Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6796 24. 04. 2015 1Eingegangen: 24. 04. 2015 / Ausgegeben: 29. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verfahrensabläufe bestehen konkret, um die Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige, für die seitens der Pflegeversicherung Pflegegeld bezahlt wird, zu überprüfen und sicherzustellen? 2. Welche Anlaufstellen sind ihr im Landkreis Esslingen neben den eingerichteten Pflegestützpunkten bekannt, die den pflegenden Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite stehen und wie werden diese Angebote angenommen? 3. Welche Maßnahmen plant sie im Blick auf die nächsten Jahre zusätzlich, um die Qualität der häuslichen Pflege weiter zu entwickeln und die Angehörigen dabei zu unterstützen? 4. Ist ihr bekannt, wie hoch der Anteil der Pflegebedürftigen im Landkreis Esslingen ist, die zu Hause gepflegt werden und für die eine rechtliche Betreuung bestellt wurde? 5. Ist ihr bekannt, wie viele der bestellten Betreuer im Landkreis Esslingen Angehörige oder durch das Betreuungsgericht bestellte Dritte sind? 6. Wie wird die Qualität der rechtlichen Betreuung konkret über die Erstellung und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie einer regelmäßigen Abrechnung durch den Betreuer hinaus geprüft und sichergestellt? 22. 04. 2015 Deuschle CDU Kleine Anfrage des Abg. Andreas Deuschle CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Qualität der häuslichen Pflege und rechtlichen Betreuung Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6796 2 B e g r ü n d u n g Immer mehr Personen, meist ältere Menschen, sind auf Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung angewiesen. Wichtig ist, die Qualität dieser Leistungen sicher zu stellen. Dies gilt für Leistungen, die in Pflegeeinrichtungen erbracht werden, insbesondere aber auch für solche, die im häuslichen Umfeld durch Angehörige erfolgen. Die Familien leisten einen unschätzbaren Dienst. Sie ermög - lichen es den Betroffenen, in ihrem eigenen häuslichen Umfeld gepflegt zu werden . Nicht selten sind die Pflegebedürftigen dabei physisch oder psychisch von den Pflegepersonen abhängig. Die Gewährleistung der Qualität der Pflegeleistungen durch Angehörige ist daher umso wichtiger. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Ausübung der rechtlichen Betreuung . Auch hier muss der Schutz der meist hilfsbedürftigen und physisch oder psychisch abhängigen betreuten Person im Vordergrund stehen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 Nr. 33-0141.5/73 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in Abstimmung mit dem Justizministerium und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Verfahrensabläufe bestehen konkret, um die Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige, für die seitens der Pflegeversicherung Pflegegeld bezahlt wird, zu überprüfen und sicherzustellen? Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI beziehen , haben je nach Grad ihrer Pflegestufe einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) bzw. vierteljährlich (Pflegestufe III) nach § 37 Abs. 3 SGB XI einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, eine von der Pflegekasse beauftragte – jedoch von ihr nicht beschäftigte – Pflegefachkraft oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz abzurufen. Die Beratungseinsätze sind in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchzuführen. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Pflegebedürftige bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45 a SGB XI festgestellt wurde und ihre Pflegepersonen benötigen oftmals weiter gehende Hilfestellung und Beratung um den mit hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen Pflegealltag bewältigen zu können. Deshalb sind Pflegebedürftige , die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45 a SGB XI zählen, berechtigt , den Beratungseinsatz innerhalb der vorstehend genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, die zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45 a SGB XI zählen, aber noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe nach §§ 14 ff. SGB XI erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend; dies gilt auch, wenn von diesem Personenkreis Pflegegeld nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI bezogen wird. Der Beratungseinsatz ist darauf ausgerichtet, Hilfestellung, Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege zu leisten und, wenn erforderlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation zu empfehlen. Die Probleme der täglichen Pflege sollen erörtert und den Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen konkrete Vorschläge unterbreitet werden. Damit erhalten insbesondere die Pflegenden praktische pflegefachliche Unterstützung als Maßnahmen zur Optimierung der Versorgungssituation. Bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI, stehen die Verbesserung der Versorgungs- und Le- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6796 bensqualität sowie die Unterstützung der Angehörigen bei der Bewältigung der häuslichen und familiären Situation im Vordergrund des Beratungseinsatzes. Die Informationen aus diesen Beratungseinsätzen sollen dazu beitragen, dass alle an der Pflege Beteiligten (insbesondere Pflegekasse, Krankenkasse, Träger der Sozialhilfe , aber auch Angehörige/Lebenspartner bzw. andere Pflegepersonen) im Rahmen eines Case-Managements ihre Möglichkeiten zur Verbesserung der individuellen Pflegesituation umfassend ausschöpfen. 2. Welche Anlaufstellen sind ihr im Landkreis Esslingen neben den eingerichteten Pflegestützpunkten bekannt, die den pflegenden Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite stehen und wie werden diese Angebote angenommen? Im Landkreis Esslingen befinden sich 44 Städte und Gemeinden. In 7 Städten und Gemeinden befinden sich Teil-Pflegestützpunkte, in allen anderen Städten und Gemeinden wurden sogenannte „Anlaufstellen für Fragen der Altenhilfe“ eingerichtet . Diese Anlaufstellen sind vorwiegend bei den Kommunen, teilweise auch bei Netzwerken, Nachbarschaftshilfen oder der Diakoniestation der Gemeinden eingerichtet. Die Teil-Pflegestützpunkte haben Patenschaften für die kommunalen Anlaufstellen übernommen und erbringen folgende Aufgaben für diese: Vermittlung von Wohnberatung, Teilnahmevermittlung in Gruppen für pflegende Angehörige, Beratung zu Patientenverfügungen, Organisation einer Alzheimer Sprechstunde, Zugang zu Fortbildungsangeboten, Einbindung in Austauschgremien (z. B. Palliativ Care), Kollegiale Beratung. Der Landkreis Esslingen lädt zu Austauschtreffen und Fortbildungen ein. Nach Aussage des Landkreises Esslingen ist die Hauptaufgabe der kommunalen Anlaufstellen, den Ratsuchenden erste Informationen zu ihrem Thema zu geben und sie an die richtigen weiterführenden Stellen zu lotsen. Dieser Aufgaben kommen alle Anlaufstellen nach, einige sind darüber hinaus noch mit anderen Aufgaben für Senioren betraut. Die kommunalen Anlaufstellen führen nur zum Teil eine Statistik. Daher kann nach Aussage des Landkreises Esslingen die Nachfrage bei vielen nur geschätzt werden. In den Treffen mit den kommunalen Anlaufstellen auf Landkreisebene zeigt sich, dass die Struktur der Anlaufstellen bei der Bekanntheit und Nachfrage eine große Rolle spielt. 3. Welche Maßnahmen plant sie im Blick auf die nächsten Jahre zusätzlich, um die Qualität der häuslichen Pflege weiter zu entwickeln und die Angehörigen dabei zu unterstützen? Immer mehr Menschen werden immer älter. Dies bedeutet, dass immer mehr Menschen mit zunehmendem Alter auf Hilfe, Unterstützung und auch auf Pflege angewiesen sind. Gleichzeitig verändern sich familiäre Strukturen und damit auch die Basis insbesondere informeller häuslicher Pflege- und Versorgungsarrangements . Umso wichtiger ist eine breite Palette vielfältiger qualitätsgesicherter Betreuungs - und Unterstützungsmaßnahmen unter Einbeziehung von ehrenamtlichbürgerschaftlichem Engagement, aus denen Pflege- und Hilfebedürftige, aber auch Angehörige und vergleichbar Nahestehende, die individuell und situativ passende Auswahl treffen können, umso die oft belastende Pflegesituation meistern zu können. Im Vor- und Umfeld häuslicher Pflege besteht landesweit in allen Stadt- und Landkreisen ein Netz von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (NBA), die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Rahmen, vor allem für dementiell erkrankte Menschen anbieten. Im Vor- und Umfeld von Pflege sind allein in 2014 mehr als 6 Mio. Euro gemeinsam von Land, Kommunen und Pflegekassen in die Förderung von rund • 850 Betreuungsgruppen und häusliche Betreuungsdienste für insbesondere dementiell erkrankte Menschen, • Seniorennetzwerke, Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6796 4 • Pflegebegleiter-Initiativen, • Demenzagenturen und • Modellvorhaben zur Weiterentwicklung innovativer Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte investiert worden. Der Ausbau dieser ehrenamtlich-bürgerschaftlichen Strukturen zur Stärkung und Stabilisierung häuslicher Pflege und zur Entlastung informell Pflegender geht weiter . In 2015 stehen bereits rund 50 neue NBA zur Förderung an; im Haushaltsplan 2015/2016 sind für die Förderung von ehrenamtlich-bürgerschaftlichen Strukturen nahezu 4 Mio. Euro vorgesehen. Zusätzlich zu den NBA wird es künftig ein weiteres Unterstützungsprofil geben: Niedrigschwellige Entlastungsangebote. Die vorrangig ehrenamtlich ausgerichteten Angebote dienen zur Unterstützung im Haushalt , insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder entlasten pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende. Dabei gilt das Augenmerk insbesondere einer regelmäßigen Qualitätssicherung der bürgerschaftlich-ehrenamtlich strukturierten Angebote und Initiativen. Hierzu zählen u. a. adäquate – am Angebotsprofil orientierte – Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich-bürgerschaftlich Engagierten, deren kontinuierlich Anleitung und Begleitung durch Fachkräfte sowie Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots per se. Auch die Inhalte mehrjähriger Modellvorhaben – im Haushaltsplan 2015/2016 sind Landesmittel von insgesamt rund 450.000 Euro vorgesehen – sind darauf ausgerichtet, das Menschen bei Hilfe- und Pflegebedarf auch in Zukunft nicht nur so lange und so selbstständig, sondern auch so würdevoll wie möglich im vertrauten häuslichen Umfeld leben können. Beispiele sind: • BesT – Bürgerengagement sichert Teilhabe – Weiterentwicklung wohnortnaher pflegeflankierender Infrastruktur durch den Aufbau von Ehrenamtsinitiativen an 15 kommunalen Verbundstandorten. • PräSenZ – Präventive Hausbesuche – Differenziertes Assessment zur Identifizierung von wohntechnischen, sozialen und psychosozialen sowie medizinischen (z. B. Demenz, Mobilität) Problemlagen mit Erprobung in 3 Modellkommunen . Einen wesentlichen Meilenstein aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung qualitativ angemessener ambulanter Versorgungsstrukturen stellt außerdem das mit allen Akteuren im Pflegebereich abgestimmte und Dezember 2014 im Landespflegeausschuss vorgestellte Konzept zur Weiterentwicklung ambulanter Versorgungsstrukturen dar. Es zeigt Wege und Maßnahmen, wie hilfe- und pflegebedürftige Menschen zu Hause künftig noch besser unterstützt, betreut und versorgt werden können. Die Bedürfnisse der betroffenen Menschen stehen dabei im Mittelpunkt. Anhand von Bedarfslagen wird der Weg der Betroffenen von der Selbstständigkeit bis an die Schwelle zur stationären Versorgung nachgezeichnet. Zentrale Konzeptidee ist die Entwicklung eines Methodenkoffers für die unterschiedlichen Akteure des Pflegesettings im Land. Ausgehend von der Definition der jeweiligen Bedarfslage, werden Versorgungsdefizite identifiziert bzw. Handlungsfelder beschrieben und Beispiele und Anregungen zur Umsetzung aufgezeigt. Dabei soll der Anspruch einer abschließenden Darstellung explizit vermieden werden. Vielmehr soll Raum sein für innovative Entwicklungsansätze und Vernetzung auf lokaler und kommunaler Ebene in Sozialräumen und Quartieren. Mit dem Innovationsprogramm Pflege 2015 und 2016 stellt das Sozialministerium wieder Zuwendungsmittel in der Höhe von jeweils ca. 3 Mio. Euro. zur Weiterentwicklung der Infrastruktur von Unterstützung, Betreuung und Pflege zur Verfügung. Das Förderprogramm dient insbesondere dem Ziel der Unterstützung und Stärkung familiärer Pflegearrangements und der Entlastung pflegender Angehöriger und Nahestehender. Älteren Menschen und Menschen mit Unterstützungs -, Betreuungs- und Pflegebedarf soll es ermöglichen, möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu führen. Die besonderen Belange von Menschen mit Migrationshintergrund sollen dabei berücksichtigt werden. Ein Schwerpunkt wird sein, unter Einbindung und Mitverantwortung der Kommunalen Landesverbände Projekte zu fördern, die Städte und Gemeinden be- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6796 fähigen, eine Infrastruktur der Versorgung im Sinne demenzfreundlicher Kommunen zu gestalten und zu koordinieren. Technische Hilfen und moderne Informations- und Kommunikationstechnologien können eine große Unterstützung im häuslichen Bereich sein sowohl für die hilfe - bedürftigen Menschen als auch für die Pflegenden. Eine Weiterentwicklung dieser Technologien in einer Ausrichtung auf die Stärkung der Infrastruktur der Versorgung wird daher auch künftig gefördert werden. 4. Ist ihr bekannt, wie hoch der Anteil der Pflegebedürftigen im Landkreis Esslingen ist, die zu Hause gepflegt werden und für die eine rechtliche Betreuung bestellt wurde? Der Landkreis Esslingen hat mitgeteilt, dass ihm der Anteil der Pflegebedürftigen im Landkreis Esslingen, die zu Hause gepflegt werden und für die eine rechtliche Betreuung bestellt wurde, nicht bekannt sei. 5. Ist ihr bekannt, wie viele der bestellten Betreuer im Landkreis Esslingen Angehörige oder durch das Betreuungsgericht bestellte Dritte sind? Nach Aussage des Landkreises Esslingen werden nach einer internen Erhebung der Betreuungsbehörde 2/3 der bestellten Betreuungen durch Angehörige, 1/3 durch Fremdbetreuung abgedeckt. Eine Differenzierung bezüglich Pflegebedürftiger wird nicht vorgenommen. 6. Wie wird die Qualität der rechtlichen Betreuung konkret über die Erstellung und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie einer regelmäßigen Abrechnung durch den Betreuer hinaus geprüft und sichergestellt? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat das Betreuungsgericht über die gesamte Tätigkeit der rechtlichen Betreuer die Aufsicht zu führen und bei Pflichtwidrigkeiten von Amts wegen einzuschreiten. Die Aufsicht beschränkt sich mithin nicht auf die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, sondern umfasst alle Aufgabenkreise, für die die rechtliche Betreuung eingerichtet ist, auch soweit die Personensorge betroffen ist. Das Gericht hat beispielsweise zu überwachen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ausreichenden persönlichen Kontakt zu der betreuten Person hält. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist nicht nur gesetzlich verpflichtet , ein Vermögensverzeichnis vorzuzulegen und regelmäßig dem Betreuungsgericht gegenüber über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, sondern sie bzw. er muss dem Betreuungsgericht auch mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten der Betreuerin bzw. des Betreuers zu der betreuten Person zu enthalten. Die Aufsicht des Gerichts umfasst auch die Beratung und Unterstützung der Betreuerin bzw. des Betreuers und die Mitwirkung bei der Einführung in seine Aufgaben . Daneben obliegt die Beratung, Unterstützung, Einführung und darüber hinaus die Fortbildung der rechtlichen Betreuerinnen bzw. Betreuer den Betreuungsbehörden (Stadt- und Landkreisen) und hinsichtlich der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zusätzlich den anerkannten Betreuungsvereinen (im Landkreis Esslingen gibt es hiervon zwei). Ein Verein wird nur dann gemäß § 1908 f BGB als Betreuungsverein anerkannt, wenn er sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamt - licher Betreuerinnen und Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. Die wichtige Arbeit der Betreuungsvereine bei der Beratung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer wird mit Landesmitteln und kommunalen Mitteln gefördert. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales als überörtliche Betreuungsbehörde sorgt darüber hinaus für ein umfangreiches Fortbildungsangebot für Mitarbeitende von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen sowie für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. 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