Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6572 03. 03. 2015 1Eingegangen: 03. 03. 2015 / Ausgegeben: 08. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die satzungsrechtliche Koppelung des Eigenanteils der Schülerbeförderungskosten im Landkreis Ravensburg an die Tarife eines wirtschaftlich orientierten Unternehmens? 2. Welchen Anteil beansprucht der Schülerverkehr am Gesamtaufwand für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), soweit er über den Haushalt des Landkreises finanziert wird? 3. Wie hoch sind die Landeszuweisungen für die Schülerbeförderung im Landkreis Ravensburg, die Eigenanteile der Eltern sowie die Aufwendungen für den ÖPNV im Landkreis Ravensburg? 4. Wie hoch ist der Anteil der Schüler bei der Nutzung beziehungsweise Auslas - tung des ÖPNV im Landkreis Ravensburg, beispielsweise gerechnet in Beförderungseinheiten ? 5. Wofür werden die Landeszuschüsse zur Schülerbeförderung im Landkreis Ravensburg (getrennt nach allgemeinbildenden Schulen, Berufs- und Sonderschulen ) verwendet? 6. Inwieweit ist sie überzeugt, dass ihre Zuschüsse ausreichen, um eine für alle Familien finanziell tragbare, flächendeckende Schülerbeförderung zu gewährleisten ? 7. In wie vielen und in welchen Fällen im Landkreis Ravensburg müssen Eltern in Gebieten wegen fehlender oder unzureichender Busverbindungen für ihre Kinder in Eigeninitiative einen Fahrdienst organisieren? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Finanzierung der Schülerbeförderung im Landkreis Ravensburg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6572 2 8. Wie beurteilt sie Modelle, die als Ausgleich in solchen Ausnahmefällen Zuschüsse des Landes pro Kind und gefahrenem Kilometer vorsehen (mit An - gabe, ob sie plant, eine Einführung beziehungsweise probeweise Einführung zu prüfen)? 9. Wie bewertet sie die Kritik des Landeselternbeirats hinsichtlich eines mög - lichen Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung durch die Eigenanteile an den Schülerbeförderungskosten? 03. 03. 2015 Dr. Timm Kern FDP/DVP B e g r ü n d u n g Die Finanzierung der Schülerbeförderung stellt gerade in ländlichen Landkreisen die Betroffenen vor Ort vor besondere Herausforderungen. Dies äußert sich unter anderem in der Kritik des Landeselternbeirats, wonach die Landkreise die Zuschüsse nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden sollen und die teilweise ausufernden Eigenanteile an den Schülerbeförderungskosten nach Meinung des Landeselternbeirats nicht mit Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung vereinbar seien, nach dem jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung genießt. Im Lichte der steigenden zweckgebundenen Landeszuschüsse soll die Situation im Landkreis Ravensburg und die Haltung der Landesregierung zu diesem Themenkomplex abgefragt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 25. März 2015 Nr. 24-6435.0/537 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt sie die satzungsrechtliche Koppelung des Eigenanteils der Schülerbeförderungskosten im Landkreis Ravensburg an die Tarife eines wirtschaftlich orientierten Unternehmens? Die Durchführung der Schülerbeförderung sowie die Kostenerstattung sind Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Die Erstattung der Schülerbeförderungskosten ist in § 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Danach erstatten die Stadt- und Landkreise den Schulträgern die notwendigen Beförderungskosten. Die Stadt- und Landkreise können in eigener Zuständigkeit durch Satzung Einzelheiten (wie z. B. Verfahren, Höhe der von Schülern bzw. Eltern aufzubringenden Eigenanteile) zur Kostenerstattung regeln. Der Gesetzgeber hat in § 18 FAG keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Eigenanteile festgelegt. Die Stadt- und Landkreise haben deshalb einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Das Land hat für diesen Bereich keine kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnisse bzw. Weisungsrechte gegenüber den Schulträgern bzw. Stadt- und Landkreisen und wirkt deshalb nicht mit. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6572 2. Welchen Anteil beansprucht der Schülerverkehr am Gesamtaufwand für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), soweit er über den Haushalt des Landkreises finanziert wird? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 3. Wie hoch sind die Landeszuweisungen für die Schülerbeförderung im Landkreis Ravensburg, die Eigenanteile der Eltern sowie die Aufwendungen für den ÖPNV im Landkreis Ravensburg? Die Stadt- und Landkreise erhalten vom Land gem. § 18 FAG für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten pauschale Zuweisungen in Höhe von 190 Mio. Euro . Der Landkreis Ravensburg erhält davon einen Anteil von 4,5 v. H. (Anlage 1 zu § 18 FAG). Dies entspricht 8,550 Mio. Euro. Zur Höhe der Eigenanteile der Eltern sowie den Aufwendungen für den ÖPNV im Landkreis Ravensburg liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 4. Wie hoch ist der Anteil der Schüler bei der Nutzung beziehungsweise Auslas - tung des ÖPNV im Landkreis Ravensburg, beispielsweise gerechnet in Beförderungseinheiten ? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 5. Wofür werden die Landeszuschüsse zur Schülerbeförderung im Landkreis Ravensburg (getrennt nach allgemeinbildenden Schulen, Berufs- und Sonderschulen ) verwendet? Die Zuweisungen des Landes an die Stadt- und Landkreise für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten sind pauschal. Der Gesetzgeber hat in § 18 FAG dar - über hinaus keine Regelungen zur Verwendung der Zuweisungen getroffen. Sie fließen in den Haushalt des jeweiligen Kreises ein. Über deren Verwendung ist gegenüber dem Land kein Nachweis zu führen. Es ist deshalb Sache des Landkreises Ravensburg, über die Verwendung der Zuweisungen, die er vom Land erhält , zu entscheiden. 6. Inwieweit ist sie überzeugt, dass ihre Zuschüsse ausreichen, um eine für alle Familien finanziell tragbare, flächendeckende Schülerbeförderung zu gewährleisten ? Die Ausgestaltung der Erstattungsregelungen, insbesondere auch die Festlegung von Eigenanteilen oder Zuschüssen, ist allein Angelegenheit der Kreise. Die Kreise regeln in ihren Satzungen auch Ermäßigungs- und Erlasstatbestände. 7. In wie vielen und in welchen Fällen im Landkreis Ravensburg müssen Eltern in Gebieten wegen fehlender oder unzureichender Busverbindungen für ihre Kinder in Eigeninitiative einen Fahrdienst organisieren? Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 8. Wie beurteilt sie Modelle, die als Ausgleich in solchen Ausnahmefällen Zuschüsse des Landes pro Kind und gefahrenem Kilometer vorsehen (mit Angabe, ob sie plant, eine Einführung beziehungsweise probeweise Einführung zu prüfen )? Wie bei Ziffer 1 ausgeführt, wirkt das Land bei der Ausgestaltung der Erstattungsregelungen nicht mit. Insofern steht dem Land eine Beurteilung verschiedener Erstattungsregelungen nicht zu. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6572 4 9. Wie bewertet sie die Kritik des Landeselternbeirats hinsichtlich eines mög - lichen Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung durch die Eigenanteile an den Schülerbeförderungskosten? Der Weg zur Schule fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schüler und Eltern. Ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht auch im Hinblick auf die bestehende Schulpflicht nicht. Die Auferlegung von Eigenanteilen hat der VGH mehrmals überprüft, u. a. mit Beschluss vom 7. November 1995 (Az. 9 S 1848/93), mit dem der VGH festgestellt hat, dass die bestehende Schulpflicht für Grund- und Hauptschüler keinen Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Beförderung beinhaltet. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Ar - tikel 6 Abs. 1 GG noch das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Artikel 2 Abs. 1 GG (VGH-Beschlüsse vom 07. November 1995 Az. 9 S 1848/93 und vom 10. Juni 1991 Az. 9 S 2111/90; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1995 DVBl. 1985, 1084). Auch das in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollstän - dige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (BVerwG Beschluss vom 22. Oktober 1990, DVBl. 1991, 59). Nach den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen kommt die Erhebung des Eigenanteils auch nicht einem verfassungswidrigen Schulgeld gleich. Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung für Baden-Württemberg begründet weder einen in - dividuellen Leistungsanspruch noch der Sache nach eine Verpflichtung des Normgebers, im Rahmen der Bereitstellung der erforderlichen Mittel die Schüler bzw. die Eltern von der Tragung jeglicher Kosten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder, insbesondere etwa gerade der Beförderungskosten, freizustellen. Der Normierung einer Eigenbeteiligung stehen Artikel 11 Abs. 1 und 3 der Landesverfassung damit nicht entgegen. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice