Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7137 07. 07. 2015 1Eingegangen: 07. 07. 2015 / Ausgegeben: 07. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der Stand der Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)? 2. Welche Verbesserungen für die Situation von Frauen in Baden-Württemberg würde sie von einer Ratifikation des Übereinkommens erwarten? 3. Welche konkreten landesrechtlichen Vorschriften und Fördermaßnahmen wären in diesem Zusammenhang zu ändern bzw. zu entwickeln? 4. In welcher Weise wird sie auf eine Ratifizierung gegenüber dem Bund dringen? 07. 07. 2015 Haußmann FDP/DVP Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7137 2 B e g r ü n d u n g Die Verbesserung der Rechte von Frauen ist eine politische Daueraufgabe von hoher Bedeutung. Die Istanbul-Konvention verfolgt die Zielsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und sieht auch aktive Schutzmaßnahmen für Frauen vor. A n t w o r t Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Nr. 22-0121.0-3 beantwortet das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der Stand der Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)? Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (SEV Nr. 210), sog. Istan bul-Konvention, wurde von 38 der insgesamt 47 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet. Das Übereinkommen ist, nachdem bis zum 23. April 2014 mindestens zehn Unterzeichnerstaaten die Ratifizierung vorgenommen hatten, am 1. August 2014 in Kraft getreten. Zum Stand 21. Juli 2015 haben 18 Staaten (Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Monaco, Montenegro, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei) das Übereinkommen ratifiziert (http://www. conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=210&CM=&DF=&CL =GER). 2. Welche Verbesserungen für die Situation von Frauen in Baden-Württemberg würde sie von einer Ratifikation des Übereinkommens erwarten? 3. Welche konkreten landesrechtlichen Vorschriften und Fördermaßnahmen wären in diesem Zusammenhang zu ändern bzw. zu entwickeln? In Baden-Württemberg besteht ein gewachsenes Netz von Schutz-, Beratungsund Hilfeangeboten für von Gewalt betroffene und bedrohte Frauen, das für die meisten Frauen in akuten Gewaltsituationen, aber auch präventiv und nachsorgend Hilfe und Unterstützung bietet. Grundsätzlich ist allen von Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen der Zugang in eine Schutzeinrichtung jederzeit möglich . Aktuell (Stand: April 2015) gibt es in Baden-Württemberg 41 Frauen- und Kinderschutzhäuser mit insgesamt 748 Plätzen. Zudem bestehen 58 Beratungsstellen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Anmerkung: diese Stellen beraten zum Teil auch Männer bei häuslicher Gewalt), 22 Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt, 28 Frauennotrufe und 52 Fachberatungsstellen bei sexueller Gewalt, vier Fachberatungsstellen gegen Menschenhandel und Zwangsprostitu - tion und zwei Fachberatungsstellen gegen Zwangsverheiratung und Gewalt im Namen der Ehre. Allerdings fand in früheren Jahren keine wesentliche Weiterentwicklung statt. Dies hat zur Folge, dass die Versorgungsqualität und Ausstattung der stationären Angebote regional unterschiedlich und nicht allen Frauen ein wohnortnaher Zugang ins spezialisierte Hilfesystem möglich ist. Zur Behebung dieser Versäum - nisse hat die Landesregierung in einem zweijährigen intensiven partizipativen Prozess den Landesaktionsplan Baden-Württemberg gegen Gewalt an Frauen er- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7137 arbeitet und am 24. November 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit diesem Plan liegen erstmals eine vollständige Übersicht über das baden-württembergische Hilfesystem und zugleich auch ein darauf aufbauender Maßnahmenkatalog vor, um die Hilfen zielgenau zu verbessern. Anders als in anderen Bundesländern nimmt der baden-württembergische Landesaktionsplan nicht allein die häusliche Gewalt in den Blick, sondern auch sexuelle Gewalt, Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung. Im Landesaktionsplan werden Maßnahmen zur Vorbeugung und nachhaltigen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beschrieben und Impulse zur Schaffung von Rahmenbedingungen gegeben, um einen umfassenden Schutz und eine bedarfsgerechte Unterstützung von betroffenen Frauen und deren Kindern zu gewährleisten sowie Täter konsequent strafrechtlich zu verfolgen und in Verantwortung zu nehmen. Er beinhaltet: – die Festlegung von behörden- und institutionenübergreifenden Definitionen von „Gewalt gegen Frauen“ bzw. „Häuslicher Gewalt“, sexueller Gewalt sowie Zwangsverheiratung und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung , – die Beschreibung des Ausmaßes dieser Gewalt gegen Frauen im Land, – Angaben zur Versorgungsqualität und Ausstattung des spezialisierten Hilfe - systems für gewaltbetroffene Frauen im Land, – die Beschreibung von Best-Practice-Standards für Schutz- und Beratungsangebote bei häuslicher und sexueller Gewalt und die Darlegung der Handlungs - bedarfe im Hinblick auf eine flächendeckend gleichwertige, bedarfsgerechte Versorgung der betroffenen Frauen und ihrer Kinder, – anzustrebende Standards für behörden- und institutionenübergreifend abgestimmte Interventionsverfahren bei Gewalt gegen Frauen und Nennung der notwendigen Rahmenbedingungen und Weiterentwicklungen zu deren Umsetzung , – Maßnahmenempfehlungen zur Erreichung der o. g. Ziele mit einer Zeitschiene und der Zuordnung der Zuständigkeiten. Hinsichtlich der Istanbul-Konvention sind in Baden-Württemberg die Grundlagen für die in Kapitel III (Prävention) und Kapitel IV (Schutz und Unterstützung) zur Verhinderung sowie zum Schutz und zur Unterstützung – insbesondere – von minderjährigen und weiblichen Gewaltopfern unter den Vertragspartnern vereinbarten Maßnahmen sowie die Möglichkeit von Schutzanordnungen (Kapitel VI, Art. 52, 53) weitgehend geschaffen. Zudem entspricht das deutsche Recht im Wesentlichen den Anforderungen der Istanbul-Konvention. Mit dem Gesetz zum besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch vom 21. Januar 2015 wurden weitere europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht umgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen folgt, ist auf Bundesebene noch Gegenstand der Prüfung. 4. In welcher Weise wird sie auf eine Ratifizierung gegenüber dem Bund dringen? Die Gleichstellungs- und Frauenministerinnen- und -ministerkonferenz (GFMK) hat im Jahr 2014 mit dem Umlaufbeschluss 3/2014 „Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ die Bundesregierung gebeten, sich für die rasche Ratifizierung der Istanbul-Konvention einzusetzen. Im Hinblick auf Artikel 36 (Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung) des Übereinkommens seien bestehende Strafbarkeitslücken zu schließen und die Tatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere § 177 StGB, so zu reformieren, dass alle Formen nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7137 4 Die Bundesregierung hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 gegenüber der GFMK mitgeteilt, dass derzeit die Ratifizierung der Istanbul-Konvention in Vorbereitung sei. In diesem Zusammenhang werde der gesetzliche Umsetzungsbedarf auf Bundesebene intensiv geprüft, insbesondere inwieweit der Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Strafgesetzbuch) im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen (Artikel 36 der Istanbul -Konvention) gesetzlich angepasst werden müsse. Die Bundesregierung plant danach, die Istanbul-Konvention in der laufenden Legislaturperiode zu ratifizieren . In Vertretung Lämmle Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice