Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6905 20. 05. 2015 1Eingegangen: 20. 05. 2015 / Ausgegeben: 23. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie die aktuelle Situation am zentralen Grundbuchamt Emmendingen ? 2. Wie hat sich die Zahl der Bearbeitungsrückstände seit Eröffnung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen im Jahr 2012 entwickelt (unterschieden in eilige und nicht eilige Verfahren)? 3. Welche Grundbuchämter sind noch in das zentrale Grundbuchamt Emmendingen einzugliedern? 4. Liegen ihr Erkenntnisse über Bearbeitungsrückstände in den noch einzugliedernden Grundbuchämtern vor? 5. Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit der Eröffnung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen? 6. Wie viele Ratschreiber sind aktuell im zentralen Grundbuchamt Emmendingen beschäftigt? 7. Welche Anstrengungen unternimmt sie, damit das Fachwissen der bisher in den Gemeinden tätigen Ratschreiber auch in den zentralen Grundbuchämtern genutzt werden kann? 8. Plant sie eine Entlastung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen durch einen Stopp bzw. eine Verlangsamung der Eingliederung der Grundbuchämter? 19. 05. 2015 Schwehr CDU Kleine Anfrage des Abg. Marcel Schwehr CDU und Antwort des Justizministeriums Situation des zentralen Grundbuchamts Emmendingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 2 A n t w o r t Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantwortet das Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet sie die aktuelle Situation am zentralen Grundbuchamt Emmendingen ? Zu Frage 1.: Im Zeitraum April 2012 bis Ende Mai 2015 wurden neben dem staatlichen Grundbuchamt Freiburg bereits 39 der insgesamt 61 kommunalen Grundbuchämter im Zuständigkeitsbereich des zentralen Grundbuchamts Emmendingen eingegliedert . Gleichzeitig wurde bei 44 Kommunen in diesem Bezirk eine örtliche Grundbucheinsichtsstelle für das Auskunftsbegehren der Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Damit konnte die Bürgernähe in diesem Bereich nicht nur erhalten, sondern sogar gestärkt werden. In dem genannten Zeitraum wurde auch die Personalausstattung des Grundbuchamts Emmendingen sukzessive erhöht. Zum 1. Mai 2015 hat der dortige Personalkörper eine Größe von 25,45 AKA1 im gehobenen Dienst und 12,7 AKA im Unterstützungsbereich erreicht. Diese Personalausstattung deckt nicht nur den prognostizierten Personalbedarf, sondern beinhaltet darüber hinaus einen Mehrbedarf von 20 %, um die besonderen Schwierigkeiten und Belastungen bei der Umsetzung der Reform zu kompensieren. 2. Wie hat sich die Zahl der Bearbeitungsrückstände seit Eröffnung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen im Jahr 2012 entwickelt (unterschieden in eilige und nicht eilige Verfahren)? Zu Frage 2.: Beim zentralen Grundbuchamt Emmendingen wird – wie bei den übrigen zentralen Grundbuchämtern auch – weiterhin nach Art des Antrages priorisiert. Eilige Verfahren betreffen dabei Anträge, in denen das Recht an dem Grundstück erst durch den Eintrag in das Grundbuch gesichert wird oder in denen die Betroffenen erst nach Vollzug des Antrages ihre Vorhaben verwirklichen können. In der Praxis sind dies vor allem Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken , Grundschulden oder Erwerbsvormerkungen. Die Erledigungsdauer beim Grundbuchamt Emmendingen beträgt hier bei vollzugsreifen Anträgen weiterhin ca. zwei Wochen, weshalb insoweit keine Bearbeitungsrückstände vorliegen. Das gleiche gilt für Anträge auf Begründung und Änderung von Wohnungs- und Teil - eigentum sowie Erbbaurechten, die ebenfalls zeitnah bearbeitet werden. Nicht eilige Verfahren betreffen Anträge auf Eintragung einer Änderung im Grundbuch, ohne dass die Rechtsposition des Antragstellers von dem Vollzug der Eintragung abhängt. Dies betrifft beispielsweise Eintragungen der Eigentümeränderung , soweit für den neuen Eigentümer bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, oder Eintragungen im Wege der Grundbuchberichtigung. Zum Ende des 1. Quartals 2015 lag die Anzahl der offenen Verfahren im zentralen Grundbuchamt Emmendingen insgesamt bei 9.243 GRG (Geschäftsregister des Grundbuchamts). Die Gesamtzahl der offenen Verfahren umfasst dabei alle Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, also auch diejenigen, die aktuell in Bearbeitung oder diejenigen, die nicht vollzugsreif sind. Da das Grundbuchamt Emmendingen aufgrund der kontinuierlichen Eingliederung weiterer Grundbuchämter im Vergleich zu den vorigen Quartalen weiter angewachsen ist, ist diese Gesamtanzahl an offenen Verfahren für die Beurteilung der Rückstandssituation nicht maßgeblich. Aussagekräftiger ist stattdessen die _____________________________________ 1 AKA steht für Arbeitskraftanteil, wobei 1,0 AKA einer Vollzeitarbeitskraft entspricht. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 Anzahl der offenen Verfahren, die rechnerisch auf einen Vollzeit-Grundbuch - sachbearbeiter entfallen. Die folgende Auswertung zeigt den Bestand an offenen Verfahren pro AKA Grundbuchsachbearbeiter beim Grundbuchamt Emmendingen in den letzten drei Quartalen sowie zum Vergleich den jeweiligen Durchschnittswert aller zentralen Grundbuchämter in Baden: Aufgrund dieser Zahlen lässt sich feststellen, dass die Belastungssituation beim zentralen Grundbuchamt Emmendingen – gemessen am Durchschnittswert aller zentralen Grundbuchämter – zwar nach wie vor noch verhältnismäßig hoch ist. Dennoch konnte die Anzahl an offenen Verfahren innerhalb des letzten halben Jahres erfreulicherweise kontinuierlich reduziert werden. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass diese sich mittelfristig weiter dem Durchschnittswert aller zentralen Grundbuchämter annähern wird. 3. Welche Grundbuchämter sind noch in das zentrale Grundbuchamt Emmendingen einzugliedern? Zu Frage 3.: Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grundbuchämter im Bezirk des grundbuchführenden Amtsgerichts Emmendingen sind noch einzugliedern. Für die Jahre 2016 und 2017 stehen derzeit nur die hier angegebenen Zeiträume (Quartale, Halbjahre) fest. Die genauen Eingliederungsdaten werden für alle Grundbuchämter mit einem Vorlauf von sechs bis neun Monaten näher konkretisiert. 3. Qu. 2014 4. Qu. 2014 1. Qu. 2015 Grundbuchamt Emmendingen 418 380 365 Durchschnittswert 266 267 259 Eingliederungsdatum Grundbuchamt 2015 22.06.2015 Riegel am Kaiserstuhl 13.07.2015 St. Märgen 03.08.2015 Denzlingen 10.08.2015 Rheinfelden (Baden) 14.12.2015 Auggen 2016 1. Quartal Kirchzarten Binzen Bad Krozingen 3. Quartal Buggingen Lenzkirch March Titisee-Neustadt 4. Quartal Steinen Lörrach Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 4 4. Liegen ihr Erkenntnisse über Bearbeitungsrückstände in den noch einzugliedernden Grundbuchämtern vor? Zu Frage 4.: Nach unserer Kenntnis liegen bei den oben genannten, noch einzugliedernden kommunalen Grundbuchämtern keine nennenswerten Bearbeitungsrückstände vor. Um eine möglichst reibungslose Eingliederung und eine geordnete Übergabe bei der Aufhebung der bisherigen Grundbuchämter zu gewährleisten, führen die Mitarbeiter der Organisationsberatung des Justizministeriums im Regelfall etwa ein Jahr vor dem konkreten Eingliederungstermin Sonderprüfungen bei den kommunalen und staatlichen Grundbuchämtern durch. Diese sogenannte 12-Mo - nats prüfung folgt einem eigens hierfür entwickelten Prüfraster und dient der Früherkennung erfolgskritischer Faktoren wie beispielsweise eine – im Verhältnis zur Größe des Amtes – zu hohe Anzahl an offenen Verfahren. Die Prüfberichte werden jeweils an das für die Dienstaufsicht über das Grundbuchamt zuständige Landgericht weitergeleitet mit der Bitte, auf die Behebung der Beanstandungen hinzuwirken und diese ggf. auch durch Nachprüfungen engmaschig zu kontrollieren. Nachdem in der zweiten Jahreshälfte 2012 erkennbar geworden war, dass das zentrale Grundbuchamt Emmendingen mit der Eingliederung der ersten 14 kommunalen Grundbuchämter auch die Übernahme einer zu hohen Zahl an offenen Verfahren zu verzeichnen hatte, hat das für die Dienstaufsicht zuständige Landgericht Freiburg bei den noch einzugliedernden Grundbuchämtern zudem ein strenges Monitoring eingeführt. So müssen die Grundbuchämter innerhalb des letzten Jahres vor der Eingliederung im Abstand von jedenfalls zwei Monaten über den aktuellen Stand der offenen Verfahren berichten. Des Weiteren ist jede personelle Änderung mitzuteilen, da festzustellen war, dass Kommunen in der Endphase der Eingliederung bisweilen interne Umsetzungen vornehmen und so Personal aus dem Grundbuchamt abziehen. Sobald Personalengpässe oder Bearbeitungsrückstände erkennbar werden, sucht das Landgericht Freiburg unmittelbar das Gespräch mit dem Bürgermeister der jeweiligen Kommune. Dabei werden regelmäßig auch konkrete Möglichkeiten einer personellen Aufstockung des Grundbuchamts aufgezeigt. In der Regel kann so durch die Vermittlung einer Kooperation mit anderen Gemeinden (u. a. Personalausleihe) ein drohender bzw. bereits eingetretener Personalnotstand behoben werden. Unter anderem aufgrund dieser konsequenten Herangehensweise ist bei den noch in das zentrale Grundbuchamt Emmendingen einzugliedernden Grundbuchämter in den letzten beiden Jahren kein vorzeitiger Personalabzug mehr erfolgt. Bei zwei kommunalen Grundbuchämtern mit besonders hohen Bearbeitungsrückständen gelang es, diese durch einen besonderen Personaleinsatz, an dem auch Jus - tizbedienstete beteiligt waren, bis zur Eingliederung der Grundbuchämter deutlich zu reduzieren. So konnte in einem Fall die im Rahmen der „12-Monatsprüfung“ Eingliederungsdatum Grundbuchamt 2017 1. Halbjahr Inzlingen Müllheim Weisweil Ehrenkirchen 2. Halbjahr Heitersheim Löffingen Grenzach-Wyhlen Bahlingen am Kaiserstuhl 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 festgestellte Anzahl von knapp 1.200 offenen Verfahren bis zur Eingliederung auf nur noch 21 offene Verfahren reduziert werden. Durch diese Maßnahmen gelang es, dass seit Frühjahr 2013 kein Grundbuchamt mehr eingegliedert wurde, dessen Bestand von nennenswerten Rückständen be - las tet war. Nach Rückmeldung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen führt ein möglichst hoher Umschreibungsgrad zu einer deutlichen Vereinfachung der Bearbeitung . Daher wird in gleicher Weise darauf geachtet, dass die kommunalen Grundbuchämter vor ihrer Eingliederung soweit als möglich ihren Bestand in das Elektronische Grundbuch umschreiben und noch vorhandene Folianten auflösen. Um diese Umschreibungsbemühungen zu unterstützen, werden regelmäßig die noch verbliebenen Bereisungsrechtspfleger an die entsprechenden Standorte abgeordnet . Aufgrund dieser besonderen Bemühungen sind seit Frühjahr 2013 die Bestände einer Vielzahl der eingegliederten kommunalen Grundbuchämter komplett in das Elektronische Grundbuch umgeschrieben worden, was die Arbeit des zentralen Grundbuchamts Emmendingen spürbar erleichtert. 5. Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden gab es seit der Eröffnung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen? Zu Frage 5.: Seit Eröffnung des Grundbuchamts Emmendingen wurden bei einem Eingang von insgesamt knapp 66.000 Verfahren lediglich 11 Dienstaufsichtsbeschwerden eingelegt, sieben davon wegen vorgeblich verzögerter Sachbearbeitung. In keinem dieser Fälle gab es Anlass zu dienstrechtlichen Maßnahmen. 6. Wie viele Ratschreiber sind aktuell im Grundbuchamt Emmendingen beschäftigt ? 7. Welche Anstrengungen unternimmt sie, damit das Fachwissen der bisher in den Gemeinden tätigen Ratschreiber auch in den zentralen Grundbuchämtern genutzt werden kann? Zu Fragen 6. und 7.: In Baden-Württemberg ist die Amtsbezeichnung „Ratschreiber“ einem kommu - nalen Beamten in der Gemeindeverwaltung vorbehalten. Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamtes (der alten, spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgelösten Struktur) oder einer Grundbucheinsichtsstelle ist, bestellt einen, in bestimmten Fällen auch mehrere, Ratschreiber (§ 31 Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit Baden-Württemberg, LFGG). Seine Aufgaben bestehen vor allem in der Entgegennahme von Erklärungen in Grundstücksangelegenheiten und der Erteilung von Grundbuchabschriften. Im badischen Landesteil amtiert er darüber hinaus als Urkundsbeamter und kaufmännischer Leiter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts (§ 32 LFGG). In ganz Baden-Württemberg ist er zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften berechtigt. Die (neuen) zentralen Grundbuchämter werden jedoch nicht mehr von den Kommunen , sondern ausschließlich vom Land geführt. Sie sind als Abteilungen dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, den sogenannten grundbuchführenden Amtsgerichten , angegliedert. Das Grundbuchamt Emmendingen ist somit eine Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen. Die dortigen Mitarbeiter sind entweder Landesbeamte oder Angestellte des Landes. Kommunaler Beamter kann sich das Land hingegen nicht bedienen. Aus diesem Grund sind keine Ratschreiber, d. h. keine kommunalen Beamten, beim zentralen Grundbuchamt Emmendingen beschäftigt. Seit Beginn der Grundbuchamtsreform war und ist das Land jedoch bemüht, im Interesse der Kommunen wegen des Aufgabenwegfalls durch die Aufhebung der kommunalen Grundbuchämter und zur Nutzung des vorhandenen Fachwissens geeignete (kommunale) Ratschreiber in den Landesdienst zu übernehmen und beim Personalaufbau der zentralen Grundbuchämter einzubeziehen. Da aufgrund Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 6 der neuen Organisationsstruktur in den zentralen Grundbuchämtern ein dem Ratschreiber vergleichbares Tätigkeitsprofil fehlt, kommt grundsätzlich nur die Übernahme eines Ratschreibers als sogenannter Grundbuchsachbearbeiter in Betracht. Dies ist eine Stelle des gehobenen Justizdienstes, welche entsprechende Qualifikationen voraussetzt. Die (wenigen) Ratschreiber, welche zugleich diplomierte Rechtspfleger sind, können daher ohne weiteres in den gehobenen Justizdienst übernommen werden und als Grundbuchsachbearbeiter in einem der zentralen Grundbuchämter tätig werden. Auf diese Weise hat das Land bereits zwei qualifizierte ehemalige Ratschreiber (mit Rechtspflegerdiplom) für das zentrale Grundbuchamt Emmendingen gewinnen können. Diese sind dort seit Eröffnung des zentralen Grundbuchamts bis heute als Grundbuchsachbearbeiter tätig. Aktuell befindet sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einer weiteren Kommune in Gesprächen über die Übernahme einer Ratschreiberin mit Rechtspflegerdiplom. Darüber hinaus wird versucht, auch das Fachwissen geeigneter Ratschreiber ohne Qualifikation zum gehobenen Justizdienst zu erhalten und in den neuen Strukturen sinnvoll einzusetzen. So wurden im Hinblick auf die Grundbuchamtsreform bereits frühzeitig die Ausbildungskapazitäten an der Fachhochschule Schwetzingen Hochschule für Rechtspflege ausgeweitet, um unter anderem auch Ratschreibern zu ermöglichen, die Qualifikation zum gehobenen Justizdienst nachträglich zu erwerben. Zudem hat sich das Land auf Bundesebene für eine Gesetzesänderung eingesetzt, damit besonders erfahrene Ratschreiber ausnahmsweise auch ohne Qualifikation für den gehobenen Justizdienst in den zentralen Grundbuchämtern als Grundbuchsachbearbeiter eingesetzt werden können. Auf die Bundesrat s - initative hat der Bundestag am 5. Dezember 2014 das Gesetz „zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg“ beschlossen. Der dabei neu eingefügte § 35 a Rechtspflegergesetz ermöglicht erstmals den Einsatz von (ehemaligen) Ratschreibern mit der Qualifikation zum gehobenen Verwaltungsdienst als Grundbuchsachbearbeiter in den zentralen Grundbuchämtern, sobald diese durch eine Fortbildungsmaßnahme zum sogenannten Rechtspfleger in Grundbuchsachen weitergebildet worden sind. Auf der Grundlage dieser Ge - setzesänderung wurde ein spezielles Fortbildungsprogramm für Ratschreiber entwickelt , welches im Mai 2015 an der Fachhochschule Schwetzingen Hochschule für Rechtspflege begann. Nachdem dieses Fortbildungsprogramm über den Städte - und Gemeindetag bei den Kommunen beworben worden war, haben sich indes nur wenige Ratschreiber für das Programm beworben. In einem Fall scheiterte die Teilnahme des erfolgreichen Bewerbers – trotz wiederholter Vermittlungsver - suche des Justizministeriums und des Oberlandesgerichts Karlsruhe – am fehlenden Einverständnis des kommunalen Dienstherrn. 8. Plant sie eine Entlastung des zentralen Grundbuchamts Emmendingen durch einen Stopp bzw. eine Verlangsamung der Eingliederung der Grundbuchämter? Zu Frage 8.: Ein Stopp oder eine Verlangsamung der Eingliederung der verbleibenden Grundbuchämter in das grundbuchführende Amtsgericht Emmendingen ist nicht beabsichtigt . Der Aufgabenbereich des zentralen Grundbuchamts Emmendingen wächst bis Ende des Jahres 2017 an. Grundbuchämter der alten Struktur werden sukzessive aufgelöst und ihre Bezirke in den Zuständigkeitsbereich des zentralen Grundbuchamts Emmendingen übernommen. Die Liste der noch in das Amtsgericht Emmendingen – Grundbuchamt – einzugliedernden kommunalen Grundbuchämter ist als Antwort zur Frage Nummer 2 aufgeführt. Eine Ausweitung des Eingliederungsplans über das Jahr 2017 hinaus ist bereits aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Die Neuordnung des Grundbuchwesens muss zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Grundbuchordnung (GBO) als Bundesgesetz sieht in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung vor, dass die Grundbücher von diesem Stichtag an auch in Baden-Württemberg von den Amtsgerichten geführt werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 GBO). Zwangsläufig müssen damit alle alten Grundbuchämter bis zu diesem Stichtag eingegliedert sein. Dies wurde bereits durch Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798, 1800) festgeschrieben (vgl. auch BT-Drs. 16/8696 vom 2. April 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6905 2008, S. 13, 15 f.). Das Bundesgesetz wurde auf Initiative der damaligen Landesregierung von Baden-Württemberg erlassen. Darauf abgestimmt wurden landesrechtliche Regelungen, vor allem im Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) und in der Zuständigkeitsverordnung Justiz geändert. BadenWürttemberg gab mit dieser Entscheidung endgültig einen historisch entstan - denen Sonderweg im Grundbuchwesen auf. Parallel dazu wurden die Strukturen des baden-württembergischen Notariats neu geordnet. Durch das Bundesgesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wurde – flankiert durch Landesgesetz vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555) – der rechtliche Rahmen der Notariatsreform fest - geschrieben. Ein wesentlicher Inhalt dieser Reform ist, dass zum Stichtag 1. Ja - nuar 2018 alle staatlichen Notariate aufgelöst werden und an die Stelle freiberuf - liche Notarinnen und Notare treten, die zur hauptberuflichen Amtsausübung auf eigene Rechnung bestellt sind. Damit müssen die beim Amtsnotariat bisher be - stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten auf die Amtsgerichte übergehen. Dies betrifft auch die Grundbuchämter, soweit diese im württembergischen Landesteil bislang als Abteilung bei einem Notariat geführt werden. Die kommunalen Grundbuchämter im badischen Landesteil sind gleichermaßen betroffen, soweit sie von einem Amtsnotar im Landesdienst als Grundbuchbeamter betreut werden. Die freien Notarinnen und Notare können diese hoheitliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen. Würde man die noch anstehenden, das Grundbuchamt Emmendingen betreffenden Eingliederungen lediglich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens bis zum 31. Dezember 2017 „nach hinten“ verschieben, würde dies die Grundbuchamtsreform vor gewaltige organisatorische Probleme stellen, ohne dass dies mit einem Vorteil für das Grundbuchamt Emmendingen verbunden wäre . So waren bei der Eingliederungsplanung die berechtigten Belange der Kommunen und deren terminliche Wünsche zu beachten. Den Kommunen wurde mitgeteilt , in welchem Zeitraum das bei ihnen ansässige Grundbuchamt eingegliedert wird. Bis in das Jahr 2016 hinein erfolgte die Festlegung quartalsgenau, für das Jahr 2017 halbjahresgenau. Zahlreiche Kommunen haben daraufhin schon Dispositionen getroffen, vor allem bei der Raumbedarfs- und Personalplanung. Bei der Eingliederungsplanung müssen weiterhin zahlreiche reforminterne Faktoren berücksichtigt werden. Die Strukturen der Reform sind so angelegt, dass über den gesamten Reformzeitraum eine möglichst gleichbleibende Auslastung der Kapazitäten erfolgen kann, das heißt dass die Eingliederungen möglichst gleichmäßig erfolgen. Die zur Erstdatenerfassung eingerichteten Erfassungszentren müssen über ihre gesamte Laufzeit kontinuierlich ausgelastet sein, also möglichst gleichmäßig ihre Zulieferung an noch nicht digitalisierten Papiergrundbüchern aus den bisherigen Grundbuchämtern erhalten. Das Grundbuchzentralarchiv muss seine Kapazitäten zur Anlieferung, Erfassung und Einlagerung der Papierunterlagen ebenfalls möglichst ohne größere Schwankungen auslasten. Der Umzug der Daten der elektronischen Grundbücher, die bislang lokal in den alten Grundbuchämtern gespeichert waren, zu dem Rechenzentrum, das für die neuen zentralen Grundbuchämter zuständig ist, setzt ebenfalls voraus, dass wöchentlich nur eine beschränkte Anzahl an Ämtern eingegliedert wird. Schließlich ist der Personalaufbau in den Ämtern nur zu bewältigen, wenn er kontinuierlich erfolgt und auch Personal der aufgelösten Ämter übernommen werden kann. Diese organisatorischen , personellen und technischen Belange der Reform wären mit einer Verschiebung der für 2015 und 2016 vorgesehenen Eingliederungen in das letzte Reformjahr 2017 nicht in Einklang zu bringen. Es führte zu einer – auch für das Grundbuchamt Emmendingen selbst – nicht mehr beherrschbaren „Ballung“ der Eingliederungen zum Ende der Reform. Ungeachtet dessen erfolgt stets – in enger Abstimmung mit dem dienstaufsichtführenden Landgericht – eine Überprüfung und ggf. Änderung der Eingliederungstermine im Einzelfall, wenn dies mit Blick auf das zentrale Grundbuchamt geboten und mit den berechtigten Belangen der jeweiligen Kommunen und den organisatorischen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Stickelberger Justizminister << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice