Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6902 20. 05. 2015 1Eingegangen: 20. 05. 2015 / Ausgegeben: 24. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden die Abgabe von Bandagen und Orthesen mit dem vollen bzw. mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz belegt? 2. Werden diese Kriterien von allen Finanzämtern einheitlich angewandt? 3. Inwieweit sind hierzu Abweichungen zu den Festlegungen der Zolltarifbehörden möglich und bekannt? 4. Nehmen unterschiedliche Zolltarifbehörden unterschiedliche Festlegungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb einer Produktgruppe (hier Bandagen und Orthesen ) vor? 5. Sind hierzu in den vergangenen Jahren Änderungen in der Anwendung festzustellen ? 6. Wie ist die Erstattung der Abgabe von Bandagen und Orthesen zwischen den Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäuser) und Kostenträgern geregelt? 7. Wer trägt im Falle einer falschen Zuordnung des verminderten Mehrwertsteuer - satzes das Risiko einer möglichen Steuernachzahlung? 8. Welche Möglichkeiten sieht sie, bei der Zuordnung eines verminderten Mehrwertsteuersatzes Transparenz und Verbindlichkeit zu gewährleisten? 18. 05. 2015 Kunzmann CDU Kleine Anfrage des Abg. Thaddäus Kunzmann CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Abgrenzung von Mehrwertsteuersatz und vermindertem Mehrwertsteuersatz bei Bandagen und Orthesen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6902 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 Nr. 3-S722.7/10 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien werden die Abgabe von Bandagen und Orthesen mit dem vollen bzw. mit dem verminderten Mehrwertsteuersatz belegt? Zu 1.: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen wie Bandagen und Orthesen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 b der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn diese in die Unterposition 9021 10 des Zolltarifs einzuordnen sind. Die zolltarifliche Einordnung erfolgt ohne Beteiligung der Landesfinanzbehörden und fällt in die alleinige Zuständigkeit der dem Bund unterstehenden Zollverwaltung. Bei dieser Einordnung ist die Kombinierte Nomenklatur zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen innerhalb der Euro - päischen Union abgestimmten Zolltarif, an dessen Anwendung Deutschland gebunden ist. Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zoll - tarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen. Unverbindliche Zolltarifauskünfte können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. 2. Werden diese Kriterien von allen Finanzämtern einheitlich angewandt? 3. Inwieweit sind hierzu Abweichungen zu den Festlegungen der Zolltarifbehörden möglich und bekannt? Zu 2. und 3.: Die Kriterien zur zolltariflichen Einreihung gelten bundes- bzw. unionsweit. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Finanzämter gehalten, eine gültige unverbindliche Zolltarifauskunft der Besteuerung zugrunde zu legen. Im Rahmen von Fortbildungen und Dienstbesprechungen wurden die Finanzämter in Baden-Württemberg auf diese Vorgehensweise hingewiesen . Dementsprechend sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen ein Finanzamt von einer aktuellen unverbindlichen Zolltarifauskunft abgewichen ist und eine eigene zolltarifliche Einordnung vorgenommen hat. 4. Nehmen unterschiedliche Zolltarifbehörden unterschiedliche Festlegungen der Mehrwertsteuersätze innerhalb einer Produktgruppe (hier Bandagen und Or - thesen) vor? Zu 4.: Für die Erteilung von unverbindlichen Zolltarifauskünften für Umsatzsteuerzwecke ist das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zuständig. Für Waren des Kapitels 90 der Kombinierten Nomenklatur, in das auch orthopädische Apparate und Vorrichtungen fallen, ist der Dienstsitz Berlin für die Erteilung zuständig. Durch diese Organisation ist die einheitliche Anwendung der zolltariflichen Vorschriften gewährleistet. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6902 5. Sind hierzu in den vergangenen Jahren Änderungen in der Anwendung festzustellen ? Zu 5.: Nach Auskunft der dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nachgeordneten Oberfinanzdirektion Karlsruhe sind in den vergangenen Jahren keine Änderungen in der Anwendung festzustellen. 6. Wie ist die Erstattung der Abgabe von Bandagen und Orthesen zwischen den Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäuser) und Kostenträgern geregelt? Zu 6.: Die Erstattung der Abgabe von Bandagen und Orthesen zwischen den Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäuser) und Kostenträgern (Krankenkassen) ist über Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V geregelt. Die Vergütungssätze der Krankenkassen für Hilfsmittel können unterschiedlich sein. Das Sozialministerium führt über die landesunmittelbaren Krankenkassen wie z. B. die AOK BadenWürttemberg die Rechtsaufsicht. In den Hilfsmittelverträgen (gültig seit dem 15. März 2014) für Bandagen und Orthesen der AOK Baden-Württemberg ist bezüglich der Vergütung in § 7 bzw. § 8 geregelt, dass mit der vereinbarten Vergütung die mit dem Leistungsumfang im Zusammenhang stehenden Kosten vollständig abgegolten sind. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e. V. (FOS) stellt Angaben zu den Umsatzsteuersätzen seinen Mitgliedsbetrieben, die dem Vertag beigetreten sind, zur Verfügung. 7. Wer trägt im Falle einer falschen Zuordnung des verminderten Mehrwertsteuer - satzes das Risiko einer möglichen Steuernachzahlung? Zu 7.: Steuerschuldner für Lieferungen im Inland ist nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG der liefernde Unternehmer. Dies gilt auch im Falle einer späteren höheren Steuerfestsetzung , beispielsweise durch eine abweichende Beurteilung des Steuersatzes im Rahmen einer Prüfung durch die Landesfinanzbehörden. Zur Vermeidung einer solchen abweichenden Steuerfestsetzung hat der Unternehmer – wie in der Antwort zu 1. ausgeführt – die Möglichkeit, im Vorfeld der Lieferung eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Zivilrechtlich kann ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Abnehmer auf Zahlung der Mehrsteuer bestehen. 8. Welche Möglichkeiten sieht sie, bei der Zuordnung eines verminderten Mehrwertsteuersatzes Transparenz und Verbindlichkeit zu gewährleisten? Zu 8.: Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt, haben der Lieferer, der Abnehmer und die Landesfinanzbehörden die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen. Je eine Ausfertigung der unverbindlichen Zolltarifauskunft erhalten neben dem Antragsteller dessen zuständiges Finanzamt sowie die dazugehörige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste Landesbehörde. Da die Finanzämter gehalten sind, eine gültige unverbindliche Zolltarifauskunft der Besteuerung zugrunde zu legen, kann so innerhalb der Finanzverwaltung Transparenz und Verbindlichkeit hergestellt werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6902 4 Da die Zolltarifauskünfte unverbindliche Einreihungsauskünfte der Finanzverwaltung sind und daher nicht direkt angefochten werden können, ist erst gegen die darauf beruhende Steuerfestsetzung der Finanzrechtsweg durch Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs und eines finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben. Die Gerichtsbarkeit ist jedoch nicht an eine unverbindliche Zolltarifauskunft gebunden und auch nicht verpflichtet, eine solche einzuholen. In Vertretung Schumacher Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice