Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7186 20. 07. 2015 1Eingegangen: 20. 07. 2015 / Ausgegeben: 21. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Sind ihr Überlegungen auf Bundesebene bekannt, Gesetzesänderungen im Schuldrecht vorzunehmen, die eine verschuldensunabhängige, generelle Haftung eines Händlers für Kosten bei Ausbau einer mangelhaften Ware und Einbau einer nachgelieferten mangelfreien Ware betreffen? 2. Welche Haltung hat sie in der Frage einer solchen verschuldensunabhängigen, generellen Haftung eines Händlers? 3. Wie steht sie zu einer entsprechenden Initiative des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH)? 4. Sind ihr die Bedenken, insbesondere verschiedener Handelsverbände, diesbezüglich bekannt und wie bewertet sie diese? 14. 07. 2015 Mack CDU Kleine Anfrage des Abg. Winfried Mack CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Gesetzesänderungen im Schuldrecht Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7186 2 B e g r ü n d u n g Gegenstand der Kleinen Anfrage sind Überlegungen auf Bundesebene, Gesetzes - änderungen im Schuldrecht vorzunehmen, die eine verschuldensunabhängige, generelle Haftung von Unternehmen für die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften sowie für die Kosten des Einbaus einer nachgelieferten mangelfreien Ware betreffen . Die Haltung der Landesregierung hierzu soll erfragt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 10. August 2015 Nr. 92-4281.0/386 beantwortet das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Justizministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind ihr Überlegungen auf Bundesebene bekannt, Gesetzesänderungen im Schuldrecht vorzunehmen, die eine verschuldensunabhängige, generelle Haftung eines Händlers für Kosten bei Ausbau einer mangelhaften Ware und Einbau einer nachgelieferten mangelfreien Ware betreffen? Zu 1.: Im Hinblick auf die Verpflichtung von Händlern, die Aus- und Einbaukosten einer mangelhaften Sache verschuldensunabhängig zu tragen, ist zu differenzieren . Bereits nach gegenwärtiger Rechtslage haftet der Verkäufer einer mangel - behafteten Sache, die ihrer Bestimmung gemäß eingebaut wurde, grundsätzlich im Rahmen seiner Pflicht zur Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher verschuldensunabhängig auch für die notwendigen Aus- und Einbauleistungen zur Mangelbeseitigung. Dies geht zurück auf eine Grundsatzentscheidung des Euro - päischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 zur Verkäuferverantwortung hinsichtlich der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Waren (EuGH, Urt. vom 16. Juni 2011, Az. C-65/09 und C-87/09). In diesem Urteil zur Auslegung der Verbrauchsgüterkauf -Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass beim Einbau einer mangelhaften Ware gemäß ihrem Verwendungszweck und der nach der Reklamation des Mangels vom Verkäufer angebotenen Ersatzlieferung in Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht der Verkäufer auch verpflichtet ist, den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der Ersatzware entweder selbst vorzunehmen oder die Kosten für diesen Aus- und Wiedereinbau zu übernehmen. Diese Verpflichtung des Verkäufers bestehe unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, die ursprünglich gekaufte Ware einzubauen. In gleicher Weise haftet auch ein Werkunternehmer, wenn die Sache an den Verbraucher im Rahmen eines Werkvertrags – etwa durch ein Handwerksunternehmen – geliefert und eingebaut wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Sache an einen Unternehmer verkauft oder bei diesem verbaut wurde. In diesem Fall haben Verkäufer und Werkunternehmer gegenwärtig die Aus- und Einbaukosten nicht verschuldensunabhängig im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflicht zu tragen. Hieran anknüpfend ist auch im Hinblick auf die Möglichkeit von Händlern und Handwerkern, für die von ihnen zu tragenden Aus- und Einbaukosten bei ihrem Lieferanten in der Regresskette Ersatz zu verlangen, zu differenzieren. Hat der Verkäufer oder Werkunternehmer die einzubauende Sache seinerseits bei einem Unternehmer erworben, kann er bei diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Aus- und Einbaukosten nur Regress nehmen, wenn es sich gegenüber dem Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf handelte oder Verschulden vorlag. Handwerksbetriebe, die die mangelhafte Sache bei einem Unternehmer erworben haben und diese im Rahmen eines Werkvertrags bei einem Verbraucher verbauen, müssen diese daher auf ihre Kosten aus- und einbauen. Sie können jedoch bei ihrem Händler nur Regress für das fehlerhafte Bauteil, nicht aber für die zusätzlich entstandenen Aus- und Einbaukosten nehmen, da eine Regressmöglichkeit beim Werkvertrag nicht besteht. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7186 Diese Unterschiede zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen werden teilweise als systemwidrig und mit Wertungswidersprüchen behaftet angesehen. So besteht etwa aufgrund der dargestellten rechtlichen Ausgangssituation ein Wertungswiderspruch zwischen dem als Verkäufer auftretenden Handwerker bzw. Bauunternehmer, der im Falle von gegen ihn geltend gemachten Gewähr - leistungsansprüchen bei einem Verbrauchsgüterkauf seine Kosten vom Händler ersetzt bekommt und dem als Werkunternehmer handelnden Handwerker, bei dem dies nicht der Fall ist. Auf Bundesebene ist die Frage einer gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung bereits seit längerem Gegenstand von Überlegungen. In der Stellungnahme des Bundesrats vom 1. Februar 2013 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde die Bundesregierung gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Recht der kaufrechtlichen Nacherfüllung im Hinblick auf die Ein- und Ausbaukosten im Interesse der Rechtssicherheit einer interessengerechten Neuregelung bedürfe. In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung daraufhin eine weitere Prüfung außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens avisiert. Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags ist vorgesehen, dass im Gewährleistungsrecht dafür gesorgt werden solle, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat. Zuletzt war die Thematik Gegenstand von Beschlussfassungen der Verbraucherschutzministerkonferenz und der Justizministerkonferenz. Die Verbraucherschutz - ministerkonferenz sprach sich im Mai 2015 für einen rechtssicheren und praxis - gerechten Interessenausgleich zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen sowie eine effektive Regressmöglichkeit beim Einbau mangelhafter Waren durch das Handwerk aus, weil dies die Durchsetzung der Gewährleis tungs - ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtern kann. Die Justiz - ministerkonferenz hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Juni gebeten, sich dafür einzusetzen, dass im kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrecht im Bereich der Nacherfüllung der Unternehmer von seinem Lieferanten Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die ihm im Verhältnis zum Verbraucher zur Erfüllung seiner Nacherfüllungsverpflichtung entstanden sind, insbesondere die insoweit notwendigen Ein- und Ausbaukosten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Februar 2015 eine Fachveranstaltung durchgeführt, auf der die Problemlage und etwaige Lösungsmöglichkeiten erörtert wurden. Die Vorlage eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Thematik der Ein- und Ausbaukosten zum Gegenstand hat, wird noch innerhalb dieses Jahres erwartet. 2. Welche Haltung hat sie in der Frage einer solchen verschuldensunabhängigen, generellen Haftung eines Händlers? Zu 2.: Mit der gegenwärtigen Rechtslage, nach der Händler gegenüber Unternehmern häufig nicht zum Regress für diesen entstehenden Aus- und Einbaukosten verpflichtet sind, können Unbilligkeiten für Werkunternehmer, insbesondere kleine Handwerksbetriebe , verbunden sein. Dies kann auch zu Nachteilen für Verbraucher führen, weil etwa ein Handwerksbetrieb bei fehlender Regressmöglichkeit gegenüber seinem Lieferanten eher dazu neigen kann, eine Nacherfüllung ungerechtfertigt zu verweigern . Andererseits müssen auch die Belange der Händler in den Blick genommen werden, die oftmals den Fehler eines Materials selbst nicht erkennen können. Es ist daher eine gesetzgeberische Lösung der oben geschilderten Problematik geboten , die sowohl dem Verbraucherschutz als auch den berechtigten Interessen der Unternehmer gerecht wird. Insoweit ist zunächst die Vorlage des angekündigten Gesetzesentwurfs auf Bundesebene abzuwarten. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7186 4 Die Landesregierung befürwortet hierbei im Interesse der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes eine gesetzliche Klarstellung der sich aus der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall ergebenden praktischen Fragen im Mängelgewährleistungsrecht . Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers bereits nach den geltenden §§ 437 Nr. 1, 439 BGB kein Verschulden des Verkäufers voraussetzt. Nach Auffassung der Landesregierung sollte jedoch der Händler künftig nicht generell die Ausbaukosten einer mangelhaften Ware und die Einbaukosten einer nachgelieferten mangelfreien Ware tragen. Vielmehr sollte wie im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf Bundesebene enthalten, dafür Sorge getragen werden, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Hersteller oder Lieferant zu verantworten hat. Eine Neuregelung sollte deshalb entsprechende Regressmöglichkeiten auch für Händler vorsehen. 3. Wie steht sie zu einer entsprechenden Initiative des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH)? Zu 3.: Nach bisheriger deutscher Rechtslage kommt es regelmäßig zu Konstellationen, dass Handwerker und andere Unternehmer für von ihnen nicht zu verantwortende Produktmängel aufkommen müssen. Kauft ein vom Verbraucher mit der Durchführung von Arbeiten beauftragter Handwerker das benötigte Material bei einem Händler und stellt sich nach der Verarbeitung die Mangelhaftigkeit des Materials heraus, kann der Handwerker vom Händler lediglich die Bereitstellung neuen Materials verlangen. Die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der fehlerfreien Ware muss er selbst tragen, wenn er nicht beweisen kann, dass der Händler den Mangel kannte oder hätte kennen müssen. Dies sieht die Landesregierung als unbefriedigend an. Die Kosten des Ausbaus mangelhafter Produkte bzw. des Einbaus von mangelfreien Produkten sollten von demjenigen Akteur in der Lieferkette zu tragen sein, der den Mangel verursacht hat. Die Initiative des ZDH erscheint deshalb nachvollziehbar. 4. Sind ihr die Bedenken, insbesondere verschiedener Handelsverbände, diesbezüglich bekannt und wie bewertet sie diese? Zu 4.: Die Bedenken sind der Landesregierung bekannt. Kritisiert wird von Seiten des Handelsverbands Deutschland (HDE) und des Baden-Württembergischen Indus - trie- und Handelskammertags (BWIHK) vor allem eine Ausdehnung der Nach - erfüllungspflicht auf die Aus- und Einbaukosten mangelhafter Produkte im Verhältnis zwischen verschiedenen Unternehmern. Darin sehen die Handelsverbände wirtschaftliche Risiken für die Händler, da die Aus- und Einbaukosten mangelhafter Produkte den eigentlichen Warenwert erheblich übersteigen können. Sollte dann das dem Händler vorgeschaltete Glied der Lieferkette nicht mehr in Anspruch genommen werden können (z. B. wegen Geschäftsaufgabe), bliebe der Händler unter Umständen auf den Kosten sitzen. Zudem könne es zu Nachweisschwierigkeiten kommen, ob im Einzelfall ein Produktmangel oder ein Verarbeitungsfehler des Handwerkers vorliegt. Jedoch erkennt der BWIHK-Tag die unter Ziff. 3 dargestellte Problemlage, von der gegenwärtig das Handwerk negativ betroffen ist, grundsätzlich an. Aus Sicht der Landesregierung ist in dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbrau - cherinnen und Verbrauchern, Handwerkern, Händlern und anderen Unternehmern zu achten. In jedem Fall müssen auch für Händler effektive Regressmöglichkeiten vorgesehen werden, wenn sie einen Produktmangel nicht zu vertreten haben. In Vertretung Rebstock Ministerialdirektor << /ASCII85EncodePages false /AllowTransparency false /AutoPositionEPSFiles true /AutoRotatePages /None /Binding /Left /CalGrayProfile (None) /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated \050SWOP\051 v2) /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /CannotEmbedFontPolicy /Warning /CompatibilityLevel 1.6 /CompressObjects /Off /CompressPages true /ConvertImagesToIndexed true /PassThroughJPEGImages false /CreateJobTicket false /DefaultRenderingIntent /Default /DetectBlends true /DetectCurves 0.1000 /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /DoThumbnails false /EmbedAllFonts true /EmbedOpenType false /ParseICCProfilesInComments true /EmbedJobOptions true /DSCReportingLevel 0 /EmitDSCWarnings false /EndPage -1 /ImageMemory 524288 /LockDistillerParams true /MaxSubsetPct 100 /Optimize true /OPM 1 /ParseDSCComments false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /PreserveCopyPage true /PreserveDICMYKValues true /PreserveEPSInfo true /PreserveFlatness true /PreserveHalftoneInfo false /PreserveOPIComments true /PreserveOverprintSettings true /StartPage 1 /SubsetFonts true /TransferFunctionInfo /Preserve /UCRandBGInfo /Preserve /UsePrologue false /ColorSettingsFile () /AlwaysEmbed [ true ] /NeverEmbed [ true ] /AntiAliasColorImages false /CropColorImages true /ColorImageMinResolution 150 /ColorImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleColorImages true /ColorImageDownsampleType /Bicubic /ColorImageResolution 300 /ColorImageDepth 8 /ColorImageMinDownsampleDepth 1 /ColorImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeColorImages true /ColorImageFilter /FlateEncode /AutoFilterColorImages false /ColorImageAutoFilterStrategy /JPEG /ColorACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /ColorImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000ColorACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000ColorImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasGrayImages false /CropGrayImages true /GrayImageMinResolution 150 /GrayImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleGrayImages true /GrayImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageResolution 600 /GrayImageDepth 8 /GrayImageMinDownsampleDepth 2 /GrayImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeGrayImages true /GrayImageFilter /FlateEncode /AutoFilterGrayImages false /GrayImageAutoFilterStrategy /JPEG /GrayACSImageDict << /QFactor 0.40 /HSamples [1 1 1 1] /VSamples [1 1 1 1] >> /GrayImageDict << /QFactor 0.76 /HSamples [2 1 1 2] /VSamples [2 1 1 2] >> /JPEG2000GrayACSImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /JPEG2000GrayImageDict << /TileWidth 256 /TileHeight 256 /Quality 15 >> /AntiAliasMonoImages false /CropMonoImages true /MonoImageMinResolution 1200 /MonoImageMinResolutionPolicy /OK /DownsampleMonoImages true /MonoImageDownsampleType /Bicubic /MonoImageResolution 600 /MonoImageDepth -1 /MonoImageDownsampleThreshold 1.50000 /EncodeMonoImages true /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /MonoImageDict << /K -1 >> /AllowPSXObjects true /CheckCompliance [ /None ] /PDFX1aCheck false /PDFX3Check false /PDFXCompliantPDFOnly false /PDFXNoTrimBoxError true /PDFXTrimBoxToMediaBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXSetBleedBoxToMediaBox true /PDFXBleedBoxToTrimBoxOffset [ 0.00000 0.00000 0.00000 0.00000 ] /PDFXOutputIntentProfile (None) /PDFXOutputConditionIdentifier () /PDFXOutputCondition () /PDFXRegistryName (http://www.color.org) /PDFXTrapped /False /CreateJDFFile false /SyntheticBoldness 1.000000 /Description << /DEU () >> >> setdistillerparams << /HWResolution [1200 1200] /PageSize [595.276 841.890] >> setpagedevice