Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6606 12. 03. 2015 1Eingegangen: 12. 03. 2015 / Ausgegeben: 20. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich das Angebot und die Inanspruchnahme in der Kindertagespflege im Landkreis Freudenstadt seit dem Jahr 2009 entwickelt? 2. Wie stellt sich die Einkommensentwicklung der in der Kindertagespflege tätigen Personen seit dem Jahr 2009 landesweit sowie im Landkreis Freudenstadt dar? 3. Wie viele der Tagespflegepersonen sind aufgrund des geringfügigen Einkommens in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert? 4. Wie viele Tagespflegepersonen haben ein Einkommen, das eine eigene Krankenversicherungspflicht zur Folge hat? 5. Wie viele Tagespflegepersonen profitieren von der aktuellen Sonderregelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V)? 6. Welche Auswirkungen auf die Entwicklung der Kindertagespflege hat nach ihren Erkenntnissen die bis 31. Dezember 2015 befristete Sonderregelung im Krankenversicherungsrecht nach § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V, wonach bei einer Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern von einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist und somit die wesentlich niedrigere allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung zur Anwendung kommt? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Auswirkungen der veränderten Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kindertagespflege im Landkreis Freudenstadt Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6606 2 7. Welche Auswirkungen erwartet sie von der Beendigung der Sonderregelung zur Annahme einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auf die entsprechend tätigen Personen sowie das Angebot an Kindertagespflegeplätzen landesweit sowie im Landkreis Freudenstadt? 8. Wie schätzt sie die Situation für die entsprechend tätigen Personen ein, wenn die wesentlich höhere Mindestbemessungsgrundlage für hauptamtlich Selbstständige zur Anwendung kommt, der tatsächliche Gewinn jedoch weit niedriger liegt? 9. Welche Lösungsansätze verfolgt sie zur Überwindung der geschilderten Problematik ? 12. 03. 2015 Dr. Timm Kern FDP/DVP B e g r ü n d u n g Die Kindertagespflege leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Krankenversicherungsrecht wurde in § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V folgende Sonderregelung aufgenommen: „Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut.“ Somit kann von einer lediglich nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Das bedeutet, dass die wesentlich niedrigere allgemeine Mindestbemessungsgrundlage zur Ermittlung des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung zur Anwendung kommt. Diese Sonderregelung läuft zum Jahresende aus. Statt monatlich 945 Euro wird dann die für hauptberuflich Selbstständige geltende Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 2.126,25 Euro zugrunde gelegt. Hieraus folgen wesentlich höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. A n t w o r t Mit Schreiben vom 7. April 2015 Nr. 31-6930.180/59 beantwortet das Ministe - rium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und dem Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich das Angebot und die Inanspruchnahme in der Kindertagespflege im Landkreis Freudenstadt seit dem Jahr 2009 entwickelt? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erhebt im Bereich der Kindertages - pflege ausschließlich die aktiven Betreuungsverhältnisse, d. h. Tagespflegepersonen , die zum Stichtag der Erhebung kein Kind betreuen, werden nicht erfasst. Die nachfolgende Tabelle gibt für den Landkreis Freudenstadt und jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 an, wie viele Kinder insgesamt von wie vielen Tagespflegepersonen betreut wurden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6606 Quelle: Statistisches Landesamt Die Zahl der Tagespflegepersonen mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs , die am Stichtag 1. März zwar für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zur Verfügung standen, aber kein aktives Betreuungsverhältnis vorweisen konnten, erhebt und übermittelt das Statistische Landesamt dem Ministerium für Zwecke der Förderung der Kindertagespflege nach der VwV Kindertagespflege . In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse dieser Sondererhebung für den Landkreis Freudenstadt für die Jahre 2009 bis 2014 dargestellt. Quelle: Statistisches Landesamt 2. Wie stellt sich die Einkommensentwicklung der in der Kindertagespflege tätigen Personen seit dem Jahr 2009 landesweit sowie im Landkreis Freudenstadt dar? Die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) umfasst nach § 23 Abs. 1 SGB VIII u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2 a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfall - versicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 8 b Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) sind für die laufende Geldleistung die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge maßgebend. Nach den Empfehlungen vom 18. Mai 2009 zur laufenden Geldleistung in der Kindertages - pflege betrug die laufende Geldleistung für die Erstattung angemessener Kosten, Zahl der betreuten Kinder und ihrer Tagespflegepersonen im Landkreis Freudenstadt lt. Teil III.3 der Kinder- und Jugendhilfestatistik (Stichtag jeweils 1.3. des Jahres) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Betreute Kinder 228 225 236 237 295 359 Tagespflegepersonen 112 95 100 90 94 116 Zahl der Tagespflegepersonen mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs im Landkreis Freudenstadt, die am Stichtag kein aktives Betreuungsverhältnis vorweisen konnten, aber für die Betreuung zur Verfügung stehen (Stichtag jeweils 1.3. des Jahres) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Tagespflegepersonen 60 30 36 37 25 21 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6606 4 die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und für den Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zusammen 3,90 Euro pro Stunde und betreutem Kind. Mit den ab Mai 2012 geltenden Empfehlungen vom 5. April 2012 zur laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege wurde dieser Betrag angepasst. Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt hiernach 5,50 Euro pro Stunde und betreutem Kind unter drei Jahren sowie 4,50 Euro pro Stunde und betreutem Kind ab drei Jahren. Zu diesen Beträgen hinzu kommen noch die in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII genannten Beträge für die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Mitteilung des KVJS-Landesjugendamts gewähren nach seiner Erhebung zum Stichtag 1. März 2014 26 Stadt- und Landkreise bzw. kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt die laufende Geldleistung entsprechend den Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 5. April 2012. In 20 Stadt- und Landkreisen sei die laufende Geldleistung kreisweit höher, davon würden 18 mal 5,50 Euro pro Stunde für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren gewährt. Dies bedeutet, dass in rd. 40 % der Kreise ein einheitlicher Stundensatz von 5,50 Euro pro Kind gezahlt wird. In 28 Stadt- und Land - kreisen würden auf die unterschiedlichste Art und Weise Zusatzleistungen an Tagespflegepersonen gewährt; dies sind knapp 2/3 der Kreise. Alle selbstständig tätigen Tagespflegepersonen haben seit dem 1. Januar 2009 in der Regel ihre Gewinne im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Eine Steuerfestsetzung erfolgt jedoch erst, wenn das zu versteuernde Einkommen insgesamt den Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (geplante Erhöhung für 2015 auf 8.472 Euro) bei Ledigen und von 16.708 Euro (geplante Erhöhung für 2015 auf 16.944 Euro) bei zusammen veranlagten Ehegatten übersteigt . Steuerfrei bleiben die nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge. Steuerrechtlich maßgeblich ist der Gewinn, d. h. grundsätzlich die Einnahmen abzüglich der nachgewiesenen Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aus - übung der selbstständigen Tätigkeit anfallen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung kann die Tagespflegeperson entweder die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nachweisen oder steuerrechtlich eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Diese Pauschale beträgt monatlich 300 Euro pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche oder mehr). Soweit die tat - sächlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist die zeitanteilige Kürzung dieser Pauschale vorzunehmen. Nach Mitteilung des Landratsamts Freudenstadt wurden im Jahr 2009 entsprechend der Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden -Württemberg 3,90 Euro pro Stunde und betreutem Kind gewährt. Es ergab sich damit, wenn die o. g. Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht wird, ein zu versteuerndes Einkommen von 2,02 Euro pro Stunde. Seit Mai 2012 wird nach Angaben des Landratsamts für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren eine laufende Geldleistung von 5,50 Euro pro Stunde gewährt. Im Jahr 2014 sei im Landkreis Freudenstadt auch für Kinder ab 3 Jahren 5,50 Euro pro Stunde pauschal gewährt worden. Die laufende Geldleistung von 5,50 Euro pro Stunde führt zu einem zu versteuernden Einkommen von 3,62 Euro pro Stunde und betreutem Kind, wenn die Tagespflegeperson steuerrechtlich die erwähnte Betriebsausgabenpauschale geltend macht. Von den im Jahr 2009 tätigen Tagespflegepersonen hatten nach Angaben des Landratsamts Freudenstadt 93 aufgrund der vereinbarten Betreuungsstunden ein monatlich zu versteuerndes Einkommen unter 400 Euro, die übrigen ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 401 Euro und 700 Euro, wobei der errechnete Betrag wegen der Spitzabrechnung in 2009 vom tatsächlichen Einkommen abweichen konnte. Anzumerken ist, dass das Landratsamt mitgeteilt hat, dass 101 qualifizierte Tagespflegepersonen am Stichtag 1. März 2009 ein Kind betreut haben und 57 qualifizierte Tagespflegepersonen an diesem Stichtag kein Kind betreuten. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6606 Im Jahr 2014 hatten nach Auskunft des Landratsamts bei Zugrundelegung der geleisteten Betreuungsstunden 75 Tagespflegepersonen ein monatliches Einkommen von weniger als 405 Euro, 35 Tagespflegepersonen ein monatliches Einkommen zwischen 405 Euro und 945 Euro und bei 37 Tagespflegepersonen lag das zu versteuernde Einkommen über 945 Euro im Monat. Nach Angaben des Landrats - amts hatten am 1. März 2014 113 qualifizierte Tagespflegepersonen ein Kind betreut und 33 qualifizierte Tagespflegepersonen kein Kind betreut. 3. Wie viele der Tagespflegepersonen sind aufgrund des geringfügigen Einkommens in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert? 4. Wie viele Tagespflegepersonen haben ein Einkommen, das eine eigene Krankenversicherungspflicht zur Folge hat? 5. Wie viele Tagespflegepersonen profitieren von der aktuellen Sonderregelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V)? Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen , gelten bis 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Diese Regelung führt dazu, dass Tagespflegepersonen, deren regelmäßiges Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in Höhe von derzeit 405 Euro (2014: 395 Euro) nicht überschreitet, weiterhin nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bleiben, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Tagespflegepersonen, die aufgrund eines monatlichen Gesamteinkommens über 405 Euro nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Bei - träge ausgehend von der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 945 Euro (2014: 921,67 Euro) berechnet (für hauptberuflich Selbstständige gilt hingegen eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2.126,25 Euro (2014: 2.073,75 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen höher als 945 Euro, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit monatlich 4.125 Euro (2014: 4.050 Euro) berechnet. Nach Mitteilung des Landratsamts Freudenstadt haben aufgrund der vereinbarten Betreuungsstunden 75 Tagespflegepersonen im Landkreis Freudenstadt im Jahr 2014 ein Monatseinkommen von unter 405 Euro bezogen und sind aufgrund dieses Einkommens im Jahr 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert . 72 Tagespflegepersonen haben nach Angaben des Landratsamts aufgrund der vereinbarten Betreuungsstunden ein zu versteuerndes Monatseinkommen von über 405 Euro, 68 Tagespflegepersonen ein zu versteuerndes Monatseinkommen zwischen 405 Euro und 2.126,25 Euro. Damit profitierten unter Zugrundelegung der vereinbarten Betreuungsstunden im Jahr 2014 nahezu alle selbstständig tätigen Tagespflegepersonen im Landkreis Freudenstadt von der Sonderregelung im Krankenversicherungsrecht, d. h. die familienversicherten Tagespflegepersonen und die Tagespflegepersonen mit einem Monatseinkommen bis 2.126,25 Euro. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6606 6 6. Welche Auswirkungen auf die Entwicklung der Kindertagespflege hat nach ihren Erkenntnissen die bis 31. Dezember 2015 befristete Sonderregelung im Krankenversicherungsrecht nach § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V, wonach bei einer Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern von einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist und somit die wesentlich niedrigere allgemeine Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung zur Anwendung kommt? 7. Welche Auswirkungen erwartet sie von der Beendigung der Sonderregelung zur Annahme einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auf die entsprechend tätigen Personen sowie das Angebot an Kindertagespflegeplätzen landesweit sowie im Landkreis Freudenstadt? 8. Wie schätzt sie die Situation für die entsprechend tätigen Personen ein, wenn die wesentlich höhere Mindestbemessungsgrundlage für hauptamtlich Selbstständige zur Anwendung kommt, der tatsächliche Gewinn jedoch weit niedriger liegt? 9. Welche Lösungsansätze verfolgt sie zur Überwindung der geschilderten Problematik ? Die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V und der Verweis in § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V wurden mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 geschaffen (BGBl. I S. 2403) und mit dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kinder - tagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) bis Ende 2015 verlängert. Die Sonderregelung für Tagespflegepersonen sollte den Ausbau der Kindertagespflege unterstützen. Sofern die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V wegfallen sollte, sind Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen , als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig einzustufen, wenn der auf Dauer gerichtete Gelderwerb Ziel und Motiv der Tätigkeit ist. Dies hätte zur Folge , dass Krankenversicherungsbeiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige von derzeit 2.126,25 Euro bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von aktuell monatlich 4.125 Euro zu entrichten wären. Dies würde bei Zugrunde - legung des ermäßigten Beitragssatzes von derzeit 14,0 Prozent für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, einem Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 297,68 Euro entsprechen. Darüber hinaus wäre dann auch bei einem Gesamteinkommen unter derzeit 405 Euro die kostenfreie Familienversicherung ausgeschlossen. Von der Sonderregelung im Krankenversicherungsrecht profitieren derzeit die Tagespflegepersonen mit einem Monatseinkommen von unter 405 Euro, die weiterhin kostenlos familienversichert sind sowie die selbstständig tätigen Tagespflegepersonen , die ein Monatseinkommen von 405 Euro bis 2.126 Euro haben. Der Wegfall der Sonderregelung kann dazu führen, dass selbstständig tätige Tages - pflegepersonen den Betreuungsumfang reduzieren oder die Tätigkeit als Tages - pflegeperson aufgeben. Die Regierungsfraktionen im Bund haben am 25. März 2015 im Rahmen der Anhörung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem die bis 31. Dezember 2015 geltende Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V bis 31. Dezember 2018 verlängert werden soll. Diese Verlängerung der Sonderregelung für Tagespflegepersonen dient der Kindertagespflege und kann den weiteren Ausbau von Plätzen in der Kindertagespflege unterstützen. Stoch Minister für Kultus, Jugend und Sport << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice