Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6370 20. 01. 2015 1Eingegangen: 20. 01. 2015 / Ausgegeben: 20. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele wirksame Trägervereinbarungen für Integrierte Leitstellen existieren derzeit in Baden-Württemberg? 2. Was wird in den Trägervereinbarungen in welcher Form konkret geregelt, beispielsweise zu den Maßstäben der Finanzierung der Leitstellen/der Kostenteilung ? 3. Inwieweit sind die Krankenkassen am Komplex „Finanzierung“, angefangen mit der Ausarbeitung der Trägervereinbarungen und der folgenden Finanzierung der Integrierten Leitstellen, beteiligt? 4. Welche Veränderungen sind in der Kostenentstehung in den letzten drei Jahren im Vergleich zu den prozentualen Kostenteilungen in den Vereinbarungen zu verzeichnen? 5. Wie reagierten die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie Landkreise, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Krankenkassen auf diese Veränderungen, beispielsweise mit Blick auf Änderungen der Kos - tenverteilung oder der Trägervereinbarungen? 6. In welchem Ausmaß wurden in den letzten drei Jahren Fragen der Kostentragung zwischen den vorgenannten Institutionen vor Gericht geklärt? 7. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 7. Oktober 2014 (6 S 2165/13) zur Finanzierung der Leitstelle Tübingen für die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie beispielsweise der Landesregierung, den Landkreisen, Krankenkassen oder Rettungsdiensten? Kleine Anfrage der Abg. Jochen Haußmann und Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Kosten von Integrierten Leitstellen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 2 8. Wie reagiert sie auf die Empfehlung des Landkreistags aus dem Jahr 2013 „Die Notfallrettung zukunftsfest machen!“ mit den darin enthaltenen Vorschlägen , insbesondere zur verursachergerechten Kostenzuordnung bei der Leitstellenfinanzierung? 9. Wie weit sind die Arbeiten zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht fortgeschritten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer verursachungsgerechten und rechtlich unstreitigen Regelung der Finanzierung der neu geordneten Leitstellenlandschaft? 10. Welche Chancen erkennt sie in einer Leitstellenlandschaft in kommunaler Trägerschaft? 20. 01. 2015 Haußmann, Dr. Goll FDP/DVP B e g r ü n d u n g Integrierte Leitstellen nehmen wichtige Aufgaben im Bereich des Rettungsdiensts wahr. Ihre personelle und sachliche Ausstattung muss auch finanziell abgesichert sein. Angesichts der großen Bedeutung der Leitstellen ist eine parlamentarische Befassung angezeigt. A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Nr. 4-5461.5-1 beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele wirksame Trägervereinbarungen für Integrierte Leitstellen existieren derzeit in Baden-Württemberg? Zu 1.: Für den Rettungsdienst bestehen in Baden-Württemberg 34 Leitstellen. Davon sind für 31 Integrierte Leitstellen Trägerschafts- bzw. Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen. Darüber hinaus gibt es für die künftige Integrierte Leitstelle im Rettungsdienstbereich Stadt- und Landkreis Pforzheim/Landkreis Enzkreis bereits eine Trägerschaftsvereinbarung. Die Leitstelle wird voraussichtlich im Sommer 2015 ihren Betrieb als Integrierte Leitstelle aufnehmen. Zu Einzelheiten wird auf die in der Anlage beigefügte Übersicht über Integrierte Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst in Baden-Württemberg verwiesen. 2. Was wird in den Trägervereinbarungen in welcher Form konkret geregelt, beispielsweise zu den Maßstäben der Finanzierung der Leitstellen/der Kostenteilung? 3. Inwieweit sind die Krankenkassen am Komplex „Finanzierung“, angefangen mit der Ausarbeitung der Trägervereinbarungen und der folgenden Finanzierung der Integrierten Leitstellen, beteiligt? Zu 2. und 3.: In den Trägerschaftsvereinbarungen sollen Einrichtung und Betrieb der Integrierten Leitstellen in partnerschaftlicher Verantwortung geregelt werden. Regelungsgegenstand sind insoweit insbesondere Festlegungen zum Standort und zur säch - 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 lichen und personellen Ausstattung, aber auch zur Finanzierungs- und Kostenverteilung . Den Belangen der Krankenkassen ist dabei insoweit Rechnung zu tragen, als nach Kapitel V Abschnitt 3.6 Rettungsdienstplan 2014 die Kostenträger im Rettungsdienst rechtzeitig am Verfahren zu beteiligen sind. Außerdem sind die Trägerschaftsvereinbarungen vor der Unterzeichnung den Kostenträgern im Rettungsdienst vorzulegen. 4. Welche Veränderungen sind in der Kostenentstehung in den letzten drei Jahren im Vergleich zu den prozentualen Kostenteilungen in den Vereinbarungen zu verzeichnen? 5. Wie reagierten die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie Landkreise, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Krankenkassen auf diese Veränderungen, beispielsweise mit Blick auf Änderungen der Kostenverteilung oder der Trägervereinbarungen? Zu 4. und 5.: Hierzu wird auf die Anlage verwiesen. 6. In welchem Ausmaß wurden in den letzten drei Jahren Fragen der Kostentragung zwischen den vorgenannten Institutionen vor Gericht geklärt? Zu 6.: In den letzten drei Jahren gab es Schiedsverfahren zu den Leitstellen Rems-Murr und Tübingen. Das danach für die Leitstelle Rems-Murr angestrengte Gerichtsverfahren ruht derzeit. Das Gerichtsverfahren für die Leitstelle Tübingen ist noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht steht noch an. 7. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 7. Oktober 2014 (6 S 2165/13) zur Finanzierung der Leitstelle Tübingen für die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie beispielsweise der Landesregierung, den Landkreisen, Krankenkassen oder Rettungsdiensten? Zu 7.: Wichtige Hinweise des VGH Mannheim enthält vorgenanntes Urteil zur Bindungswirkung der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der Integrierten Leitstelle für den Bereichsausschuss und die Schiedsstelle und für die daraus folgenden Kompetenzen von Bereichsausschuss und Schiedsstelle bei der Festlegung des Leitstellenentgelts. Des Weiteren enthält das Urteil die Klarstellung, dass bei der Bemessung der Leitstellenentgelte – anders als bei der Bemessung der Benutzungsentgelte – das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelte. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen sich letztlich aus den Ausführungen des VGH Mannheim in seinem Urteil vom 7. Oktober 2014 (Az.: 6 S 2165/13) ergeben, soll zunächst noch der Fortgang des Verfahrens abgewartet werden. Das Urteil des VGH Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. 8. Wie reagiert sie auf die Empfehlung des Landkreistags aus dem Jahr 2013 „Die Notfallrettung zukunftsfest machen!“ mit den darin enthaltenen Vorschlägen , insbesondere zur verursachergerechten Kostenzuordnung bei der Leitstellenfinanzierung ? Zu 8.: Das Innenministerium ist mit dem Landkreistag in ständigem Austausch zu rettungsdienstlichen Themen. Der Landkreistag nimmt zwischenzeitlich auf Vor- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 4 schlag des Innenministeriums mit Gaststatus an den Sitzungen des Landesausschusses für den Rettungsdienst teil. Die Überlegungen finden in anstehenden Diskussionen und Entscheidungen im Rettungsdienst Berücksichtigung. 9. Wie weit sind die Arbeiten zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht fortgeschritten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer verursachungsgerechten und rechtlich unstreitigen Regelung der Finanzierung der neu geordneten Leitstellenlandschaft? Zu 9.: Derzeit ist nicht vorgesehen, die Kostenaufteilung gesetzlich zu regeln. Grund - sätzlich ergeben sich entsprechend den Aufgaben- und Organisationsstrukturen in den einzelnen Leitstellenbereichen unterschiedliche Grundlagen für die Finanzierung und Kostenaufteilung. Ferner gilt es, das Gerichtsverfahren für die Leitstelle Tübingen abzuwarten. 10. Welche Chancen erkennt sie in einer Leitstellenlandschaft in kommunaler Trägerschaft? Zu 10.: Die Integrierten Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst werden in gemeinsamer Trägerschaft betrieben. Träger für den Feuerwehrteil sind die Land- und Stadtkreise. Für den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstelle hat das Land die beiden Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes als Beliehene beauftragt . Derzeit ist eine Kommunalisierung der Integrierten Leitstellen nicht vorgesehen . Gall Innenminister 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 Anlage zu Drucksache 15-6370 1 Integrierte Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst (Leitstellen) in Baden-Württemberg Stand 31/12/2014 Leitstelle Träger Leitstellenvereinbarung Bezeichnung der Vereinbarung mit Datumsangabe Kostenverteilungsschlüssel FW/RD (in %) Wurde der Kostenverteilungsschlüssel in den letzten 3 Jahren geändert? Investitionskosten Personalkosten Sachkosten Biberach DRK/ LK Biberach Vereinbarung über den gemeinsamen Betrieb einer Integrierten Leitstelle im Landkreis Biberach v. 30.12.1999 50/50 50/50 50/50 Nein Böblingen DRK/ Stadt Böblingen , LK Böblingen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Böblingen v. 08.03.1999 50/50 (Vorfinanzierung zu 100% durch LK BB; Refinanzierung des Anteils des RD durch Mietkostenumlage ) 50/50 50/50 Nein Bodenseekreis DRK/ LK Bodensee Vereinbarung über den gemeinsamen Betrieb einer Integrierten Leitstelle im Bodenseekreis vom 03.08.2001 50/50 45/55 45/55 Nein Calw DRK/ LK Calw Trägerschaftsvereinbarung vom 29.01.2004 50/50 43,8/56,2 50/50 Nein Emmendingen DRK/ LK Emmendingen Vereinbarung i.d.F.v. 10.4.2002 40/60 45/55 40/60 Nein. Allerdings beharren die Kostenträger auf eine paritätische Kostenverteilung und haben angekündigt, in diesem Sinne initiativ zu werden. Freiburg DRK Stadt Freiburg, LK BreisgauHochschwarz - wald Kooperationsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle v. 09.11.2010 60/40 (Bezüglich der Gebäudekosten gilt: Vorfinanzierung zu 100% durch die Stadt Freiburg; Refinanzierung d. Anteils des RD durch Mietkostenumlage ) 50/50 60/40 Zwischen den Kostenträgern des RD und den Betreibern der Leitstelle sollen ab 2015 die Personalkosten entsprechend dem Tenor des Urteils des VGH Mannheim für die Leitstelle Tübingen neu aufgeteilt werden. Freudenstadt DRK/ LK Freudenstadt Vereinbarung über die Einrichtung und Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Landkreis Freudenstadt vom 12.04.1999 50% 50% 50% Nein Göppingen DRK/ LK Göppingen Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Landkreis Göppingen v. 09.03.2006 50/50 45/55 50/50 Nein Heidelberg/ RheinNeckar -Kreis DRK/ LK RheinNeckar Trägerschaftsvereinbarung vom 11.03.2004 33,3/66,7 Kosten für Leitung 50/50 Disponentenstellen 6 Stellen/ 21 Stellen 25/75 Nein Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 6 Anlage zu Drucksache 15-6370 2 Heilbronn DRK/ Stadt Heilbronn , LK Heilbronn Trägerschaftsvereinbarung von 2010 50/50 Stellenfinanzie - rung durch jew. Anstellungs - träger 50/50 Nein Hohenlohekreis DRK/ LK Hohenlohekreis Vereinbarung über Kostentragung für den Betrieb einer ILS für den RD und die FW im Hohenlohekreis vom 02.01.2002 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung zur Laufzeit v. 11.07.2007 50/50 45/50 45/50 Nein Konstanz DRK/ LK Konstanz Vereinbarung zum Betrieb einer Integrierten Rettungs- und Feuerwehr -Leitstelle im LK Konstanz vom 30.01.2004 in Verbindung mit den Vereinbarungen zur Erneuerung der Leitstellentechnik im Rahmen des Neubaus des Rettungszentrums Radolfzell und über die Aufteilung der Kosten für die Umrüstung auf Digitalfunk vom 10.05. 2010/24.04.2014v 50/50 40/60 40/60 Nein Lörrach DRK/ LK Lörrach Vereinbarung über den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im LK Lörrach v. 22.12.2009 50/50 50/50 50/50 Nein Ludwigsburg DRK/ LK Ludwigsburg Gesellschaftsvertrag der ILS-gGmbH vom 10.01.2014 50/50 50/50 50/50 Nein Main-Tauber- Kreis DRK/ LK MainTauber -Kreis Trägerschaftsvereinbarung vom 01.04. 1997 50/50 50/50 50/50 Nein Mittelbaden (Stadt Baden-Baden, LK Rastatt) DRK/ LK Rastatt Vereinbarung für die Einrichtung und den Betreib einer Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienstbereich Mittelbaden und für die Feuerwehren im Landkreis Rastatt vom 01.10.2008 50/50 Stellenfinanzie - rung durch jew. Anstellungs - träger 50/50 Nein Neckar-OdenwaldKreis DRK/ Neckar-Odenwald -Kreis Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer ILS im NOK vom 12.01.2010 50/50 50/50 50/50 Nein Ortenau DRK/ LK Ortenaukreis Kooperationsvertrag zum Betreib der Integrierten Leitstelle Ortenau vom 11.05.2006 50/50 40/60 50/50 Nein Ostalbkreis DRK/ Stadt Aalen, LK Ostalbkreis, LK Heidenheim Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Region Ostwürttemberg vom 22.12.2005 54/46 47/53 50/50 Nein Pforzheim DRK/ Std. Pforzheim, LK Pforzheim Trägervereinbarung vom 28.7.2010 50/50 Stellenfinanzie - rung durch jew. Anstellungs - träger 50/50 Entfällt, da prospektive Angaben. Die Integrierte Leitstelle geht erst im Sommer 2015 in Betrieb. 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6370 Anlage zu Drucksache 15-6370 3 Ravensburg DRK/ LK Ravensburg 20.04.2011 Vereinbarung über den Betrieb der bereichsübergreifenden Integrierten Leitstelle Oberschwaben vom 20.04.2011, ergänzt durch Vereinbarung vom 11.02.2014 betr. Betrieb digi-tale Alarmierung 50/50 50/50 50/50 Nein Rems-Murr DRK/ LK Rems-MurrKreis Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehren im Rems Murr Kreis 18.12.2009 45/55 45/55 45/55 Die Vereinbarung ist aktuell strittig und Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Die Krankenkassen fordern eine paritätische Kostenaufteilung, der Landkreis eine solche im Verhältnis von 40/60. Reutlingen DRK/ Stadt Reutlingen , LK Reutlingen Vereinbarung über den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle vom 28.02.1998 40/60 Stellenfinanzie - rung durch jew. Anstellungs - träger 40/60 Nein Rottweil DRK/ LK Rottweil Vereinbarung über den Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle vom 11.03.1994 50/50 40/60 0/100 Nein. Ein von den Kostenträgern am 07.12.2012 gestellter Antrag, die Personalkosten im Verhältnis 50/50 aufzuteilen, wurde allerdings seitens des Landkreises abgelehnt. Schwäbisch Hall DRK/ LK Schwäbisch Hall Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehren im Landkreis Schwäbisch Hall v. 9.8./29.11.1999 50/50 50/50 50/50 Nein Stuttgart DRK/ Stadt Stuttgart Finanzvereinbarung von 2006 50/50 50/50 50/50 Nein Tübingen DRK Stadt Tübingen , LK. Tübingen Vereinbarung über die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr zwischen DRK, Ldkr. und Std. Tübingen v. 13.06.2012 50/50 50/50 50/50 Die Vereinbarung ist hinsichtlich der Personalkostenverteilung strittig. Nach Durchführung eines Schiedsverfahrens wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Antwort zu Frage 7). Tuttlingen DRK/ LK Tuttlingen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Landkreis Tuttlingen v. 03.08.2006/ 18.08.2006 50/50 50/50 50/50 Nein Ulm DRK/ Stadt Ulm, LK Alb-DonauKreis Leitstellenvereinbarung 2001 65/35 33,7/66,3 65/35 Nein VillingenSchwenningen DRK/ LK Schwarzwald -BaarKreis Vereinbarung zum Betrieb einer Integrierten Rettungs- und Feuerwehrleitstelle im Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.10.2000 50/50 60/40 60/40 Nein Waldshut DRK/ LK Waldshut Vereinbarung über Einrichtung und Betrieb einer Integrierten Feuerwehr - und Rettungsleitstelle vom 10.07.1998 50/50 50/50 50/50 Nein Zollernalb DRK/ LK Zollernalbkreis Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle für die Feuerwehren und den Rettungsdienst im Zollernalbkreis 11.08.2004 50/50 50/50 50/50 Nein LK=Landkreis; DRK=Deutsches Rotes Kreuz; FW=Feuerwehr << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice