Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6873 08. 05. 2015 1Eingegangen: 08. 05. 2015 / Ausgegeben: 10. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die Teilhabe von Beamten, Richtern und Staatsanwälten an der allgemeinen Lohnentwicklung, wie im offenen Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. dargestellt, ein Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte oder eine Art Geschenk der Landesregierung? 2. Wie will sie die vom Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. im offenen Brief des Vereins vom 23. April 2015 erhobenen Vorwürfe , die von ihr gewählte Übertragung des Tarifabschlusses 2015 sei „der durchsichtige Versuch, die Besoldungsgruppen gegeneinander auszuspielen, um Freiraum für eigene Projekte zu gewinnen […], um ihre politischen Vor - haben zu finanzieren“, angesichts der tatsächlich deutlich erhöhten Staatsausgaben in anderen Bereichen entkräften? 3. Warum wurde der Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V., wie im offenen Brief des Vereins vom 23. April 2015 geschildert, entgegen der Zusage von Staatssekretär Murawski nicht an Gesprächen zur Übertragung des Tarifabschlusses 2015 beteiligt? 4. Warum erachtet sie es nicht zumindest in Anbetracht des Stellenwerts der Dritten Gewalt als angemessen, mit deren Interessenverbänden direkte Gespräche über die Übernahme des Tarifabschlusses 2015 zu führen? 5. Wie lässt sich dieses Verhalten mit dem von ihren Mitgliedern in Reden betonten Grundsatz des „Gehörtwerdens“ in Einklang bringen? Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Staatsministeriums Umgang mit dem offenen Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. vom 23. April 2015 und Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 2 6. Wann und in welcher Form wurden die Verbände der Richter und Staatsanwälte über die von ihr beschlossene Weise der Übernahme des Tarifabschlusses 2015 unterrichtet? 7. Wie wurde mit dem offenen Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. vom 23. April 2015 umgegangen? 8. Welche Konsequenzen wird sie aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte vom 5. Mai 2015 ziehen? 9. Zu welchen Ergebnissen je Parameter kommt sie, wenn sie die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter entsprechend den Vorgaben des Gerichts auf die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Baden-Württemberg nach Besoldungsgruppen unterteilt anwendet? 10. Zu welchen Ergebnissen je Parameter kommt sie, wenn sie die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter entsprechend den Vorgaben des Gerichts analog auf die Besoldung der Beamten im Landesdienst nach Besoldungsgruppen unterteilt anwendet? 07. 05. 2015 Dr. Goll FDP/DVP B e g r ü n d u n g Am 23. April 2015 schickte der Verein der Richter und Staatsanwälte in BadenWürttemberg e. V. einen offenen Brief an Ministerpräsident Kretschmann und Finanzminister Dr. Schmid. Dort werden die vorgenannten Angehörigen der Landesregierung mit folgenden Vorwürfen konfrontiert: „Sie haben es unterlassen, Richter und Staatsanwälte an Gesprächen zu beteiligen, sie haben den größten Verband dieser Berufsgruppe unbeachtet gelassen. Sie haben es unterlassen, Richter und Staatsanwälte in Ihrem Schreiben auch nur zu erwähnen – Sie zeigen den Vertretern der Dritten Gewalt die kalte Schulter der Missachtung und bringen entgegen allen Beteuerungen in Sonntagsreden Ihre fehlende Wertschätzung für uns und unserer Arbeit zum Ausdruck.“ Weiter heißt es dort: „Sie greifen zum wiederholten Mal in die Rechte der Angehörigen der Dritten Gewalt ein, ohne sie zuvor gehört zu haben, missachten dadurch ein Grundprinzip unserer Rechtsordnung. Die Übernahme von Tarifabschlüssen ist Ausdruck der Teilhabe an allgemeinen Lohnentwicklungen. Das ist ein Recht der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter. Das ist keine Gnade, welche die Regierung oder das Parlament gewährt. Wer ein Recht nur teilweise erfüllt, handelt nicht sozial, auch wenn er sich und anderen das einzureden versucht. Die Nicht - erfüllung von berechtigten Ansprüchen ist ein unrechtmäßiges Handeln. Ihr Vorschlag ist der durchsichtige Versuch, die Besoldungsgruppen gegeneinander auszuspielen , um Freiraum für eigene Projekte zu gewinnen. Wir sind dem Gedanken des sozialen Ausgleichs selbstverständlich verpflichtet. Es waren und sind Richterinnen und Richter, die diesen Gedanken permanent fortentwickeln. Sie aber wollen keinen sozialen Ausgleich, sondern beschneiden die Rechte einzelner Besoldungsgruppen , um Ihr politisches Vorhaben zu finanzieren.“ Schlussendlich wird auf ein früheres Gespräch mit Staatssekretär Murawski verwiesen : „Anlässlich des letzten Gesprächs mit Herrn Staatssekretär Murawski waren wir davon ausgegangen, dass sich der Ausdruck der Geringschätzung nicht wiederholt . Und angesichts der uns übermittelten Zusage einer Gesprächsbeteiligung 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 hatten wir erwartet, dass Sie sich an diese Zusage halten. Beides ist nicht eingetreten . „Enttäuschung“ über diesen Wortbruch eine euphemistische Beschreibung für den Eindruck, den Sie bei den Richterinnen und Richtern, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes hinterlassen haben. Wir fordern Sie auf, für alle Betroffenen der Besoldungsgesetze des Landes eine vollständige und inhaltsgleiche Übernahme umzusetzen und wir fordern die überfällige Aufhebung der ungerechtfertigten 8 %-Kürzung bei Assessorinnen und Assessoren.“ Zudem hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Besoldung von Richtern und Staats - anwälten benannt. Der offene Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfordern eine parlamentarische Befassung. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 Nr. 1P-0320.1/LT-Anfrage/20 beantwortet das Staatsministerium in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: 1. Ist die Teilhabe von Beamten, Richtern und Staatsanwälten an der allgemeinen Lohnentwicklung, wie im offenen Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. dargestellt, ein Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte oder eine Art Geschenk der Landesregierung? Zu 1.: Die Teilhabe von Beamten, Richtern und Staatsanwälten an der allgemeinen Lohn entwicklung ist entlang der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil des verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzips. 2. Wie will sie die vom Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. im offenen Brief des Vereins vom 23. April 2015 erhobenen Vor - würfe, die von ihr gewählte Übertragung des Tarifabschlusses 2015 sei „der durchsichtige Versuch, die Besoldungsgruppen gegeneinander auszuspielen, um Freiraum für eigene Projekte zu gewinnen […], um ihre politischen Vor - haben zu finanzieren“, angesichts der tatsächlich deutlich erhöhten Staatsausgaben in anderen Bereichen entkräften? Zu 2.: Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Schuldenbremse bleibt die Haushaltskonsolidierung eine richtige und unvermeidliche Verpflichtung für jede Landesregierung . Angesichts des Anteils der Personalausgaben an den Gesamtausgaben von rund 40 %, kann dieser Ausgabenbereich bei Konsolidierungsmaßnahmen nicht außen vor bleiben. Das verfassungsrechtliche Verbot der Neuverschuldung ist dabei ebenso wie andere durch das Grundgesetz begründete Wertentscheidungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ent - sprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu bringen. Die zeitlich soziale Staffelung der Übertragung des Tarif - ergebnisses ist angesichts dieser Rechtslage und des für die jeweiligen Betroffenen verfügbaren Einkommens ausgewogen und wurde bereits mehrfach in der Vergangenheit auch von den Vorgängerregierungen in ähnlicher Weise praktiziert. Weitere Aufgaben werden ebenfalls unter Anwendung der genannten Grundsätze erfüllt. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 4 Im Übrigen ist z. B. die Sanierung von Gebäuden, Straßen und Brücken, die Finanzierung der Kleinkindbetreuung, die bessere Finanzausstattung der Hochschulen , Schulen, Krankenhäuser oder die Unterbringung von Flüchtlingen selbstverständlich Kernaufgabe des politischen Handelns. 3. Warum wurde der Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V., wie im offenen Brief des Vereins vom 23. April 2015 geschildert, entgegen der Zusage von Staatssekretär Murawski nicht an Gesprächen zur Übertragung des Tarifabschlusses 2015 beteiligt? 4. Warum erachtet sie es nicht zumindest in Anbetracht des Stellenwerts der Dritten Gewalt als angemessen, mit deren Interessenverbänden direkte Gespräche über die Übernahme des Tarifabschlusses 2015 zu führen? 5. Wie lässt sich dieses Verhalten mit dem von ihren Mitgliedern in Reden betonten Grundsatz des „Gehörtwerdens“ in Einklang bringen? Zu 3. bis 5.: Am 21. April 2015 konnte zur Frage der Übertragung des Tarifergebnisses nur sehr kurzfristig ein Gespräch mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund BadenWürttemberg und dem Beamtenbund Baden-Württemberg, also mit den Dachverbänden der mitgliederstärksten Gewerkschaften mit Herrn Ministerpräsident Kretschmann und Herrn stellvertretenden Ministerpräsidenten Dr. Schmid vereinbart werden. Die in der Kürze der Zeit nicht mögliche Berücksichtigung weiterer Dachverbände wie z. B. dem Christlichen Gewerkschaftsbund oder eben auch des Vereins der Richter und Staatsanwälte wird bedauert. 6. Wann und in welcher Form wurden die Verbände der Richter und Staatsan - wälte über die von ihr beschlossene Weise der Übernahme des Tarifabschlusses 2015 unterrichtet? Zu 6.: Der offene Brief von Herrn Ministerpräsident Kretschmann und Herrn stellvertretenden Ministerpräsidenten Dr. Schmid wurde am 21. April 2015 an alle Beschäftigten des Landes versandt. 7. Wie wurde mit dem offenen Brief des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. vom 23. April 2015 umgegangen? Zu 7.: Der Vorsitzende des Vereins der Richter und Staatsanwälte hat vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft eine Antwort auf ein an Herrn Ministerpräsidenten und Herrn stv. Ministerpräsidenten gerichtetes Schreiben vom 21. April 2015 erhalten . Des Weiteren war der offene Brief des Vereins der Richter und Staats - anwälte in Baden-Württemberg e. V. vom 23. April 2015 Gegenstand eines Gesprächs zwischen Vertretern des Vereins und Herrn Justizminister Stickelberger. 8. Welche Konsequenzen wird sie aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte vom 5. Mai 2015 ziehen? 9. Zu welchen Ergebnissen je Parameter kommt sie, wenn sie die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter entsprechend den Vorgaben des Gerichts auf die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Baden-Württemberg nach Besoldungsgruppen unterteilt anwendet? Zu 8. und 9.: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. – die Entwicklung der R-Besoldung in den untersuchten Besoldungsgruppen anhand eines Zeitraums von 15 Jahren ermittelt, um einerseits zu- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 fällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten (Randnummer 102). Basisjahr für die mit dem Landtagsantrag erbetenen Informationen ist somit das Jahr 2000, zu betrachten ist die Entwicklung in den Jahren 2001 bis einschließlich 2015 unter Einbeziehung der Regelungen des Gesetzentwurfes der Landesregierung über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2015/2016 (BVAnpGBW 2015/2016). In diesem Betrachtungszeitraum sind Besoldungsanpassungen für alle Besoldungsgruppen der R-Besoldungsordnung jeweils in identischer Höhe und jeweils zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, wenn man – wie das BVerfG – dabei Einmalzahlungen sowie Sockel- und Mindestbeträge außen vor lässt. Die Besoldungsentwicklung in der R-Besoldung im Zeitraum 2001 bis einschließlich 2015 ist daher für alle R-Besoldungsgruppen und für alle dort vorhandenen Erfahrungsstufen identisch. Sie ist in der nachstehenden Tabelle für den Zeitraum 2001 bis 2015 für Baden-Württemberg angegeben. 1 Auswirkung der Reduzierung der Sonderzahlung durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) von 86,31 % auf 63,96 %. 2 Auswirkung der Reduzierung der Sonderzahlung durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538) von 63,96 % auf 50,04 %. Jahr Besoldungsentwicklung Steigerung Prozentsatz Index Basisjahr 2000 – 100 2001 1,8 101,8 2002 2,2 104,04 2003 2,4 –1,741 106,54 104,68 2004 1,0 1,0 105,73 106,79 2005 – 106,79 2006 – 106,79 2007 – 106,79 2008 –1,12 1,5 1,4 105,61 107,2 108,7 2009 3,0 111,96 2010 1,2 113,3 2011 2,0 115,57 2012 1,2 116,95 2013 – 116,95 2014 2,45 119,82 2015 2,75 1,9 123,11 125,45 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 6 In diesem Zeitraum ergibt sich bei Zugrundelegung der Berechnung des BVerfG für die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder ein Anstieg um 28,03 Prozent. In diesem Zeitraum sind der Nominallohnindex für Baden-Württemberg um 30,31 Prozent und der Verbraucherpreisindex für BadenWürttemberg um 25,77 Prozent gestiegen. Bei beiden Indizes wurde für das Jahr 2015 jeweils die gleiche Steigerungsrate wie im Jahr 2014 unterstellt. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits ist in Relation zur Besoldungsentwicklung gemäß der vom BVerfG in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 in Randnummer 144 vorgegebenen Berechnungsformel zu ermitteln. Sie beträgt bei Zugrundelegung des Zeitraums 2001 bis 2015 2,06 Prozent bezogen auf die Tarifentwicklung, 3,87 Prozent bezogen auf den Nominallohnindex und 0,25 Prozent bezogen auf die Verbraucherpreisentwicklung . Aus diesen Differenzen ergeben sich für Baden-Württemberg keine Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation, da sie jeweils unter dem vom BVerfG dafür angesetzten Wert von 5 Prozent liegen. Das BVerfG hat für den systeminternen Vergleich mit den Besoldungsgruppen R 1 und R 3 die Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 herangezogen und dabei bei den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern nur die Endstufe betrachtet . Das BVerfG hat ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen den verglichenen Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren angenommen (vgl. Randnummer 112). Für Baden-Württemberg ergibt sich bei diesem Vergleich der Grundgehaltstabellenwerte im Jahr 2010 sowie der Grundgehalts - tabellenwerte in der Fassung der Anlage 1 zu Artikel 2 des Entwurfs des BVAnpGBW 2015/2016, dass eine nennenswerte Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R und den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 jeweils nicht gegeben ist. So beträgt der Abstand zwischen R 1 und A 5 im Jahr 2010 rund 62 Prozent, im Jahr 2015 beträgt der Abstand rund 60 Prozent. Der Abstand zwischen R 1 und A 9 beträgt sowohl in 2010 als auch in 2015 jeweils rund 49 Prozent. Der Abstand zwischen R 1 und A 13 beträgt sowohl in 2010 als auch in 2015 jeweils rund 22 Prozent. Hinsichtlich der Besoldungsgruppen R 2 bis R 8 ergibt der Vergleich der Abstände zu den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 das gleiche Bild: Der Abstand zu den Besoldungsgruppen A 9 und A 13 bleibt in dem genannten Fünf-Jahres-Zeitraum jeweils gleich hoch. Im Vergleich der Besoldungsgruppen R 2 bis R 8 zur Besoldungsgruppe A 5 beträgt die jeweilige Abschmelzung des Abstandes im Vergleich der Jahre 2010 und 2015 zwischen ein und zwei Prozent. Eine Abschmelzung des Abstandes zwischen der Besoldungsgruppe R 3 und R 1 (Endstufe) ist im Vergleich der Jahre 2010 und 2015 nicht zu verzeichnen. Im Ergebnis ist festzustellen , dass das Abstandsgebot in Baden-Württemberg eingehalten wird. Beim Vergleich des jährlichen Bruttoeinkommens mit dem Durchschnitt der im Bereich des Bundes und der übrigen Länder gezahlten Einkommen hat das BVerfG nicht die Entwicklung über einen bestimmten Zeitraum, sondern das streitgegenständliche Jahr herangezogen. Ein Vergleich bezogen auf das Kalenderjahr 2015 ist jedoch noch nicht möglich, weil die Besoldungsanpassungsgesetze noch nicht in allen Ländern ergangen sind und die für das Gesamtjahr maß - gebenden Beträge hier teilweise noch unbekannt sind. Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde daher auf das abgelaufene Kalenderjahr 2014 abgestellt. Der Vergleich der Bezüge der R-Besoldungsordnung im Bund und bei den Ländern (Summe Jahresbesoldung 2014 mit Grundgehalt aus Endstufe, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen; ohne Amtszulagen, familienbezogene Besoldungsbestandteile sowie alle sonstigen Besoldungsbestandteile) ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben: 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt die R-Besoldung in Baden-Württemberg im Kalenderjahr 2014 durchgängig über dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder. Fazit: Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. Auf einer ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen ; die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht , wenn mindestens drei davon erfüllt sind. Die Parameter sind eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann die sich aus der ersten Prüfungsstufe ergebende Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; nur im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Die Angaben zeigen, dass in Baden-Württemberg bei allen fünf vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parametern ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes bezogen auf das Jahr 2015 nicht gegeben ist. Bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe ergibt sich somit, dass die Besoldung in Baden-Württemberg im Jahr 2015 unter Einbeziehung der Regelungen des Entwurfs des BVAnpGBW 2015/2016 als verfassungskonform anzusehen ist. 10. Zu welchen Ergebnissen je Parameter kommt sie, wenn sie die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter entsprechend den Vorgaben des Gerichts analog auf die Besoldung der Beamten im Landesdienst nach Besoldungsgruppen unterteilt anwendet? Zu 10.: Die Überprüfung der Parameter bezogen auf die weiteren Besoldungsgruppen führt im Untersuchungszeitraum 2001 bis 2015 bezüglich der Besoldungsentwicklung prinzipiell zum selben Ergebnis wie bei den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R. Grund hierfür ist, dass im Zeitraum 2001 bis 2015 (unter Einbeziehung der Regelungen des Entwurfs des BVAnpGBW 2015/2016) für alle Besoldungsgruppen die Besoldungsanpassungen grundsätzlich in iden - tischer Höhe erfolgten, wenn man – wie das BVerfG – dabei Einmalzahlungen, sowie Sockel- und Mindestbeträge außen vor lässt. Zwar erfolgten im Unter - suchungszeitraum teilweise Besoldungsanpassungen für einzelne BesoldungsBesoldungsgruppe Differenz Baden-Württemberg zum Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder im Kalenderjahr 2014 R 1 +1,28 % R 2 +1,30 % R 3 +1,38 % R 4 +1,39 % R 5 +1,41 % R 6 +1,41 % R 7 +1,42 % R 8 +1,43 % Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 8 gruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, bei der Betrachtung des Gesamtzeitraums 2001 bis 2015 ist jedoch auch für diese Besoldungsgruppen eine Besoldungsentwicklung in identischer Höhe zu verzeichnen. Die zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R oben aufgeführten Angaben zur Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Tarifentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung gelten daher insoweit entsprechend. Beim Vergleich der Grundgehaltstabellenwerte im Jahr 2010 sowie der Grund - gehaltstabellenwerte in der Fassung der Anlage 1 zu Artikel 2 des Entwurfs des BVAnpGBW 2015/2016 ergibt sich auch, dass eine nennenswerte Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht gegeben ist. So beträgt der Abstand zwischen A 15 und A 5 im Jahr 2010 rund 61 Prozent, im Jahr 2015 beträgt der Abstand rund 59 Prozent. Der Abstand zwischen A 15 und A 9 beträgt sowohl in 2010 als auch in 2015 jeweils rund 48 Prozent. Der Abstand zwischen A 15 und A 13 beträgt sowohl in 2010 als auch in 2015 jeweils rund 20 Prozent. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Abstandsgebot in Baden-Württemberg eingehalten wird. Der Vergleich der Bezüge einzelner Besoldungsgruppen im Bund und bei den Ländern (Summe Jahresbesoldung 2014 mit Grundgehalt aus Endstufe, allgemeiner Stellenzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen; ohne Amtszulagen, familienbezogene Besoldungsbestandteile sowie alle sonstigen Besoldungsbestandteile ) ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben: Besoldungsgruppe Differenz Baden-Württemberg zum Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder im Kalenderjahr 2014 A 5 +4,99 % A 6 +3,50 % A 7 +1,28 % A 8 +0,96 % A 9 +1,98 % A 10 +1,42 % A 11 +1,71 % A 12 +1,21 % A 13 +1,31 % A 14 +1,28 % A 15 +1,29 % A 16 +1,32 % B 1 +1,82 % B 2 +1,46 % B 3 +1,46 % B 4 +1,47 % B 5 +1,48 % B 6 +1,48 % B 7 +1,43 % B 8 +1,49 % B 9 +1,56 % B 10 +1,74 % B 11 +0,78 % 9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6873 Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt die Besoldung in Baden-Württemberg im Kalenderjahr 2014 durchgängig über dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder. Murawski Staatssekretär << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice