Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6984 11. 06. 2015 1Eingegangen: 11. 06. 2015 / Ausgegeben: 17. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Stelle innerhalb der Finanzverwaltung trifft eine solch weitreichende Entscheidung über die Anwendung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichter Urteile des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Auswirkung auf die betroffenen Kommunen und die noch nicht bezifferte Auswirkung auf den Landeshaushalt, insbesondere da über die Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs mit den Az. I R 33/09 sowie I R 74/12 im Bundessteuerblatt und damit die allgemeine Anwendung in der Regel das Bundesministe - rium der Finanzen entscheidet? 2. Liegen ihr Erkenntnisse darüber vor, welche Auswirkung die Umsetzung der genannten Urteile des Bundesfinanzhofs durch die ebenso zu erwartenden Rückerstattungen der Körperschaftsteuer auf den Landeshaushalt, den Haushalt des Bundes und den Haushalt anderer Bundesländer haben? 3. Ab welcher Größenordnung wird das Finanzministerium in Bezug auf steuerwirksame Entscheidungen (z. B. Anwendung neuer Urteile) durch die Finanzverwaltung informiert? 4. Seit wann waren das Finanzministerium und seine politische Führung über den Versand der Grundlagenbescheide im Falle der Stadt Sindelfingen informiert? 5. Wie kann es sein, dass die betroffenen Gemeinden trotz der gesetzlichen Verpflichtung in § 21 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 184 Satz 2 keine Informationen über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens erhalten haben? 6. Würde sie zustimmen, dass ein Einspruchsverfahren, welches ein Viertel des Gesamthaushaltsvolumens einer Kommune kostet, ein Verfahren von größerer Bedeutung für diese Kommune im Sinne der AEAO zu § 184 Satz 2 ist? Kleine Anfrage des Abg. Paul Nemeth CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Gewerbesteuerrückzahlung der Stadt Sindelfingen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6984 2 7. Kann sie der Einordnung zustimmen, dass für eine zuständige Finanzbehörde eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Informationsgewährungspflichten betr. ein laufendes Einspruchsverfahrens besteht, wenn dieses Einspruchsverfahren aufgrund seiner potenziell evidenten Bedeutung zu einem Vorfall der Größenordnung wie des nun publik gewordenen Falles für die erhebenden Gemeinden wie Mannheim, Rastatt und Sindelfingen führen kann? 8. Wie möchte sie zukünftig sicherstellen, dass die essenziellen Informations - rechte der Kommunen gewahrt werden? 9. Wie kann es sein, dass die Presse aus einem Schreiben des Landesfinanzminis - teriums an die Stadt Sindelfingen (Stuttgarter Zeitung vom 18. April 2015) trotz des geltenden Steuergeheimnisses zitiert, bevor dieses Schreiben die Ziel - adresse (die Stadt Sindelfingen) erreicht hat (dort ging das Schreiben erst am 21. April 2015 ein)? 10. 06. 2015 Nemeth CDU B e g r ü n d u n g Die Stuttgarter Zeitung hat in ihrer Ausgabe vom 2. April 2015, Ausgabe Kreis Böblingen, darüber berichtet, dass die Stadt Sindelfingen Gewerbesteuer für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 62 Millionen Euro erstatten muss (38 Millionen Euro Steuererstattung zzgl. 24 Millionen Euro Zinsen). Die Stadt Sindelfingen war über diese Entwicklung vollkommen überrascht. In der Ausgabe vom 18. April 2015, Ausgabe Kreis Böblingen, berichtete die Stuttgarter Zeitung, dass das Landesfinanzministerium in einem Schreiben eingeräumt habe, dass die Stadt Sindelfingen nicht rechtzeitig über die Rückerstattung informiert wurde. Dieses Schreiben unterliegt nach Aussage eines Abgeordneten dem Steuergeheimnis (Interview in der Stuttgarter Zeitung, Ausgabe Kreis Böblingen vom 4. Mai 2015). 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6984 A n t w o r t Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Nr. 3-S275.0a/8 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Die Fragen des Antragstellers können nur beantwortet werden, soweit das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung – AO) nicht entgegensteht. Die Ausführungen beziehen sich auf das allgemeine Verfahren. 1. Welche Stelle innerhalb der Finanzverwaltung trifft eine solch weitreichende Entscheidung über die Anwendung nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichter Urteile des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Auswirkung auf die betroffenen Kommunen und die noch nicht bezifferte Auswirkung auf den Landeshaushalt, insbesondere da über die Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs mit den Az. I R 33/09 sowie I R 74/12 im Bundessteuerblatt und damit die allgemeine Anwendung in der Regel das Bundesministerium der Finanzen entscheidet? Zu 1.: Die in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnach - folger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Hat der BFH eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt , prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ob das BFH-Urteil bzw. der BFH-Beschluss von den Finanzämtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. 3 GG berechtigt und verpflichtet. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entscheidet sich die Finanzverwaltung für eine allgemeine Anwendung der BFH-Rechtsprechung. Die Weisung an die Finanzämter, das BFH-Urteil oder den BFH-Beschluss allgemein anzuwenden, erfolgt durch Bekanntmachung der BFHEntscheidung in dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebenen Bundessteuerblatt Teil II. Ergibt die sorgfältige Prüfung, bei der ggf. auch Wechselwirkungen mit anderen steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind, ausnahmsweise, dass Bedenken gegen eine Anwendung einer BFH-Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bestehen, wird die Entscheidung mit einem „Nichtanwendungserlass “ im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Ziel eines derartigen „Nichtanwendungserlasses “ ist es, dem BFH Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen. Bei der Prüfung, ob Wechselwirkungen mit anderen steuerlichen Vorschriften bestehen , kann es auch dazu kommen, dass die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung zustimmen, dies aber nur mit Erläuterungen durch ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes, begleitendes BMF-Schreiben. Ist das BMF-Schreiben noch nicht abschließend erörtert , kann es den Finanzämtern gestattet werden, vor der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung mit begleitendem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt einzelne Fallkonstellationen, die durch die Zielsetzung des begleitenden BMFSchreibens nicht berührt sind, abschließend zu entscheiden. Nach einer Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene ist dieses Vorgehen in Bezug auf die Urteile I R 33/09 und I R 74/12 vorgesehen. Eine solche Vorgehensweise ist in bedeutenden Fällen aus haushalterischer Sicht von Bund, Ländern und Gemeinden im Hinblick auf die Verzinsung nach §§ 233 a, 238 AO geboten, soweit der Steuerpflichtige die Steuern bezahlt hat. Ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen ist nämlich mit 0,5 % je Monat, d. h. sechs Prozent jährlich, zu verzinsen. Diesen Zinslauf gilt es so früh wie möglich zu - gunsten der Steuergläubiger (Bund, Länder und Gemeinden) zu stoppen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6984 4 Bei dieser Vorgehensweise wird nicht zwischen den Steuerarten und der Steuerberechtigung unterschieden. Insbesondere wenn es sich um betriebsbezogene einkommen - oder körperschaftsteuerliche Fragestellungen handelt, ist es folgerichtig und üblich, dass die Finanzämter im Zuge der Änderung der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheide auch die Gewerbesteuermessbescheide ändern. Dadurch wird ein möglichst kurzer Zinslauf auch für die zu erstattende Gewerbesteuer ermöglicht. Dies liegt im haushalterischen Interesse der Gemeinden. 2. Liegen ihr Erkenntnisse darüber vor, welche Auswirkung die Umsetzung der genannten Urteile des Bundesfinanzhofs durch die ebenso zu erwartenden Rückerstattungen der Körperschaftsteuer auf den Landeshaushalt, den Haushalt des Bundes und den Haushalt anderer Bundesländer haben? Zu 2.: Nach ersten vorläufigen Einschätzungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe könnte es in der Folge der angesprochenen Urteile des BFH bundesweit per Saldo in den Jahren 2015 und 2016 zu Mindereinnahmen in Höhe von ca. 6 Mrd. Euro (einschließlich Zinsen) kommen. Davon würden auf die Gewerbesteuer rd. 2,6 Mrd. Euro, auf die Körperschaftsteuer rd. 3,3 Mrd. Euro und auf den Solidaritäts - zuschlag rd. 0,1 Mrd. Euro entfallen. Die Mindereinnahmen dürften sich etwa zu jeweils einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilen. Da dem Minis - terium für Finanzen und Wirtschaft sowohl der zeitliche Anfall und die letztliche Höhe der verbleibenden Mindereinnahmen als auch die verbleibende Zuordnung auf die einzelnen Länder – d. h. Mindereinnahmen nach Durchführung der Steuerzerlegungen – nicht bekannt sind und die Mindereinnahmen auch erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuerverteilung sowie den Länderfinanzausgleich haben dürften, kann die verbleibende Auswirkung auf den Landeshaushalt zur Zeit nicht quantifiziert werden. 3. Ab welcher Größenordnung wird das Finanzministerium in Bezug auf steuerwirksame Entscheidungen (z. B. Anwendung neuer Urteile) durch die Finanzverwaltung informiert? Zu 3.: Wie bereits zu Frage 1 erläutert, werden BMF und die obersten Landesfinanzbehörden über jede zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BFH informiert . Nur so kann in rechtlicher Hinsicht entschieden werden, ob eine Entscheidung allgemeine Anwendung findet, mit einem Nichtanwendungserlass belegt wird oder mit einem begleitenden BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Eine Größenordnung kann hier nicht genannt werden, da eine Entscheidung mit relativ geringen finanziellen Auswirkungen, aber vielen Betroffenen die gleiche finanzielle Dimension erreichen kann wie ein großer Einzelfall. 4. Seit wann waren das Finanzministerium und seine politische Führung über den Versand der Grundlagenbescheide im Falle der Stadt Sindelfingen informiert? Zu 4.: Zu konkreten Einzelfällen wird aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine Auskunft erteilt. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6984 5. Wie kann es sein, dass die betroffenen Gemeinden trotz der gesetzlichen Verpflichtung in § 21 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 184 Satz 2 keine Informationen über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens erhalten haben? 6. Würde sie zustimmen, dass ein Einspruchsverfahren, welches ein Viertel des Gesamthaushaltsvolumens einer Kommune kostet, ein Verfahren von größerer Bedeutung für diese Kommune im Sinne der AEAO zu § 184 Satz 2 ist? 7. Kann sie der Einordnung zustimmen, dass für eine zuständige Finanzbehörde eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Informationsgewährungspflichten betr. ein laufendes Einspruchsverfahrens besteht, wenn dieses Einspruchsverfahren aufgrund seiner potenziell evidenten Bedeutung zu einem Vorfall der Größenordnung wie des nun publik gewordenen Falles für die erhebenden Gemeinden wie Mannheim, Rastatt und Sindelfingen führen kann? 8. Wie möchte sie zukünftig sicherstellen, dass die essenziellen Informationsrechte der Kommunen gewahrt werden? Zu 5. bis 8.: Die Fragen 5 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Zu konkreten Einzelfällen wird aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine Auskunft erteilt. Es besteht keine Pflicht der Finanzämter, die Gemeinden über die Entwicklung ihrer Gewerbesteuereinnahmen zu informieren. § 21 Abs. 3 FVG begründet zwar Informations- und Mitwirkungsrechte der Gemeinden . Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung der Finanzämter, die zer - legungsberechtigten Gemeinden über noch nicht bestandskräftige Verfahren zu informieren. Da die Gemeinden nicht befugt sind, Steuermessbescheide anzufechten, wurde mit Satz 2 des AEAO zu § 184 AO der Hinweis aufgenommen, dass die Finanz - ämter die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten sollen. Der Hinweis begründet gleichwohl keinen Rechtsanspruch der Gemeinden. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Erfüllung einer den Landes - finanzbehörden und den Gemeinden gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe , dem Verfahren zur Gewerbebesteuerung. Zu bedenken gilt auch, dass die Finanzämter aufgrund der unterschiedlichen Größe und veränderlichen Haushaltslage der Gemeinden nicht in jedem Fall eine zeitnahe Einschätzung der Bedeutung eines Einspruchsverfahrens für die jeweilige Gemeinde vornehmen können. Die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Klageverfahrens lässt sich darüber hinaus selten verlässlich beurteilen. Für die Gemeinden ergibt sich daher auch bei frühzeitiger Kenntnis von einem Einspruchsverfahren regelmäßig keine verlässliche Planungsgrundlage. Aus diesem Grund findet der Hinweis in Satz 2 des AEAO zu § 184 AO nach den Erkenntnissen des Ministe - riums für Finanzen und Wirtschaft bundesweit kaum Beachtung. Sind Steuerpflichtige von besonderer Bedeutung für eine Gemeinde, erscheint es zweckmäßig, im Fall größerer Steuerzahlungen- und Steuernachzahlungen der Steuerpflichtigen seitens der Gemeinde beim Finanzamt nachzufragen, ob die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide bestandskräftig oder noch streitbefangen sind. Auch die regelmäßige Kontaktaufnahme mit größeren Gewerbesteuerzahlern durch die Gemeinde erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll. Ungeachtet dessen wurden die Finanzämter auf Veranlassung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft im Wege einer internen Anweisung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29. April 2015 für die Informations- und Teilnahme - rechte der Gemeinden sensibilisiert sowie an den Hinweis im Anwendungserlass zu § 184 AO erinnert. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 6984 6 Im Übrigen wird das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft auf eine bundeseinheitliche Unterrichtungspraxis dringen. 9. Wie kann es sein, dass die Presse aus einem Schreiben des Landesfinanzminis - teriums an die Stadt Sindelfingen (Stuttgarter Zeitung vom 18. April 2015) trotz des geltenden Steuergeheimnisses zitiert, bevor dieses Schreiben die Ziel - adresse (die Stadt Sindelfingen) erreicht hat (dort ging das Schreiben erst am 21. April 2015 ein)? Zu 9.: Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann es nicht billigen, wenn interne Korrespondenz zwischen staatlichen Stellen und Gemeinden bzw. anderen öffentlich -rechtlichen Körperschaften sowie staatlichen Stellen mit den Bürgern unter Verletzung des Steuergeheimnisses zum Gegenstand der Medienberichterstattung wird. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bedauert es sehr, dass bereits seit dem 2. April 2015 in der Presse über einen dem Steuergeheimnis unterliegenden Einzelfall unter Nennung des konkreten Steuerpflichtigen und der Problematik berichtet wurde. In Vertretung Schumacher Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice