Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6904 20. 05. 2015 1Eingegangen: 20. 05. 2015 / Ausgegeben: 08. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern gab bzw. gibt es Pläne, § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung im Hinblick auf Verwandtschaftsverhältnisse zu hinterfragen (unter der Angabe von Gründen)? 2. In welchen Gemeinden in Baden-Württemberg mussten gewählte Personen bei der Kommunalwahl 2014 aufgrund eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses auf ihr Mandat verzichten? 3. Wie steht sie zu der Möglichkeit, die Einwohnergrenze in der genannten Vorschrift von derzeit 10.000 Einwohnern abzusenken? 4. Wie bewertet sie die Möglichkeit der Änderung von Absatz 2 von dem Zusatz „§ 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ zu „§ 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 2“ (Wegfall der Schwägerschaft )? 5. Trifft es zu, dass die Hinderungsgrenze ab 10.000 Gemeindeeinwohner erst 2005 in Kraft trat und zuvor bereits ab 20.000 Einwohner galt (unter der Angabe von Gründen für die Änderung)? 19. 05. 2015 Kößler CDU Kleine Anfrage des Abg. Joachim Kößler CDU und Antwort des Innenministeriums Familienangehörige in Kommunalparlamenten – Hinderungsgründe Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 2 A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 Nr. 2-2203.2/4 beantwortet das Innenministe - rium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern gab bzw. gibt es Pläne, § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung im Hinblick auf Verwandtschaftsverhältnisse zu hinterfragen (unter der Angabe von Gründen)? Zu 1.: In dem in Vorbereitung befindlichen Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften ist keine Änderung des § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) enthalten. 2. In welchen Gemeinden in Baden-Württemberg mussten gewählte Personen bei der Kommunalwahl 2014 aufgrund eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses auf ihr Mandat verzichten? Zu 2.: Nach § 29 Absatz 2 GemO können in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern Personen, die zueinander in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GemO stehen, nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein. Werden solche Personen gleichzeitig gewählt, tritt nur der Bewerber mit der höheren Stimmenzahl in den Gemeinderat ein; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach § 29 Absatz 4 GemO können Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 GemO stehen, nicht in den Gemeinderat eintreten bzw. haben auszuscheiden, wenn ein solches Verhältnis später entsteht. Die Hinderungsgründe nach § 29 GemO gelten für den Ortschaftsrat entsprechend (§ 72 GemO). Nach einer Umfrage bei den Gemeinden kamen solche Hinderungsgründe bei den 2014 neu gewählten Gemeinderäten und Ortschaftsräten – einschließlich von seitdem eingetretenen Fällen bei Ausscheiden und Nachrücken – in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden und Ortschaften zum Tragen (jeweils ein Fall, soweit nicht anders angegeben). 3. Wie steht sie zu der Möglichkeit, die Einwohnergrenze in der genannten Vorschrift von derzeit 10.000 Einwohnern abzusenken? 4. Wie bewertet sie die Möglichkeit der Änderung von Absatz 2 von dem Zusatz „§ 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ zu „§ 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 2“ (Wegfall der Schwägerschaft )? Zu 3. und 4.: Mit der Regelung über Hinderungsgründe für Familienangehörige soll – wie bei allen Hinderungsgründen des § 29 GemO – vermieden werden, dass die Objektivität der Entscheidung einzelner Gemeinderäte durch Interessenkollisionen gefährdet wird oder dass bestimmte persönliche Bindungen die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Bei der Abgrenzung des betroffenen Personenkreises muss der Gesetzgeber zwangsläufig typisieren; hierbei hat er ein Gestaltungsermessen. Dabei ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Gewählten, ihr Mandat ausüben zu können, und dem öffentlichen Interesse, die Integrität der Verwaltung zu gewährleisten . *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 In der Gemeindeordnung wurden für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach § 29 Absatz 2 GemO und das Vorliegen einer Befangenheit nach § 18 Absatz 1 GemO die gleichen Verwandtschaftsverhältnisse zugrunde gelegt. Da der Ausschluss vom Mandat einen stärkeren Eingriff darstellt als das Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit in einzelnen Angelegenheiten, wäre es denkbar, Hinderungsgründe auf einen engeren Personenkreis zu beschränken. Die Bestimmung einer Gemeindegröße, bis zu der Hinderungsgründe bei Verwandtschaftsverhältnissen geboten erscheinen, gehört ebenfalls zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist deshalb prinzipiell möglich, die bestehende Einwohnergrenze von 10.000 Einwohnern abzusenken oder auch zu erhöhen. 5. Trifft es zu, dass die Hinderungsgrenze ab 10.000 Gemeindeeinwohner erst 2005 in Kraft trat und zuvor bereits ab 20.000 Einwohner galt (unter der Angabe von Gründen für die Änderung)? Zu 5.: Durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578), das am 6. August 2005 in Kraft getreten ist, wurde die Gemeindegrößengrenze des § 29 Absatz 2 GemO von 20.000 Einwohner auf 10.000 Einwohner geändert. Die Gesetzesbegründung (Drucksache 13/4385, Seite 19) führt dazu aus: „Der Hinderungsgrund der Verwandtschaftsverhältnisse in Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohner kann auf Gemeinden unter 10.000 Einwohnern beschränkt werden. Persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen einzelner Mitglieder des Gemeinderats spielen mit zunehmender Gesamtgröße des Gemeinderats immer weniger eine Rolle. In Gemeinden ab 10.000 Einwohnern erscheinen die Befangenheitsvorschriften ausreichend, um eventuellen Interessenkollisionen zu begegnen.“ In Vertretung Dr. Zinell Ministerialdirektor Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 4 Anlage zur Antwort des Innenministeriums zur Kleinen Anfrage des Abg. Joachim Kößler CDU (Drucksache 15/6904) Hinderungsgründe auf Grund von Verwandtschaftsverhältnissen nach den Kommunalwahlen 2014 1. Hinderungsgründe für den Gemeinderat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses von gewählten Personen (§ 29 Absatz 2 GemO) Landkreis Gemeinde Böblingen Aidlingen Ehningen Schönaich Steinenbronn Esslingen Notzingen Reichenbach an der Fils Göppingen Gruibingen Kuchen Rems-Murr-Kreis Alfdorf Aspach Urbach Heilbronn Beilstein Cleebronn Gemmingen Neckarwestheim Untereisesheim Hohenlohekreis Niedernhall Heidenheim Nattheim Ostalbkreis Göggingen Heubach (2 Fälle) Karlsruhe Dettenheim Hambrücken Walzbachtal (2 Fälle) Rastatt Elchesheim-Illingen Neckar-Odenwald-Kreis Obrigheim (2 Fälle) Rhein-Neckar-Kreis Gaiberg Malsch Enzkreis Wiernsheim Freudenstadt Seewald 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 Landkreis Gemeinde Breisgau-Hochschwarzwald Ballrechten-Dottingen Eschbach Gottenheim Löffingen Emmendingen Freiamt Ortenaukreis Haslach im Kinzigtal Rottweil Deißlingen Fluorn-Winzeln Schwarzwald-Baar-Kreis Brigachtal Hüfingen Tuttlingen Fridingen an der Donau Konstanz Allensbach Büsingen am Hochrhein Reichenau Lörrach Schwörstadt Steinen Zell im Wiesental Waldshut Bonndorf im Schwarzwald Häusern Reutlingen Hayingen St. Johann Tübingen Kirchentellinsfurt Zollernalbkreis Winterlingen Alb-Donau-Kreis Allmendingen Dietenheim Griesingen Schelklingen Weidenstetten Westerstetten Biberach Rot an der Rot Bad Schussenried Bodenseekreis Kressbronn am Bodensee Ravensburg Grünkraut Kißlegg Sigmaringen Leibertingen Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 6 2. Hinderungsgründe für den Gemeinderat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten (§ 29 Absatz 4 GemO) Landkreis Gemeinde Karlsruhe Waghäusel Rhein-Neckar-Kreis Oftersheim 3. Hinderungsgründe für den Ortschaftsrat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses von gewählten Personen (§ 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 72 GemO) Landkreis Gemeinde Ortschaft Böblingen Herrenberg Gültstein Ludwigsburg Sachsenheim Hohenhaslach Ochsenbach Spielberg Rems-Murr-Kreis Schorndorf Weiler Heilbronn Möckmühl Züttlingen Obersulm Weiler Hohenlohekreis Dörzbach Laibach Krautheim Horrenbach Klepsau Mulfingen Buchenbach Simprechtshausen Öhringen Schöllbronn Main-Tauber-Kreis Bad Mergentheim Wachbach Niederstetten Adolzhausen (2 Fälle) Schwäbisch Hall Schrozberg Ettenhausen Schwäbisch Hall Sulzdorf Ostalbkreis Schwäbisch Gmünd Rehnenhof/Wetzgau Stadtkreis Baden-Baden Rebland Sandweier Stadtkreis Karlsruhe Wolfartsweier (2 Fälle) Stadtkreis Pforzheim Eutingen Karlsruhe Karlsbad Langensteinbach Rastatt Gaggenau Michelbach Neckar-Odenwald-Kreis Rosenberg Bronnacker Rhein-Neckar-Kreis Eberbach Lindach (2 Fälle) Sinsheim Hasselbach Hoffenheim Freudenstadt Horb am Neckar Dettensee Stadtkreis Freiburg im Breisgau Kappel 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6904 Landkreis Gemeinde Ortschaft Emmendingen Elzach Prechtal Ortenaukreis Lahr/Schwarzwald Kippenheimweiler Oberkirch Ringelbach Rottweil Sulz am Neckar Hopfau Schwarzwald-Baar-Kreis Donaueschingen Aasen Villingen-Schwenningen Pfaffenweiler Konstanz Radolfzell am Bodensee Markelfingen Singen (Hohentwiel) Friedingen Lörrach Steinen Weitenau Waldshut Herrischried Hogschür Murg Hänner Niederhof Tübingen Tübingen Unterjesingen Zollernalbkreis Burladingen Killer Alb-Donau-Kreis Allmendingen Weilersteußlingen Erbach Ersingen Biberach Langenenslingen Dürrenwaldstetten Emerfeld Schemmerhofen Aßmannshardt (2 Fälle) Bodenseekreis Bermatingen Ahausen Ravensburg Leutkirch im Allgäu Winterstetten Wangen im Allgäu Schomburg Wilhelmsdorf Zußdorf Sigmaringen Bad Saulgau Bolstern Leibertingen Kreenheinstetten Meßkirch Rengetsweiler 4. Hinderungsgründe für den Ortschaftsrat wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mit dem Ortsvorsteher (§ 29 Absatz 4 in Verbindung mit § 72 GemO) Landkreis Gemeinde Ortschaft Rastatt Bühl Vimbuch Lichtenau Ulm Freudenstadt Pfalzgrafenweiler Edelweiler Waldachtal Tumlingen Rottweil Sulz am Neckar Hopfau Waldshut Herrischried Hornberg Zollernalbkreis Rosenfeld Täbingen << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice