Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7189 20. 07. 2015 1Eingegangen: 20. 07. 2015 / Ausgegeben: 17. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher (rechtlichen) Begründung wurde der Anstaltsleiter der JVA Bruch - sal im August 2014 suspendiert? 2. Dauert die Suspendierung bis heute an und wenn ja, mit welcher (rechtlichen) Begründung? 3. In welchem Verhältnis steht die Suspendierung zu § 22 Absatz 1 Nummer 2 Landesdisziplinargesetz? 4. Mit welcher rechtlichen Begründung wurde zu welchem Zeitpunkt gegen den Anstaltsleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet (mit Angabe, welche tatsächlichen Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten)? 5. In welchem Stadium befindet sich das Disziplinarvergehen bzw. wann ist mit einem Abschluss zu rechnen? 6. In welchem (disziplinarrechtlichen) Verhältnis steht das nunmehr abgeschlossene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu dem aktuell noch laufenden Disziplinarverfahren? 7. Besteht die Möglichkeit, dass nach Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Wiedereinsetzung in eine Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt vorgenommen wird? 14. 07. 2015 Dr. Lasotta CDU Kleine Anfrage des Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU und Antwort des Justizministeriums Suspendierung und Disziplinarverfahren gegen den Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bruchsal Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7189 2 B e g r ü n d u n g Die Kleine Anfrage bezweckt die Abfrage der (rechtlichen) Gründe für die Suspendierung des Anstaltsleiters der JVA Bruchsal im August 2014 sowie für die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Auch von Interesse ist die Abgrenzung der verschiedenen beamtenrechtlichen Maßnahmen sowie das Verhältnis zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. A n t w o r t Mit Schreiben vom 7. August 2015 Nr. 2030.A/0008 beantwortet das Justizminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher (rechtlichen) Begründung wurde der Anstaltsleiter der JVA Bruchsal im August 2014 suspendiert? 4. Mit welcher rechtlichen Begründung wurde zu welchem Zeitpunkt gegen den Anstaltsleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet (mit Angabe, welche tatsächlichen Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten)? Zu 1. und 4.: Wie bereits unter Ziffer 9 der Antwort des Justizministeriums vom 5. November 2014 auf den Antrag der Abg. Dr. Lasotta u. a. CDU – Drs. 15/5876 ausgeführt, wurde am 21. August 2014 gegen den Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Bruchsal ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Verfügung vom gleichen Tag gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz die vorläufige Dienst - enthebung ausgesprochen. Diesen Maßnahmen lagen mehrere Verdachtsmomente zugrunde: der Verdacht eines Verstoßes gegen Gebote der Gesundheitsfürsorge, der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Einholung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Vollzug der Einzelhaft, der Verdacht eines Verstoßes gegen die in der Landessicherheitsvorschrift „Außerordentliche Vorkommnisse“ normierte Pflicht zum umgehenden Bericht einer mehr als eine Woche andauernden Verweigerung der Aufnahme von Anstaltskost durch den Gefangenen sowie der Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Haftraumkontrollen bei dem Gefangenen. Die Entscheidung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und zur vorläufigen Dienstenthebung beruhte auf einer Abwägung des Aufklärungsinteresses und der Belange des Anstaltsleiters . Durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz sollen unabhängige und vollständige Ermittlungen ohne den Anschein der Parteilichkeit ermöglicht werden. 2. Dauert die Suspendierung bis heute an und wenn ja, mit welcher (rechtlichen) Begründung? Das Justizministerium wertet derzeit die umfangreichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aus und entscheidet im Anschluss über die Erhebung weiterer Beweismittel im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Die vorläufige Dienstenthebung des Beamten dauert indes aus den genannten Gründen fort. 3. In welchem Verhältnis steht die Suspendierung zu § 22 Absatz 1 Nummer 2 Landesdisziplinargesetz? Die vorläufige Dienstenthebung erfolgte auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Landesdisziplinargesetz. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7189 5. In welchem Stadium befindet sich das Disziplinarvergehen bzw. wann ist mit einem Abschluss zu rechnen? Das in der Einleitungsverfügung vom 21. August 2014 angeführte mutmaßliche Dienstvergehen ist vollendet. Vorsorglich wird für den Fall, dass sich die Frage auf das Disziplinarverfahren beziehen sollte, zum Stand des Verfahrens ausgeführt, dass das ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2015 wieder aufgenommen worden ist. Eine zeitliche Prognose zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ist derzeit nicht möglich. 6. In welchem (disziplinarrechtlichen) Verhältnis steht das nunmehr abgeschlossene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu dem aktuell noch laufenden Disziplinarverfahren? Das laufende Disziplinarverfahren wird durch die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung nicht berührt. Der Sachverhalt unterliegt damit weiterhin in vollem Umfang der disziplinarrechtlichen Würdigung durch den Dienstherrn. Die Tatsachenfeststellungen aus dem Ermittlungsverfahren können jedoch gem. § 14 Abs. 2 Landesdisziplinar - gesetz auch im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. 7. Besteht die Möglichkeit, dass nach Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Wiedereinsetzung in eine Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt vorgenommen wird? In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist die Wiedereinsetzung des Beamten in die Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt nach Abschluss des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. 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