Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6526 25. 02. 2015 1Eingegangen: 25. 02. 2015 / Ausgegeben: 27. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Form werden sogenannte straßenverkehrsrechtliche Zusatzzeichen nach baden-württembergischem Landesrecht veröffentlicht bzw. öffentlich bekannt gemacht? 2. Welche Möglichkeiten bestehen für die Bürger des Landes, von diesen Zusatzzeichen und ihrem Regelungsgehalt Kenntnis zu nehmen? 3. Welche Form der Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe werden nach ihrem Kenntnisstand vom Bund sowie den anderen Ländern in Deutschland gewählt? 4. Welche Argumente sprechen gegen eine Veröffentlichung von sogenannten straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen? 5. Welche Bindungswirkung für die Verkehrsteilnehmer entfalten die straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen (mit Angabe ihrer Rechtsform)? 6. Welche straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen gibt es derzeit in BadenWürttemberg (mit Angabe ihres konkreten Regelungsgehalts)? 25. 02. 2015 Razavi CDU Kleine Anfrage der Abg. Nicole Razavi CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Straßenverkehrsrechtliche Zusatzzeichen nach Landesrecht in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6526 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. März 2015 Nr. 3-3851.1-01/522 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Form werden sogenannte straßenverkehrsrechtliche Zusatzzeichen nach baden-württembergischem Landesrecht veröffentlicht bzw. öffentlich bekannt gemacht? 2. Welche Möglichkeiten bestehen für die Bürger des Landes, von diesen Zusatzzeichen und ihrem Regelungsgehalt Kenntnis zu nehmen? 3. Welche Form der Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe werden nach ihrem Kenntnisstand vom Bund sowie den anderen Ländern in Deutschland gewählt? Zu 1. bis 3.: Es gibt keine landesrechtlichen Vorgaben zur Veröffentlichung von Zusatzzeichen . Neben den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erwähnten Zu - satzzeichen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium häufig notwen - dige Zusatzzeichen im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Nummer 16, Randnummer 46 zu §§ 39 bis 43 VwV-StVO). Eine Veröffentlichung der weiteren Zusatzzeichen ist nicht erforderlich, da sie selbsterklärend sind. Sie stellen in der Regel einzelfallbezogen eine Konkretisierung zum amtlichen Verkehrszeichen dar, das den wesentlichen Regelungsgehalt wiedergibt. In Baden-Württemberg wurden 1981 die Verwaltungsvorschriften des Innenminis - teriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO –) veröffentlicht, in denen auch einzelne Zusatzzeichen – jedoch nicht abschließend – aufgeführt sind. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht Zusatzzeichen als Teil einer Verwaltungsvorschrift. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat durch Ministerialerlass landesinterne Anwendungshinweise zum Vollzug der StVO mit einem Katalog weiterer Zusatzzeichen mit Stand 9. März 2015 herausgegeben. Weitere Länder, welche Zusatzzeichen veröffentlichen, sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Welche Argumente sprechen gegen eine Veröffentlichung von sogenannten straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen? Häufig vorkommende Zusatzzeichen werden bereits im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen bekannt gemacht. Neben den bundesweit einheitlichen Zusatzzeichen werden in Baden-Württemberg Zusatzzeichen einzelfallbezogen zugelassen . Eine Veröffentlichung dieser Zusatzzeichen würde einerseits keinen spür - baren Erkenntnisgewinn bringen, wäre andererseits aber mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden und würde den Bestrebungen nach Bürokratieabbau zuwiderlaufen. 5. Welche Bindungswirkung für die Verkehrsteilnehmer entfalten die straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen (mit Angabe ihrer Rechtsform)? Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 StVO Verkehrszeichen. Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen (Dauerverwaltungsakte), die mit Aufstellung gegenüber der Allgemeinheit bekanntgegeben werden und für die Verkehrsteilnehmer /-innen bindend sind. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6526 6. Welche straßenverkehrsrechtlichen Zusatzzeichen gibt es derzeit in BadenWürttemberg (mit Angabe ihres konkreten Regelungsgehalts)? Es gibt keine Zusammenstellung der Zusatzzeichen in Baden-Württemberg, da die erforderliche Zustimmung einzelfallbezogen und mit örtlichem Bezug erteilt wird. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice