Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6712 08. 04. 2015 1Eingegangen: 08. 04. 2015 / Ausgegeben: 12. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten gibt es für Bäckereibetriebe im Land, die Backzeiten an Sonn- und Feiertagen auszuweiten? 2. Welche Behörden sind befugt, hierfür Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? 3. Nach welchen Kriterien werden diese Ausnahmegenehmigungen erteilt? 4. In welchen Regionen und Gemeinden wurden diese Ausnahmegenehmigungen im Jahr 2014 erteilt? 5. Welche Bemühungen unternimmt sie zu einer Erweiterung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, um der Produktion von Backwaren für die zusätzlichen Öffnungszeiten an Sonntagen gerecht zu werden? 08. 04. 2015 Glück FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Andreas Glück FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Sonntagsbackverbot Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6712 2 B e g r ü n d u n g Bäckereibetriebe, die frische Backwaren produzieren, sind an Sonn- und Feiertagen in ihrer Produktion durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt. Oftmals herrscht Unklarheit, unter welchen Bedingungen und bei welcher Stelle benötigte Aus - nahme genehmigungen beantragt werden können. Frische Backwaren brauchen Backzeiten. Eine einheitliche Regelung nach klaren Kriterien wäre insbesondere im Hinblick auf den Erhalt kleiner und mittelständischer Bäckereibetriebe wichtig. A n t w o r t Mit Schreiben vom 30. April 2015 Nr. 43-0141.5/15/6712 beantwortet das Minis - terium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten gibt es für Bäckereibetriebe im Land, die Backzeiten an Sonn- und Feiertagen auszuweiten? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) des Bundes an Sonn- und Feiertagen allgemein nur sehr eingeschränkt beschäftigt werden. Die Sonn- und Feiertage sind durch das Grundgesetz geschützt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV). Das Arbeitszeitgesetz sieht davon in § 10 Abs. 1 Ausnahmen vor, bei welchen der Gesetzgeber im Hinblick auf besonders schützenswerte Güter bzw. Interessen die Sonn- und Feiertagsruhe durchbrochen hat. Diese Ausnahmen betreffen z. B. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Krankenhäuser, Gaststätten etc. Eine spezielle Ausnahme gibt es in § 10 Abs. 3 ArbZG. Demgemäß dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bei weiterer Ausweitung der Regelung des § 10 Abs. 3 ArbZG ist nach derzeit geltendem Recht bei ausländischer Konkurrenz möglich. Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen , wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung sichergestellt werden kann. 2. Welche Behörden sind befugt, hierfür Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? Als Ausnahme, für die eine Ausnahmebewilligung in Betracht kommt, gibt es im ArbZG nur den Tatbestand des § 13 Abs. 5 ArbZG (ausländische Konkurrenz). Zuständig für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist die untere Verwaltungsbehörde . Das sind bei Landkreisen die Landratsämter und bei Stadtkreisen die Städte. 3. Nach welchen Kriterien werden diese Ausnahmegenehmigungen erteilt? Die Kriterien richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG. Danach hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6712 zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Liegen die Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung . 4. In welchen Regionen und Gemeinden wurden diese Ausnahmegenehmigungen im Jahr 2014 erteilt? Im Jahr 2014 wurden in Baden-Württemberg keine Ausnahmegenehmigungen erteilt . 5. Welche Bemühungen unternimmt sie zu einer Erweiterung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, um der Produktion von Backwaren für die zusätzlichen Öffnungszeiten an Sonntagen gerecht zu werden? Eine Erweiterung der Regelungen über die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bäckereien zur Erlangung längerer Arbeitszeiten für die Produktion von Backwaren bedingt eine Änderung des ArbZG. Für die Änderung des ArbZG ist der Bund zuständig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jedoch mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es keinen Bedarf für eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice