Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6355 19. 01. 2015 1Eingegangen: 19. 01. 2015 / Ausgegeben: 20. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Aufgrund welcher Tatsachen (einschließlich der Ergebnisse von Erörterungen mit Dritten) hat der Justizminister wem gegenüber wann eine mündliche Anordnung gegeben, die am 10. September 2014 in Form einer E-Mail (unter Angabe des Absenders und des Adressaten[-kreises]) umgesetzt wurde? 2. Ist die E-Mail vom 10. September 2014 dahingehend zu verstehen, dass dem Justizministerium in diesem Zeitpunkt weder bekannt war, wie viele Gefangene sich in Baden-Württemberg in Einzelhaft befinden noch wie viele sich länger als drei Monate in Einzelhaft befinden? 3. Seit wann war dem Justizminister bekannt, dass der Territorialreferent mit jeweils gleichlautenden Erlassen vom 1. September 2014 die Justizvollzugs - anstalt in sämtlichen, im Rahmen der von der Justizvollzugsabteilung veran - lassten Nachschau vorgelegten Fällen um ergänzenden Bericht bis 17. September 2014 gebeten hat, insbesondere zu den Fragen, seit wann sich der Gefangene in Einzelhaft befinde, ob das Justizministerium um Zustimmung ersucht und – wenn ja – wann und durch wen die Zustimmung erteilt worden sei? 4. Auf welche Weise und in welchem Rahmen hat sich der Justizminister – falls dies überhaupt der Fall war – vor der Abgabe seiner mündlichen Anordnung über den Stand der ihm in diesem Zeitpunkt bekannten, anlassbezogenen Nachschau informiert? 5. Bestand ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der mündlichen Anordnung des Ministers und der Verfügung des Territorialreferenten, die Anstaltsberichte vom 8., 9., 11. und 17. September 2014, die zwischen dem 15. und dem 17. Sep - tember 2014 beim Justizministerium eingingen, am 17. September 2014 – so in den Fällen der Gefangenen N. H. und T. K. – bzw. am 18. September 2014 – so in den Fällen der Gefangenen A. F. und K. S. – zu den Akten zu nehmen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Justizministeriums Handlungsfähigkeit des Justizministers Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6355 2 6. Hatte die Sitzung des Ständigen Ausschusses am 9. Oktober 2014 Einfluss auf die Entscheidung des Ministers, per Weisung eine zusätzliche Kontrolle der Einzelhaftfälle durch eine interne Wiedervorlage zu implementieren? 7. Auf wessen Veranlassung wurde ab welchem Zeitpunkt auf Seiten der Minis - terialverwaltung die Idee ausgearbeitet, eine zusätzliche Kontrolle der Einzelhaftfälle durch eine interne Wiedervorlage zu implementieren? 8. Warum haben weder die Pressesprecherin des Justizministeriums noch der Territorialreferent den Justizminister nicht spätestens unmittelbar nach der telefonischen Presseanfrage des SWR, d. h. vor dem 13. November 2014 darauf hingewiesen, dass es in einem weiteren Fall der Einzelhaft zu Ungereimtheiten gekommen war? 9. Wodurch war aus Sicht des Justizministers die Aufforderung an den Leiter der Justizvollzugsabteilung, den Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand auf den 31. Dezember 2014 zu bestimmen, gerechtfertigt? 10. Aus welchem tatsächlichen Grund (d. h. unter Angabe der tatsächlichen Kenntnisse des Ministers in diesem Zeitpunkt einschließlich der Ergebnisse von Gesprächen mit Dritten unter Angabe deren Funktion bzw. Namen und Gesprächszeitpunkte) erfolgte die Aufforderung an den Leiter der Justizvollzugsabteilung am Abend des Sonntags, 23. November 2014? 15. 01. 2015 Dr. Lasotta CDU B e g r ü n d u n g Die Beantwortung der Kleinen Anfragen Landtagsdrucksachen 15/6201, 15/6204 und 15/6205 belegen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entscheidungen des Justizministers und externen Ereignissen, insbesondere anstehenden Sitzungen des Ständigen Ausschusses. Durch die Anfrage soll folglich geklärt werden, inwieweit die Entscheidungen des Ministers im Rahmen der Aufarbeitung des Bekanntwerdens zweier Fälle rechtswidrig vollzogener Einzelhaft unter der Aufsicht des Justizministeriums, vom Minister eigenverantwortlich getroffen wurden bzw. unter welchen äußeren Eindrücken der Minister im Entscheidungszeitpunkt stand. Die Kleine Anfrage dient ferner der Klärung von Fragen, die sich aus der Gesamtschau der Äußerungen des Justizministers in der Öffentlichkeit und dem Parlament sowie der Beantwortung der o. g. Kleinen Anfragen ergeben. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6355 A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 Nr. 4401/0114 beantwortet das Justizminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Aufgrund welcher Tatsachen (einschließlich der Ergebnisse von Erörterungen mit Dritten) hat der Justizminister wem gegenüber wann eine mündliche Anordnung gegeben, die am 10. September 2014 in Form einer E-Mail (unter Angabe des Absenders und des Adressaten[-kreises]) umgesetzt wurde? Die Aufarbeitung der Vorkommnisse im Justizvollzug und insbesondere des Todesfalls in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal vom 9. August 2014 hatte seinerzeit zu einer weiteren Intensivierung des ohnehin engen und unmittelbaren mündlichen Kontakts zwischen der Hausspitze, der Zentralstelle und der Führung der Abteilung Justizvollzug geführt. Zur weiteren Bewertung des Handlungsbedarfs hatte der Justizminister in diesem Rahmen unmissverständlich deutlich gemacht, dass eine Erhebung der Anwendungspraxis zur unausgesetzten Absonderung erforderlich sei. Diesem Ziel diente der durch das Vorzimmer des Leiters der Abteilung Justizvollzug am 10. September 2014 mit elektronischer Post über eine voreingestellte Verteilerliste an die Poststellen der Justizvollzugsbehörden des Landes versandte Erlass, der durch den stellvertretenden Leiter der Abteilung Justizvollzug gezeichnet war. 2. Ist die E-Mail vom 10. September 2014 dahingehend zu verstehen, dass dem Justizministerium in diesem Zeitpunkt weder bekannt war, wie viele Gefangene sich in Baden-Württemberg in Einzelhaft befinden noch wie viele sich länger als drei Monate in Einzelhaft befinden? Bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach den Vorgaben des Justizvollzugsgesetzbuchs handelt es sich um regelmäßig zu treffende Einzel - fallentscheidungen der nachgeordneten Behörden. Eine nach Art der Maßnahme ausdifferenzierte Erfassung war weder im Rahmen der seit dem Jahr 2009 erfolgten umfassenden Neukodifikation des Vollzugsrechts vorgesehen, noch war hierfür in den vergangenen Jahren ein Anlass erkennbar geworden. Wie bereits in der Stellungnahme zu 3. und 4. des Antrags des Abgeordneten Dr. Bernhard Lasotta (Drucksache 15/5694) ausgeführt, ist die Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben in den Prüfungs- und Entscheidungsprozess zur unausgesetzten Absonderung ab einer bestimmten Gesamtdauer eingebunden und hatte daher in diesem Rahmen auch immer schon Kenntnis. Im August 2014 hatte die Abteilung Justizvollzug außerdem eine erste nicht näher differenzierte Umfrage zur Anordnung unausgesetzter Absonderung durchgeführt. 3. Seit wann war dem Justizminister bekannt, dass der Territorialreferent mit jeweils gleichlautenden Erlassen vom 1. September 2014 die Justizvollzugs - anstalt in sämtlichen, im Rahmen der von der Justizvollzugsabteilung ver - anlass ten Nachschau vorgelegten Fällen um ergänzenden Bericht bis 17. September 2014 gebeten hat, insbesondere zu den Fragen, seit wann sich der Gefangene in Einzelhaft befinde, ob das Justizministerium um Zustimmung ersucht und – wenn ja – wann und durch wen die Zustimmung erteilt worden sei? Seit 20. November 2014. 4. Auf welche Weise und in welchem Rahmen hat sich der Justizminister – falls dies überhaupt der Fall war – vor der Abgabe seiner mündlichen Anordnung über den Stand der ihm in diesem Zeitpunkt bekannten, anlassbezogenen Nachschau informiert? Wie bereits in der Stellungnahme zu Ziffer 4 der Kleinen Anfrage des Abg. Bernd Hitzler (Drucksache 15/6205) ausgeführt, hatte sich der Justizminister bereits in einem Telefonat am 19. August 2014 über das Ergebnis der anlassbezogenen Nachschau unterrichten lassen. Über den Inhalt des hierzu gefertigten schriftlichen Vermerks hat sich der Justizminister am 1. September 2014 informiert. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6355 4 5. Bestand ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der mündlichen Anordnung des Ministers und der Verfügung des Territorialreferenten, die Anstaltsberichte vom 8., 9., 11. und 17. September 2014, die zwischen dem 15. und dem 17. September 2014 beim Justizministerium eingingen, am 17. September 2014 – so in den Fällen der Gefangenen N. H. und T. K. – bzw. am 18. September 2014 – so in den Fällen der Gefangenen A. F. und K. S. – zu den Akten zu nehmen? Nein. 6. Hatte die Sitzung des Ständigen Ausschusses am 9. Oktober 2014 Einfluss auf die Entscheidung des Ministers, per Weisung eine zusätzliche Kontrolle der Einzelhaftfälle durch eine interne Wiedervorlage zu implementieren? Nein. 7. Auf wessen Veranlassung wurde ab welchem Zeitpunkt auf Seiten der Ministerialverwaltung die Idee ausgearbeitet, eine zusätzliche Kontrolle der Einzelhaftfälle durch eine interne Wiedervorlage zu implementieren? Im Rahmen einer Rücksprache mit der Leitung der Abteilung Justizvollzug am 2. Oktober 2014 hat der Justizminister gebeten, die Möglichkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch eine bei Zustimmung zur Anordnung unausgesetzter Absonderung in den Akten zu vermerkende Wiedervorlage zu prüfen. 8. Warum haben weder die Pressesprecherin des Justizministeriums noch der Territorialreferent den Justizminister nicht spätestens unmittelbar nach der telefonischen Presseanfrage des SWR, d. h. vor dem 13. November 2014 darauf hingewiesen, dass es in einem weiteren Fall der Einzelhaft zu Ungereimtheiten gekommen war? Die allgemein gehaltene Anfrage des SWR hatte zu einer Nachfrage der Pressesprecherin bei dem zuständigen Territorialreferenten geführt, der jedoch noch nicht mit einem belastbaren Ergebnis dienen konnte. 9. Wodurch war aus Sicht des Justizministers die Aufforderung an den Leiter der Justizvollzugsabteilung, den Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand auf den 31. Dezember 2014 zu bestimmen, gerechtfertigt? 10. Aus welchem tatsächlichen Grund (d. h. unter Angabe der tatsächlichen Kenntnisse des Ministers in diesem Zeitpunkt einschließlich der Ergebnisse von Gesprächen mit Dritten unter Angabe deren Funktion bzw. Namen und Gesprächszeitpunkte) erfolgte die Aufforderung an den Leiter der Justizvollzugsabteilung am Abend des Sonntags, 23. November 2014? Zu 9. und 10.: Die Annahme des durch den damaligen Leiter der Abteilung Justizvollzug unterbreiteten Angebots, seinen Eintritt in den Ruhestand gegenüber der ursprünglichen Planung vorzuverlegen, erfolgte in einem vertraulichen Gespräch. Die Hintergründe der Entscheidung wurden in der nichtöffentlichen Sitzung des Ständigen Ausschusses am 24. November 2014 bereits eingehend dargelegt. 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