Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6354 16. 01. 2015 1Eingegangen: 16. 01. 2015 / Ausgegeben: 20. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern trifft es zu, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Justiz Rhein-Neckar das sogenannte Jobticket zur preiswerten Nutzung des ÖPNV im Rhein-Neckar-Kreis nutzen können – Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferen - daren diese Vergünstigung aber vorenthalten ist (unter Angabe von Gründen)? 2. Welche Regelungen gelten hierzu in anderen Verkehrsverbünden im Land? 3. Gibt es Überlegungen und/oder konkrete Konzepte zur Bereitstellung des Jobtickets für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Landesdienst? 12. 01. 2015 Brunnemer CDU Kleine Anfrage der Abg. Elke Brunnemer CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Jobticket im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6354 2 B e g r ü n d u n g Rechtsreferendare in Baden-Württemberg leisten ihr Referendariat regelmäßig in der Stammdienststelle an einem Landgericht in Baden-Württemberg ab. Je nach Stationswahl ist der Dienst aber auch in einem anderen Gericht oder in einer anderen Behörde im Landgerichtsbezirk abzuleisten. Die Fahrtkosten zu den einzelnen Stationen im jeweiligen Bezirk werden nicht erstattet. A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 Nr. 1-3800.0-00/5 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Die Begriffe „Jobticket“ und „Firmenticket“ werden mit wechselndem Bedeutungsinhalt gebraucht. Sie bezeichnen unterschiedliche Produkte von Verkehrs - unternehmen bzw. Verkehrsverbünden. Grundsätzlich kann es sich bei Jobtickets/ Firmentickets einerseits um Produkte handeln, die den Beschäftigten eines privaten oder öffentlichen Arbeitgebers um einen Mengenrabatt verbilligt angeboten werden. Andererseits kann es sich um Produkte handeln, die den Mengenrabatt mit einem Arbeitgeberzuschuss verknüpfen und für die Beschäftige oder den Beschäftigten zusätzlich verbilligen. 1. Inwiefern trifft es zu, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Justiz Rhein-Neckar das sogenannte Jobticket zur preiswerten Nutzung des ÖPNV im Rhein-Neckar-Kreis nutzen können – Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferen - daren diese Vergünstigung aber vorenthalten ist (unter Angabe von Gründen)? Da seitens des Landes Baden-Württemberg als Arbeitgeber der Justizbeschäftigten bislang keine Vereinbarung über ein Firmenticket mit dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) getroffen wurde, haben die Personalvertretungen des Landund Amtsgerichts Heidelberg mit dem VRN eine eigene Vereinbarung über ein Firmenticket abgeschlossen. Die Finanzierung sieht vor, dass der Arbeitgeber – zusätzlich zum vergünstigten Ticket-Preis durch den VRN – für seine Mitarbeiter /-innen einen Grundbeitrag entrichtet. Seitens des VRN steht das Firmenticket also prinzipiell jedem/jeder Mitarbeiter/-in – auch Rechtsreferendar/-innen – offen , für den der Grundbeitrag entrichtet wird. Da seitens des Landes kein Zuschuss zum Firmenticket gewährt wird, haben die Beschäftigten der genannten Gerichte einen Verein (Job-Ticket-Gemeinschaft) gegründet, der anstelle des öffentlichen Arbeitgebers die Zuschüsse zum Firmenticket an den VRN zahlt. Diese Beiträge werden von den Beschäftigten selbst übernommen. Bei der jetzigen Vereinbarung wurden die Rechtsreferendar/-innen nicht einbezogen, da dies den Arbeitgeberanteil noch weiter erhöht hätte und dieser aufgrund der großen Fluktuation und den wechselnden Ausbildungsstätten der Rechtsreferendar/-innen auch fortlaufend neu zu kalkulieren wäre. Bei Einbe - ziehung aller Rechtsreferendar/-innen wäre der Grundbeitrag des Arbeitgebers für die Gemeinschaft der Job-Ticket-Bezieher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr finanzierbar. Folglich werden derzeit Rechtsreferendar/-innen aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des hohen Verwaltungsaufwandes von der JobTicket -Gemeinschaft nicht berücksichtigt. Neben der Job-Ticket-Gemeinschaft Heidelberg hat auch der Rhein-Neckar-Kreis eine Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) abgeschlossen , welche allen seinen Beschäftigen den Bezug eines Jobtickets eröffnet. Dieses Jobticket wird vom Rhein-Neckar-Kreis bezuschusst. Die bei der Kreisverwaltung tätigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen in einem öffent- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6354 lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg, aber nicht zum Rhein-Neckar-Kreis. Sie sind vom Land zur Ausbildung zum Kreis abgeordnet . Da die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare keine Beschäftigten des Rhein-Neckar-Kreises sind, kommen sie nicht in den Genuss der Vereinbarung zwischen Kreis und VRN. 2. Welche Regelungen gelten hierzu in anderen Verkehrsverbünden im Land? Nach Kenntnis der Landesregierung bieten von den 22 Verkehrsverbünden im Land 17 Firmentickets/Jobtickets an. Darunter sind sieben Firmentickets/Jobtickets, die einen Mengenrabatt mit einem Arbeitgeberzuschuss verknüpfen. 3. Gibt es Überlegungen und/oder konkrete Konzepte zur Bereitstellung des Jobtickets für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Landesdienst? Nach Ministerratsbeschluss vom 18. Februar 1992 führte das damalige Verkehrsministerium in einem einjährigen Modellversuch in Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart für die Landesbediensteten ein sog. Behördenticket ein, das gemäß Ministerratsbeschluss vom 19. April 1993 unbefristet fortgeführt und landesweit ausgedehnt werden sollte. Mit Ministerratsbeschluss vom 14. Juni 2005 wurde nach Verhandlungen mit der Deutschen Bahn AG (DB) dann ein DB Job-Ticket für Landesbedienstete eingeführt. Beide Produkte, das VVS-Firmenticket und das DB Job-Ticket, stehen allen Landesbeschäftigten offen und sind über das Kundenportal auf der Internetplattform des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) zugänglich, also auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Beide Tickets beruhen auf einem Mengenrabatt. Ein Zuschuss des Landes wurde und wird nicht gewährt. Mit Stand vom November 2014 nutzen 9.456 Landesbeschäftigte diese Bestellmöglichkeit. 1.746 Beschäftigte haben ein DB Job-Ticket und 7.710 ein VVS-Firmenticket. Die Landesregierung prüft, ob sie über die bestehenden Angebote hinaus ihren Beschäftigten künftig ein bezuschusstes Jobticket anbietet, um stärkere Anreize für den Wechsel auf umwelt- und klimafreundlichere Verkehrsmittel zu setzen. Ein solches Angebot für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung stünde auch den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren offen. Nach § 77 des Landesbesoldungsgesetzes Baden Württemberg (LBesGBW) kann Beamtinnen und Beamten im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln Fahrtkostenersatz gewährt werden. Bisher hat die Landesregierung von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice