Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6589 06. 03. 2015 1Eingegangen: 06. 03. 2015 / Ausgegeben: 03. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Sieht sie es als sinnvoll an, Vereine und Gemeinden dahin gehend zu unterstützen , dass für Volksfeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Vereinsaktionen landwirtschaftliche Zugmaschinen genutzt werden können? 2. Wenn nein, warum nicht? 3. Welche Möglichkeiten sieht sie, Steuerfreiheit für landwirtschaftliche Geräte für einen vorübergehenden Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen zu gewäh - ren? 4. Gibt es bereits nach ihrer Kenntnis Ausnahmen im Kraftfahrzeugsteuergesetz, bei denen Steuerfreiheit gewährt wird? 04. 03. 2015 Throm CDU Kleine Anfrage des Abg. Alexander Throm CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Steuerbefreiung bei Brauchtumsfahrten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6589 2 B e g r ü n d u n g Im benachbarten Bundesland Bayern ist die Nutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Brauchtumsveranstaltungen steuerfrei. Das heißt, die Steuerfreiheit bleibt erhalten, wenn landwirtschaftliche Geräte, wie Traktoren und Anhänger, auch beim Auf- und Abbau von Festen örtlicher Vereine, für traditionelle Um - züge oder ähnliche Vereinsaktivitäten genutzt werden. Die Kleine Anfrage soll diese Möglichkeiten für Baden-Württemberg betrachten. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 Nr. 3-S610.8/55 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: V o r b e m e r k u n g Bei der Kraftfahrzeugsteuer, auf die sich die o. g. Landtagsanfrage bezieht, handelt es sich seit dem 1. Juli 2009 um eine reine Bundessteuer. Die Ertrags- und Verwaltungshoheit sowie die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer obliegen dem Bund. Die Länder haben ab dem genannten Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2014 lediglich noch die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund im Wege der Organleihe ausgeführt. Zum 1. Juli 2014 hat die Bundeszollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern vollumfänglich übernommen. Eine Beantwortung von Landtagsanfragen und -anträgen betreffend Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten ist der Landesregierung daher nur in Abhängigkeit von einer Stellungnahme durch die zuständigen Behörden des Bundes möglich. Zum vorliegenden Antrag hat die Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme liegt der nachfolgenden Beantwortung der Landtagsanfrage zugrunde. 1. Sieht sie es als sinnvoll an, Vereine und Gemeinden dahingehend zu unterstützen , dass für Volksfeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Vereinsaktionen landwirtschaftliche Zugmaschinen genutzt werden können? Ja. Bezüglich der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung landwirtschaftlicher Zugmaschinen wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen zu den Fragen Nr. 3 und Nr. 4 verwiesen. 2. Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6589 3. Welche Möglichkeiten sieht sie, Steuerfreiheit für landwirtschaftliche Geräte für einen vorübergehenden Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen zu gewäh - ren? 4. Gibt es bereits nach ihrer Kenntnis Ausnahmen im Kraftfahrzeugsteuergesetz, bei denen Steuerfreiheit gewährt wird? Zu diesen Fragen hat das Bundesministerium der Finanzen wie folgt Stellung genommen : Die Fragen Nr. 3 und Nr. 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammenfassend beantwortet: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit sind, können unter bestimmten Voraussetzungen an kulturellen Veranstaltungen, wie z. B. Karnevalsumzügen steuerbefreit teilnehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind bundeseinheitlich geregelt und finden sich in verkehrsrechtlichen Vorschriften. Eine Zugmaschine, die für örtliche Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden soll, ist nach § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen – für die Zeit der Nutzung bei einer Brauchtumsveranstaltung – von der Zulassungspflicht ausgenommen. Ob es sich bei einer Veranstaltung tatsächlich um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, ist im Einzelfall vor Ort zu entscheiden, denn hier spielen regionale Besonderheiten eine entscheidende Rolle. Allgemein handelt es sich bei Brauchtum um im Laufe der Zeit entstandene überlieferte Bräuche oder in der Gemeinschaft gefestigte und in bestimmten Formen ausgebildete Gewohnheiten. Karnevals-/Faschingsumzüge gehören zum Beispiel zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen . Bei der Nutzung des Fahrzeuges muss ein unmittelbarer und enger zeitlicher Zusammenhang zwischen seinem Einsatz und der Durchführung der Brauchtumsveranstaltung gegeben sein. Sofern von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Zugmaschinen im Rahmen von Brauchtumsumzügen zum Einsatz kommen und die vorgenannten Grundsätze berücksichtigt werden, sind diese Fahrzeuge nicht nur von der Zulassungspflicht befreit, sondern in der Folge nach § 3 Nr. 1 KraftStG auch steuerbefreit. § 3 Nr. 1 KraftStG regelt die Steuerbefreiung für alle Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind. Die einzelnen Befreiungstat - bestände des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind untereinander austauschbar. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice