Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7181 21. 07. 2015 1Eingegangen: 21. 07. 2015 / Ausgegeben: 08. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die Zuständigkeit für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Straßenbauvorhaben an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen geregelt? 2. Welche Maßnahmen wurden mit welchem Umfang im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Flächenagentur Baden -Württemberg GmbH abgewickelt (Angaben zu Kreis und Gemeinde, Punktezahlen für Eingriff und Ausgleich)? 3. Welche Mittel stehen den Stadt- und Landkreisen jährlich seit 2007 für die Pflege und Unterhaltung von Straßenbegleitgrün und Kompensationsflächen zur Verfügung? 4. Was ist durch die zuständigen Stellen bei der Aufgabenerledigung durch Dritte zu beachten und welche Rolle können hierbei Landschaftserhaltungsverbände dann spielen, wenn Natura-2000-Lebensräume oder -Arten betroffen sind? 5. In welchem Umfang und in welchen Zeitabständen werden Pflege- und Funk - tionskontrollen der Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt beziehungsweise sind vorgesehen und wer ist hierfür zuständig? 6. Ob und wie sind beziehungsweise werden die betroffenen Flächen rechtlich gesichert ? 7. Wie weit ist die Erfassung und Dokumentation der Kompensationsmaßnahmen im Straßenkompensationskataster sowie deren Veröffentlichung inzwischen gediehen? 8. Wie bewertet die Straßenbauverwaltung die mit dem Ökokonto gesammelten Erfahrungen? 21. 07. 2015 Dr. Rösler GRÜNE Kleine Anfrage des Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen an Straßen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7181 2 B e g r ü n d u n g In seiner Denkschrift 2007 [Beitrag Nr. 6] – Drucksache 14/1459 – hat der Rechnungshof das Umsetzungsdefizit bei der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Straßenbau beklagt. In den letzten Jahren wurden Anstrengungen unternommen, um das Umsetzungsdefizit zu verringern und Effizienz und ökologische Wirksamkeit naturschutz-rechtlicher Kompensationsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaus zu verbessern. Die Kleine Anfrage soll den Stand der diesbezüglichen Aktivitäten beleuchten. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 27. August 2015 Nr. 5-0141.5/169 beantwortet das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die Zuständigkeit für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Straßenbauvorhaben an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen geregelt? Für die Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen bei Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sind die Regierungspräsidien zuständig. Die Zuständigkeit für die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Kompensa - tionsmaßnahmen obliegt nach § 53 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßengesetz für BadenWürttemberg (StrG) für die Autobahnen den Regierungspräsidien als für den Bau und die Erhaltung zuständigen Straßenbaubehörden. Für die Unterhaltung und Pflege von Kompensationsmaßnahmen, die von den Regierungspräsidien als Straßenbaubehörden für Bundes- und Landesstraßen hergestellt werden, sind die Landratsämter und Stadtkreise als Betriebs- und Unterhaltungsbehörden zuständig (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 a und § 51 Abs. 2 sowie § 53 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Satz 1 StrG i. V. mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 g. Landesverwaltungsgesetz). Die für Pflege und Unterhaltung zuständigen Behörden können die dauerhafte Pflege selbst durchführen oder qualifizierte Dritte, mit denen schriftliche Pflegevereinbarungen abzuschließen sind, damit beauftragen. 2. Welche Maßnahmen wurden mit welchem Umfang im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Flächenagentur Baden -Württemberg GmbH abgewickelt (Angaben zu Kreis und Gemeinde, Punktezahlen für Eingriff und Ausgleich)? Ein neuartiger Ansatz des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) zur Optimierung der Kompensation von Eingriffen im Zuge des Straßenbaus liegt in der Nutzung des Ökokontos als Instrument zur Eingriffskompensation. Das MVI hat im Rahmen einer Pilotphase drei Wege zur Erprobung und Nutzung des Ökokontos eingeschlagen. Hiermit setzt das MVI zugleich eine Empfehlung des Rechnungshofs Baden-Württemberg um. Erwerb von Ökopunkten über die Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH Im Rahmen der Pilotphase hat das MVI ca. eine Million Ökopunkte nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) über die Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH (im Folgenden: Flächenagentur) erworben. Sie stehen den Regierungspräsidien für zukünftige Kompensationserfordernisse in den jeweiligen Naturräumen 3. Ordnung zur Verfügung. Die Ökopunkte stammen aus folgenden Ökokontomaßnahmen : _____________________________________ *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7181 Investition in neue Ökokonto-Projekte in Kooperation mit der Flächenagentur Im Jahr 2013 hat das MVI mit der Flächenagentur einen Vertrag über die Planung , Durchführung und langfristige Betreuung von Ökokontomaßnahmen abgeschlossen . In diesem Zusammenhang wurde die Flächenagentur damit beauftragt, geeignete Flächen für Ökokontomaßnahmen in verschiedenen vom MVI benannten Naturräumen zu suchen und zu entwickeln. Nunmehr hat das MVI beschlossen , die gesamte Summe für den Kauf von Ökopunkten aus einer Ökokontomaßnahme im Naturraum „Voralpines Hügel- und Moorland“ zu verwenden. Die Moorschutzmaßnahme „Unteres Tannhauser Ried“ (Landkreis Ravensburg) umfasst die Renaturierung der Moorflächen. Der Schutz von Mooren trägt wesentlich zum Schutz des Klimas, des Moorbodens und des Grundwassers sowie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei. Mit dieser Ökokontomaßnahme leis - tet das MVI zugleich einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Moorschutzkonzeption des Landes, die ein Schwerpunkt der Naturschutzstrategie ist. Entwicklung und Durchführung von Ökokontomaßnahmen durch die Straßenbauverwaltung selbst Seit dem Staatshaushaltsplan 2013/2014 stehen für die Vorfinanzierung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden, bei Kapitel 1304 – Straßenverkehr – im Titel 787 79 „Ökokonto “ jährlich je 300.000,– Euro zur Verfügung. Die Maßnahmen werden nicht von der Flächenagentur durchgeführt. Diese Mittel wurden in den Jahren 2013 und 2014 für den Rückbau und die Re - naturierung des Material- und Gerätelagers der Straßenmeisterei Bruchsal an der B 35 (Regierungspräsidium Karlsruhe) sowie für den Bau einer Amphibienschutzanlage an der L 324 bei Waldburg/Vorderwiddum (Regierungspräsidium Tübingen) verwendet. Die hierdurch generierten und bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden eingetragenen Ökopunkte stehen den jeweiligen Regierungspräsidien zur Kompensation für künftige Bauvorhaben zur Verfügung. Im Jahr 2015 werden die gesamten 300.000,– Euro aus dem Titel 787 79 „Ökokonto “ für die Finanzierung des zweiten Bauabschnittes der Amphibienschutzanlage an der L 200a Deisendorfer Weiher eingesetzt. Die als ökokontofähig anerkannte Amphibienschutzmaßnahme wurde eng mit dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Bodenseekreis abgestimmt. 3. Welche Mittel stehen den Stadt- und Landkreisen jährlich seit 2007 für die Pflege und Unterhaltung von Straßenbegleitgrün und Kompensationsflächen zur Verfügung? Die Stadt- und Landkreise tragen die gesamten Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung, also für bauliche Sofortmaßnahmen am Straßenkörper (z. B. Schlag lochbeseitigung), die Grünpflege, die Pflege von KompensationsmaßnahÖkokontomaßnahme Kreis/Gemeinde Naturraum 3. Ordnung Anzahl der Ökopunkte (derzeitiger Stand) Sanierung von WeinbergTrockenmauern Enzkreis/Illingen Neckar- und TauberGäuplatten 250.000 Umwandlung von Acker zu Wiesenknopf-Silgenwiese Ortenau-Kreis/ Willstätt Oberrheinisches Tiefland und RheinMain -Tiefland 340.414 Umwandlung von Acker zu Erlen-, Eschen- und Eichen-Hainbuchenwald Ortenau-Kreis/ Willstätt Oberrheinisches Tiefland und RheinMain -Tiefland 446.520 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7181 4 men, die Reinigung, den Winterdienst und die Unterhaltung der Straßenausstattung . Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden den Stadt- und Landkreisen pauschaliert Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die landesweit zur Verfügung stehenden Mittel für die Unterhaltung der Landesstraßen in einer Größenordnung von derzeit ca. 70 Mio. Euro p. a. werden nach einem Schlüssel auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Diese Zuweisungen wurden in 2014 Jahr um 10 Mio. Euro jährlich erhöht. Mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln sind auch die Pflege und Unterhaltung von Kompensationsmaßnahmen durchzuführen und vorhandene Defizite in diesem Bereich abzustellen. 4. Was ist durch die zuständigen Stellen bei der Aufgabenerledigung durch Dritte zu beachten und welche Rolle können hierbei Landschaftserhaltungsverbände dann spielen, wenn Natura-2000-Lebensräume oder -Arten betroffen sind? Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Verur - sacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen ). Zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen kann sich der Eingriffsverur - sacher eines Dritten bedienen. In diesem Falle muss die zuständige Behörde insbesondere die rechtliche Sicherung und die Unterhaltung der Kompensationsmaßnahmen überprüfen (vgl. § 15 Abs. 4 BNatSchG). Die Landschaftserhaltungsverbände kommen aus Sicht des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz für Dienstleistungen bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nur bedingt in Betracht. Insbesondere können die Kompensationspflichten – sowohl innerhalb, als auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten – nicht auf die Landschaftserhaltungsverbände übertragen werden. Möglich ist eine Mitwirkung von Landschaftserhaltungsverbänden im Vorfeld von beabsichtigten Planungen. 5. In welchem Umfang und in welchen Zeitabständen werden Pflege- und Funk - tionskontrollen der Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt beziehungsweise sind vorgesehen und wer ist hierfür zuständig? Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit von Kompensationsmaßnahmen sicherzustellen , bedarf es hinreichender Kontrollen über die Herstellung sowie über die Pflege und Entwicklung der Maßnahmen. Angaben zu erforderlichen Kontrollen enthalten im Regelfall die Umweltfachbeiträge. Für die Durchführung der Pflegeund Funktionskontrollen sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Behörden zuständig. Pflege- und Funktionskontrollen werden derzeit lediglich stichpunktmäßig vorgenommen . Das MVI hat im Rahmen der Rechnungshofprüfung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen die nachgeordneten Dienststellen darum gebeten, ggf. auch durch Beauftragung Dritter, Pflege- und Funktionskontrollen von zu Straßenbauvorhaben gehörenden Kompensationsmaßnahmen durchzuführen . In Planfeststellungsbeschlüssen jüngeren Datums sind regelmäßig umfangreiche Nebenbestimmungen zu den landschaftspflegerischen Maßnahmen, wie beispielsweise zu erforderlichen speziellen Pflege- und Funktionskontrollen enthalten. Zeitabstände zwischen den Kontrollen sind dabei maßnahmenspezifisch festgelegt und variieren je nach vorgesehenen Ziel- und Entwicklungszuständen der Maßnahmen. Das MVI plant, eine Handreichung zur Durchführung von Pflege- und Funktionskontrollen für zu Straßenbauvorhaben gehörende Kompensationsmaßnahmen zu erstellen. Hierbei wird zwischen allgemeinen und speziellen Kontrollen (z. B. für Maßnahmen aufgrund des Artenschutzes) zu unterscheiden sein. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7181 6. Ob und wie sind beziehungsweise werden die betroffenen Flächen rechtlich gesichert ? Sofern Kompensationsflächen nicht von der Straßenbauverwaltung erworben werden, ist eine rechtliche Sicherung dieser Flächen erforderlich, damit die naturschutzrechtliche Zweckbestimmung auch bei einer Veränderung der Besitz- oder Eigentumsverhältnisse gewahrt werden kann. Die rechtliche Sicherung der für die Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Sie kann durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschehen, soweit es sich um Unterlassungspflichten handelt. Für (nicht lediglich einmalige) Handlungspflichten ist die Eintragung einer Reallast gemäß § 1105 BGB angezeigt. Die Regierungspräsidien wurden gebeten, sicherzustellen, dass die rechtliche Sicherung von Kompensationsflächen durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast ins Grundbuch in ausreichendem Maße vorgenommen wird. 7. Wie weit ist die Erfassung und Dokumentation der Kompensationsmaßnahmen im Straßenkompensationskataster sowie deren Veröffentlichung inzwischen gediehen ? Die Aufnahme der durch Bundesfern- und Landesstraßenbauvorhaben veranlass - ten Kompensationsmaßnahmen in das Straßen-Kompensationsflächenkataster (SKoKa) erfolgt sukzessive im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Regierungspräsidien . Projekte, deren Entscheidungen nach dem 1. April 2011 bestandskräftig wurden und werden, werden in Anlehnung an die Kompensationsverzeichnis -Verordnung (KompVzVO) des damaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr im Regelfall nach Eintreten der Bestandskraft im SKoKa erfasst . Um sukzessive auch ältere straßen- und maßnahmenbezogene Daten im SKoKa zu erfassen, wurde die rückwirkende Einpflege der Daten zu älteren Straßenbauvorhaben bereits zum zweiten Mal Bestandteil der Zielvereinbarungen zwischen dem MVI und den Regierungspräsidien. Inhalt der Zielvereinbarungen der Jahre 2013/2014 war die Einpflege der Daten zu den in den Jahren 2008 und 2009 bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen von Bundesfern- und Landesstraßen. Zum 31. Dezember 2014 waren in der Summe 90 % des Zielwertes für diese in das SKoKa aufzunehmenden Datensätze erreicht. Der Fokus der Zielvereinbarungen für das Jahr 2015 liegt auf der Einpflege der entsprechenden Datensätze aus den Jahren 2006 und 2007 sowie der noch nicht eingepflegten Datensätze aus den Jahren 2008 und 2009. Die unteren Naturschutzbehörden führen nach § 1 KompVzVO für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises das Verzeichnis für alle nach Inkrafttreten der KompVzVO angeordneten Kompensationsmaßnahmen. Über eine EDV-Schnittstelle werden die Angaben der Straßenbauverwaltung aus dem SKoKa in das Kompensationsverzeichnis der Naturschutzverwaltung (KompVz) übertragen. Gemäß § 3 KompVzVO sind die Kompensationsmaßnahmen der Abteilung Eingriffskompensation des KompVz und somit auch die jeweils hierin übertragenen Daten zu straßenbezogenen Kompensationsmaßnahmen über einen elektronischen Zugang (Internetseite) der unteren Naturschutzbehörden für die Öffentlichkeit einsehbar. 8. Wie bewertet die Straßenbauverwaltung die mit dem Ökokonto gesammelten Erfahrungen? Mit dem Ökokonto als Instrument zum Eingriffsausgleich können Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen in großräumigen und naturschutzfachlich abgestimmten Maßnahmenbereichen – wie z. B. zur Umsetzung der Moorschutzkonzeption – gebündelt werden. Dies trägt dazu bei, das Problem der Flächenverfügbarkeit für Kompensationsmaßnahmen zumindest in Teilen zu reduzieren. Zugleich können bei zusammenhängenden Ökokontoflächen Synergieeffekte in der Umsetzung sowie in der Pflege und Unterhaltung der Maßnahmen genutzt werden. Sofern Ökopunkte von externen Maßnahmenträgern erworben werden, so übernehmen diese Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7181 6 im Regelfall auch die Pflege der Maßnahmen. Damit ist zugleich der längerfris - tige Erhalt der Kompensationsmaßnahmen gesichert, ohne dass Ressourcen der Straßenbauverwaltung gebunden werden. Ökokontomaßnahmen werden zunächst unabhängig von einem konkreten Eingriff verwirklicht und erst im Verfahren zur Vorhabenszulassung einem Eingriff als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme zugeordnet. Da die Maßnahmen bereits umgesetzt sind, bevor ein Eingriff – z. B. durch ein Straßenbauvorhaben – erfolgt, entsteht hierdurch frühzeitig ein ökologischer Mehrwert für Natur und Landschaft. Dies honoriert die Ökokonto-Verordnung mit der Verzinsung von Ökopunkten für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Maßnahme in das Ökokonto bis zu ihrer Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben . Mit dieser Regelung wird ein Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Maßnahmenbeginn geschaffen. Dies kommt sowohl dem Naturhaushalt als auch dem Maßnahmenträger – hier der Straßenbauverwaltung – zugute. Über die Jahre und durch die Verzinsung gewinnen die Ökokontomaßnahmen an Wert und könnten so zu einer zunehmenden Flexibilität bei den Genehmigungsverfahren der Straßenbauverwaltung führen. Die mit den bisher von der Straßenbauverwaltung generierten bzw. bei der Flächenagentur erworbenen Ökopunkten erzielten Wirkungen sind noch zu evaluieren . Dr. Splett Staatssekretärin