überschritten? Zu 6.: Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Frist nach Artikel 30 Absatz 2 der genannten Verfahrensordnung verlängert werden kann. Artikel 30 der Schiedsgerichtsordnung der ICC lautet: Artikel 30 Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs 1 Das Schiedsgericht muss seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten er - lassen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der letzten Unterschrift des Schiedsgerichts oder der Parteien unter den Schiedsauftrag oder, im Falle der Anwendung des Artikel 23(3), mit der Zustellung der Genehmigung des Schiedsauftrags an das Schiedsgericht zu laufen. Der Gerichtshof kann auf Grundlage des gemäß Artikel 24(2) erstellten Verfahrenskalenders eine andere Frist bestimmen. 2 Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet. Das Betreiben der Schiedsklage stellt laufendes Regierungshandeln dar, sodass die Landesregierung zu Handlungen des Gerichts, insbesondere zu den Gründen, warum die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs überschritten wurde, aufgrund der schiedsgerichtlichen Verschwiegenheitsregelungen keine Auskünfte erteilen darf. 7. Welche Termine hat das Schiedsgericht für weitere Sitzungen bzw. Verhandlungen anberaumt? Zu 7.: Derzeit hat das Gericht keine Termine für weitere Sitzungen bzw. Verhandlungen anberaumt. 8. Zu welchen Konditionen erfolgt nach ihrer Kenntnis gegenwärtig die Refinanzierung der von der NECKARPRI GmbH bzw. der von der NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH erworbenen Anteile an der EnBW AG? Zu 8.: Die gegenwärtige Refinanzierung der erworbenen Anteile an der EnBW AG kann dem Geschäftsbericht der NECKARPRI GmbH zum 30. Juni 2014 entnommen werden. Sie stellt sich zum 30. Juni 2014 wie folgt dar: Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6353 4 Der Kaufpreis inkl. Nebenkosten (einschließlich der Aktien aus dem freiwilligen Übernahmeangebot) belief sich auf 4.849 Mio. EUR. Die Differenz zu der genannten Zwischensumme (4.661 Mio. EUR) betrifft ein kurzfristiges Darlehen über 57 Mio. EUR (Zinssatz 1,751 %), fällig am 17. Januar 2012. Es wurde inzwischen vereinbarungsgemäß getilgt. Der Rest wurde durch zugeflossene Dividendenerlöse finanziert. Zum 31. Dezember 2014 belief sich die Beanspruchung des Rahmenkredits auf 32 Mio. EUR. 9. Welche Veränderungen haben sich nach ihrer Kenntnis gegenüber der ursprünglichen Refinanzierung ergeben (mit Angabe der Begründungen)? Zu 9.: Folgende Änderungen haben sich gegenüber der ursprünglichen Refinanzierung ergeben und werden wie folgt begründet: a) Ein Darlehen über 168,8 Mio. EUR (Zinssatz 1,08 %, Fälligkeit 20. April 2011) wurde planmäßig getilgt. Es diente zur Finanzierung eines am 16. Dezember 2010 fälligen Teilbetrags des Kaufpreises für die EDF-Anteile. Es wurde aus Dividendenerlösen getilgt. b) Das am 17. Januar 2012 fällige Darlehen über 57 Mio. EUR (Zinssatz 1,751 %) wurde unter Berücksichtigung der übrigen Finanzierungsbelange der NECKA - RPRI durch ein Darlehen über 40 Mio. EUR (Fälligkeit 17. Januar 2014, Zinssatz 1,21 %) und dieses wiederum durch ein Darlehen über 65 Mio. EUR (Fälligkeit 2. Mai 2024, Zinssatz 2,335 %) ersetzt. Die zehnjährige Zinsbindung wurde gewählt, um das günstige Zinsniveau langfristig zu sichern. c) Die am 17. Januar 2014 fällige Inhaberschuldverschreibung über 2.000 Mio. EUR wurde zur Sicherung des seinerzeit günstigen Zinsniveaus um etwas mehr als 10 Jahre bis zum 2. Mai 2024 verlängert. Da die Dividendenerträge der EnBW in der Regel Ende April jeden Jahres ausgeschüttet werden, wurde der jeweilige Zinstermin vom 17. Januar auf den 2. Mai jeden Jahres nach hinten verschoben. Hierdurch konnte die Beanspruchung des Rahmenkredits optimiert werden. 10. In welcher Weise trifft sie gegenwärtig Vorkehrungen, um die derzeitige Niedrigzinsphase im Sinne einer möglichst günstigen Refinanzierung des Ankaufs von Anteilen der EnBW AG im Jahr 2010 dauerhaft abzusichern? Zu 10.: Die Optimierung der Fremdfinanzierungskosten und die langfristige Sicherung günstiger Refinanzierungskonditionen sind zentrale Aspekte des implementierten Risikomanagementsystems der beiden NECKARPRI-Gesellschaften. So wurde Finanzierungen Mio. EUR Fälligkeit Zinssatz Finanzierungszweck Inhaberschuldverschreibung 2501 17.01.2017 2,8360% Inhaberschuldverschreibung 2000 02.05.2024 2,3350% Zwischensumme 1 4501 Darlehen 160 12.04.2017 3,4795% Aktien aus freiwilligem Übernahmeangebot Zwischensumme 2 4661 Inhaberschuldverschreibung 400 04.07.2022 2,2981% Teilnahme an Kapitalerhöhung Inhaberschuldverschreibung 65 02.05.2024 2,3350% Rahmenkredit über 120 Mio. EUR, davon beansprucht 22 -- variabel Summe 5148 Anschlussfinanzierung fälliges Darlehen und sonstiger betrieblicher Aufwand Kauf Anteile von EDF 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6353 die am 17. April 2014 fällige Inhaberschuldverschreibung über 2.000 Mio. EUR zur Sicherung des seinerzeit bereits günstigen Zinsniveaus bis zum 2. Mai 2024 verlängert. Wegen einer langfristigen Sicherung des derzeitigen ebenfalls günstigen Zinsniveaus für die 2017 fällige Inhaberschuldverschreibung und das ebenfalls 2017 fällige Darlehen finden bereits seit Längerem vorbereitende Maßnahmen und Sondierungen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren statt. Die für eine Zinssicherung der am 17. Januar 2017 fälligen Inhaberschuldverschreibung bzw. des am 12. April 2017 fälligen Darlehens erforderlichen Landesgarantien wurden vorsorglich bereits in das Staatshaushaltsgesetz 2015/2016 aufgenommen . In Vertretung Hofelich Staatssekretär << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice