Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6420 28. 01. 2015 1Eingegangen: 28. 01. 2015 / Ausgegeben: 20. 02. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe wurden im Jahr 2014 in den drei oben genannten Kreisen Rundfunkbeiträge erhoben? 2. Wie stellen sich die hieraus akquirierten Summen im Vergleich zum Landesdurchschnitt dar? 3. Welcher Anteil der erhobenen Beiträge (gestaffelt nach Landkreis) entfiel dabei auf gewerbliche Zahler? 4. Wie hoch waren die Gesamteinnahmen in den drei Landkreisen zum Ende des alten Rundfunkgebührengesetzes? 5. Auf welche finanzielle Summe beziffert sich der Verwaltungsaufwand, der zur Einziehung der Gebühren bzw. Beiträge nötig ist, vor und nach der Umstellung der Rundfunkfinanzierung? 6. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Zahlung des Rundfunkbeitrags kontrolliert? 7. Inwiefern erachtet sie die derzeitige Erhebungspraxis für Empfängergeräte im gewerblichen Bereich als ausgewogen und angemessen im Verhältnis zur Gesamtheit der Beitragszahler? 8. In welcher Höhe hat sich die Beitragsbelastung für Gewerbetreibende in den in Frage 1 genannten Gebieten gegenüber der Situation im alten Rundfunkgebührensystem verändert? 9. Bestehen aus ihrer Sicht zur derzeitigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung Alternativen und wenn ja, inwieweit ist sie durch ihr eigenes, konkretes Regierungshandeln dazu bereit diese Alternativen zukünftig bei der Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung ernsthaft zu berücksichtigen? 27. 01. 2015 Dr. Bullinger FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Staatsministeriums Rundfunkbeitrag durch Gewerbetreibende in den Land - kreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Main-Tauber Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6420 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 Nr. III-3481 beantwortet das Staatsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Höhe wurden im Jahr 2014 in den drei oben genannten Kreisen Rundfunkbeiträge erhoben? 2. Wie stellen sich die hieraus akquirierten Summen im Vergleich zum Landesdurchschnitt dar? 3. Welcher Anteil der erhobenen Beiträge (gestaffelt nach Landkreis) entfiel dabei auf gewerbliche Zahler? 4. Wie hoch waren die Gesamteinnahmen in den drei Landkreisen zum Ende des alten Rundfunkgebührengesetzes? Der Landesregierung selbst liegen keine Daten zu den Rundfunkbeitragserträgen vor. Sie ist deshalb auf eine entsprechende Zulieferung seitens des Südwestrundfunks (SWR) angewiesen. Dieser hat auf Anfrage mitgeteilt, dass es dem insoweit zuständigen Zentralen Beitragsservice der Rundfunkanstalten nicht möglich ist, Berechnungen auf Kreisebene durchzuführen. Demnach sind diese Daten nicht verfügbar. 5. Auf welche finanzielle Summe beziffert sich der Verwaltungsaufwand, der zur Einziehung der Gebühren bzw. Beiträge nötig ist, vor und nach der Umstellung der Rundfunkfinanzierung? Die Aufwendungen für den Gebühreneinzug lagen 2012 bei 161,1 Mio. Euro. Im Jahr 2013 lagen die Aufwendungen für den Beitragseinzug bei 167 Mio. Euro, bereinigt um Sondereffekte durch die Umstellung auf das neue Finanzierungsmodell . Die Rundfunkanstalten gehen allerdings nach wie vor davon aus, dass die Gesamtkosten des Beitragseinzugs bis 2016 um 20 % sinken werden. Bis dahin soll nicht nur das Personal des Zentralen Beitragsservice deutlich reduziert, sondern auch der sog. Beauftragtendienst fast vollständig abgebaut sein und nur noch über wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, die ausschließlich im nichtprivaten Bereich eingesetzt werden. 6. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Zahlung des Rundfunkbeitrags kontrolliert? Nach Angaben des SWR erfolgt die Zahlungsüberwachung vollautomatisiert durch den Abgleich der Zahlungsfälligkeit aller Beitragskonten. 7. Inwiefern erachtet sie die derzeitige Erhebungspraxis für Empfängergeräte im gewerblichen Bereich als ausgewogen und angemessen im Verhältnis zur Gesamtheit der Beitragszahler? 8. In welcher Höhe hat sich die Beitragsbelastung für Gewerbetreibende in den in Frage 1 genannten Gebieten gegenüber der Situation im alten Rundfunkgebührensystem verändert? 9. Bestehen aus ihrer Sicht zur derzeitigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung Alternativen und wenn ja, inwieweit ist sie durch ihr eigenes, konkretes Regierungshandeln dazu bereit diese Alternativen zukünftig bei der Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung ernsthaft zu berücksichtigen? Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht der Rundfunkfreiheit verlangt vom Gesetzgeber die Ausgestaltung einer Rundfunkordnung, in der die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. In Umsetzung dieses Auftrags wurde in Deutschland ein duales Rundfunksystem geschaffen, das sich durch ein Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk auszeichnet. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6420 Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist darin der Auftrag zugewiesen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen und damit in besonderem Maße die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherzustellen. Die Grundversorgung durch die Rundfunkanstalten ist dabei jedoch nicht lediglich als Minimalversorgung zu verstehen, sondern umfasst neben der Information auch unterhaltende , bildende und kulturelle Inhalte sowie die angemessene Begleitung der linearen Programme durch Onlineangebote. Die zur Erfüllung ihres derart aus - gestalteten Funktionsauftrages erforderliche Finanzierung ist den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen garantiert. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten im Zuge ihrer Beratungen zur Reform des Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterschiedlichste Lösungsansätze, darunter auch ein Steuermodell, diskutiert. Im Ergebnis kamen die Länder darin überein, das Finanzierungssystem durch eine Veränderung der Anknüpfungstatbestände für die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf eine zukunftsfähige Rechtsgrundlage zu stellen und dadurch insbesondere auch die Kontrollintensität durch den sog. Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten zu reduzieren. Im Mittelpunkt stand dabei die Abkehr vom Gerätebezug der früheren Rundfunkgebühr mit der Unterscheidung zwischen Radios und Fernsehgeräten sowie sons - tigen neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Der neue Rundfunkbeitrag wird demgegenüber in seiner Grundsystematik pro Wohnung und Betriebsstätte erhoben , wobei der Rundfunkbeitrag nach wie vor als gesamtgesellschaftlicher Beitrag zur Finanzierung der vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit vorausgesetzten Rundfunkordnung zu verstehen ist. Das Gesetz zur Umsetzung der Reform der Finanzierung der Rundfunkanstalten mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde im Landtag von Baden-Württemberg schließlich am 12. Oktober 2011 einstimmig verabschiedet. Mit der Einführung des neuen Finanzierungsmodells wurden diverse politische Ziele verbunden. So sollte die Finanzierung der Rundfunkanstalten nach wie vor gemeinsam von den drei Säulen Privathaushalte, Privatwirtschaft und öffentliche Hand getragen werden, wobei gleichzeitig die Lastenverteilung auf den privaten und den nichtprivaten Bereich konstant bleiben sollte. Nach den ersten Zwischenergebnissen sind diese Ziele auch erreicht worden. So kommt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass die sekto rale Verteilung des Beitragsaufkommens auf den privaten und den nichtprivaten Bereich nach der Umstellung des Finanzierungssystems für den öffentlich-recht lichen Rundfunk auf den neuen Rundfunkbeitrag in etwa gleich geblieben ist. Danach entfallen im neuen Beitragssystem 9,47 % der Einnahmen auf den nicht privaten, 90,53 % auf den privaten Bereich. Demgegenüber lag die prozentuale Belas tung des nicht privaten Sektors nach dem früheren Gebührenmodell bei 9,58 %. Die Länder werden im Zuge der derzeitigen Evaluierung des Rundfunkbeitrags diese Befunde nach Vorliegen der endgültigen Zahlen für das Jahr 2014 nochmals überprüfen. In rechtlicher Hinsicht wurde das neue Rundfunkbeitragssystem zwischenzeitlich in einer Mehrzahl gerichtlicher Verfahren überprüft und bestätigt. Unter anderem liegen zwei Urteile der Verfassungsgerichtshöfe Rheinland-Pfalz und Bayern vor, die die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigt haben. Dabei wird sowohl das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht an Raumeinheiten als sachgerecht anerkannt als auch die Berechtigung des Gesetzgebers zur Typisierung hervorgehoben. Ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Vorteilsausgleichs aufgrund der entsprechenden Nutzungsmöglichkeit der Beitragspflichtigen lasse sich nicht erkennen. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungswerte gibt es aus Sicht der Landesregierung derzeit keine Veranlassung, von den gewählten Anknüpfungstatbeständen für die Rundfunkbeitragspflicht oder gar von dem geltenden Rundfunkbeitragssys tem insgesamt abzurücken. 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