Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6362 20. 01. 2015 1Eingegangen: 20. 01. 2015 / Ausgegeben: 23. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung haben Servitutenbücher in den baden-württembergischen Landesteilen heute? 2. In welchem Ausmaß waren baden-württembergische Gerichte in den letzten fünf Jahren mit Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Servituten befasst? 3. In welchem Ausmaß sind ihr in den letzten fünf Jahren Sachverhalte über Streitigkeiten aufgrund voneinander abweichender Eintragungen in Servituten- und Grundbüchern bekannt geworden? 4. Wie reagierte sie auf diese Informationen? 5. Bis zu welchem Zeitpunkt ist sie bzw. die öffentliche Verwaltung davon ausgegangen , dass Eintragungen in Servitutenbücher als Teil des Grundbuchs gelten bzw. konnte sie oder die öffentliche Verwaltung davon ausgehen? 6. In welcher Weise wurde die mittlerweile geänderte Rechtsauffassung über den Stellenwert von Servitutenbücher der Bevölkerung mitgeteilt? 7. Welche Folgen hatte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2011 (Az: V ZR 10/11) für die baden-württembergische öffentliche Verwaltung? 8. Wie wurde die Bevölkerung über die Folgen des vorgenannten Urteils informiert ? Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Justizministeriums Bedeutung der Servitutenbücher in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6362 2 9. In welcher Weise wird die Bevölkerung über die Neuanlegung von Grundbuchblättern und die daraus folgenden Konsequenzen informiert? 12. 01. 2015 Glück FDP/DVP B e g r ü n d u n g Servituten sind in Baden-Württemberg nicht nur von rechtsgeschichtlicher Bedeutung . Noch heute spielen sie bei der Frage nach bestehenden Dienstbarkeiten eine Rolle. Immer wieder bekannt werdende Probleme im Zusammenhang mit dem Stellenwert von Eintragungen in Servitutenbüchern rechtfertigen eine parlamentarische Behandlung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 beantwortet das Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Bedeutung haben Servitutenbücher in den baden-württembergischen Landesteilen heute? Zu 1.: Servitutenbücher sind heute nach wie vor von Bedeutung für das württembergische Rechtsgebiet. Die in einem Servitutenbuch niedergelegten Rechte, die einmal wirksam entstanden sind, bleiben grundsätzlich bestehen. 2. In welchem Ausmaß waren baden-württembergische Gerichte in den letzten fünf Jahren mit Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Servituten befasst? 3. In welchem Ausmaß sind ihr [der Landesregierung] in den letzten fünf Jahren Sachverhalte über Streitigkeiten aufgrund voneinander abweichender Eintragungen in Servituten- und Grundbüchern bekannt geworden? 4. Wie reagierte sie [die Landesregierung] auf diese Informationen? Zu 2., 3. und 4.: Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Servituten oder aufgrund voneinander abweichender Eintragungen in Servituten- und Grundbüchern werden bei den Gerichten statistisch nicht gesondert von anderen Verfahren erfasst. Dem Justizminis - terium liegen daher keine Erkenntnisse vor über die Anzahl solcher Verfahren. 5. Bis zu welchem Zeitpunkt ist sie [die Landesregierung] bzw. die öffentliche Verwaltung davon ausgegangen, dass Eintragungen in Servitutenbücher als Teil des Grundbuchs gelten bzw. konnte sie oder die öffentliche Verwaltung davon ausgehen? Zu 5.: Eintragungen in Servitutenbüchern gelten weiterhin als Teil des Grundbuchs, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person die vormals gelten- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6362 den Verfahrensvorschriften (§ 8 Absatz 3 der Königlichen Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 30. Juli 1899 – Reg.Bl. S. 540 –, § 41 Absatz 4 der Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 betreffend das Grundbuchwesen – ABl. S. 101 –, § 40 Absatz 5 der Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1932 über das Grundbuchwesen – ABl. S. 11 –) beachtet hat, indem sie bei Anlegung des Grundbuchs auf bestehen bleibende Einträge im Servitutenbuch verwiesen und diese schlagwortartig bezeichnet hat. 6. In welcher Weise wurde die mittlerweile geänderte Rechtsauffassung über den Stellenwert von Servitutenbücher der Bevölkerung mitgeteilt? Zu 6.: Der Bundesgerichtshof veröffentlichte keine Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 21. Oktober 2011, V ZR 10/11. Die Entscheidung wurde auch nicht in die amtliche Sammlung BGHZ aufgenommen, ist aber jedermann im Internet frei zugänglich (http://www.bundesgerichtshof.de). Das Justizministerium selbst kommentiert Gerichtsentscheidungen nicht und informiert die Öffentlichkeit grund - sätzlich auch nicht über einzelne Gerichtsentscheidungen. 7. Welche Folgen hatte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2011 (Az.: V ZR 10/11) für die baden-württembergische öffentliche Verwaltung? Zu 7.: Die Grundbuchämter sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht der öffentlichen Verwaltung. Dem Urteil kommt nur insoweit Bedeutung zu, als es die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person in einem Einzelfall versäumt hat, bei der Verweisung auf das Servitutenbuch in seit 1. April 1936 neu angelegten Grundbüchern den Inhalt der Dienstbarkeit schlagwortartig anzugeben. 8. Wie wurde die Bevölkerung über die Folgen des vorgenannten Urteils informiert ? Zu 8.: Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 6. 9. In welcher Weise wird die Bevölkerung über die Neuanlegung von Grundbuchblättern und die daraus folgenden Konsequenzen informiert? Zu 9.: Das Königlich Württembergische Justizministerium empfahl bereits in seinen Bekanntmachungen vom 13. März 1899 (ABl. S. 72) und vom 4. September 1899 (ABl. S. 97) allen Beteiligten dringend, „sich rechtzeitig und zwar erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in die (…) Bücher darüber zu vergewissern, ob der Inhalt derselben der Sachlage in allen Theilen entspricht“. Grundsätzlich obliegt es jedem Berechtigten einer im Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeit zu überprüfen, ob diese zutreffend im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist. Im Übrigen regeln § 55 GBO und § 39 GBV die Bekanntmachung von Eintragungen im Grundbuch. Die letztgenannte Norm gilt jedoch nach § 69 GBV nicht für die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung. In Vertretung Jacobi Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice