Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6441 03. 02. 2015 1Eingegangen: 03. 02. 2015 / Ausgegeben: 12. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert der im Windenergieerlass Baden-Württemberg festgelegte Regelabstand von 700 m zwischen einer Wohn - bebauung und einer Windkraftanlage und auf welcher wissenschaftlichen Basis begründet der Freistaat Bayern nach ihrer Kenntnis seine Regelabstandsgrenze von 2.000 m? 2. Welche anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungen über die Auswirkungen des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls auf Menschen sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt haben Eingang in die Vorschriften und Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen gefunden? 3. Welchen Vorrang haben bestehende oder potenzielle Siedlungs- oder Nahrungsgebiete gefährdeter Tierarten in den Vorschriften und Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen? 4. In welcher Weise wird dem Ziel der Landesverfassung, die Landschaft zu schützen (Artikel 3 c Absatz 2 der Landesverfassung), in den Vorschriften und Verfahren für Windkraftanlagen Vorrang eingeräumt gegenüber dem nicht in der Verfassung verankerten Ziel des Ausbaus von Windkraftanlagen? 5. Ist sie bereit, in den durch Rechtsvorschriften festgelegten Nationalparks und Naturparks Windkraftanlagen grundsätzlich nicht zuzulassen? 6. Ist sie bereit, beim Bund darauf hinzuwirken, dass in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Zahl der geplanten Anlagen – das Verfahren mit Bürgerbeteiligung durchgeführt werden muss? Kleine Anfrage des Abg. Wilfried Klenk CDU und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Windkraftanlagen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 2 7. Unter welcher Maßgabe geht die Forstverwaltung Baden-Württemberg Pachtverträge zu landeseigenen Waldgrundstücken mit Projektierern von Windkraftanlagen , mit Stadtwerken und mit Bürgerenergiegenossenschaften ein? 8. Ist die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen ein entscheidendes Kriterium dafür, ob ein Pachtvertrag von der Forstverwaltung BadenWürttemberg abgeschlossen wird oder nicht? 9. Aufgrund welcher Klauseln sehen Pachtverträge mit den unter Frage 7 genannten Partnern die Vertragsauflösung vor? 02. 02. 2015 Klenk CDU A n t w o r t Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Nr. 4-4583 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage basiert der im Windenergieerlass Baden-Württemberg festgelegte Regelabstand von 700 m zwischen einer Wohnbebauung und einer Windkraftanlage und auf welcher wissenschaftlichen Basis begründet der Freistaat Bayern nach ihrer Kenntnis seine Regelabstandsgrenze von 2.000 m? Der im Windenergieerlass Baden-Württemberg genannte planerische Vorsorge - abstand von 700 m wurde aus Gründen des Lärmschutzes festgelegt. Aus einer Vielzahl von Prognosen und Messungen an unterschiedlichen Windenergieanlagen ist gut bekannt, welche Schallimmissionen Windenergieanlagen hervorrufen. Bei Zugrundelegung dieses Orientierungswerts für die Regional- und Flächennutzungsplanung werden die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete üblicherweise eingehalten. Damit stellt der im Windenergieerlass genannte Abstand eine Planungsempfehlung für die Regional- und Bauleitplanung dar. Aus der Einhaltung des planerischen Vorsorgeabstands ergibt sich noch nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anforderungen zum Schutz gegen Lärm eingehalten sind. Der Freistaat Bayern machte Gebrauch von der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB und legt in Art. 82 BayBO fest, dass die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nur dann Anwendung findet, wenn die „Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden … einhalten“. Ein einheitlicher Abstand von 2.000 m wird durch diese Regelung somit nicht festgelegt. In der Begründung findet sich keine wissenschaftliche Ableitung der neuen Regelung, insbesondere werden keine medizinischen Aspekte genannt. Vielmehr wird auf städtebauliche Aspekte abgestellt. Im Übrigen sind die bayerischen Kommunen nicht gehindert, im Rahmen der Bauleitplanung auch geringere zulässige Abstände festzusetzen. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 2. Welche anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungen über die Auswirkungen des von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschalls auf Menschen sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt haben Eingang in die Vorschriften und Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen gefunden? Die verbindlichen Regelungen zur Bewertung und Beurteilung von tieffrequenten Geräuschen, zu denen auch der Infraschall zählt, sind die TA Lärm zusammen mit der DIN 45680. Es ist bekannt, dass wahrnehmbarer Infraschall zu Belästigungen führen kann. Die Regelungen orientieren sich daher, insbesondere bei den strengeren Nachtrichtwerten, an der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Auch die Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, „dass keine Erkenntnisse zu Belästigungswirkungen vorliegen, die ausschließlich aus dem Infraschallbereich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle resultieren“. In der Studie wurden rund 170 nationale und internationale wissenschaftliche Quellen ausgewertet. Der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall liegt bereits in der nahen Umgebung unterhalb und erst recht in den aus anderen Gründen notwendigen Entfernungen zur Wohnbebauung weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Dies ergaben sowohl aktuelle Messungen der Landesanstalt für Umwelt , Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) an mehreren unterschiedlichen Anlagen als auch frühere Messungen in Bayern, MecklenburgVorpommern und dem Ausland. Daher gibt es keinen wissenschaftlich fundierten Anlass, die bisherigen Vorschriften und Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Infra - schalls, welche für alle Anlagen gleichermaßen gelten, speziell für Windenergieanlagen anzupassen. Die Auswirkung des von Windenergieanlagen erzeugten Infraschalls auf Tiere im Binnenland ist weitgehend unbekannt. Es ist unbestritten, dass einige Tierarten in der Lage sind, tieffrequente Geräusche wahrzunehmen. Gleichwohl liegen uns bislang keine wissenschaftlichen Studien vor, die eine eindeutige Ursache-Wirkung -Beziehung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen an Land nachweisen könnten. Ähnliches gilt für die Wirkung von Infraschall auf Pflanzen. Hierzu liegen der Landesregierung keine wissenschaftlich fundierte Hinweise vor. 3. Welchen Vorrang haben bestehende oder potenzielle Siedlungs- oder Nahrungsgebiete gefährdeter Tierarten in den Vorschriften und Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen? Bestehende Siedlungs- und essentielle Nahrungsgebiete von Tierarten, die nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie geschützt sind, und von europäischen Vogelarten müssen auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im immissionsschutzrechtlichen Ver - fahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen geprüft und berücksichtigt werden. Insoweit ist insbesondere verboten, Tiere erheblich zu stören oder Fortpflanzungs - und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Potenzielle Siedlungs- und Nahrungsgebiete müssen auf konkrete Artenvorkommen und ihre tatsächliche Relevanz geprüft werden. Häufig kann durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Standortoptimierung, die Beeinträchtigung der „Arten“ vermieden werden. Ferner können zur Vermeidung der Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie von essentiellen Nahrungsgebieten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Siedlungs- und Nahrungsgebiete von gefährdeten Tierarten, die lediglich nach nationalem Recht geschützt sind, sind im Rahmen der Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) zu berücksichtigen. Hierbei sind im Zusammenhang mit dem Schutzgut Arten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufzunehmen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 4 4. In welcher Weise wird dem Ziel der Landesverfassung, die Landschaft zu schützen (Artikel 3 c Absatz 2 der Landesverfassung), in den Vorschriften und Verfahren für Windkraftanlagen Vorrang eingeräumt gegenüber dem nicht in der Verfassung verankerten Ziel des Ausbaus von Windkraftanlagen? Artikel 3 c Absatz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) bestimmt , dass die Landschaft öffentlichen Schutz genießt. Diese Staatszielbestimmung war bereits in der ursprünglichen Fassung des Artikel 86 der Landesverfassung vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) enthalten und wurde durch verfassungsänderndes Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449) in Artikel 3 c Absatz 2 übernommen. Staatszielbestimmungen verpflichten die Träger öffentlicher Gewalt , geben aber dem Einzelnen keine einklagbaren Rechte. Artikel 3 c Absatz 2 LV enthält somit eine allgemeine verfassungsrechtliche Wertentscheidung zu - gunsten der Landschaft; es handelt sich um eine konkretisierungsbedürftige Staats - zielbestimmung, aus der sich, im Rahmen der Kompetenzen des Landes, entsprechende staatliche Schutzpflichten ergeben. Der konkrete Schutz der Landschaft ist insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz , das im Rang der Landesverfassung vorgeht, statuiert. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 4 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Den Landschaftsbelangen kommt infolgedessen ein erhebliches Gewicht zu. Allerdings besteht kein absoluter Vorrang der Landschaftsbelange gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Belangen. Insbesondere ist kein Vorrang des Interesses am Schutz der Landschaft im Verhältnis zu anderen Belangen gegeben, deren besondere Bedeutung der Verfassungsgeber in Gestalt von grundrechtlichen Gewähr - leistungen oder Staatszielbestimmungen ebenfalls unterstrichen hat. Dies betrifft auch den Klimaschutz, dem die Förderung der Nutzung der Windenergie dient. Sowohl das Grundgesetz (Artikel 20 a) als auch die Verfassung des Landes Baden -Württemberg (Artikel 3 a) weisen dem Schutz des Klimas als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 118, 79 <110> – Verminderung von Treibhausgasen; BVerwGE 125, 68 <71> – Fern - wärme; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 20 a Rdnr. 3). Der Klimaschutz steht danach in seiner Bedeutung dem durch Artikel 20 a GG und Artikel 3 c Abs. 2 LV vermittelten Schutz der Landschaft nicht nach. In Konsequenz sind bei der Planung und Entscheidung über die Genehmigung von Windenergieanlagen die von der Maßnahme berührten Landschaftsbelange in den Blick zu nehmen und mit den Belangen des Klimaschutzes sowie den anderen relevanten Belangen abzuwägen . Der Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 gibt unter den Kapiteln 4.2.6 sowie 5.6.4.1.1 Hinweise zur Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Abwägung. 5. Ist sie bereit, in den durch Rechtsvorschriften festgelegten Nationalparks und Naturparks Windkraftanlagen grundsätzlich nicht zuzulassen? Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Nationalparks kommt eine Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen im Nationalpark nicht in Betracht . Es handelt sich hierbei um einen Tabubereich (vgl. auch Windenergie - erlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 unter Kapitel 4.2.1). Eine Planung von Windenergieanlagen in Naturparks durch kommunale Planungsträger ist möglich, da die Naturparkverordnungen die Festlegung von Erschließungszonen durch Bauleitplanung zulassen, in denen die Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen Naturparkverordnung für die Errichtung baulicher Anlagen nicht gelten. Die Naturparkverordnungen im Land werden derzeit beziehungs - weise sind teilweise schon mit dem Ziel geändert, dass nunmehr auch im Regionalplan als Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen festgelegte Flächen Erschließungszonen sind, in denen die Erlaubnisvorbehalte der Naturparkverordnungen für die Errichtung und den Betrieb von Wind - energieanlagen gelten. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Bereichen der Naturparks , für die keine Erschließungszone besteht, bedarf es einer Befreiung von den Regelungen des Naturparks oder – bei großflächiger Betroffenheit – einer Änderung der Naturparkverordnung. Bei den vorgenannten Verfahren werden die Schutzzwecke des Naturparks berücksichtigt, da diese, neben anderen Belangen, mit den für die Windkraft sprechenden Belangen abzuwägen sind. Bei Windenergieanlagen auf Naturparkflächen, die zugleich anderen Schutzgebietsregelungen unterworfen sind, gelten die Regelungen der speziellen Schutzgebietsform. 6. Ist sie bereit, beim Bund darauf hinzuwirken, dass in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Zahl der geplanten Anlagen – das Verfahren mit Bürgerbeteiligung durchgeführt werden muss? Im Windenergieerlass wird im Kapitel 1.4 für die Beteiligung der Bürger über die zwingenden Beteiligungen z. B. im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinaus geworben. Die Bürgerbeteiligung sollte dabei u. a. unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens auf freiwilliger Basis geschehen . Die Landesregierung hält diese Regelung für angemessen und ausreichend . Die Erfolgsaussichten für eine entsprechende Initiative beim Bund auch für einzelne Windenergieanlagen ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorzusehen, werden als äußerst gering betrachtet. 7. Unter welcher Maßgabe geht die Forstverwaltung Baden-Württemberg Pachtverträge zu landeseigenen Waldgrundstücken mit Projektierern von Windkraftanlagen , mit Stadtwerken und mit Bürgerenergiegenossenschaften ein? Den Regelungen des Windenergieerlasses Baden-Württemberg entsprechend, ist der Landesbetrieb ForstBW grundsätzlich bereit, geeignete Flächen im Staatswald für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen. Der Landesbetrieb ForstBW hat hierzu ein Bewertungsverfahren für Pachtangebote entwickelt , das die Auswahlkriterien ausfüllt und konkretisiert. In einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren werden Angebote eingeholt und nach vorgegebenen Kriterien gewichtet. Auf dieser Grundlage wird dann ein Zuschlag erteilt. Die Bewertung der einzelnen Angebote erfolgt in einem abgestuften Verfahren. Nach Prüfung bestimmter Ausschlussgründe (z. B. der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Projekterfahrung) werden die konkrete Projektvorbereitung (technische und finanzielle Projektvorbereitung und Planung) und die gebotenen Pachtentgelte (Basisvergütung, Mindestentgelt) nach einem Punktesystem bewertet . Unter qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern mit vergleichbaren Angeboten bevorzugt ForstBW im Rahmen der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung Bürgerwindenergieanlagen und Anlagen, die zur regionalen und kommunalen Wertschöpfung beitragen. Eine weitergehende Sonderbetrachtung für spezielle Interessentengruppen bei der Auswahl eines Realisierungspartners ist im Rahmen des transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nicht möglich. Einzelheiten hierzu können dem Papier „Bewertungsverfahren für Pachtange - bote“ entnommen werden, das auf der Homepage von ForstBW eingestellt ist (http://forstbw.de/produkte-dienstleistungen/windkraftanlagen-im-wald/ windkraftanlagen-im-staatswald.html). In Fällen, in denen mögliche Windparks auf Flächen mehrerer Eigentümer in Gemengelage entstehen können, strebt ForstBW in der Regel eine Kooperation mit den anderen Grundstückseigentümern an. Ziel ist es dann, in sogenannten Flä - chenpoolpachtmodellen gemeinsam einen Realisierungspartner auszuwählen und so eine eigentumsunabhängige Überplanung des gesamten Gebiets zu ermöglichen . Auf diesem Wege kann ohne konkurrierende Planungen das vorhandene Windpotenzial bestmöglich ausgenutzt werden. Ein solches gemeinsames Vor - gehen ist allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft, um den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung und denen eines transparenten Verfahrens gerecht zu werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 6 8. Ist die nachgewiesene Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen ein entscheidendes Kriterium dafür, ob ein Pachtvertrag von der Forstverwaltung BadenWürttemberg abgeschlossen wird oder nicht? Die im Zuge des Angebotsverfahrens von den Interessenten vorzulegende Projektskizzen müssen auch die Aspekte Ertragsprognose und Wirtschaftlichkeit des Projekts umfassen. Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung liegen jedoch in der Regel die für eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlichen Ergebnisse umfangreicher Erhebungen (insbesondere im Bereich Artenschutz) sowie von Windmessungen noch nicht vor. Regelmäßig sind auch die Arbeiten der Planungsträger noch nicht abgeschlossen. Die angestellten Wirtschaftlichkeits - überlegungen beinhalten somit zum Zeitpunkt des Angebotsverfahrens zwangsläufig noch gewisse Unsicherheiten, die erst im weiteren Planungsprozess ausgeräumt werden. 9. Aufgrund welcher Klauseln sehen Pachtverträge mit den unter Frage 7 genannten Partnern die Vertragsauflösung vor? In den mit den Realisierungspartnern abgeschlossenen Gestattungsverträgen sind regelmäßig umfangreiche Kündigungsklauseln für beide Vertragspartner enthalten . Das Standard-Gestattungsvertragsmuster von ForstBW enthält zum Aspekt Kündigung die folgenden Regelungen, die teilweise im Hinblick auf den Einzelfall noch ergänzt werden. „§ 2 Laufzeit des Vertrages, Kündigung … (3) ForstBW kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn a. die vom Betreiber beantragte Genehmigung für sämtlich beantragte Windkraftanlagen nach dem BImSchG bestandskräftig abgelehnt wird, b. der Betreiber den Antrag auf Genehmigung nach BImSchG nicht spätestens 24 Monate nach Vertragsschluss stellt. Bei Verzögerungen, die im Zusammenhang mit dem Raumordnungsverfahren oder der Bauleitplanung der Kommunen stehen, wird die Frist um max. 12 Monate verlängert. Nach 36 Monaten ist der Betreiber befugt, die Kündigung durch Zahlung eines Bereitstellungsentgeltes in Höhe von 50 % des in § 7 Abs. 1 a) Ziff. II. vereinbarten Mindestentgeltes für weitere 12 Monate abzuwenden. Die erfolgte Zahlung wird nicht auf das nach Inbetriebnahme gem. § 7 fällige Gestattungsentgelt angerechnet und setzt nicht die in § 2 Abs. 1 bestimmte Laufzeit in Gang, c. der Betreiber mit dem Bau (Fundamentaushub) nicht spätestens zwölf Monate nach Bestandskraft der Genehmigung nach dem BImSchG beginnt oder die Anlagen nicht spätestens 24 Monate nach Bestandskraft der Genehmigung nach dem BImSchG in Betrieb nimmt. Für den Fall, dass der Betreiber zwingende und von ihm nicht zu vertretende Gründe vorträgt, weshalb mit dem Bau der Windkraftanlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist begonnen werden kann, verlängern sich die Fristen für den Bau und für die Inbetrieb - nahme um jeweils 12 Monate auf insgesamt 24 bzw. 36 Monate nach Bestandskraft der Genehmigung nach dem BImSchG. Der Betreiber hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen, d. der Betreiber den Bau dauerhaft einstellt. Der Bau gilt als dauerhaft eingestellt , wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten fortgesetzt wird und eine Fertigstellung nicht zu erwarten ist, e. der Betreiber, ohne vorherige Zustimmung durch ForstBW und damit entgegen § 10, Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten überträgt oder die Nutzung des Vertragsgegenstandes einem Dritten überlässt, f. der Betreiber erklärt, dass er die Zahlungen einstellt oder sich auflöst, 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 g. der Betreiber mit fälligen Entgelten oder Entschädigungen oder sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise länger als 2 Monate in Verzug ist und ForstBW vorher abmahnt und eine angemessene Nachfrist setzt, h. der Nachweis über das Bestehen einer nach § 6 Abs. 8 erforderlichen Haftpflichtversicherung nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erbracht wird, i. die in § 9 Abs. 1 vereinbarte Sicherheitsleistung bis zum Baubeginn nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erbracht ist, j. eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen wird oder der Betrieb der Anlage aufgrund öffentlich -rechtlicher Maßnahmen endgültig nicht mehr erfolgen darf, k. der Betreiber die Vertragspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt und trotz Mahnung durch ForstBW diese Vertragspflichten nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist erfüllt, l. ein wichtiger Grund vorliegt und daher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Die entsprechenden Nachweise sind ForstBW unaufgefordert vorzulegen. (4) ForstBW kann den Vertrag nach Einspeisungsbeginn mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Monats kündigen, falls eine Windkraftanlage im Windpark mindestens 12 Monate nicht betrieben werden kann. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Stillstand der Anlagen auf eine Reparatur , eine technische Umrüstung oder auf eine Maßnahme des Netzbetreibers zurückzuführen ist und der Mindestbetrag des Entgeltes weiter gezahlt wird. (5) Der Betreiber kann vor Baubeginn der ersten Windkraftanlage diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende eines jeden Monats kündigen, sollte sich der Standort als ungeeignet erweisen. Dies gilt auch dann, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen der Bau der Anlage nicht mehr möglich ist und dies durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. (6) Der Betreiber kann ab Inbetriebnahme gem. Abs. 1 den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Monats kündigen, a. falls ForstBW bauliche Veränderungen auf den Grundstücken vornimmt, oder sonstige Maßnahmen trifft, die zu einer Leistungsminderung der Windkraft - anlagen führen und entweder der Betreiber ForstBW zuvor erfolglos abgemahnt hat, oder die Leistungsminderung mehr als nur unerheblich und kurzfristig nicht reversibel ist, b. wenn die Möglichkeit zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffent - liche Netz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entfällt und ein alternativer Einspeisepunkt nicht zur Verfügung steht oder ein Netzanschluss unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, c. falls die Windkraftanlagen aufgrund behördlicher Anordnungen stillgelegt und/oder abgebaut werden müssen, oder die Windkraftanlagen durch höhere Gewalt zerstört werden. Die Kündigungsrechte nach vorstehenden Absätzen 5 und 6 können jeweils auch im Hinblick auf einzelne Grundstücke (Teil - flächen für die Nutzung von einzelnen Windkraftanlagen) ausgeübt werden. Der Betreiber hat in diesem Fall die betreffende Windkraftanlage nebst technischen Einrichtungen nach Maßgabe von § 8 zu entfernen. (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (8) Im Falle der Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrages besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der nach § 7 Abs. 1 fällig gewordenen Entgelte , Entschädigungen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6441 8 (9) Vor der Kündigung durch ForstBW, ist ForstBW verpflichtet, unverzüglich das finanzierende Kreditinstitut als Sicherungseigentümer der Windkraftanlage /n von der Kündigungsabsicht zu unterrichten und diesem sodann Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten an die Stelle des Betreibers zu treten oder hierfür unter Beachtung des § 10 einen Dritten zu stellen.“ Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice