Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6636 19. 03. 2015 1Eingegangen: 19. 03. 2015 / Ausgegeben: 22. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist ihr bekannt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Untreue gegen den früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus eingestellt hat? 2. Ist ihr bekannt, dass ausweislich der Feststellung der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss der für die EnBW-Aktien bezahlte Kaufpreis nicht zu hoch, also angemessen, war? 3. Aus welchen Gründen hält sie die Schiedsklage trotz der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Einstellungsgründe noch immer aufrecht? 4. Ist ihr bekannt, dass die Aufrechterhaltung der Schiedsklage zu enormen Kos - ten führen wird? 5. Mit welchen Kosten müsste sie rechnen, falls die Schiedsklage verloren ginge? 6. Welche Kosten sind dem Land bisher durch die Schiedsklage entstanden? 12. 03. 2015 Hillebrand CDU Kleine Anfrage des Abg. Dieter Hillebrand CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Schiedsklage gegen die Électricité de France (EDF) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6636 2 B e g r ü n d u n g Die grün-rote Landesregierung hat die Schiedsklage gegen den französischen Energieversorger EDF im Jahr 2012 mit der Behauptung begründet, dass die schwarz-gelbe Vorgängerregierung zu viel für die 45 Prozent der EnBW-Anteile gezahlt habe. Obwohl die Staatsanwaltschaft im Oktober 2014 öffentlich festgestellt hat, dass die Zahlung eines vermeintlich zu hohen Preises nicht festgestellt werden kann, wurde die Klage noch immer nicht zurückgezogen. Wie will die Landesregierung – vor allem auch aus Sicht der Steuerzahler – rechtfertigen , dass trotz der entstehenden hohen Verfahrenskosten bei dieser Rechts - lage die Schiedsklage vom 16. Februar 2012 vor der Internationalen Handelskammer (Paris) aufrechterhalten wird. A n t w o r t Mit Schreiben vom 13. April 2015 Nr. 55-05211 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist ihr bekannt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Untreue gegen den früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus eingestellt hat? Zu 1.: Der Landesregierung ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ermittlungsverfahren gegen Ministerpräsident a. D. Stefan Mappus u. a. wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue eingestellt hat. 2. Ist ihr bekannt, dass ausweislich der Feststellung der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss der für die EnBW-Aktien bezahlte Kaufpreis nicht zu hoch, also angemessen, war? Zu 2.: Die Gründe, die die Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens veranlasst haben, sind dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und der NECKARPRI GmbH derzeit lediglich aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Oktober 2014 bekannt, die auf deren Internetseite unter der entsprechenden Rubrik abrufbar ist. Bisher liegt weder dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft noch der NECKARPRI GmbH die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor, da Herr Ministerpräsident a. D. Mappus gegen die Übersendung rechtlich vorgegangen ist. Ausweislich ihrer Pressemitteilung vom 29. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren deshalb eingestellt, weil es ihrer Erkenntnis nach keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigten vorsätzlich gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft stellt vielmehr gleich im ers - ten Satz ihrer Pressemitteilung fest, dass „die Beschuldigten Mappus, Rau und Stächele […] ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Land BadenWürttemberg verletzt“ haben. Keinesfalls ist die Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Ermittlungsverfahren, wie sich der Pressemitteilung weiter entnehmen lässt, zu der Erkenntnis gelangt, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war. „Vor diesem Hintergrund brauchte nicht abschließend entschieden werden, ob dem Land Baden-Württemberg durch die festgestellten Pflichtverletzungen ein […] Vermögensnachteil entstanden ist.“ heißt es hierzu in der Pressemitteilung. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6636 3. Aus welchen Gründen hält sie die Schiedsklage trotz der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Einstellungsgründe noch immer aufrecht? Zu 3.: Die Schiedsklage ist aufrechtzuerhalten, weil der gezahlte Kaufpreis aus Sicht der Landesregierung um rd. 800 Mio. € überhöht war. Die allgemein bekannt gewordenen Erkenntnisse, die die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Ermittlungsverfahren gegen Ministerpräsidenten a. D. Stefan Mappus u. a. gewonnen hat, bekräftigen diesen Befund. In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen, die die Landesregierung und die NECKARPRI GmbH zur Erhebung der Schiedsklage bewogen haben , hat auch der Gutachter der Staatsanwaltschaft, Prof. Dr. Dr. h.c. Ballwieser, festgestellt, dass der gezahlte Kaufpreis um rd. 800 Mio. € überhöht war, wie dieser in öffentlicher Sitzung des Untersuchungsausschusses des Landtags „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (EdF) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ als Zeuge bekundet hat. 4. Ist ihr bekannt, dass die Aufrechterhaltung der Schiedsklage zu enormen Kos - ten führen wird? Zu 4.: Die Landesregierung geht nicht davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Schiedsklage zu enormen Kosten führen wird. Diese Frage beruht auf der Annahme, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war und die NECKARPRI GmbH deshalb ihre Schiedsklage unter Auferlegung der Kostenlast verlieren wird. Diese Annahme ist jedoch aus Sicht der Landes - regierung unzutreffend, siehe hierzu unter Ziff. 3. 5. Mit welchen Kosten müsste sie rechnen, falls die Schiedsklage verloren ginge? Zu 5.: Anders als bei einem Zivilprozess vor einem staatlichen deutschen Gericht gibt es bei einem Schiedsverfahren nach ICC-Schiedsgerichtsordnung, wie es die dama - lige Landesregierung in Bezug auf Streitigkeiten über das EnBW-Geschäft mit ihrer Vertragspartnerin verbindlich vereinbart hat, keine Regelungen, die es erlauben würden, die Kostenlast genau zu bestimmen. Der Gerichtshof hat ein großes Ermessen sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts an sich als auch hinsichtlich der Schiedsrichterhonorare, der Auslagen der Schiedsrichter sowie der Verwaltungskosten der ICC, die ausgehend von der Streitwerthöhe zu bestimmen sind. Ebenfalls ein großes Ermessen hat der Gerichtshof hinsichtlich eines Ersatzes der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei durch die unterlegene Partei. Die ICC-Schiedsgerichtsordnung trifft hierzu in Art. 37 Abs. 1 lediglich die Regelung , dass „die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren“ zu den Verfahrenskosten gehören, über deren Höhe und Verteilung im Endschiedsspruch gemäß Art. 37 Abs. 4 ICC-Schiedsgerichtsordnung entschieden wird. Das Honorar der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten der ICC setzt der Gerichtshof gemäß Art. 2 Abs. 1 bzw. 5 Anhang III ICC-Schiedsgerichtsordnung nach Kostentabellen fest, die Teil des Anhangs III der ICC-Schiedsgerichtsordnung sind. Bei der Festsetzung der Schiedsrichterhonorare berücksichtigt der Schiedsgerichtshof gemäß Art. 2 Abs. 2 Anhang III ICC-Schiedsgerichtsordnung u. a. den zeitlichen Aufwand der Schiedsrichter sowie die Komplexität der Streitigkeit und setzt – hiervon ausgehend – das Honorar in dem sich aus der entsprechenden Tabelle ergebenden Rahmen fest. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gerichtshof das Schiedsrichterhonorar jedoch auch höher oder niedriger festsetzen, als dies in der Kostentabelle vorgesehen ist, Art. 37 Abs. 2 ICCSchiedsgerichtsordnung . Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6636 4 Welchen Streitwert der Gerichtshof im vorliegenden Schiedsverfahren seinem Ermessen gemäß festsetzen wird, lässt sich nicht voraussagen. 6. Welche Kosten sind dem Land bisher durch die Schiedsklage entstanden? Zu 6.: Das Land Baden-Württemberg hat im Zusammenhang mit der Schiedsklage Kosten i. H. v. 233 T€ getragen. Die NECKARPRI GmbH hat als Klägerin im Zusammenhang mit der Schiedsklage bis zum 26. März 2015 Kosten i. H. v. rund 4,3 Mio. € aufgewendet. In Vertretung Schumacher Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice