Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7048 22. 06. 2015 1Eingegangen: 22. 06. 2015 / Ausgegeben: 23. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang wurden nach ihrem Kenntnisstand land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den vergangenen zehn Jahren in Baden-Württemberg zu Zwecken des Naturschutzes von wem erworben (mit Angaben zu Fläche, Erwerber, Kosten, Kaufdatum)? 2. In welchem Umfang wurden nach ihrem Kenntnisstand land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den vergangenen zehn Jahren im SchwarzwaldBaar -Kreis zu Zwecken des Naturschutzes von wem erworben (mit Angaben zu Fläche, Erwerber, Kosten und Kaufdatum)? 3. In welchen Konstellationen gibt es generell ein Vorkaufsrecht für den Bund, das Land, den Staatsforst, die Gemeinden oder andere? 4. Welche Konstellationen betreffen davon den Naturschutz? 5. In welchem Umfang werden Kauffälle des Naturschutzes durch die Europä - ische Union, den Bund, das Land, die Kommunen, Stiftungen, Ökokonten oder andere Geldgeber finanziell unterstützt? 6. Warum sieht das Land bei zur Veräußerung stehenden Flächen zugunsten angrenzender Grundbesitzer von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen und bewirtschaftenden Pächtern nicht ein Vorkaufsrecht oder zumindest eine Informationspflicht vor? 7. Besteht nach ihrer Kenntnis ein Vorkaufsrecht oder eine Informationspflicht – wie in Frage 6 beschrieben – bereits in anderen Ländern? 8. Wie könnte ein Vorkaufsrecht oder eine Informationspflicht – wie in Frage 6 beschrieben – rechtlich verwirklicht werden? 18. 06. 2015 Rombach CDU Kleine Anfrage des Abg. Karl Rombach CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ankauf von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken des Naturschutzes Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 2 B e g r ü n d u n g Zum Zwecke des Naturschutzes werden landwirtschaftliche Flächen und Wald aufgekauft. Diese Kleine Anfrage will die genauen Zahlen dieses Zusammenhangs erfragen. Ein Recht auf Information und ein Vorkaufsrecht für benachbarte Grundbesitzer und bewirtschaftende Pächter wäre ein einfacher und wirksamer Beitrag zur Verbesserung der Besitz- und Bewirtschaftungsstrukturen. Das Land sollte das Ziel einer breiten Eigentumsstreuung verfolgen. Der Kauf von Land durch Nichtlandwirte sollte auf ein unumgängliches Maß beschränkt sein. A n t w o r t Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 Nr. Z(63)-0141.5/546F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang wurden nach ihrem Kenntnisstand land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den vergangenen zehn Jahren in Baden-Württemberg zu Zwecken des Naturschutzes von wem erworben (mit Angaben zu Fläche, Erwerber, Kosten, Kaufdatum)? Zu 1.: Der nachfolgenden Tabelle ist der naturschutzwichtige Grunderwerb des Landes sowie der über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) bzw. die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg geförderte Grunderwerb zu entnehmen. Es liegen keine Kenntnisse darüber vor, ob die aus naturschutzfachlichen Gründen erworbenen Flächen zum Erwerbszeitpunkt land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Der Grunderwerb von naturschutzwichtigen Offenlandflächen durch das Land Baden-Württemberg erfolgt durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau (VB). Forstwirtschaftliche Flächen werden vom Landesbetrieb ForstBW erworben. Dort liegen keine konsolidierten Zahlen zum Erwerb von naturschutzwichtigen Flächen über den angefragten Zeitraum von zehn Jahren vor, da im Grundstücksverzeichnis die Kennung „naturschutzwichtig“ erst seit 2011 vergeben wird. Haushalts - jahr Erwerber Fläche in ha (gerundet) Ausgaben in € davon Fördermittel (LPR) in € davon Mittel der Stiftung Naturschutzfonds in € 2005 Land (VB) 94,54 591.608 -- 110.893 Gebietskörperschaft 20,58 408.419 205.180 -- Verband/Verein 37,91 165.016 141.780 -- 2006 Land (VB) 83,36 694.607 -- 229.304 Gebietskörperschaft 35,04 649.707 206.617 143.749 Verband/Verein 18,33 261.406 142.046 -- 2007 Land (VB) 376,82 702.772 -- 217.492 Gebietskörperschaft 7,65 140.120 77.341 -- Verband/Verein 7,69 96.744 78.036 -- 2008 Land (VB) 287,72 553.688 -- 26.317 Gebietskörperschaft 19,56 496.330 237.782 -- Verband/Verein 12,18 124.839 102.288 -- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 2. In welchem Umfang wurden nach Ihrem Kenntnisstand land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den vergangenen zehn Jahren im SchwarzwaldBaar -Kreis zu Zwecken des Naturschutzes von wem erworben (mit Angaben zu Fläche, Erwerber, Kosten, Kaufdatum)? Zu 2.: Der nachfolgenden Tabelle ist analog zu den Ausführungen in Nr. 1. der naturschutzwichtige Grunderwerb im Schwarzwald-Baar-Kreis zu entnehmen. Haushalts - jahr Erwerber Fläche in ha (gerundet) Ausgaben in € davon Fördermittel (LPR) in € davon Mittel der Stiftung Naturschutzfonds in € 2009 Land (VB) 142,48 1.197.451 -- 69.113 Gebietskörperschaft 19,72 350.577 164.344 -- Verband/Verein 6,64 79.780 67.490 -- 2010 Land (VB) 141,15 657.188 -- 162.866 Gebietskörperschaft 15,40 235.601 126.701 -- Verband/Verein 5,31 64.900 53.001 -- 2011 Land (VB) 187,94 707.256 -- 213.883 ForstBW 30,40 348.294 -- -- Gebietskörperschaft 8,62 133.625 48.648 -- Verband/Verein 13,09 190.743 141.723 -- 2012 Land (VB) 86,65 830.070 -- 157.182 ForstBW 1,60 3.275 -- -- Gebietskörperschaft 4,53 71.239 18.079 -- Verband/Verein 16,92 346.889 253.257 2013 Land (VB) 176,59 767.071 -- 338.238 ForstBW 36,50 654.719 -- -- Gebietskörperschaft 8,29 120.358 58.621 -- Verband/Verein 5,37 86.309 76.051 2014 Land (VB) 60,64 637.941 -- 181.095 ForstBW 68,60 430.524 -- -- Gebietskörperschaft 7,76 152.159 74.515 -- Verband/Verein 3,87 77.266 69.089 -- Haushalts - jahr Erwerber Fläche in ha (gerundet) Ausgaben in € davon Fördermittel (LPR) in € davon Mittel der Stiftung Naturschutzfonds in € 2005 Land (VB) 1,76 19.991 -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein 0,71 3.569 3.212 -- 2006 Land (VB) -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2007 Land (VB) 3,10 22.207 -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2008 Land (VB) 0,34 3.421 -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 4 3. In welchen Konstellationen gibt es generell ein Vorkaufsrecht für den Bund, das Land, den Staatsforst, die Gemeinden oder andere? Zu 3.: Ein Vorkaufsrecht besteht nach § 17 Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) für das Siedlungsunternehmen des Landes Baden-Württemberg (Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH). Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, dass ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Mindestgröße von zwei Hektar (entlang der Schweizer Grenze 0,1 ha) durch Kaufvertrag veräußert wird, die Veräußerung grundsätzlich der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde bedarf und die Genehmigung zu versagen wäre. Daneben ergibt sich ein Vorkaufsrecht nach dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz sowie in Bezug auf Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz. Über Möglichkeiten des generellen Vorkaufsrechts für den Bund, die Gemeinden oder andere liegen keine Kenntnisse vor. 4. Welche Konstellationen betreffen davon den Naturschutz? Zu 4.: Die Vorgaben zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht ergeben sich aus § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 53 Naturschutzgesetz des Landes (NatSchG). Danach steht dem Land aus Gründen des Naturschutzes ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten (in Baden -Württemberg nicht vorhanden), Naturschutzgebieten, Kernzonen von Bio - sphärengebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen. Weiterhin besteht ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht für Grundstücke, auf Haushalts - jahr Erwerber Fläche in ha (gerundet) Ausgaben in € davon Fördermittel (LPR) in € davon Mittel der Stiftung Naturschutzfonds in € 2009 Land (VB) -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2010 Land (VB) 3,23 24.175 -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2011 Land (VB) 2,35 17.832 -- -- ForstBW -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2012 Land (VB) -- -- -- -- ForstBW -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2013 Land (VB) -- -- -- -- ForstBW -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 2014 Land (VB) 1,69 14.941 -- -- ForstBW -- -- -- -- Gebietskörperschaft -- -- -- -- Verband/Verein -- -- -- -- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände oder oberirdische private Gewässer befinden. Sofern die genannten Merkmale nur bei einem Teil des Grundstücks vorliegen, erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks kann jedoch verlangen, dass sich das Vorkaufsrecht auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch auf Antrag zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie von juristischen Personen des Privatrechts, denen die Betreuung der betroffenen Fläche übertragen wurde, ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Grundstücke, die vom Eigentümer an den Ehegatten, an einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades verkauft werden sollen, unterliegen nicht den naturschutzrechtlichen Vorkaufsregelungen. Des Weiteren erstreckt sich das Vorkaufsrecht auch nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, das mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet. Gemäß § 25 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Dieses Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes dient. Hierunter fallen auch positive Wirkungen auf die Umwelt, den Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild . Insoweit entsprechen die waldbaulichen Zielsetzungen auch naturschutzfachlichen Zielsetzungen und das waldgesetzliche Vorkaufsrecht dient damit ebenso Zwecken des Naturschutzes. Im Verhältnis der Ausübung des forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts geht das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht vor. Ferner geht in der Rangfolge das gemeindliche Vorkaufsrecht dem Vorkaufsrecht des Landes vor. 5. In welchem Umfang werden Kauffälle des Naturschutzes durch die Europä - ische Union, den Bund, das Land, die Kommunen, Stiftungen, Ökokonten oder andere Geldgeber finanziell unterstützt? Zu 5.: Über das Förderprogramm LIFE der Europäischen Kommission ist Landkauf zu Naturschutzzwecken möglich, sofern dieser Bestandteil eines genehmigten LIFEAntrags ist und auf den erworbenen Flächen in der Folge Maßnahmen umgesetzt werden, wie z. B. die Wiedervernässung von Flächen. Im LIFE-Programm werden solche Maßnahmen in der Regel mit 60 % der anerkennungsfähigen Kosten, in Ausnahmefällen (bei Maßnahmen überwiegend zugunsten prioritärer Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie) mit 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, kofinanziert. Die restlichen 40 % bzw. 25 % werden vom Projektträger mit Eigenoder Landesmitteln sowie durch Drittmittel finanziert. Naturschutzgroßprojekte werden vom Bund nach Maßgabe des Programms „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ mit 65 % gefördert. Hierbei ist auch der Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes eingeschlossen. Die Restförderung in Höhe von 35 % tragen das Land mit 25% und der jeweilige Projektträger mit 10 % der anfallenden Kosten. Für das „Naturschutzgroßprojekt Baar“ wurde bislang noch kein Grundstückskauf getätigt. Mit Hilfe der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) kann ein im überwiegend öffentlichen Interesse stehender Erwerb von ökologisch besonders wertvollen Flächen gefördert werden. Dabei können Gebietskörperschaften einen Zuschuss bis zu Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 6 50 % und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Naturschutzverbänden/-vereinen kann ein Zuschuss von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der Grundstückserwerb über die LPR kann im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg kofinanziert werden, in der Förderperiode 2014 bis 2020 allerdings nur im Zusammenhang mit einer Biotopentwicklungsmaßnahme . Auch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg unterstützt in erheb - lichem Umfang den Erwerb naturschutzwichtiger Grundstücke zugunsten des Landes, von Gebietskörperschaften und Naturschutzvereinen/-verbänden, wenn damit eine konkrete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahme verbunden ist. Die Fördersätze werden analog zur LPR angewandt. 6. Warum sieht das Land bei zur Veräußerung stehender Flächen zugunsten angrenzender Grundbesitzer von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen und bewirtschaftenden Pächtern nicht ein Vorkaufsrecht oder zumindest eine Informationspflicht vor? Zu 6.: Nach § 3 ASVG sind die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das zuständige Landwirtschaftsamt entscheidet über die Genehmigung auf Antrag . Die Genehmigung darf nach § 7 ASVG nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung z. B. eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Agrarstrukturell nachteilig ist die Veräußerung in der Regel dann, wenn sie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Voraussetzung für diesen Versagungsgrund ist nach ständiger Recht sprechung, dass ein erwerbsbedürftiger, erwerbsbereiter und erwerbsfähiger Landwirt konkret vorhanden ist und das Grundstück zu kaufen bereit ist. Diesen hat das Landwirtschaftsamt zu ermitteln. Das Vorkaufsrecht kann vom Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (§ 17 ASVG). Ein Vorkaufsrecht zugunsten benachbarter Grundbesitzer und bewirtschaftender Pächter erscheint im Falle des waldrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG nicht erforderlich. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde und des Landes darf nach § 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 4 LWaldG dann nicht ausgeübt werden, wenn entweder das Grundstück an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstückes verkauft wird. Dabei ist die Information benachbarter Grundbesitzer oder bewirtschaftender Pächter über den Verkaufsfall durch das dem Vorkaufsfall zwingend vorgeschaltete Genehmigungsverfahren nach § 3 ASVG bereits gewährleistet. 7. Besteht nach ihrer Kenntnis ein Vorkaufsrecht oder eine Informationspflicht – wie in Frage 6 beschrieben – bereits in anderen Ländern? Zu 7.: Nach Kenntnis der Landesregierung gibt es in anderen Bundesländern im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr keine weitergehenden Vorkaufsrechte oder Informationspflichten. 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7048 8. Wie könnte ein Vorkaufsrecht oder eine Informationspflicht – wie in Frage 6 beschrieben – rechtlich verwirklicht werden? Zu 8.: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht oder eine Informationspflicht zugunsten privater Dritter wie benachbarte Grundstücksbesitzer oder bewirtschaftende Pächter wäre mit der verfassungsrechtlich geschützten Eigentums- und Vertragsfreiheit schwerlich vereinbar. Aufgrund der bestehenden Regelungen ist die Einführung entsprechender Ge - setzesvorschriften nach Auffassung der Landesregierung auch nicht erforderlich. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice