Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7042 18. 06. 2015 1Eingegangen: 18. 06. 2015 / Ausgegeben: 23. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Kriterien, neben den in § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung definierten, muss eine Straße genügen, dass man auf ihr Autobahn-Richtgeschwindigkeit anordnen kann? 2. Wer definiert diese Kriterien? 3. Gibt es eine juristische Norm, die zur Beurteilung besonderer örtlicher Verhältnisse und der dadurch verursachten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Absatz 9 der Verordnung heranzuziehen ist (mit Angabe dieser Norm)? 4. Welche Breite muss ein Seitenstreifen haben, damit auf Kraftfahrstraßen mit jeweils zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Autobahn-Richtgeschwindigkeit angeordnet werden darf (mit Angabe, wer diese Größe im konkreten Tatbestand definiert)? 5. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche Breite ein Standstreifen haben muss? 6. Wie hat man bei der Bundesstraße B 313 zwischen Nürtingen und der Auffahrt zur Bundesautobahn A 8 festgestellt, dass die Standstreifengröße unzureichend ist? 7. Betrifft dies den gesamten, jüngst mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h beschränkten Abschnitt oder Teile davon (mit Angabe der unzureichenden Teile )? 8. Welche Kenntnisse (einschließlich möglicher Gerichtsentscheide) liegen ihr zur Rechtskonformität der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit auf Streckenabschnitten mit Autobahn-Richtgeschwindigkeit aus Gründen eines unzureichenden Seitenstreifens vor? Kleine Anfrage des Abg. Thaddäus Kunzmann CDU und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Tempolimit auf der Bundesstraße B 313 zwischen Nürtingen und der Auffahrt zur Bundesautobahn A 8 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7042 2 9. Welche weiteren Streckenabschnitte auf Bundesstraßen in Baden-Württemberg genügen den in Frage 1 definierten Kriterien, dass dort die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet ist (mit Auflistung der Bundesstraßen sowie des jeweiligen Start- und Endkilometers)? 10. Welcher Behörde obliegt die Befugnis, Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Bundesautobahnen und -straßen inner- und außerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen? 15. 06. 2015 Kunzmann CDU B e g r ü n d u n g Die Kleine Anfrage soll zur Transparenz in verkehrsrechtlichen Entscheidungen beitragen. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 Nr. 3-3851.5-07/718 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welchen Kriterien, neben den in § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung definierten, muss eine Straße genügen, dass man auf Ihr Autobahn-Richtgeschwindigkeit anordnen kann? 2. Wer definiert diese Kriterien? Zu Frage 1. und 2.: Sofern die in § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung definierten Kriterien erfüllt sind, gilt Richtgeschwindigkeit, es sei denn es besteht eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die zur Anordnung einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führt. 3. Gibt es eine juristische Norm, die zur Beurteilung besonderer örtlicher Verhältnisse und der dadurch verursachten Gefahrenlage im Sinne des § 45 Absatz 9 der Verordnung heranzuziehen ist (mit Angabe dieser Norm)? Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aus Sicherheitsgründen werden dann erforderlich , wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach den Erfahrungen der Polizei und der Verkehrsbehörde mit Unfällen zu rechnen ist. Solche Verhältnisse liegen nach höchstrichter - licher Rechtsprechung (BVerwG, NJW 2001, 3139) vor, bei mehreren aufeinanderfolgenden Zu- und Abfahrten, bei Zusammenführen unterschiedlicher Verkehrsströme und starker Verkehrsbelastung oder hohem Schwerverkehrsanteil. Eine besondere Gefahrenlage kann auch bestehen bei häufigen Spurwechseln und hohen Differenzgeschwindigkeiten, bei nicht angepasster Geschwindigkeit und starkem Längsgefälle oder engem Kurven- bzw. unübersichtlichem Fahrbahn - verlauf oder regelmäßigen Stauereignissen sowie bei fehlenden oder nicht aus - reichend breiten Standstreifen und hoher Verkehrsstärke. Eine Gefahrenlage besteht auch, wenn der landesweite Durchschnittswert der Unfallrate der Unfälle 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7042 mit Personenschäden vergleichbarer Strecken deutlich überschritten ist oder wenn eine Unfallhäufigkeitsstelle oder Unfallhäufigkeitslinie vorliegt. 4. Welche Breite muss ein Seitenstreifen haben, damit auf Kraftfahrstraßen mit jeweils zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen Autobahn-Richtgeschwindigkeit angeordnet werden darf (mit Angabe, wer diese Größe im konkreten Tatbestand definiert)? Das Erfordernis des Vorhandenseins eines Standstreifens und Vorgaben zur Breite eines Standstreifens sind in der StVO nicht geregelt. 5. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, welche Breite ein Standstreifen haben muss? Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008), die auch auf zweibahnige autobahnähnliche Bundesstraßen anzuwenden ist, werden Straßen in Entwurfsklassen eingeteilt. Zweibahnige Bundesstraßen fallen dabei regelmäßig in die Entwurfsklasse EKA 2. Für das sichere Abstellen von Lastkraftwagen ist eine Seitenstreifenbreite von mindestens 2,50 Meter erforderlich. Dieses Maß wird deshalb für Autobahnen der EKA 2 zugrunde gelegt. Der Seitenstreifen (Standstreifen) wird durch einen in der Regel 0,5 Meter breiten Randstreifen vom Fahrstreifen abgegrenzt. Die 30 Zentimeter breite Fahrbahnrandmarkierung wird unmittelbar neben dem Fahrstreifen auf dem Randstreifen aufgebracht. Die Regelbreite der befestigten Fläche neben dem Fahrstreifen einer zweibahnigen Bundesstraße der EKA 2 beträgt somit gemäß RAA ab Fahrbahnrand einschließlich der 30 Zentimeter breiten Randmarkierung 3,0 Meter. 6. Wie hat man bei der Bundesstraße B 313 zwischen Nürtingen und der Auffahrt zur Bundesautobahn A 8 festgestellt, dass die Standstreifengröße unzureichend ist? Nach einem Prüfauftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart wurde durch das Landratsamt Esslingen nachgemessen. Ab Fahrbahnrand beträgt die Breite der befestigten Fläche 2,50 Meter einschließlich der 30 Zentimeter breiten Markierung. Nach Abzug des 50 Zentimeter breiten Randstreifens beträgt die Seitenstreifenbreite 2,0 Meter. 7. Betrifft dies den gesamten, jüngst mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h beschränkten Abschnitt oder Teile davon (mit Angabe der unzureichenden Teile )? Gemessen wurde nur an einer Stelle, augenscheinlich ist der Standstreifen auf der gesamten Strecke gleich breit. 8. Welche Kenntnisse (einschließlich möglicher Gerichtsentscheide) liegen ihr zur Rechtskonformität der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit auf Streckenabschnitten mit Autobahn-Richtgeschwindigkeit aus Gründen eines unzureichenden Seitenstreifens vor? Dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur liegen keine Gerichtsentscheide hierzu vor. Fehlende oder nicht ausreichende Seitenstreifen sind regelmäßig ein Anordnungsgrund für Geschwindigkeitsbeschränkungen, wenn dies aufgrund einer Einschätzung der Sicherheitslage für notwendig erachtet wird. Als aus - reichend breit werden befestigte Flächen ab Fahrbahnrand einschließlich der Randmarkierung mit 2,50 Meter für Pkw und mindestens 2,70 Meter für Lkw (2,50 Meter Fahrzeugbreite plus 0,2 Meter Außenspiegel) angesehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Seitenstreifen als Kriterium für die Prüfung einer Gefahrenlage nicht miteinbezogen werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7042 4 9. Welche weiteren Streckenabschnitte auf Bundesstraßen in Baden-Württemberg genügen den in Frage 1 definierten Kriterien, dass dort die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h angeordnet ist (mit Auflistung der Bundesstraßen sowie des jeweiligen Start- und Endkilometers)? Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 30. März 2015 hat aktuell das Landrats - amt Zollernalbkreis den noch freien Teilabschnitt der B 27 zwischen Balingen und Bodelshausen aus Sicherheitsgründen auf 120 km/h beschränkt. Insgesamt erfolgten die Beschränkungen auf zweibahnig ausgebauten Bundesstraßen sukzessive im Zeitraum der letzten zwanzig Jahre überwiegend aufgrund der ständig zunehmenden Verkehrsstärke aus den in der Beantwortung der Frage 3 genannten Kriterien. 10. Welcher Behörde obliegt die Befugnis, Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Bundesautobahnen und -straßen inner- und außerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen? Zuständig für die Anordnung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen aus Sicherheitsgründen sind die höheren Straßenverkehrsbehörden bei den vier Regierungspräsidien für die Bundesautobahnen sowie die Verkehrsbehörden bei den 44 Stadt- und Landkreisen und bei den 101 Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften für das nachgeordnete Straßennetz in eigener Verantwortung. Hermann Minister für Verkehr und Infrastruktur << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice